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OVG Koblenz Urteil vom 11.04.2000 - 7 A 11670/99 - Entziehung der Fahrerlaubnis bei allgemeinen Straftaten, wenn künftiger Verkehrsbezug ersichtlich ist
OVG Koblenz v. 11.04.2000: Entziehung der Fahrerlaubnis bei allgemeinen Straftaten, wenn künftiger Verkehrsbezug ersichtlich ist
Das OVG Koblenz (Urteil vom 11.04.2000 - 7 A 11670/99) hat entschieden:
- Ein medizinisch-psychologisches Gutachten darf nach Maßgabe des § 11 Abs 3 S 1 Nr 4 FeV auch dann angefordert werden, wenn keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat vorliegt, diese jedoch anhand des vorliegenden Sachverhalts festgestellt werden kann.
- Der Eignungsausschlusstatbestand des § 11 Abs 1 S 3 FeV erfasst außer Verkehrsstraftaten allgemeine Straftaten dann, wenn sich aus ihnen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich der Führerscheinbewerber/-inhaber im Straßenverkehr nicht ordnungsgemäß verhalten wird.
Zum Sachverhalt: Der Kläger begehrte die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis.
Aufgrund rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Z... vom 17. August 1981 wurde der Kläger wegen Verabredung zum Verbrechen des schweren Raubes zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt; zugleich wurde ihm wegen charakterlicher Ungeeignetheit die am 3. Juli 1979 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 3 entzogen. Die Einziehung des Führerscheins des Klägers, der sich zeitweilig nach Frankreich abgesetzt hatte, erfolgte nicht.
Am 3. Dezember 1990 stellte die Stadtverwaltung Z... dem Kläger einen neuen Führerschein aus, den dieser unter Vorlage seines alten Führerscheins beantragt hatte. Nachdem die Stadtverwaltung in der Folgezeit Kenntnis von der 1981 erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis erhielt, zog sie den Führerschein am 7. Juni 1994 wieder ein.
Weil der Kläger in den Jahren von 1992 bis 1994 wiederholt ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr gefahren hatte, wurde von der zuständigen Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet. Dieses führte zunächst zur Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. In der Berufung änderte das Landgericht Z... das Urteil und verurteilte den Kläger wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Das Oberlandesgericht Z... hob dieses Urteil wegen Mängeln der Anklageschrift auf und stellte das Verfahren nach § 206 a StPO ein. Eine neuerliche Anklage führte wiederum zu einer Verurteilung wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht; am 29. Juni 1998 wurde das Verfahren jedoch in der Berufungsinstanz nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
Der Kläger ist in der Vergangenheit wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten, unter anderem wurde er mehrfach wegen Betruges verurteilt.
Am 3. Juli 1998 stellte der Kläger seinen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 3, den der Beklagte mit Bescheid vom 19. November 1998 ablehnte, weil der Kläger ein zur Beurteilung seiner Fahreignung gefordertes medizinisch-psychologisches Sachverständigengutachten nicht beigebracht habe.
Im hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, für eine Aufforderung zur Beibringung eines solchen Gutachtens bestehe kein Anlass: Das gegen ihn gerichtete Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sei mittlerweile eingestellt und die übrigen Verurteilungen stünden in keinem Zusammenhang mit einer Verkehrsüberschreitung.
Der Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung S... wies mit Bescheid vom 18. Februar 1999 den Widerspruch zurück und führte aus, zwar könnte die Anforderung eines Gutachtens aufgrund des Urteils vom 17. August 1981 gerechtfertigt sein, dennoch sei die Anforderung überflüssig bzw. sie habe zu unterbleiben, da der Eignungsausschlusstatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV vorliege. Aufgrund der durch den Kläger begangenen fortgesetzten Straftaten sei er ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges.
Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen diese ablehnenden Entscheidungen. Er weist insbesondere darauf hin, dass es keine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gebe. Seine Verurteilung aus dem Jahre 1981 könne ebenfalls keine Berücksichtigung mehr finden, sie liege bereits rund 20 Jahre zurück.
Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat die Klage mit Urteil vom 31. Mai 1999 abgewiesen. In den Gründen führt es im Wesentlichen aus, die Aufforderung zur medizinisch-psychologischen Untersuchung sei zu Recht ergangen, denn das gesamte Verhalten des Klägers sei geeignet, Zweifel an seiner Fahreignung zu wecken.
Im Übrigen erweise sich der Kläger auch deshalb ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges, weil er erheblich und wiederholt gegen Strafgesetze verstoßen habe. So sei er in den Jahren 1993 und 1997 wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgte der Kläger sein Begehren weiter: Die Verurteilung aus dem Jahre 1981 liege zu lange zurück, um aus ihr auf einen Fahreignungsmangel zu schließen. Aus der Erfüllung des Betrugstatbestandes ergebe sich ebensowenig ein Eignungsausschluss. Auch sein Verhalten bei der Neuausstellung des Führerscheins im Jahre 1990 sei weder arglistig gewesen, noch könne ihm Bösgläubigkeit hinsichtlich der fehlenden Fahrerlaubnis vorgeworfen werden. Zuvor habe er wegen seiner Fahrerlaubnis bei der Kreisverwaltung P... nachgefragt, die eine Entziehung nicht bestätigt habe. Er sei deshalb davon ausgegangen, er dürfe wieder ein Kraftfahrzeug führen, weil die Entziehung aus dem Jahre 1981 "verjährt" sei.
Der Kläger hat beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Weinstraße vom 31. Mai 1999 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 1999 zu verpflichten, ihm nach bestandener Fahrprüfung eine Fahrerlaubnis der Klasse B wiederzuerteilen.
Der Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung beantragt.
Die Berufung hatte Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Das Verwaltungsgericht hätte der Klage des Klägers auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stattgeben müssen.
Für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis gelten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1r StVG i.V.m. § 20 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1998 - FeV -, die Vorschriften über die Ersterteilung. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG ist die Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, d.h., die für die Erteilung einer Fahrerlaubnis notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat (§ 2 Abs. 4 Satz 1 StVG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3 FeV). Diese Voraussetzungen liegen vor. Weder durfte der Beklagte aus der Nichtbeibringung des von ihm geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 11 Abs. 8 FeV auf die mangelnde Eignung des Klägers schließen (1.), noch können dem Kläger Verstöße gegen Strafgesetze vorgeworfen werden, die seine Fahreignung ausschließen (2.).
1. Der Beklagte darf aus der Weigerung des Klägers, ein medizinisch-psychologisches Sachverständigengutachten beizubringen, schon deswegen nicht auf dessen Nichteignung schließen, weil die Voraussetzungen für die Anforderung eines solchen Gutachtens, die § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV benennt, nicht erfüllt sind. Die Regelung führt - die Voraussetzungen des § 2 Abs. 8 StVG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1c StVG konkretisierend - in ihren jeweiligen Ziffern 1-5 bestimmte Sachverhalte an, aus denen die Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs ableiten darf, die so schwer wiegen, dass sie das Verlangen nach Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, dessen Erstellung einen weitgehenden Persönlichkeitseingriff für den Führerscheinbewerber bzw. -inhaber bedeutet, rechtfertigen.
Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV kann die Beibringung eines Gutachtens bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis gefordert werden, wenn der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV beruhte, der Entzug der Fahrerlaubnis mithin wegen einer Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stand oder bei der Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen, erfolgte.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Urteil des Landgerichts Z... vom 17. August 1981 hatte ihre Ursache zwar in einer Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stand (vgl. die Urteilsbegründung des Landgerichts, Blatt 108 VA), diese Entscheidung darf jedoch im vorliegenden Wiedererteilungsverfahren bei der Feststellung der Kraftfahreignung nicht mehr verwertet werden, denn ihre Eintragung im Verkehrszentralregister ist getilgt. Eine getilgte Eintragung darf für die Eignungsbeurteilung nicht mehr herangezogen werden (§ 29 Abs. 8 StVG, § 28 Abs. 2 Nr. 1 StVG; § 51 Abs. 1 BZRG i.V.m. § 52 Abs. 2 Satz 1 BZRG). Das gilt nicht nur bei der abschließenden Feststellung der Eignung, sondern auch schon bei der Beantwortung der Frage, ob Eignungszweifel überhaupt gerechtfertigt sind. Der Begriff "Beurteilung der Eignung" im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 1 StVG setzt bereits bei der Frage an, ob überhaupt Zweifel an der Eignung bestehen. Abgesehen davon lief eine andere Betrachtungsweise dem in § 29 Abs. 8 StVG, § 51 Abs. 1 BZRG zum Ausdruck kommenden Rehabilitationsgedanken zuwider.
Die rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Z... war, da sie die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnete, gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 2 StVG im Verkehrszentralregister zu speichern. Ihre Tilgungsfrist betrug 10 Jahre (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 StVG). Der Fristlauf begann, entgegen § 29 Abs. 4 Nr. 1 StVG, nicht mit dem Tag des Urteils, dem 17. August 1981, sondern erst 5 Jahre nach der beschwerenden Entscheidung, dem 17. August 1986, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis auf der mangelnden Eignung des Klägers beruhte (§ 29 Abs. 5 Satz 1 StVG). Die zehnjährige Tilgungsfrist endete damit am 17. August 1996. Unter Hinzurechnung einer Überliegefrist von 3 Monaten (§ 29 Abs. 7 Satz 1 StVG) war der Eintrag folglich am 17. November 1996 zu löschen.
Dem Kläger, der erst am 3. Juli 1998 seinen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stellte, durfte deshalb diese Eintragung nicht mehr vorgehalten werden, um Eignungszweifel zu rechtfertigen und ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern.
Die übrigen Straftaten des Klägers aus den vergangenen Jahren, insbesondere die Verurteilungen wegen Betruges, rechtfertigen keine Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, da hinsichtlich dieser Straftaten die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV, die allein in Frage kommen könnten, nicht vorliegen. Diese Straftaten stehen weder im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung des Klägers, noch lässt sich aus ihnen ein hohes Aggressionspotential ableiten.
Ebensowenig lässt sich feststellen, dass der Kläger den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfüllt hat - sei es in vorsätzlicher oder fahrlässiger Weise -, nachdem er im Jahre 1990 von der Stadtverwaltung Z... zunächst einen neuen Führerschein ausgestellt erhalten hatte. Die deswegen erhobene Anklage gegen den Kläger führte zu keiner rechtskräftigen Verurteilung; der Staat verzichtete vielmehr auf seinen Strafverfolgungsanspruch und stellte das Verfahren ein.
Ungeachtet des Fehlens einer rechtskräftigen Verurteilung lässt sich eine Straftat auch für den Senat hier nicht feststellen: Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat. Zwar hat der Kläger im Zeitraum von 1992 und 1994 zeitweise ein Kraftfahrzeug geführt, ohne im Besitz der dazu erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein, der zur Tatbestandsverwirklichung erforderliche Vorsatz kann ihm jedoch nicht nachgewiesen werden.
Ebensowenig kann ihm ein fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 StVG) nachgewiesen werden.
Aufgrund des dem Senat unterbreiteten Sachverhalts kann nämlich nicht festgestellt werden, dass der Kläger bei Anwendung aller gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, er sei nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis. Dem Kläger kann zunächst nicht widerlegt werden, dass er, bevor er bei der Stadtverwaltung Z... wegen Ausstellens eines neuen Führerscheins vorstellig wurde, sich bei der Kreisverwaltung P... nach seiner Fahrerlaubnis erkundigt hat und dort kein Hinweis erfolgte, er sei nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis. Als ihm dann die Stadtverwaltung Z... einen neuen Führerschein ausstellte, durfte der Kläger davon ausgehen, er sei zum Fahren eines Kraftfahrzeugs berechtigt, nachdem auch die Straftat, aufgrund derer ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden war, schon lange Jahre zurücklag. Von einem juristischen Laien kann in dieser Situation nicht erwartet werden, zwischen der Fahrerlaubnis und dem Führerschein, der lediglich die amtliche Bescheinigung über die Fahrerlaubnis darstellt, zu differenzieren.
Mit dieser Einschätzung des Senats steht auch eine der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Kläger wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorangehende Verfügung des Vorsitzenden Richters der 3. Strafkammer des Landgerichts Z... in Übereinstimmung, in der es heißt, eine Verurteilung selbst wegen fahrlässiger Tatbegehung erscheine fraglich, weil der alte Führerschein des Angeklagten nicht eingezogen worden und ihm durch die Stadt Z... ein neuer Führerschein unter Missachtung der Entziehung der Fahrerlaubnis erteilt worden sei (Blatt 426 VA).
2. Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis scheitert schließlich auch nicht deswegen, weil der Kläger wiederholt gegen Strafgesetze verstoßen hat. Die diesbezügliche Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV erfasst zwar nicht ausschließlich Verkehrsstraftaten, sondern auch allgemeine Straftaten, diese jedoch nur dann, wenn sich aus ihnen Anhaltspunkte dafür ergeben, der Betreffende werde sich im Straßenverkehr nicht ordnungsgemäß verhalten (so bereits: Beschluss des Senats vom 16. März 1994 - 7 B 10161/94.OVG -). § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV eröffnet keine weitere Sanktionsmöglichkeiten für Straftäter, sondern beinhaltet eine ordnungsrechtliche Regelung, um Gefahren für die Allgemeinheit zu verhindern, die sich durch die Teilnahme von ungeeigneten Kraftfahrern im Straßenverkehr ergeben. Für diese Auffassung des Senats spricht nunmehr auch die Regelung in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV, nach der zur Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens berechtigende Eignungszweifel nur begründet sind, wenn die Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder mit der Fahreignung stehen.
Sollen Nicht-Verkehrsstraftaten den Eignungsausschluss begründen, so ist deshalb im Einzelnen aufzuzeigen und festzustellen, worin das charakterliche Defizit besteht, aus dem Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs folgen könnten.
Die Verurteilungen des Klägers in den vergangenen Jahren tragen eine Schlussfolgerung auf das Vorliegen derartiger charakterlicher Defizite nicht. Das Urteil vom 21. August 1997 bescheinigt dem Kläger zwar, er versuche mit allen erlaubten und unerlaubten Tricks die "öffentliche Hand" zu betrügen, zudem wird ihm keine günstige Sozialprognose gestellt, gleichwohl lässt sich aus dem - an sich zwar bedenklichen - Verhalten nicht schließen, der Kläger werde die im Straßenverkehr geltenden Regeln missachten. ..."