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Verwaltungsgericht Hannover Urteil vom 29.01.2008 - 13 A 8415/06 - Verursacht ein Soldat an einem von ihm benutzten Dienstwagen einen Schaden, weil ihn falsch betankt, so handelt er grob fahrlässig

VG Hannover v. 29.01.2008: Verursacht ein Soldat an einem von ihm benutzten Dienstwagen einen Schaden, weil ihn falsch betankt, so handelt er grob fahrlässig


Das Verwaltungsgericht Hannover (Urteil vom 29.01.2008 - 13 A 8415/06) hat entschieden:
Ein Soldat ist verpflichtet, seinen Dienstherrn vor Schaden zu bewahren. Verursacht er an einem von ihm benutzten Dienstwagen einen Schaden, weil er das Dienstfahrzeug mit dem falschen Kraftstoff betankt, so handelt er grob fahrlässig. Er hat sich vorher zu vergewissern, welcher Kraftstoff zu tanken ist. In Anbetracht der allgemeinen Verbreitung sowohl diesel- als auch benzin-getriebener Personenkraftwagen ist es für jeden Autofahrer eine offenkundig auf der Hand liegende Selbstverständlichkeit, sich vor dem Betanken eines fremden Kraftfahrzeuges zu vergewissern, welches der geeignete Kraftstoff für das Fahrzeug ist.


Zum Sachverhalt: Der Kläger wendete sich gegen seine Inanspruchnahme zum Schadenersatz.

Der Kläger ist bei der Beklagten im Range eines Hauptmannes tätig. Er führte am 23.05.2006 im Rahmen einer Dienstfahrt ein Dienstfahrzeug, welches im Eigentum der BwFuhrparkService GmbH stand und unstreitig ausschließlich der Bundeswehr zur Verfügung gestellt worden war.

Es handelte sich um ein Dieselfahrzeug. Während der Dienstfahrt tankte der Kläger jedoch Super-Benzin. Er bemerkte diesen Irrtum zunächst nicht. Erst im weiteren Verlauf der Fahrt wurde ihm die Falschbetankung bewusst. Laut Tankquittung tankte der Kläger für insgesamt 50,47 € einschließlich der Umsatzsteuer.

Ein Ford-Autohändler stellte der BwFuhrparkService GmbH für die Reparatur des Fahrzeuges insgesamt 3 207,83 € in Rechnung. In diesem Betrag sind 442,46 € Umsatzsteuer enthalten.

Außerdem fielen 127,00 € netto an Abschleppkosten an.

Im Schadensbericht vom 07.06.2006 führte der Kläger u.a. aus, er selbst habe privat ein Kraftfahrzeug gleichen Typs, jedoch in der Benzinerversion. Deshalb habe er die Falschbetankung zunächst nicht wahrgenommen.

Mit Bescheid vom 14.09.2006 forderte die Beklagte vom Kläger als Schadensersatz 3 258,30 € (3 207,83 € Reparaturkosten, 50,47 € Tankkosten). Der Kläger habe grob fahrlässig den Schaden verursacht.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies die Beklagte durch ihre Wehrbereichsverwaltung Nord mit Beschwerdebescheid vom 24.10.2006 zurück.

Der Kläger hat am 24.11.2006 Klage erhoben.

Die Klage blieb erfolglos.

Aus den Entscheidungsgründen:

"... 2.) Haftung nach § 24 Abs. 1 Soldatengesetz (SG)

Auch materiell ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Der zulässigerweise mit Leistungsbescheid gegenüber dem Soldaten geltend gemachte Anspruch folgt aus § 24 Abs. 1 SG. Der Kläger hat grobfahrlässig seinem Dienstherrn einen Schaden verursacht.

Das Verhalten des Klägers war pflichtwidrig. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es eine ausdrückliche Dienstpflicht gibt, die es dem Soldaten gebietet, die im Verkehr übliche Sorgfalt zu wahren, wenn er ein Dienstfahrzeug im allgemeinen Straßenverkehr lenkt. Diese für jedermann im Straßenverkehr geltende Pflicht (§ 1 StVO) gilt jedenfalls dann im Rahmen der allgemeinen Treuepflicht gemäß § 7 SG auch gegenüber dem Dienstherrn, wenn der Soldat ein Dienstfahrzeug führt. Denn er ist verpflichtet, seinen Dienstherrn vor Schaden (hier am Dienstfahrzeug) zu bewahren. Diese Treuepflicht ist objektiv verletzt, wenn ein Soldat durch rechtswidriges Verhalten einen Schaden des Dienstherrn verursacht (vgl. BVerwG, Urt.v. 11.03.1999, a.a.O., m.w.N.).

Allerdings beschränkt das Soldatengesetz (SG) die Haftung eines Soldaten auf vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden. Nur wenn ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, hat er nach § 24 Abs. 1 SG dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Für ein vorsätzliches Handeln des Klägers finden sich keine Anhaltspunkte. Auch die Beklagte wirft dem Kläger keinen Vorsatz vor. Sie ist jedoch der Ansicht, der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt. Davon ist auch das Gericht überzeugt.

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche - d.h. die den allgemeinen Anforderungen entsprechende und deshalb von allen gewissenhaften Menschen anzuwendende - Sorgfalt bei seinem Tun und Lassen außer Acht lässt. Grob fahrlässig handelt demgemäss ein Soldat wenn er den Tatbestand, in dem eine Verletzung seiner Dienstpflicht liegt, infolge außergewöhnlichen Mangels an Aufmerksamkeit und Sorgfalt herbeiführt und dasjenige nicht beachtet, was in dem gegebenen Fall jedem einleuchten muss (vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 15.02.2005 - 1 A 73/04 -), mithin auch ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt. Grobe Fahrlässigkeit setzt nicht nur einen objektiv schweren Verstoß gegen die erforderliche Sorgfalt voraus. Hinzu kommen muss auch ein in subjektiver Hinsicht schweres Verschulden im Sinn eines personal besonders schwer vorwerfbaren Verhaltens. Es muss eine besonders krasse und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegen, die das in § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet. Kurzfristige Fehlreaktionen stellen in der Regel demgegenüber noch keine grobe Fahrlässigkeit dar. Nach diesen Grundsätzen ist dem Kläger grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf ein "Augenblicksversagen". Bei der Benutzung eines Dienstfahrzeuges, dessen Tank vor der Rückgabe aufgefüllt werden muss, handelt ein Beamter bzw. ein Soldat angesichts der verschiedenen Kraftstoffsorten in der Regel grob fahrlässig, wenn er sich nicht vergewissert, welcher Kraftstoff zu tanken ist. Ein minder schwerer Schuldvorwurf ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt, etwa bei einer durch einen polizeilichen Einsatz bedingten (unverschuldeten) Eilbedürftigkeit (OVG Koblenz, Beschluss vom 26.02.2004 - 2 A 11982/03 -, zit. n. Juris). Von einer ähnlichen Sachlage kann hier keine Rede sein.

Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben ist die Beklagte nach alledem zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger den durch die Falschbetankung an dem von ihm benutzten Dienstwagen verursachten Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat. Dem Kläger war - wie er selbst einräumt - bekannt, dass es sich bei den von ihm geführten Fahrzeug um ein Dieselfahrzeug handelte. Er hatte es auch in der Vergangenheit schon früher benutzt. Weil er privat ein vergleichbares jedoch benzingetrieben Fahrzeug besitzt, hätte hier auch gerade eine besonders sorgfältige Prüfung, welcher Kraftstoff einzufüllen war, nahegelegen, allein, weil sich die Verwechslungsgefahr aufdrängte. Indem der Kläger sich gleichwohl des benötigten Kraftstoffes nicht vergewisserte, hat er der ihm obliegenden Sorgfalt in besonders hohem und offenkundigem Maße zuwidergehandelt. Umstände, die sein Verhalten nicht als grob fahrlässig erscheinen lassen, liegen nicht vor. Der Kläger hat selbst eingeräumt (Schreiben vom 04.09.2006 seines jetzigen Prozessbevollmächtigten an die Beklagte), dass er beim Tankvorgang abgelenkt und in Gedanken war. Es ist deshalb seiner Pflicht zum sorgsamen und pfleglichen Umgang mit dem ihm anvertrauten Sachgütern nicht nachgekommen. Der Umstand, dass der Kläger privat ein Kraftfahrzeug mit Benzinmotor fährt, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn es gehört zu seinen Dienstpflichten, den richtigen Kraftstoff vor dem Betanken festzustellen. In Anbetracht der allgemeinen Verbreitung sowohl diesel- als auch benzin-getriebener Personenkraftwagen ist es für jeden Autofahrer eine offenkundig auf der Hand liegende Selbstverständlichkeit, sich vor dem Betanken eines fremden Kraftfahrzeugs zu vergewissern, welches der geeignete Kraftstoff für das Fahrzeug ist. (für grobe Fahrlässigkeit beim Falschbetanken vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 09.06.2006 - 2 K 1340/06 -, OVG Koblenz, a.a.O., VG Kassel, Urt. vom 08.03.2007 - 1 E 889/06 -; hinsichtlich eines Ausnahmefalles, in dem grobe Fahrlässigkeit zu verneinen ist s.a. VG Osnabrück, Urteil vom 21.06.2007 - 3 A 19/07 -, jew. zit. n. Juris). ..."



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