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OVG Koblenz Beschluss vom 26.02.2004 - 2 A 11982/03.OVG - Betankt ein Beamter einen Dienstwagen mit dem falschen Kraftstoff, so handelt er in der Regel grob fahrlässig und zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
OVG Koblenz v. 26.02.2004: Betankt ein Beamter einen ihm anvertrauten Dienstwagen mit dem falschen Kraftstoff (hier: Superbenzin statt Diesel), so handelt er in der Regel grob fahrlässig und ist dem Dienstherrn zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet
Das Oberverwaltungsgericht für Rheinland-Pfalz in Koblenz (Beschluss vom 26.02.2004 - 2 A 11982/03.OVG) hat entschieden:
Betankt ein Beamter einen ihm anvertrauten Dienstwagen mit dem falschen Kraftstoff (hier: Superbenzin statt Diesel), so handelt er in der Regel grob fahrlässig und ist dem Dienstherrn zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Aus den Entscheidungsgründen:
"I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger seinem Dienstherrn zum Schadensersatz wegen falscher Betankung eines von ihm benutzten Dienstwagens verpflichtet ist.
Der Kläger ist als Polizeibeamter im Dienst des beklagten Landes tätig. Für eine Dienstreise wurde ihm vom Beklagten ein Dienstwagen der Marke Mercedes-Benz 220 CDI überlassen, welcher nach interner Absprache vor Rückgabe voll zu tanken war. Nach Rückkehr von seiner Dienstreise betankte der Kläger den Wagen am Morgen des 16. März 2000 mit unverbleitem Superbenzin statt mit Dieselkraftstoff; anschließend fuhr er etwa 4 km zur Dienststelle. Die Kosten für die daraufhin erforderliche Reparatur des Wagens beliefen sich auf 2.807,29 €. Diesen Betrag forderte der Beklagte vom Kläger durch Leistungsbescheid vom 2. Juli 2002 mit der Begründung zurück, er habe grob fahrlässig gegen seine Pflicht zum sorgsamen Umgang mit dem Dienstwagen verstoßen. Dem folgte das Verwaltungsgericht und wies die Anfechtungsklage des Klägers ab. Mit seinem Antrag begehrt der Kläger die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen der damit geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) nicht vorliegen.
1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), da sich aufgrund des Zulassungsvorbringens keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür abzeichnet, dass der Kläger in einem Berufungsverfahren mit seinem Begehren durchdringen könnte. Das angefochtene Urteil erweist sich vielmehr als richtig. Das vorinstanzliche Entscheidungsergebnis wird namentlich durch die vom Kläger gegen einzelne Begründungselemente erhobenen Bedenken nicht in Frage gestellt.
Zu den Dienstpflichten des Beamten gehört es, das Eigentum und das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen. Dementsprechend schuldet der Beamte seinem Dienstherrn einen sorgsamen und pfleglichen Umgang mit den ihm dienstlich anvertrauten Sachgütern. Dies gilt auch für den Gebrauch eines Dienstwagens. Verletzt der Beamte diese Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist er dem Dienstherrn zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz - LBG -). Der Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit ist gerechtfertigt, wenn der Beamte im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände seine Pflicht zum sorgsamen Umgang objektiv besonders schwerwiegend und auch subjektiv unentschuldbar, erheblich über das gewöhnliche Maß hinausgehend verletzt. Das ist anzunehmen, wenn er ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (vgl. Grabendorff/Arend, LBG Rheinland-Pfalz, Stand: August 2003, Teil B, § 86 Erl. 1. c) sowie Plog/Wiedow u.a., Kommentar zum BBG, Stand: Dezember 2003, § 78 BBG Rdnr. 25 jeweils m.w.N.; BGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - IV ZR 321/95 - NJW 1997, 1012 [1013]). Bei der Benutzung eines Dienstfahrzeuges, dessen Tank vor der Rückgabe aufgefüllt werden muss, handelt ein Beamter daher angesichts der verschiedenen Kraftstoffsorten in der Regel grob fahrlässig, wenn er sich nicht vergewissert, welcher Kraftstoff zu tanken ist. Ein minder schwerer Schuldvorwurf ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt, etwa bei einer durch einen polizeilichen Einsatz bedingten (unverschuldeten) Eilbedürftigkeit.
Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass der Kläger den durch die Falschbetankung an dem von ihm benutzten Dienstwagen verursachten Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat. Dem Kläger wurde für dienstliche Zwecke ein Dienstwagen mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt, diesen vor der Rückgabe zu betanken. Damit war für ihn von Anfang an erkennbar, dass (zumindest) ein Tankvorgang erforderlich sein wird. Erschwerend fällt vorliegend ins Gewicht, dass es sich bei dem benutzten Dienstwagen der Marke Mercedes Benz 220 CDI um ein hochwertiges Fahrzeug gehandelt hat, das gerade auch nach den eigenen Angaben des Klägers weder im Fahrverhalten noch von den Fahrgeräuschen her von einem benzinbetriebenen Wagen zu unterscheiden war. Außerdem wusste der Kläger, dass der Beklagte auch Dieselfahrzeuge als Dienstwagen vorhält, da ihm - wie er selbst einräumte - ein solches in der Vergangenheit bereits einmal überlassen worden war. Indem er sich gleichwohl des benötigten Kraftstoffes nicht vergewisserte, hat er der ihm obliegenden Sorgfalt in besonders hohem und offenkundigem Maße zuwidergehandelt. Umstände, die sein Verhalten nicht als grob fahrlässig erscheinen lassen, liegen nicht vor.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Die geltend gemachten Verfahrensrügen sind nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Soweit sich der Kläger auf einen Verstoß gegen die Grundsätze über die richterliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) mit der Begründung beruft, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass bei Dienstfahrzeugen eine Vermutung eher für Diesel- als für Benzinmodelle spreche, wird kein Fehler im äußeren Verfahrensablauf aufgezeigt. Vielmehr wendet sich der Kläger mit diesem Vorbringen allein gegen den Inhalt der Entscheidung und stellt der vorinstanzlichen Wertung seine eigene Einschätzung entgegen. In Bezug auf die darüber hinaus erhobene Gehörsrüge (§ 108 Abs. 2 VwGO) fehlt es insbesondere an der erforderlichen Darlegung, was der Kläger bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern sein weiterer Vortrag zur Begründung seines Klagebegehrens geeignet gewesen wäre. ..."