Einem Fahrzeugführer, der irrtümlich die Verteilerfahrbahn einer Autobahn benutzt, obwohl er eigentlich auf der Durchgangsfahrbahn hatte weiterfahren wollen, kann nicht vorgeworfen werden, er habe gegen StVO § 2 Abs 1 verstoßen, wenn er seinen Irrtum noch auf der Verteilerfahrbahn korrigiert und sich auf der Durchgangsfahrbahn wieder einfädelt.
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