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Landgericht Hamburg Beschluss vom 12.11.2007 - 603 Qs 470/07 - Kein Verwertungsverbot bei einer Blutentnahme ohne richterliche Anordnung

LG Hamburg v. 12.11.2007: Kein Verwertungsverbot bei einer Blutentnahme ohne richterliche Anordnung


Das Landgericht Hamburg (Beschluss vom 12.11.2007 - 603 Qs 470/07) hat entschieden:
Beim Verdacht der Trunkenheitsfahrt ist regelmäßig wegen der Gefährdung des Untersuchungserfolges die Einholung einer richterlichen Anordnung der Blutentnahme entbehrlich.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111 a StPO) ist nicht begründet, denn zurzeit bestehen auch nach Ansicht der Kammer dringende Gründe für die Annahme, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB entzogen werden wird.

Gegen den Beschuldigten besteht aufgrund der bisherigen Ermittlungen der dringende Verdacht, am 20. September 2007 zwischen 11.45 Uhr und 12.10 Uhr in 22607 Hamburg von der Straße O. Weg ... bis zur G. Straße ... in alkoholbedingt fahrunsicherem Zustand (Blutalkoholgehalt [Mittelwert] zur Entnahmezeit um 14.05 Uhr: 1,93 ‰) das Kraftfahrzeug PKW Alfa Romeo, Modell 156, mit dem amtlichen Kennzeichen HH - ... … geführt und sich damit gem. § 316 StGB strafbar gemacht zu haben.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist jeder Kraftfahrer, der einen Blutalkoholgehalt von 1,1 ‰ oder mehr hat, nicht mehr in der Lage, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Dabei genügt es, wenn der Fahrer zur Zeit der Fahrt so viel Alkohol im Körper hatte, dass der Blutalkoholgehalt zu irgendeinem Zeitpunkt nach Beendigung der Fahrt auf den Grenzwert oder mehr ansteigt (BGHSt 25, 246).

Nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen ist der Beschuldigte dringend verdächtig, die ihm vorgeworfene Trunkenheitsfahrt begangen zu haben. Er wurde um 11.45 Uhr des Tattages von der ihm persönlich bekannten Zeugin T. gesehen, als er im alkoholisierten Zustand als Führer des oben genannten PKW vom Gelände des Autohauses F. Automobile im O. Weg ... fuhr. Er selbst räumte gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten, die kurz nach 12.10 Uhr an der Anschrift der Fahrzeughalterin Frau M. in der G. Straße ... erschienen und ihn dort antrafen, ein, am Vormittag des Tattages im o.g. PKW, dem Fahrzeug seiner Freundin Frau M., unterwegs gewesen zu sein. Letzteres wurde auch von der Fahrzeughalterin bestätigt.

Dass sich der Beschuldigte - was er bestreitet - sich bei der Fahrt vom Autohaus im O. Weg zur Wohnung seiner Freundin in der G. Straße ... im alkoholbedingt fahruntüchtigen Zustand befand, ergibt sich aus der oben erwähnten Aussage der Zeugin T., den Feststellungen des Polizeibeamten B., der die Alkoholisierung des Beschuldigten beim Antreffen in der Wohnung M. um 12.00 Uhr schildert (Alkoholgeruch in der Atemluft, schwankender Gang, s. Bl. 4 d.A.), dem ärztlichen Untersuchungsbericht vom 20. September 2007 und vor allem aus dem Blutalkohol-Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 21. September 2007. Die Blutentnahme wurde durch den Polizeibeamten B. angeordnet, nachdem um 12.30 Uhr eine Atemalkoholkonzentration von 1,83 ‰ bei dem erkennbar alkoholisierten Beschuldigten gemessen worden war. Der Beschuldigte wurde zum Polizeikommissariat ... verbracht, wo er gegen 14.00 Uhr - soweit er es zuließ - ärztlich untersucht wurde und um 14.05 Uhr durch Dr. K. vom Institut für Rechtsmedizin, Hamburg, die Blutentnahme vorgenommen wurde. Aus der Akte ergeben sich keine Hinweise darauf, dass seitens der Polizei versucht worden wäre, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht einzuschalten.

Das Blutalkohol-Gutachten ist dennoch entgegen der Auffassung des Verteidigers verwertbar. Der Verteidiger beruft sich unter Hinweis auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 2 BvR 273/06 vom 12.02.2007) auf ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Ergebnisses der Blutentnahme, weil diese unter bewusster Umgehung des Richtervorbehaltes aus § 81a Abs. 2 StPO unmittelbar durch die Polizei selbst angeordnet worden sei. Richtig ist zwar, dass das Bundesverfassungsgericht in der vom Verteidiger herangezogenen Entscheidung festgestellt hat, dass die Strafverfolgungsbehörden regelmäßig versuchen müssen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen. „Regelmäßig“ bedeutet aber eben auch, dass es Ausnahmen von der Regel geben muss. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung ausgesprochen, dass - wie es dem Wortlaut des § 81a Abs. 2 StPO entspricht - bei einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehende Verzögerung auch eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und - nachrangig - ihrer Ermittlungspersonen bestehe.

Weder aus dieser Entscheidung noch aus § 81a Abs. 2 StPO lässt sich das Erfordernis einer richterlichen Anordnung für Blutentnahmen im Falle des Verdachts einer Trunkenheitsfahrt herleiten. Anders als im Sachverhalt, der dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlag, ist nämlich im vorliegenden Fall - wie grundsätzlich bei allen Fällen des begründeten Verdachts von Trunkenheitsfahrten - der Untersuchungserfolg durch Einschaltung eines Richters (oder auch Staatsanwalts) gefährdet. In dem Fall des Bundesverfassungsgerichts war aufgrund richterlichen Durchsuchungsbeschlusses wegen des Verdachts der Hehlerei die Wohnung des Beschwerdeführers durchsucht worden. Dabei wurden Hinweise auf Cannabisbesitz gefunden. Die Staatsanwaltschaft ordnete deshalb um 9.00 Uhr früh die Blutentnahme beim Beschwerdeführer an, um festzustellen, ob dieser Umgang mit Betäubungsmitteln hatte, was für das gegen ihn eingeleitete Verfahren wegen unerlaubten Betäubungsmittelbesitzes mittelbar von Bedeutung hätte sein können. In dieser Fallkonstellation liegen - wenngleich das Bundesverfassungsgericht sich dazu nicht ausdrücklich verhält - soweit erkennbar, noch nicht einmal die Voraussetzungen einer Gefahr im Verzug im Sinne des § 81a Abs. 2 StPO vor. Da es lediglich darum ging, grundsätzlich zu klären, ob der Beschwerdeführer Cannabis-Konsument war oder nicht, und es nicht darauf ankam, den Grad seiner aktuellen Intoxikation festzustellen, war es letztlich egal, ob die Blutentnahme sofort um 9.00 Uhr früh oder erst nach Einholung einer richterlichen Entscheidung im Laufe des Tages erfolgt wäre.

Bereits aus diesem Grunde sind nach Auffassung der Kammer die Grundsätze jener Entscheidung vom 12. Februar 2007 nicht übertragbar. Denn beim Verdacht einer Trunkenheitsfahrt wie im vorliegenden Fall würde jedes weitere Zuwarten den Untersuchungserfolg gefährden. Wegen des Abbaus des Blutalkoholgehalts führt jede zeitliche Verzögerung bei der Blutentnahme zu größeren Ungenauigkeiten oder gar zu einer Unmöglichkeit der Rückrechnung und damit zu größeren Ungenauigkeiten bei der Feststellung des Blutalkoholgehalts im Tatzeitpunkt. Bei geringen Alkoholisierungsgraden um 0,3 ‰ (die u.U. bekanntlich auch bereits zu einer Strafbarkeit wegen § 316 StGB führen können), könnte ein längeres Zuwarten mit der Blutentnahme sogar dazu führen, dass eine im Tatzeitpunkt gegebene Alkoholisierung gar nicht mehr nachweisbar wäre. Dementsprechend hat das Hamburger Institut für Rechtsmedizin, dessen Ärzte regelmäßig von der Hamburger Polizei zur Durchführung von Blutentnahmen herangezogen werden, die interne Anordnung getroffen, dass die Ärzte grundsätzlich eine Stunde nach Anforderung durch die Polizei vor Ort auf der jeweiligen Wache erscheinen sollen, um die Blutentnahme durchzuführen.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung postuliert hat, die Gefährdung des Untersuchungserfolgs müsse „mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind“. Zwar wurden derartige, die Gefährdung des Untersuchungserfolgs begründende einzelfallbezogene Tatsachen von der die Blutentnahme anordnenden Polizei nicht in den Ermittlungsakten vermerkt. Jedoch erachtet auch das Bundesverfassungsgericht eine solche Dokumentation nur dann für geboten, wenn die Dringlichkeit nicht „evident“ ist. Dies ist aber regelmäßig beim Verdacht der Trunkenheitsfahrt und insbesondere auch vorliegend der Fall. Aus den oben geschilderten Gesichtspunkten ergibt sich, dass beim Verdacht der Trunkenheitsfahrt die Blutentnahme möglichst schnell durchzuführen ist. Die Dringlichkeit ist somit evident. Es würde in bloße Förmelei ausarten und zu überflüssiger Schreibarbeit führen, wenn man von der Polizei verlangen wollte, bei jedem begründeten Verdacht einer Trunkenheitsfahrt Feststellungen darüber zur Akte zu nehmen, dass und warum eine richterliche Entscheidung nicht innerhalb einer Stunde nach Anordnung der Blutentnahme zu erlangen war. Denn so schnell müsste die richterliche Entscheidung vorliegen, um - da die Ärzte des Instituts für Rechtsmedizin innerhalb einer Stunde vor Ort erscheinen sollen - die Durchführung der Blutentnahme nicht zu verzögern. Dass aber eine richterliche Entscheidung innerhalb einer Stunde zu erlangen ist, erscheint auch in Zeiten moderner Telekommunikationsmittel illusorisch und nicht durchführbar. Dafür reicht es nämlich nicht aus, dass die Polizeibeamten telefonisch den Staatsanwalt informieren und über diesen telefonisch an den Eilrichter herantreten, um innerhalb einer Stunde bis zum Eintreffen des Arztes eine richterliche Anordnung in Händen halten zu können. Durch eine solch bloße telefonische Einschaltung des Richters würde dem Richtervorbehalt nicht Genüge getan. Keinem Richter kann zugemutet werden, ohne Aktenkenntnis, ohne schriftliche Entscheidungsgrundlage, nur aufgrund telefonischer Anhörung der Beteiligten eine Entscheidung zu fällen. Die notwendige Erstellung der Akte (Strafanzeige, gegebenenfalls Zeugenaussagen, polizeiliche Vermerke und Berichte), deren Übermittlung über die Staatsanwaltschaft, die ebenfalls eine Prüfung vorzunehmen hätte, an den zuständigen Richter würden jedenfalls mehr als eine Stunde und damit zuviel Zeit beanspruchen und folglich den Untersuchungserfolg gefährden.

Da es vorliegend wegen der sonst drohenden Gefährdung des Untersuchungserfolges einer richterlichen Anordnung der Blutentnahme nicht bedurfte, besteht auch kein Beweisverwertungsverbot. ..."



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