Das Verkehrslexikon

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OVG Greifswald Beschluss vom 27.03.2008 - 1 M 204/07 - Zur Nichtverwertbarkeit eines polnischen Beschlagnahmebeschlusses mit lediglich der AAK

OVG Greifswald v. 27.03.2008: Zur Nichtverwertbarkeit eines polnischen Beschlagnahmebeschlusses mit lediglich der AAK


Das OVG Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald (Beschluss vom 27.03.2008 - 1 M 204/07) hat entschieden:
Wird der deutschen Fahrerlaubnisbehörde lediglich ein Schriftstück einer ausländischen Behörde in ausländischer Sprache über die Beschlagnahme des Führerscheins vorgelegt, das lediglich die Angabe einer Atemalkoholkonzentration enthält, aber kein Messprotokoll und keinerlei Angaben über den Vorgang der Messung, die Art des Messgerätes, die Einhaltung von Warte- und Kontrollzeiten oder über die an der Messung beteiligten Polizeibediensteten, dann ist dies - auch nach Übersetzung und jedenfalls im Verfahren über den einstweiligen Rechtsschutz - keine ausreichende Grundlage für eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach verweigerter MPU.


Zum Sachverhalt: Der Antragsteller wendete sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Der Antragsgegner entzog dem Antragsteller mit Bescheid vom 21. März 1995 die Fahrerlaubnis der Klassen 1, 2, 3, 4 und 5, da für ihn im Verkehrszentralregister 25 Punkte, zumeist wegen Überschreiten der höchstzulässigen Geschwindigkeit, eingetragen waren. Nach einem im Zusammenhang mit einer erneut beantragten Erteilung der Fahrerlaubnis erstellten Gutachten des TÜV … vom 28. November 1995 konnten weitere Verstöße gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Aufgrund Strafbefehls wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom 5. März 1996 erhielt der Antragsteller u.a. eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis. Mit Urteil vom 23. Mai 1996 wurde er wegen fahrlässigen Fahrens ohne Pflichtversicherungsschutz sowie wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung verurteilt. Mit weiterem Urteil vom 5. September 1996 erhielt er wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Nachdem der Antragsteller erneut die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragt hatte, kam das medizinisch-psychologische Gutachten des TÜV … vom 4. September 1997 zu dem Schluss, dass im Falle des Antragstellers zukünftig verkehrsrechtliche Fehlverhaltensweisen noch nicht ausgeschlossen werden könnten. Nach einem weiteren medizinisch-psychologischen Gutachten des TÜV … vom 28. September 1998 war weiterhin zu erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Am 23. Juni 2000 erging gegen den Antragsteller u.a. wegen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einem Blutalkoholgehalt von 2,14 Promille (Tattag 13.11.1999) ein Strafbefehl, der am 13. Juli 2000 rechtskräftig wurde. Nach dem medizinisch-psychologischen Gutachten des TÜV … vom 7. November 2001 musste demgegenüber zukünftig nicht mit Fahrten im Zustand alkoholischer Beeinflussung gerechnet werden. Der Antragsteller habe sich intensiv und selbstkritisch mit der vorliegenden Eignungsproblematik auseinandergesetzt. Der Antragsgegner erteilte dem Antragsteller im Dezember 2001 die Fahrerlaubnis für die Klassen B, M und L und im März 2002 die Fahrerlaubnis für die Klassen C und E.

Mit Kurzbrief vom 30. Mai 2007 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Antragsgegner mit, dass der Führerschein des Antragstellers in Polen einbehalten worden sei. Dem Kurzbrief beigefügt waren drei Schreiben polnischer Stellen in polnischer Sprache.

Der Antragsgegner forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 25. Juni 2007 auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zum Nachweis seiner Fahreignung vorzulegen. Es sei aufgrund einer Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes bekannt geworden, dass er in Polen im Jahre 2007 ein Kraftfahrzeug unter Einwirkung von Alkohol im Straßenverkehr mit einem Atemalkoholgehalt von 0,60 Promille geführt habe. Der Antragsteller nahm dahin Stellung, dass die Richtigkeit eines in Polen festgestellten Alkoholeinflusses nicht feststehe. Eine rechtskräftige Verurteilung liege diesbezüglich nicht vor. Wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr könnten daher nicht festgestellt werden. Taten vor der letzten Begutachtung vom 7. November 2001 könnten nicht berücksichtigt werden.

Der Antragsgegner entzog dem Antragsteller mit Bescheid vom 10. Oktober 2007 auf der Grundlage der §§ 11 Abs. 8 und 46 Abs. 1 und 5 FeV, § 3 Abs. 1 StVG die Fahrerlaubnis für sämtliche Klassen, drohte bei Nichtbefolgung ein Zwangsgeld von 250,- Euro sowie unmittelbaren Zwang an und ordnete gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 die sofortige Vollziehbarkeit an.

Der Antragsteller erhob Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Er begründete den Widerspruch im Wesentlichen damit, dass die Feststellungen der polnischen Behörden über seine fragliche Alkoholisierung nicht verwertbar seien. Er sei am 20. April 2007 in Begleitung eines Herrn K.… auf dem Stettiner Automarkt gewesen, den er fünf Minuten, nachdem er anderthalb Flaschen Bier (0,33 l) getrunken habe, mit K.… in einem Kraftfahrzeug verlassen habe. Unmittelbar nach Verlassen des Geländes sei er von der Polizei auf das dortige Revier mitgenommen worden, wo eine mit einem antiquierten Gerät durchgeführte Atemalkoholmessung den Wert von 0,58 Promille, eine weitere Messung den Wert von 0,54 Promille ergeben habe. Er habe jedoch lediglich eine solch geringfügige Menge Bier getrunken, dass sein Atemalkoholwert unter dem für eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG maßgeblichen Wert von 0,25 Promille hätte liegen müssen. Die gemessenen höheren Werte seien darauf zurückzuführen, dass das Trinkende unmittelbar vor der Messung gelegen habe und damit wegen Nichteinhaltung der 20-minütigen Wartezeit verfälscht seien. Die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an die Ordnungsgemäßheit des Messverfahrens zu stellenden Anforderungen seien vorliegend nicht erfüllt. Es sei nicht ersichtlich, dass das eingesetzte Gerät eine Bauartzulassung gehabt habe, noch, dass es geeicht gewesen sei, noch, dass das Messverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Auch die fünfminütige Wartezeit bei einer Doppelmessung sei nicht eingehalten worden. Nach diesen Umständen habe der Antragsgegner die Angaben der polnischen Behörden nicht ungeprüft übernehmen dürfen. Schließlich sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtswidrig. Eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses für die Notwendigkeit, die sofortige Vollziehung anzuordnen, fehle. Ein dahingehendes erhebliches öffentliches Interesse sei nicht belegt worden. Der Antragsgegner setze sich insbesondere nicht damit auseinander, dass der Antragsteller seit 1999 acht Jahre lang im Straßenverkehr alkoholunauffällig gewesen sei. Auch die Androhung des Zwangsgeldes und des unmittelbaren Zwanges seien rechtswidrig.

Der Antragsteller beantragte am 17. Oktober 2007 mit gleichlautender Begründung die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.

Der Antragsgegner trat dem entgegen. Der Antragsteller sei aufgrund seiner Alkoholfahrt in Polen nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erneut aufgefallen. Nicht entscheidend sei, wie hoch die Alkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt gewesen sei. Der Grund für die Anordnung der Fahreignungsüberprüfung liege ausschließlich darin, dass er mehrfach unter Einwirkung von Alkohol auffällig geworden sei. Ausweislich des Schreibens der polnischen Behörde, das von einem der polnischen Sprache mächtigen Mitarbeiter der Antragsgegnerin übersetzt worden sei, sei eine „BAK“ von 0,6 Promille festgestellt worden. Da der Antragsteller zugegeben habe, unmittelbar vor Verlassen des Automarktes Bier getrunken zu haben, stehe fest, dass er unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilgenommen habe. Die früheren Trunkenheitsfahrten des Antragstellers seien verwertbar.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 10. Oktober 2007 wiederherzustellen,
mit Beschluss vom 23. November 2007 abgelehnt.

Der Antragsgegner habe die Trunkenheitsfahrt des Antragstellers in Polen bei der Gutachtenanforderung berücksichtigen dürfen. Die „Blutalkoholkonzentration von 0,6 mg/l“ sei seitens der polnischen Behörden offiziell mitgeteilt worden. Davon habe der Antragsgegner ausgehen müssen. Wenn der Antragsteller die Richtigkeit der Ergebnisse der Atemalkoholmessung durch die polnische Polizei bezweifele, sei es an ihm, durch Rechtsmittel in Polen die Überprüfung zu veranlassen und die Fehlerhaftigkeit der Messung feststellen zu lassen. Dass er derartige Schritte eingeleitet habe, habe der Antragsteller nicht vorgetragen. Zweifel daran, dass der Antragsteller in Polen eine verwertbare Zuwiderhandlung im Straßenverkehr begangen habe, lägen nicht vor. Eine Zuwiderhandlung setze nach § 24a Abs. 1 StVG nur eine Atemluftkonzentration von 0,25 mg/l voraus. Das Erreichen dieses Wertes erscheine selbst bei Berücksichtigung der behaupteten Messfehler keineswegs als ausgeschlossen. Der Antragsteller habe selbst eingeräumt, unmittelbar vor Fahrtantritt noch anderthalb Flaschen Bier getrunken zu haben. Dies zeige, dass er weiterhin, obwohl ihm bereits einmal die Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss entzogen worden sei, nicht zwischen dem Genuss von Alkohol und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen könne. Auf behauptete Messungenauigkeiten komme es insoweit nicht an. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei hinreichend im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO begründet. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis ergäben sich die Gründe für die Notwendigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung regelmäßig aus den Gründen, die die Entscheidung im Hinblick auf die Entziehung der Fahrerlaubnis trügen. Weitere Gründe müsse die Straßenverkehrsbehörde nicht anführen.

Der Antragsteller hat am 5. Dezember 2007 Beschwerde erhoben und diese zugleich begründet. Über sein Widerspruchsvorbringen hinaus trägt er vor, es sei nicht zulässig, die Mitteilung der polnischen Behörden ohne Weiteres der Gutachtenanordnung zugrundezulegen. Der Antragsgegner hätte sich von einem ordnungsgemäßen Messvorgang in Polen überzeugen müssen, wie es bei einer in Deutschland erfolgten Messung gängige Praxis sei. Eine Entscheidung der polnischen Behörden, gegen die er sich hätte zur Wehr setzen können, gäbe es nicht. Jedenfalls sei bislang keine Bekanntgabe, geschweige denn Zustellung einer solchen Entscheidung erfolgt. Der Entziehung der Fahrerlaubnis stehe auch § 3 Abs. 4 StVG entgegen. Aus dieser Vorschrift ergebe sich, dass die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren keine Tatsachen zugrundelegen dürfe, die zum Nachteil des Fahrerlaubnisinhabers von der strafgerichtlichen-/Bußgeldentscheidung abwichen. Dies müsse auch dann gelten, wenn das entsprechende Verfahren noch nicht beendet sei. Wenn in Deutschland ein Straf- oder Bußgeldverfahren noch nicht abgeurteilt sei und sich der Fahrerlaubnisinhaber gegen den Messvorgang wehre, könne die Fahrerlaubnisbehörde hier keine vorgreiflichen Entscheidungen treffen. Wenn ein solches Verfahren in Polen noch nicht abgeschlossen sei, müsse gleiches gelten. Der Antragsteller hat zu den Geschehnissen am 20. April 2007 in Szcecin eine eidesstattliche Versicherung des Herrn K.… vorgelegt.

Der Antragsgegner hat auf Aufforderung des Senates mit Schriftsatz vom 11. März 2008 eine Übersetzung der im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten, in polnischer Sprache abgefassten Dokumente vorgelegt. Danach läuft gegen den Antragsteller bei der Bezirksstaatsanwaltschaft Szcecin ein Ermittlungsverfahren (1 Ds 1571/07) wegen des „Vorwurfes einer Straftat gemäß Artikel 178a § 1 Strafgesetzbuch, Fahren in betrunkenem Zustand - das heißt 0,60 Milligramm pro Liter Atemluft“. Mit Beschluss vom 20. April 2007 hat nach der vorgelegten Übersetzung die Staatsanwaltschaft bei dem Amtsgericht Szcecin-Prawobrzeze den Führerschein des Antragstellers eingezogen.

Die Beschwerde des Antragstellers war erfolgreich.

Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. November 2007, die mit am 5. Dezember 2007 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhoben und zugleich fristgerecht gem. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden ist, hat Erfolg.

Die Beschwerde richtet sich nach Maßgabe ihrer Begründung gegen die Sachentscheidung zu Ziffer 1. des angegriffenen Beschlusses.

Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt.

Aus den vom Antragsteller dargelegten Gründen ergeben sich durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, derzufolge sich der angegriffene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig darstelle. Nach Auffassung des Senats ist der Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens bzw. die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entziehung der Fahrerlaubnis offen, so dass die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache für die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorzunehmende Interessenabwägung keine ausschlaggebende Bedeutung gewinnen können. Die Abwägung des privaten Aussetzungsinteresses und des öffentlichen Vollziehungsinteresses im Übrigen, auf die es folglich entscheidend ankommt, geht zu Gunsten des Antragstellers aus; das private Interesse des Antragstellers an der weiteren Möglichkeit zum Gebrauch seiner Fahrerlaubnis bis zur Hauptsacheentscheidung überwiegt derzeit das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung.

Nach § 3 Abs. 1 StVG, §§ 46 Abs. 1 und 3, § 13 Nr. 2b, § 11 Abs. 8 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber der Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Davon darf die Behörde ausgehen, wenn der Betroffene im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr ein von ihm verlangtes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, insbesondere ob der Antragsgegner den Antragsteller zulässigerweise aufgrund der Mitteilung der polnischen Behörden über eine am 20. April 2007 begangene Trunkenheitsfahrt zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgefordert hat (vgl. dazu allg. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, § 11 FeV, Rn. 24 m.w.N.), erscheint bei im Eilverfahren allein gebotener summarischer Betrachtung als offen.

1. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der Antragsgegner das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend schriftlich begründet. Die Gründe lassen noch in nachvollziehbarer Weise individuelle Erwägungen erkennen, die den Antragsgegner dazu veranlasst haben, von der Anordnungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde, mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht lediglich „formelhaften“ schriftlichen Begründung das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung darzulegen. In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass sich im Bereich des Sicherheitsrechts das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung häufig gerade aus den Gesichtspunkten ergibt, die für den Erlass des Verwaltungsaktes selbst maßgebend waren. Hier hat der Antragsgegner in der Vollzugsanordnung eine nicht hinnehmbare Gefährdung der Allgemeinheit angenommen und auf die Gefahr von Unfällen abgestellt, die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgeht, und dieses öffentliche Interesse gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss eines Rechtmittelverfahrens im Besitz der Fahrerlaubnis zu bleiben, als vorrangig bewertet. Dies reicht zur Rechtfertigung einer Vollziehungsanordnung aus (vgl. Senatsbeschluss, 13.03.2003 - 1 M 28/03 -; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage, Rn. 1463).

2. Bedenken an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entziehungsverfügung ergeben sich - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht schon vor dem Hintergrund von § 3 Abs. 3 und 4 StVG. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde dann, wenn gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommt, den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis nicht berücksichtigen. Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhaltes oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Hiernach fehlt der Fahrerlaubnisbehörde vom Beginn einer strafverfolgungsbehördlichen Untersuchung an bis zu dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens, in dem ebenfalls eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommt, die Befugnis zur (verwaltungsbehördlichen) Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 46/87 -, NJW 1989, 116; OVG Koblenz, 10.05.2006 - 10 B 10371/06 -, NJW 2006, 2714; Hentschel, a.a.O., § 3 StVG, Rn. 16).

Vorliegend ist zwar in Polen ausweislich des Schreibens der Bezirksstaatsanwaltschaft Szcecin vom 16. Mai 2007 gegen den Antragsteller das Ermittlungsverfahren mit dem Aktenzeichen 1 Ds 1571/07 wegen einer Straftat gemäß Artikel 178a § 1 Strafgesetzbuch (Fahrens in betrunkenem Zustand) eröffnet worden. Die zuvor genannten Bestimmungen über einen Ausschluss einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde während der Dauer des Strafverfahrens sind jedoch auf das in Polen eingeleitete Ermittlungsverfahren nicht anwendbar. Das folgt aus dem Sinn von § 3 Abs. 3 und 4 StVG. Zweck dieser Vorschriften ist es zu verhindern, dass derselbe einer Eignungsbeurteilung zugrunde liegende Sachverhalt (durch Fahrerlaubnisbehörde und Strafgericht) unterschiedlich bewertet wird; der Beurteilung durch den Strafrichter ist der Vorrang eingeräumt. Damit wird neben der Verhinderung überflüssiger und aufwendiger Doppelprüfungen die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschaltet. Denn bei Anwendung von § 69 StGB nimmt der Strafrichter der Sache nach die Ordnungsaufgabe der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Seine Befugnis zur Entziehung der Fahrerlaubnis ist mit dieser Ordnungsaufgabe deckungsgleich (BVerwG, 15.07.1988, a.a.O.; 11.01.1988 - 7 B 242.87 -, NZV 1988, 37; BGH, 27.04.2005 - GSSt 2/04 -, NJW 2005, 1957, 1958).

Ein derartiger Widerspruch verschiedener staatlicher Entscheidungen kommt von vornherein nicht in Betracht, wenn der Fahrerlaubnisinhaber - wie hier - wegen einer Trunkenheitsfahrt im Ausland verfolgt wird. Denn eine Entziehung der von einer deutschen Behörde erteilten Fahrerlaubnis durch eine polnische Stelle ist rechtlich nicht möglich, da anderenfalls der polnische Staat in fremde (deutsche) Hoheitsrechte eingreifen würde. Aus dem entsprechenden Grunde ist für eine Entziehung durch das deutsche Gericht in § 69b StGB bestimmt, dass die Entziehung der im Ausland erteilten Fahrerlaubnis, auf Grund deren der Täter im Inland Kraftfahrzeuge führen darf, ohne dass ihm von einer deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, nur die Wirkung einer Aberkennung des Rechts hat, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Entsprechend sieht § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG vor, dass die ordnungsbehördliche Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis ebenfalls nur die Wirkung einer Aberkennung des Rechts hat, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (vgl. dazu Hentschel, a.a.O., § 69a StGB, Rn. 1; OLG Saarbrücken, 19.07.2000 - Ss 25/2000 -, Blutalkohol 2003, 153 ff). Voraussetzung für die Anwendung von § 3 Abs. 3 StVG ist demnach die Anhängigkeit eines Strafverfahrens, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis allein nach der von den deutschen Gerichten anzuwendenden Bestimmung des § 69 StGB in Betracht kommt.

3. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht auszuräumende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung bestehen jedoch hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Aufforderung des Antragsgegners vom 25. Juni 2007 zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Hier stellt sich die ohne weitere Aufklärung des Sachverhaltes nicht zu beantwortende Frage, ob im Falle des Antragstellers die für die Anforderung des Gutachtens in § 13 Nr. 2b FeV bestimmte Voraussetzung wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss erfüllt ist. Dies setzte voraus, dass der Antragsteller am 20. April 2007 in Polen eine Zuwiderhandlung im Sinne von § 13 Nr. 2b FeV begangen hat. Dies ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand - anders als das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Beschluss meint - nicht hinreichend aufgeklärt.

Wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr sind anzunehmen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber mindestens zwei Mal gegen Vorschriften verstoßen hat, wobei Zuwiderhandlungen nicht nur im Falle von Straftaten anzunehmen sind, sondern auch bei Verstößen gegen Ordnungswidrigkeitenbestimmungen im Sinne von § 24a StVG (Hentschel, a.a.O., Rn. 4 zu § 13 FeV). Berücksichtigungsfähig ist ein Fehlverhalten in zeitlicher Hinsicht allein nach Maßgabe der gesetzlichen Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen, wobei solche gesetzlich festgelegten Fristen nicht unter Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz relativiert werden können (BVerwG, 09.06.2005 - 3 C 21.04 -, DVBl. 2005, 1333 ff.; vgl. auch BayVGH, 22.03.2007 - 11 CS 06.1634 -, juris, Rn. 21). Danach war die mit am 13. Juli 2000 rechtskräftig gewordenem Strafbefehl u.a. nach § 316 StGB geahndete, von dem Antragsteller begangene Tat gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG für die Frage der Gutachtenanordnung verwertbar. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen.

Zuwiderhandlungen im Sinne von § 13 Nr. 2b FeV können grundsätzlich auch Auslandstaten wie eine Trunkenheitsfahrt in Polen sein. § 13 Nr. 2b FeV schreibt zwingend vor, dass bei wiederholten Alkoholverstößen die Eignung des Betroffenen aufgrund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu überprüfen ist (vgl. VGH Mannheim, 24.09.2001 - 10 S 182/01 -, NZV 2002, 149f). Die Regelung ist Spezialvorschrift gegenüber dem Punktesystem nach § 4 StVG (so die Amtliche Begründung zu § 13 FeV, BR-Drucksache 443/98, S. 260). § 13 Nr. 2b FeV dient damit ebenso wie § 4 StVG dem Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern ausgehen. Wenn das Gesetz aus der Begehung wiederholter Verkehrsverstöße unter Alkoholeinfluss auf die Gefährlichkeit solcher Verkehrsteilnehmer für die Rechtsgüter der anderen Teilnehmer am Straßenverkehr folgert, schließt das auch Verkehrsverstöße im Ausland ein. Es ist kein Grund ersichtlich, warum nicht Trunkenheitsfahrten im Ausland in gleicher Weise den Schluss auf die Gefährlichkeit des Führerscheininhabers zulassen sollten wie Verstöße im Geltungsbereich des Straßenverkehrsgesetzes, wenn der Verkehrsverstoß im Ausland die Tatbestandsmerkmale einer entsprechenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach deutschem Recht erfüllt. Anderenfalls könnte die Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen, die auf eine mögliche Ungeeignetheit des Betroffenen hinweisen, nicht verwerten (vgl. VG München, 02.03.2005 - M 6a K 02.5934 -, BayVBl. 2005, 731, 732; VG Ansbach, 07.08.2007 - AN 10 S 07.01938 -, juris; VG Augsburg, 27.11.2001 - Au 3 S 01.1522 -, Blutalkohol 2003, 264 ff; Hentschel, a.a.O., § 13 FeV, Rn. 4).

Voraussetzung für eine Verwertbarkeit einer im Ausland begangenen Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften unter Alkoholeinfluss ist jedoch, dass diese in gleichem Maße hinreichend nachgewiesen ist, wie dies bei einer entsprechenden Zuwiderhandlung im Inland gefordert werden müsste. Für Messungen von Alkohol in der Atemluft nach § 24a StVG gilt, dass diese unmittelbar, d.h. ohne weitere Berechnung von Abschlägen, verwertet werden können, wenn sie auf Grund eines Verfahrens gewonnen sind, das den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Das schließt u.a. eine Bauartzulassung der zur amtlichen Überwachung im Straßenverkehr eingesetzten Atemalkoholmessgeräte durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, deren halbjährliche Eichung sowie die Feststellung des Zeitpunktes der Messung, einer bestimmten Wartezeit, des Atemvolumens, der Atemzeit und der Atemtemperatur ein (grundlegend BGH, 03.04.2001 - 4 StR 507/00 -, NZV 2001, 267 ff; zu den Anforderungen an das Messgerät und das einzuhaltende Verfahren sowie zur Begründung von § 24a StGB ausführlich und m. zahlreichen Nachweisen z.B. Iffland/Hentschel, Sind nach dem Stand der Forschung Atemalkoholmessungen gerichtsverwertbar?, NZV 1999, 489 ff; Iffland, Wartezeit bei Atemalkoholmessungen und notwendige Angaben im Messprotokoll aus sachverständiger Sicht, NZV 2004, 433 ff). So sind etwa alle Messungen mit einem sogenannten Alkohol-Vortestgerät, wie es früher von der Polizei verwendet worden ist, um zu ermitteln, ob eine Blutuntersuchung geboten ist, für die Frage des Vorliegens einer Tat nach § 24a StVG ungeeignet. Liegt nur eine Messung mit einem solchen Vortestgerät vor, ist das Messergebnis auch dann für forensische Zwecke unverwertbar, wenn die gemessenen Werte weit über den in § 24a StVG festgelegten Grenzwerten liegen (Iffland/Hentschel, a.a.O., S. 495).

Der Senat weist zur Vermeidung von Missverständnissen daraufhin, dass eine fahrerlaubnisrechtliche Verwertung von im Ausland gewonnenen Atemalkoholmessergebnissen auch dann in Betracht kommen dürfte, wenn die dortigen Messgeräte und das dortige Messverfahren nicht genau den für die deutschen Behörden geltenden Bestimmungen entsprechen sollten. Zur Überzeugung des Senates ist davon auszugehen, dass Alkoholmessungen auch im europäischen Ausland grundsätzlich in aussagekräftiger Weise unter Beachtung bestimmter Verfahrensregeln durchgeführt werden. Wenn ein streitiges Messergebnis demgemäß gewonnen worden ist, so kann ihm nicht von vornherein jegliche Aussagekraft für das Maß der fraglichen Alkoholbeeinflussung im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren abgesprochen werden. Wenn derartige Werte nicht gänzlich entsprechend den in Deutschland geltenden Vorschriften ermittelt worden sein sollten, kann sich etwa die Frage stellen, ob nicht jedenfalls erhebliche Überschreitungen bestimmter Grenzwerte nach einer dem ausländischen Standard entsprechenden Messung als Nachweis für die Zuwiderhandlung ausreichen können. In Betracht kommen könnte auch - sollte das ausländische Messverfahren mit größeren Unsicherheiten als das deutsche behaftet sein - die Anwendung eines Sicherheitsabschlages. Ein solcher könnte dann jedenfalls zum Nachweis erheblicher Alkoholbeeinflussungen geeignet sein.

Vorliegend hat der Antragsgegner den Antragsteller zur Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens allein auf der Grundlage in polnischer Sprache verfasster Schriftstücke verpflichtet, deren Übersetzung erst auf Veranlassung des Gerichtes im Beschwerdeverfahren vorgelegt worden ist. Damit hat der Antragsgegner unabhängig von der Frage eines ausreichenden Nachweises der Atemalkoholkonzentration zunächst gegen § 23 Abs. 1 VwVfG verstoßen, wonach die Akten in deutscher Sprache und selbstverständlich vollständig, nachvollziehbar und einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich zu führen sind (s. nur Clausen in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage, § 23, Rn. 23, § 10, Rn. 13). Nach der nunmehr vorliegenden Übersetzung der Schriftstücke fehlen jedoch auch weiterhin jegliche Angaben über den Vorgang der Messung, die Art des Messgerätes, die Einhaltung von Warte- und Kontrollzeiten oder über die an der Messung beteiligten Polizeibediensteten. Insbesondere ein Messprotokoll fehlt. Dem Antragsgegner vorgelegt worden sind lediglich die oben unter I. genannte staatsanwaltliche Entscheidung über die Einziehung des Führerscheins und ein an das Kraftfahrt-Bundesamt gerichtetes Schreiben der Bezirksstaatsanwaltschaft Szcecin vom 16. Mai 2007. Allein in diesem Schreiben ist - ohne nähere Erläuterung - ein Messwert von 0,60 Milligramm pro Liter Atemluft genannt.

Damit kann dieser Messwert jedenfalls nicht im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, 03.04.2001, a.a.O.) als Nachweis eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes unmittelbar verwertet werden. Es ist aber auch im Übrigen nicht mit hinreichender Sicherheit aufgeklärt, ob der Antragsteller tatsächlich am 20. April 2007 in Polen ein Kraftfahrzeug mit einer den in § 24a StVG festgeschriebenen Grenzwert überschreitenden Atemalkoholkonzentration geführt hat. Er ist jedenfalls der Annahme des Antragsgegners, dass dies der Fall gewesen sei, mit verschiedenen, nicht ohne Weiteres zu widerlegenden tatsächlichen Behauptungen entgegengetreten. So erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass sich Art, Alter, Zustand und Anwendung des verwendeten Testgerätes auf das Messergebnis in einem für den Antragsteller ungünstigen Sinne ausgewirkt haben können. Der Senat verkennt dabei nicht, dass der von den polnischen Behörden mitgeteilte Wert von 0,60 mg/l Atemluft eine ganz erhebliche Überschreitung des in § 24a StVG für eine Ordnungswidrigkeit bereits ausreichenden Grenzwertes darstellt und der Messwert von den polnischen Behörden offiziell mitgeteilt worden ist. Das reicht jedoch, anders als dies das Verwaltungsgericht sieht, nicht aus. Da sämtliche Angaben, die nähere Auskunft über die Zuverlässigkeit dieses Wertes, etwa die entsprechende Messpraxis, die eingesetzten Geräte, die Dokumentation der gewonnenen Ergebnisse etc. geben könnten, fehlen, ist die Richtigkeit des Messwertes weder im behördlichen Verfahren überprüfbar gewesen noch nunmehr im gerichtlichen Verfahren überprüfbar. Alleinige Grundlage für die Annahme einer Zuwiderhandlung i.S.v. § 13 Nr. 2b FeV kann er damit nicht sein. Eine Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die Mitteilung eines durch nichts untersetzten Atemalkoholwertes besteht jedenfalls nicht.

Darauf, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben kurz vor Fahrtantritt jedenfalls anderthalb Flaschen Bier zu sich genommen haben will, kommt es für die Frage der rechtmäßigen Anordnung, das fragliche Gutachten beizubringen, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes nicht an. Auch wenn dieses Verhalten wohl zeigt, dass der Antragsteller zwischen Alkoholgenuss und Führen eines Kraftfahrzeuges nicht trennen kann, obwohl ihm bereits einmal die Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss entzogen worden ist, reicht das nach § 13 Nr. 2b FeV, auf den der Antragsgegner die Gutachtenanordnung gestützt hat, nicht aus. Danach ist allein entscheidend die Frage wiederholter Zuwiderhandlungen. Diese kann nach dem oben Gesagten nicht mit hinreichender Sicherheit beantwortet werden. Von einem Alkoholmissbrauch, auf den die Gutachtenanordnung nach § 13 Nr. 2 FeV ebenfalls gestützt werden kann, dürfte bei dem eingeräumten Bierkonsum jedenfalls noch nicht auszugehen sein (vgl. dazu Hentschel, a.a.O., § 13 FeV, Rn. 4).

Ist der Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens im vorliegenden Fall hinsichtlich der angesprochenen Geschehnisse am 20. April 2007 in Polen damit offen, gelangt der Senat im Rahmen der im Übrigen vorzunehmenden Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass derzeit das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollziehungsinteresse gerade noch überwiegt. Die Gefahren einer Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr bis zur abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsanordnung in einem Hauptsacheverfahren erscheinen im Ergebnis nicht so gewichtig, dass das Interesse des Antragstellers an einer Ausnutzung seiner Fahrerlaubnis bis zu diesem Zeitpunkt hinter dem öffentlichen Vollziehungsinteresse, das auf den Schutz insbesondere der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens anderer Verkehrsteilnehmer und des Antragstellers selbst ausgerichtet ist, zurückstehen müsste.

Zu Gunsten des Antragstellers ist zu berücksichtigen, dass er - abgesehen von dem in Rede stehenden Vorfall - nach Aktenlage seit Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis im Dezember 2001 bzw. März 2002, mithin seit etwa 5 Jahren im Straßenverkehr wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss nicht mehr negativ in Erscheinung getreten ist. Dem Antragsgegner bzw. der Widerspruchsbehörde ist es zudem möglich, die Einschätzung, der Antragsteller habe mit seiner Trunkenheitsfahrt in Polen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24a Abs. 1 StVG erfüllt, umgehend durch nähere Aufklärung bei den zuständigen polnischen Stellen hinreichend zu untermauern. Der Senat hat schon in anderen vergleichbaren Fällen (Beschluss vom 19.12.2006 - 1 M 142/06 -, juris) darauf hingewiesen, dass das behördliche Aufklärungsinstrumentarium dadurch ergänzt wird, dass der Antragsgegner im Ergebnis seiner Aufklärungsmaßnahmen bei Erfüllung der dortigen Voraussetzungen einen Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO stellen kann.

Der Senat weist darüber hinaus daraufhin, dass eine aufgrund etwaiger weiterer Verstöße des Antragstellers gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, insbesondere solcher unter alkoholischer Beeinflussung, neuerlich vorzunehmende Interessenabwägung durchaus zu Lasten des Antragstellers ausfallen könnte. Es kann nicht darüber hinweggesehen werden, dass der Antragsteller entgegen den verschiedenen gutachterlichen Prognosen über sein Verhalten im Straßenverkehr auch nach Erteilung seiner Fahrerlaubnis im Jahre 2001/2002 wiederholt Zuwiderhandlungen, insbesondere wegen zu schnellen Fahrens, begangen und dadurch auch einen Unfall verursacht hat. Er hat sich zudem durch seinen eingestandenen Alkoholkonsum in Polen in Widerspruch zu der von ihm im Rahmen seiner Exploration zum Gutachten des TÜV Nord vom 07. November 2001 behaupteten Verhaltsänderung gesetzt, die maßgeblich war für die seinerzeitige positive Prognose des Gutachtens. Der Antragsteller hat in dieser Exploration eine abstinente Lebensweise behauptet; die Beibehaltung dieser „strikt alkoholfreien Lebensweise“ haben die Gutachter dem Antragsteller auch empfohlen. Damit ist die Frage aufgeworfen, ob der Antragsteller sein frühreres Verhalten, das immerhin zu einer Kfz-Fahrt mit einem Blutalkoholgehalt von 2,14 Promille geführt hat, tatsächlich geändert hat. Diese Frage könnte bei einer neuerlichen Interessenabwägung durchaus zu Lasten des Antragstellers zu verneinen sein. ..."



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