Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Verwaltungsgericht Berlin Urteil vom 30.07.2008 - 11 A 320.08 - Die durch Haltverbote eingerichteten Sicherheitsbereiche müssen von parkenden Fahrzeugen ständig freigehalten werden, ohne dass es einer konkreten Behinderung bedarf

VG Berlin v. 30.07.2008: Die durch Haltverbote eingerichteten Sicherheitsbereiche müssen von parkenden Fahrzeugen ständig freigehalten werden, ohne dass es einer konkreten Behinderung bedarf


Das Verwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 30.07.2008 - 11 A 320.08) hat entschieden:
Nach der ständigen Rechtssprechung der Kammer können Polizeibeamte, die zum Schutz von Botschaften oder anderen öffentlichen Einrichtungen eingesetzt sind, nicht über die Berechtigung zum Parken an dieser Stelle entscheiden. Nach dieser Rechtssprechung ist die Umsetzung von solch verbotswidrig geparkten Kraftfahrzeugen generell rechtmäßig. Die durch solche Haltverbote eingerichteten Sicherheitsbereiche müssen von parkenden Fahrzeugen ständig freigehalten werden ohne dass es im Einzelfall einer konkreten Behinderung bedarf.


Zum Sachverhalt: Der Kläger wendete sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Umsetzungsgebühren.

Der Kläger war Halter und Fahrer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen dessen Umsetzung am Sonnabend, den 13. Oktober 2007 um 12.58 Uhr in 10117 Berlin, Dorotheenstr. 65 angeordnet wurde, weil das Fahrzeug seit mindestens 12.20 Uhr in einem dort eingerichteten absoluten Haltverbot (Z 283) parkte. Mit diesem Haltverbot war ein Sicherheitsbereich vor US-Botschaft eingerichtet worden.

Der Polizeipräsident in Berlin zog den Kläger durch Bescheid vom 21. Dezember 2007 zur Zahlung einer Umsetzungsgebühr in Höhe von 188,- Euro heran. Mit seinem Widerspruch trug der Kläger vor, am 13. Oktober 2007 habe er sich im Hotel Maritim anlässlich des dort stattfindenden Deutschland Pokals im Skat aufgehalten. Das Parkhaus sei besetzt gewesen und es habe keine Parkmöglichkeit in zumutbarer Umgebung gegeben. Er habe deshalb das Fahrzeug um 9.45 Uhr an einer freien Stelle neben der Aus- Einfahrt des Parkhauses abgestellt. Dabei sei er von Polizeibeamten beobachtet worden, ohne auf den Sicherheitsbereich der US-Botschaft hingewiesen zu werden. Gegen 12.20 Uhr nach Ende der ersten Spielserie habe er sein Fahrzeug kontrolliert und wollte es gegebenenfalls ins Parkhaus bringen, das aber noch immer besetzt gewesen sei. Dabei sei er wiederholt von Polizeibeamten beobachtet worden. An seinem Kraftfahrzeug habe sich kein Hinweiszettel auf eine Ordnungswidrigkeit befunden und es sei von Seiten der Beamten kein Hinweis auf die bevorstehende Umsetzung erfolgt. Nach der zweiten Spielserie sei sein Fahrzeug bereits umgesetzt gewesen. Der Polizeipräsident holte daraufhin eine Stellungnahme des die Umsetzung veranlassenden Polizeibeamten ein. Dieser äußerte sich zu dem Sachverhalt wie folgt:
„Am 13.1.2007, wurde ich als Fustw des A32 zur VBH im Sicherheitsbereich der US Botschaft gerufen. Am Ort wurde das dort abgestellte Fahrzeug ordnungsgemäß überprüft und abgefragt.

Da dort mehrere Lokalitäten vorhanden sind, ist es unzumutbar diese alle aufzusuchen, um so den Halter des Fahrzeuges zu ermitteln. Ein Fahrzeughalter oder eine berechtigte Person war während des gesamten Umsetzungsvorganges (ca. 15-30 min) nicht zu erkennen. Über die Arbeitsweise der dort abgestellten Angestellten von ZOS kann ich keine Angaben machen.“
Der Polizeipräsident wies den Widerspruch als unbegründet zurück.

Mit seiner Anfechtungsklage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter.

Die Klage blieb erfolglos.

Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es der Begründung des Verwaltungsaktes und des Widerspruchsbescheides folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Diesen zutreffenden Ausführungen ist lediglich hinzuzufügen, dass die vom Kläger geltend gemachte Wahrnehmung des verbotswidrigen Abstellens seines Fahrzeuges durch an der US-Botschaft aufhältliche Polizeibeamte rechtlich ohne Bedeutung ist. Nach der ständigen Rechtssprechung der Kammer (vgl. Urteil vom 12. April 2006 - VG 11 A 854.04 -; vom 8. August 2007 - VG 11 A 220.06 - sowie vom 28. September 2007 - VG 11 A 354.07 -; das letzte Urteil bestätigt durch Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 10. April 2008 - OVG 1 N 102.07 -) können Polizeibeamte, die zum Schutz von Botschaften oder anderen öffentlichen Einrichtungen eingesetzt sind nicht über die Berechtigung zum Parken an dieser Stelle entscheiden. Nach dieser Rechtssprechung ist die Umsetzung von solch verbotswidrig geparkten Kraftfahrzeugen generell rechtmäßig. Das Kraftfahrzeug des Klägers stand in einem absoluten Haltverbot und nach der vorgenannten Spruchpraxis müssen die durch solche Haltverbote eingerichteten Sicherheitsbereiche von parkenden Fahrzeugen ständig freigehalten werden ohne dass es im Einzelfall einer konkreten Behinderung bedarf. ..."



Datenschutz    Impressum