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Landgericht Karlsruhe Urteil vom 05.09.2008 - 6 O 86/08 - Die Leasinggeberin muss sich die Betriebsgefahr des verleasten Pkw nicht entgegenhalten lassen

LG Karlsruhe v. 05.09.2008: Die Leasinggeberin muss sich die Betriebsgefahr des verleasten Pkw nicht entgegenhalten lassen


Das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 05.09.2008 - 6 O 86/08) hat entschieden:
  1. Dem nichthaltenden Eigentümer (hier: Leasinggeber) wird die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs nicht zugerechnet.

  2. Jedenfalls bei fehlendem Verschuldensnachweis kann dies zu anderen Haftungsquoten als in Vorprozessen wegen des gleichen Unfalls führen.

Zum Sachverhalt: Die Klägerin forderte von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Die Klägerin war Eigentümerin des unfallbeteiligten Pkw, Marke: Y., amtliches Kennzeichen: …. Der Beklagte zu 1.) war der Führer des am Unfall beteiligten Lkw-Sattelschleppers, Marke: Z., amtliches Kennzeichen: …. Die Beklagte zu 2.) war die Eigentümerin des Lkw und die Beklagte zu 3.) deren Haftpflichtversicherer.

Am Unfalltag wurde der Pkw von Herrn F. gefahren, dem Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der der Wagen im Rahmen eines Leasingvertrags von der Klägerin zur Verfügung gestellt wurde.

Herr F. fuhr am 10.11.2006 gegen 6.45 Uhr auf der Bundesautobahn A5 Richtung F. Zum Zeitpunkt des Unfalls befand er sich auf der mittleren Fahrspur im Bereich der Ausfahrspur der Anschlussstelle D.

Der von Beklagten zu 1.) gefahrene Lkw fuhr auf der rechten Fahrspur.

Es kam zu einer Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen.

Die Beklagte zu 2.) hat Herrn F. sowie den Haftpflichtversicherer der Klägerin wegen ihrer Schäden aus dem Unfall in Anspruch genommen. Das Amtsgericht K. hat beide durch Urteil vom 07.03.2008, Az …, zur Zahlung verurteilt. Dabei wurde eine Haftungsquote zugrunde gelegt, wonach Herr F. 75 % des Schadens der Bekl. zu 2.) zu tragen hat.

Der genaue Ablauf des Unfalls war streitig.

Die Klägerin hat behauptet, ein drittes Fahrzeug sei unmittelbar vor dem Lkw von der mittleren auf die rechte Fahrspur gewechselt. Daraufhin habe der Beklagte zu 1.) den Lkw in einer Ausweichbewegung nach links auf die Mittelspur gelenkt, wobei er mit dem Fahrzeug des Herrn F. kollidierte. Dabei habe Herr F. noch versucht, den Unfall durch eine Ausweichbewegung nach links zu verhindern.

Die Klägerin hat u. a. Zahlung von 14.703,67 € beantragt. Die Beklagten haben behauptet, der Fahrer des Pkw, Herr F., habe den mittleren Fahrstreifen verlassen und sei mit dem Lkw auf der rechten Fahrspur kollidiert. Ein dritter Pkw sei dabei nicht beteiligt gewesen.

Die Klage war erfolgreich.

Aus den Entscheidungsgründen:

"... 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2.) ein Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG.

a) Die Beklagte ist die Halterin des am Unfall beteiligten Lkw. Beim Betrieb des Lkw wurde der Wagen der Klägerin beschädigt. Dabei lag keine höhere Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG vor.

b) Dem Anspruch steht nicht § 17 Abs. 3 S. 1, S. 3 StVG entgegen. Es handelte sich beim Unfall für den Führer des Lkw nicht um ein unabwendbares Ereignis nach § 17 Abs. 3 S. 1 StVG. Unabwendbar ist ein Ereignis gem. § 17 Abs. 3 S. 2 StVG dann, wenn der Führer jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat. Zur äußersten Sorgfalt gehört die Berücksichtigung aller möglichen Gefahrenmomente, einschließlich der möglichen Fehler anderer Verkehrsteilnehmer (KG, VersR 1999, 771). Soweit die Beklagten die Unabwendbarkeit behaupten, gelingt ihnen der Beweis hierfür nicht. Nach dem Klägervortrag lag kein unabwendbares Ereignis für den Führer des Lkw vor.

a) und b) ... (folgen Ausführungen zur Beweiswürdigung)

c) Der Anspruch ist nicht zu kürzen nach § 17 Abs. 1, 2 StVG. Diese Vorschrift setzt voraus, dass Schädiger und Geschädigter die Halter der am Unfall beteiligten Fahrzeuge sind (BGH, VI ZR 199/06; Hentschel/König, 39. Aufl., § 17, Rdnr. 1).

Die Klägerin ist aber nicht die Halterin des Pkw K. Halter ist derjenige, der das Kfz im eigenen Namen nicht nur ganz vorübergehend in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt ausübt (BGHZ 116, 200 = NJW 1992, 900). Halterin des Pkw war nicht die Klägerin sondern die „F. GbR“. Die Klägerin hatte bereits 2004 einen Leasingvertrag über den Pkw K. mit dieser geschlossen und ihr den Pkw K. überlassen.

d) Der Anspruch ist auch nicht auf Grund der §§ 254 Abs. 1 BGB, 9 StVG wegen einer Zurechnung der Betriebsgefahr oder eines Verschuldens des Herrn F. zu mindern.

aa) Die Klägerin muss sich die Betriebsgefahr des von Herrn F. gefahrenen Pkw K. nicht gem. §§ 254 Abs. 1 BGB, 9 StVG entgegenhalten lassen. Dem nichthaltenden Eigentümer wird die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs nicht zugerechnet (BGH, NJW 1986, 1044; Hentschel/König, 39. Aufl., § 7, Rdnr. 16a, § 9, Rdnr. 15; Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, 2. Aufl., § 56, Rdnr. 13; vgl. BGH VI ZR 199/06 zu deliktischen Ansprüchen des Leasinggebers; aA. OLG Celle 14 U 296/00; Schmitz, NJW 2002, 3070; Geigel, 25. Aufl., Kap. 28, Rdnr. 260). Dies ergibt sich zum einen aus dem Gesetzeswortlaut, da § 9 StVG nur von der Zurechnung bei einem Verschulden spricht. Des weiteren spricht die Änderung des § 17 Abs. 3 S. 3 StVG gegen eine Anrechnung der Betriebsgefahr. Auf Grund des neuen Satz 3 der Vorschrift muss der Schädiger - im Falle eines unabwendbaren Ereignisses - auch dann nicht haften, wenn er ein Fahrzeug beschädigt, dessen Eigentümer nicht der Halter ist. Insofern wurde - für diesen engen Fragenkreis - also eine Gleichstellung von Leasinggeber und Halter eingeführt. Damit hat der Gesetzgeber aber gezeigt, dass er das Problem kennt und eine weitere Angleichung der Rechtslage nicht für erforderlich hielt (Armbrüster, Anm. zu VI ZR 199/06, JZ 2008, 154, 156).

bb) Ob sich der nichthaltende Eigentümer ein Verschulden des Fahrzeugführers zurechnen lassen muss, ist umstritten, kann hier aber offen bleiben (dafür OLG Celle, 14 U 296/00; OLG Hamm, 6 U 16/96; LG Berlin, Urt.v. 30.04.2008, Az. 58 S 296/07, Schadenspraxis 2008, 279; J/B/H, 20. Aufl., § 9, Rdnr. 9; Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, 2. Aufl., § 56, Rdnr. 13; Hentschel/König, 39. Aufl., § 9, Rdnr. 17; dagegen BGH NJW 1983, 1492, 1493). Der Beklagten ist es nicht gelungen, ein Verschulden des Herrn F. bei der Kollision der beiden Fahrzeuge nachzuweisen. Ein solches könnte sich nur bei Zugrundelegung des Unfallablaufs, wie er von der Beklagten vorgetragen wird, ergeben. Insofern gelingt ihr aber - wie oben dargelegt - nicht der Beweis.

2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1.) einen Anspruch aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG.

3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 3.) aus der genannten Anspruchsgrundlage einen Direktanspruch (s. Art. 1 EGVVG, § 3 Nr. 1 PflVG a.F.; § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG n.F.). Die Beklagte zu 3.) ist der Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 2.) und haftet deshalb neben dieser.

4. Die Beklagten haften nach § 115 Abs. 1 S. 4 VVG, § 421 S. 1 BGB als Gesamtschuldner. ..."



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