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Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss vom 08.08.2008 - 1 K 1161/08 - Im summarischen Eilverfahren können sich genügend Beweise für den Konsum harter Drogen ergeben

VG Freiburg v. 08.08.2008: Im summarischen Eilverfahren können sich genügend Beweise für den Konsum harter Drogen ergeben


Das Verwaltungsgericht Freiburg (Beschluss vom 08.08.2008 - 1 K 1161/08) hat entschieden:
Auch im summarischen Verfahren über den Sofortvollzug einer Fahrerlaubnisentziehung kann es genügend Beweisanzeichen für den Konsum von harten Drogen geben.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung (Nr. 1 des Bescheids vom 14.2.2008) ist rechtlich aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden (dazu 1.). Für die auf diesem Grundverwaltungsakt bzw. seiner Vollziehbarkeit aufbauenden Folgemaßnahmen gilt Entsprechendes (dazu 2.).

1.) a.) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß. Die vorliegende Besonderheit, dass der ursprünglich in Nr. 4 des Bescheids vom 14.2.2008 angeordnete Sofortvollzug zunächst ausgesetzt und dann wieder (im Wege des Widerrufs der Aussetzung) in Kraft gesetzt wurde, führt dazu, dass die Anordnung vom 14.2.2008 in Gestalt der Entscheidung vom 11.6.2008 zu überprüfen ist. Rechtliche Beanstandungen ergeben sich hierbei nicht. Das Landratsamt war sowohl für die ursprüngliche Aussetzung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), als auch für die Vollzugsaussetzung (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie schließlich für den „actus contrarius“ der letztgenannten Aussetzungsentscheidung zuständig. Einer vorherigen Anhörung hierzu bedurfte es schon deshalb nicht, weil für den Antragsteller ohne weiteres erkennbar war, dass vom Ergebnis des medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängen würde, ob der ursprünglich ausgesetzt Sofortvollzug wieder auflebt.

Aus der Begründung des Bescheids vom 14.2.2008 geht schließlich ausreichend i.S.d. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hervor, dass der Antragsgegner den Antragsteller zunächst wegen seiner Weigerung, das geforderte Gutachten beizubringen, für ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ansah, sodass seine Teilnahme am Straßenverkehr zwecks Schutzes von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer sofort und ohne Zuwarten unterbunden werden musste. Die Behörde kann sich auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen und darauf Bezug nehmen, wenn - wie es im Recht der Fahrerlaubnisentziehung unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr regelmäßig der Fall ist - die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung ergeben (VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 24.6.2002 - 10 S 985/02 - VBlBW 2002, 441). Die Begründung der Widerrufsentscheidung vom 11.6.2008 bezieht sich erkennbar auf den Bescheid vom 14.2.2008 und legt dar, dass das Landratsamt nunmehr aus dem Gutachten die Ungeeignetheit des Antragstellers entnimmt. Da folglich -so die abschließenden Ausführungen des Landratsamts - die Voraussetzungen für den Führerscheinentzug weiterhin gegeben und die gewährte Aussetzung des Sofortvollzugs der Entscheidung zu widerrufen sei, genügte auch dies ausnahmsweise dem Begründungserfordernis.

b.) Auch in materieller Hinsicht hat die Kammer keinen Anlass, den Sofortvollzug zu beanstanden. Es bestehen nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung, so dass der hiergegen rechtzeitig erhobene Widerspruch in der Sache mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Deshalb überwiegt zugleich auch das Interesse der Allgemeinheit an der unverzüglichen Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs das Interesse des Antragstellers, bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens von Vollzugsfolgen verschont zu bleiben (zum Abwägungsmaßstab vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 24.6.2002, a.a.O.).

Rechtsgrundlage der Fahrerlaubnisentziehung ist § 46 Abs. 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 vorliegen. Nr. 9.1 dieser Anlage 4 zur FeV bestimmt, dass bei Einnahme von Betäubungsmitteln i.S. des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) in der Regel die Eignung ausgeschlossen ist.

Diese Voraussetzungen lagen beim Antragsteller aller Voraussicht nach vor. Es existieren zahlreiche und selbst im summarischen Verfahren genügende Beweisanzeichen dafür, dass er selbst Betäubungsmittel eingenommen und nicht ausschließlich nur mit ihnen gehandelt oder für einen künftigen erstmaligen Eigenkonsum vorgehalten hat. Der Fund von Kokain und Cannabis in seiner Wohnung im November 2006 begründete mit überaus hoher Wahrscheinlichkeit den Schluss, dass er nicht nur mit Betäubungsmitteln gehandelt hatte, sondern solche auch damals einnahm. Darauf, dass es sich hierbei um qualitativ minderwertige Mengen handelte, kommt es nicht an. Bereits der einmalige Konsum eines anderen Betäubungsmittels im Sinne von § 1 Abs. 1 BtmG als Cannabis begründet regelmäßig die Fahrungeeignetheit des Betreffenden im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StVG sowie § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV. Die Fehlhaltung und die Willensschwäche, die zum Drogenkonsum führt, und der damit einhergehende Kontrollverlust sind die Gründe, aus denen der Verordnungsgeber in Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV bei harten Drogen generell und bereits bei einmaliger Einnahme von fehlender Fahreignung ausgeht. Da illegale Betäubungsmittel nicht in rechtlich normierten und von einer zuverlässigen Instanz kontrollierten Zusammensetzungen vertrieben werden, muss jeder Konsument einer solchen Droge damit rechnen, dass sie bei ihm u.U. nicht vorhersehbare Wirkungen hervorruft; dieser Effekt kann besonders schwach, aber auch unerwartet stark sein (VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 22.11.2004 - 10 S 2182/04 - VBlBW 2005, 279; Saarl. OVG, Beschl.v. 14.5.2008 - 1 B 191/08 - juris; Bayer. VGH, Beschl.v. 20.11.2007 - 11 C 07.2783 - juris).

Für die damit allein ausschlaggebende Einnahme von Kokain sprach ferner, dass die am 30.11.2006 erhobene Urinprobe hinsichtlich Kokainmetaboliten einen grenzwertigen Befund ergab (vgl. Ergebnis des immunologischen Screenings durch das Institut für Rechtsmedizin F., VAS. 101). Ein weiteres gewichtiges Indiz dafür, dass der Antragsteller dieses Betäubungsmittel einnahm, ist sodann das Urteil des AG Villingen-Schwenningen vom 26.7.2007. Wenngleich sich in den abgekürzten Gründen dieses, zudem auf einer Verfahrensabsprache beruhenden Urteils (vgl. dort Seite 3, VAS. 147) nur die Feststellung findet, das Rauschgift sei teilweise für den gewinnbringenden Weiterverkauf gedacht gewesen, so lässt dies doch auch Platz für die Annahme eines Eigenkonsums; eine unzulässige Abweichung zu Lasten des Antragstellers liegt folglich nicht vor (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG). Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Konstanz vom 5.6.2007 (vgl. dort Seite 1, VAS. 133) ging ebenfalls davon aus, dass das Rauschgift teilweise für den Eigenkonsum bestimmt war.

Schließlich spricht in der Gesamtschau vor allem auch das eigene Verhalten des Antragstellers, wie er es bei der medizinisch-psychologischen Begutachtung vom 14.5.2008 und bereits anlässlich der ärztlichen Begutachtung am 3.4.2006 (Grundlage war eine vom Landratsamt am 1.3.2006 nach § 14 Abs. 1 FeV getroffene Anordnung wegen Besitzes von 3 g Amphetamin am 26.11.2005) an den Tag gelegt hatte, dafür, dass er zumindest bis November 2006 auch harte Drogen konsumiert hat. Die überaus spärlichen und im übrigen widersprüchlichen Angaben (zufälliger Fund des Amphetamins im November 2005; trotz der Drogenfunde in 2005 und 2006 kein Kontakt zu Drogenkonsumenten), die der Antragsteller hierbei machte (vgl. medizinisch-psychologisches Gutachten, Seiten 9 bis 11 [VAS. 239 - 243]; vgl. ärztliches Gutachten, Seite 4 [VAS. 81]) fordern geradezu den Schluss heraus, dass er mit diesem nur als „Mauertatik“ zu bezeichnenden Verhalten jeglichen Ansatz für eine Plausibilitäts- und Glaubhaftigkeitsprüfung verhindern wollte. Das wiederum lässt aber derzeit nur den Schluss auf eine beabsichtigte Vereitelung des Nachweises auch des Konsums harter Drogen zu. Insoweit ist auch zusätzlich bedeutsam, dass mit Kokainkonsum häufig Polytoxikomanie (d.h. Einnahme von Kokain und anderen Drogen - hier: Amphetamin, Cannabis) einhergeht (TÜV, Medizinisch-Psychologisches Institut, Drogen im Verkehr, Januar 1998). Der Umstand, dass anlässlich beider Begutachtungen Urinscreenings negativ blieben, kann diese Überzeugung derzeit nicht erschüttern. Hierbei ist nämlich zu beachten, dass die Nachweisbarkeit der hier in Betracht kommenden harten Drogen im Urin in Abhängigkeit von der Dosis nur in einem Zeitfenster von ein bis drei/vier Tagen besteht (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl., Seite 179; Berr/Krause/Sachs, a.a.O., Rdnr. 1203).

Diese noch im November 2006 bestehende Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen besteht auch im heutigen Zeitpunkt aller Voraussicht nach fort. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich (BVerwG, Urt.v. 9.6.2005 - 3 C 25.04 - DVBl. 2005, 1337, 1338). Gelingt dem Betroffenen folglich der Nachweis der Wiedererlangung der vollen oder bedingten Fahreignung bereits zum für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt, so muss dies im Entziehungsverfahren berücksichtigt werden und darf nicht erst Gegenstand eines Wiedererteilungsverfahrens sein (VGH Bad.-Württ., Urt.v. 30.9.2003 - 10 S 1917/02 - VBlBW 2004, 151; Bayer. VGH, Beschl.v. 20.11.2007, a.a.O.; Hartung, VBlBW 2005, 369, 377). Da vorliegend der Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen bzw. zugestellt ist, muss auch die aktuelle Sachlage vom Gericht berücksichtigt werden. Die aktuellen Erkenntnisse gehen auf das medizinisch-psychologische Gutachten der PIMA GmbH (einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung i.S.v. § 11 Abs. 3 FeV) vom Mai 2008 zurück, an dessen grundsätzlicher Verwertbarkeit keine Zweifel bestehen. Der Antragsteller ist mit der Vorlage dieses Gutachtens der Aufforderung des Landratsamts vom 12.9.2007, später modifiziert mit Schreiben vom 5.3.2008, nachgekommen und hat sich der medizinisch-psychologischen Begutachtung am 14.5.2008 gestellt sowie schließlich am 2.6.2008 deren Ergebnis dem Landratsamt vorgelegt. Das Gutachten bzw. sein Inhalt stellt damit eine neue Tatsache dar, die für das Verwaltungsverfahren selbstständige Bedeutung hat und deren Verwertbarkeit nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV abhängt (vgl. zur Vorgängerregelung des § 15b StVZO: BVerwG, Urt.v. 18.3.1982 - 7 C 69/81 - NJW 1982, 2885; Beschl.v. 19.3.1996 - 11 B 14/96 - DÖV 1996, 879).

Auf der Grundlage des genannten Gutachtens ist mit überaus hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller weiterhin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, weil er im Anschluss an die Zeit von November 2006 die Kraftfahreignung nicht wiedererlangt hat. Ausdrückliche normative Vorgaben, wie lange ein festgestellter Mangel i.S.v. § 46 Abs. 1 FeV vorliegt, gibt es nicht. Allerdings enthält Nr. 9.5. der Anlage 4 zur FeV die Aussage, dass zur Wiedererlangung der Eignung im Regelfall eine einjährige Abstinenz nach Entgiftung und Entwöhnung erforderlich ist. Daraus kann bei systematischer Auslegung gefolgert werden, dass - jedenfalls in aller Regel - ein festgestellter Eignungsmangel solange fortbesteht, bis zumindest eine einjährige durchgängige Abstinenz nachgewiesen ist. Der Umstand, dass kein Konsum mehr besteht, genügt alleine jedoch noch nicht. Der Konsum insbesondere harter Drogen offenbart regelmäßig ein erhebliches persönliches Problem. Die geforderte Abstinenz muss daher zugleich auf einem stabilen, grundlegenden und tiefgreifenden Einstellungswandel beruhen, der eine Erforschung der Motive und Überlegungen des Betreffenden im Rahmen eines Untersuchungsgesprächs voraussetzt. Diese Befragung dient auch der Prüfung, ob eine durch ein negatives Drogenscreening belegte -kurzfristige - Drogenfreiheit nicht tatsächlich vordergründig durch das Bemühen des Fahrerlaubnisinhabers motiviert ist, seine Fahrerlaubnis zu behalten. Das persönliche Problem muss erkannt und aufgearbeitet, Vermeidungsstrategien in Konfliktlagen entwickelt und aufgezeigt werden, um Belastungssituationen künftig ohne Einnahme von Drogen zu bestehen. Nur so ist gewährleistet, dass der Betroffene nach Ablauf des Abstinenzjahres nicht alsbald wieder in sein früheres gefahrenträchtiges Konsumverhalten zurückfällt (VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 24.5.2002 - 10 S 835/02 - VBlBW 2003, 23; Urt.v. 30.9.2003, a.a.O.; Beschl.v. 3.7.2007 - 10 S 961/07 - juris; Bayer. VGH, Beschl.v. 20.11.2007, a.a.O.; Hartung, a.a.O., S. 377; Zwerger, DAR 2005, 431, 437; Köhler-Rott, DAR 2007, 682, 684; vgl. ausdrücklich auch Nr. 1.f) Sätze 1, 4 und 5 der Anlage 15 zur FeV).

Unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller bereits mindestens ein Jahr abstinent war, spricht das Ergebnis der den Schwerpunkt der medizinisch-psychologischen Begutachtung bildenden Veränderungsdiagnostik (vgl. ausführlich auch Schubert u.a., a.a.O., Seite 176 sowie Seite 187/188) gegen ihn. Wie bereits oben im Zusammenhang mit den überaus deutlichen Beweisanzeichen für Drogenkonsum dargelegt, ergeben sich aus den teilweise widersprüchlichen und im übrigen durch eine starke Verweigerungshaltung gekennzeichneten Angaben des Antragstellers keinerlei positive Anhaltspunkte für eine künftige Verhaltensänderung bzw. dauerhafte Distanzierung vom Konsum harter Drogen. Die Kammer teilt mithin die abschließende Auffassung des Gutachtens (vgl. Seite 12/13), wonach derzeit zu erwarten ist, dass der Antragsteller unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen ein Kraftfahrzeug führen wird.

Das medizinisch-psychologische Gutachten der PIMA GmbH bietet eine ausreichende Erkenntnisgrundlage für diese Bewertung. Ausgehend von den gutachterlichen Ausführungen kann die Kammer eine auch für das summarische Verfahren tragfähige Entscheidung zur Frage der Eignung des Antragstellers treffen (zur eigenständigen Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts, bei der das Gutachten „nur“ sachverständige Hilfestellung zu geben hat, vgl. §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 1, Abs. 3, 14 Abs. 2 FeV; ferner allgemein: Himmelreich/Janker/Karbach, Fahrverbot, Fahrerlaubnisentzug und MPU-Begutachtung im Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2007, Rdnr. 1009). Insbesondere sind die in Anlage 15 zur FeV niedergelegten Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten berücksichtigt bzw. eingehalten worden. Die vom Landratsamt dem Gutachter vorgegebene Fragestellung (vgl. Nr. 1a, Satz 2 der Anlage 15) entsprach sowohl der Zwecksetzung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV als auch insbesondere den speziellen Vorgaben in Nr. 1f) der Anlage 15. Zwar lässt sich aus der schriftlichen Darstellung des Gutachtens nicht unmittelbar entnehmen, dass der Antragsteller vor der gesamten Untersuchung über Gegenstand und Zweck Exploration aufgeklärt wurde (vgl. dazu Nr. 1d) der Anlage 15). Sinn und Zweck sind hier gleichwohl erfüllt gewesen, nachdem der Antragsteller mit der Gutachtensanforderung vom September 2007 und der anschließenden mehrmonatigen Korrespondenz über die Problematik unterrichtet worden war. Überdies ist er schließlich auch ausweislich des Gutachtens (vgl. dort Seite 9) zu Beginn der - besonders bedeutsamen - psychologischen Exploration über deren Zielsetzung informiert worden. ..."



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