Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 07.08.2008 - 11 A 163.08 - Zum Rückschluss auf fehlende Fahreignung nach einer Vielzahl von Verkehrsverstößen
VG Berlin v. 07.08.2008: Zum Rückschluss auf fehlende Fahreignung nach einer Vielzahl von Verkehrsverstößen
Das Verwaltungsgericht Berlin (Beschluss vom 07.08.2008 - 11 A 163.08) hat entschieden:
Wenn ein Kraftfahrer bereits zehn Monate nach Erteilung seiner nunmehr dritten Fahrerlaubnis drei und binnen 14 Monaten vier erhebliche Verkehrsverstöße begeht, dokumentiert er damit, dass es ihm an jeder Einsicht bzw. an jedem Willen mangelt, die geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten. Insbesondere eine kürzliche Fahrt mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 50 km/h innerhalb einer geschlossenen Ortschaft dokumentiert ein derart rücksichtsloses Verkehrsverhalten, dass eigentlich bereits hieraus allein zwingend auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden muss.
Zum Sachverhalt: Der Antragsteller wendete sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Der 26-jährige Antragsteller erhielt erstmals am 27. November 1999 die Fahrerlaubnis der Klasse B. Diese wurde ihm nach einer Trunkenheitsfahrt am 10. Juni 2001 mit einem Blutalkoholgehalt von 1,31 ‰ zum Zeitpunkt der Blutentnahme durch Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 2. August 2001 unter Verhängung einer Sperrfrist von neun Monaten entzogen; gleichzeitig wurde eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen verhängt.
Am 2. Mai 2002 wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis wieder neu erteilt. Nachdem er im Frühjahr 2003 binnen vier Monaten zwei erhebliche Verkehrsverstöße begangen hatte, forderte ihn die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 2a Abs. 5 StVG auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Untersuchungsstelle beizubringen. Das im April 2004 erstellte MPG des TÜV Rheinland Berlin-Brandenburg kam zu dem Ergebnis, es sei zu erwarten, dass der Antragsteller künftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Aus psychologischer Sicht habe er sein Fehlverhalten erlebnismäßig nicht ausreichend verarbeitet und bewältigt. Es müsse von unreflektierten Fehlanpassungen im Straßenverkehr ausgegangen werden, in deren Konsequenz im Falle des Erhalts der Fahrerlaubnis für die allgemeine Verkehrssicherheit eine unzumutbare, erhöhte Mehrgefährdung entstehen würde. Damit sei aber die Wahrscheinlichkeit weiterer Verkehrsverstöße als deutlich erhöht zu beurteilen. Das Landeseinwohneramt Berlin entzog dem Antragsteller daraufhin durch Bescheid vom 3. Juni 2004 die Fahrerlaubnis unter Bezugnahme auf seine verkehrsrechtlichen Auffälligkeiten und das vorliegende Gutachten vom 7. April 2004. In einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren (vgl. Verfahren VG 11 A 177.05) legte der Antragsteller eine psychologische Stellungnahme des Verkehrspsychologen Gerd Polefka vom 7. Oktober 2004 vor, nach deren Inhalt der Antragsteller in der Zeit zwischen dem 21. Juli und 30. September 2004 an acht einstündigen Sitzungen teilgenommen hatte. Der Verkehrspsychologe kam zu der Einschätzung, es seien bei dem Antragsteller deutliche Verhaltens- und Einstellungsänderungen festzustellen und er habe sich mit seinem Verkehrsverhalten auseinandergesetzt. Er sei offensichtlich nachgereift und habe aus seinem Fehlverhalten gelernt. Der vorläufige Rechtsschutzantrag wurde durch Beschluss der Kammer vom 9. März 2005 als unbegründet zurückgewiesen. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, die Stellungnahme des Herrn P.… komme selbst nicht eindeutig zu dem Schluss, dass der Antragsteller im Gegensatz zur Begutachtung des TÜV Berlin-Brandenburg mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verkehrsverstöße mehr begehe und damit keine erhöhte Gefährdung im Straßenverkehr darstelle. Er führe lediglich aus, es habe für ihn den Anschein, dass die Verurteilung und die Fahrerlaubnisentziehung beim Antragsteller einen tiefer gehenden Denkprozess ausgelöst habe. Nach seiner Auffassung lasse die Bereitschaft des Antragstellers zur Mitarbeit bei der Verkehrstherapie erwarten, dass vom Antragsteller keine übermäßige Gefährdung im Straßenverkehr mehr ausgehe. Damit sei keine aussagekräftige und nachvollziehbare positive Stellungnahme gegeben, die die eindeutig negative Aussage des Gutachtens vom 7. April 2004 zur Eignung widerlegen könne. Das Beschwerdeverfahren blieb erfolglos (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 11. April 2005 - OVG 1 nS 32.05 -). Der Kläger nahm daraufhin seine Klage (VG 11 A 914.04) am 20. Mai 2005 zurück.
Bereits am 7. April 2005 hatte der Antragsteller zuvor einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis gestellt. Nach Aufforderung durch die Fahrerlaubnisbehörde unterzog sich der Antragsteller im Neuerteilungsverfahren einer weiteren medizinisch-psychologischen Untersuchung. In dem daraufhin von der DEKRA unter dem 25. August 2005 erstellten Gutachten kamen die Sachverständigen zu der Einschätzung, dass aus medizinisch-psychologischer Sicht die Wahrscheinlichkeit erneuter Verkehrszuwiderhandlungen trotz einiger positiver Ansätze als noch nicht genügend reduziert anzusehen sei. Daher sei die Frage der Verwaltungsbehörde nach zukünftigen Verstößen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen mit „ja“ zu beantworten. Allerdings bestehe bei der Art der festgestellten Mängel die begründete Aussicht, dass durch Nachschulungsmaßnahmen die Fähigkeit zur Selbstbeobachtung und Selbstkontrolle verbessert werden könne, um die Wahrscheinlichkeit erneuter Verkehrszuwiderhandlungen entscheidend zu verringern. Nach Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem von der Verwaltungsbehörde akzeptierten Nachschulungskurs für mehrfach auffällig gewordene Kraftfahrer bestünde keine entscheidenden Bedenken, dem Untersuchten eine Fahrerlaubnis der beantragten Klasse zu erteilen. Nach Vorlage einer Teilnahmebescheinigung vom 12. September 2005 über ein Aufbauseminar für auffällig gewordene Fahranfänger in EFE'S Fahrschule erhielt der Antragsteller am 15. September 2005 zum dritten Mal eine Fahrerlaubnis.
Nachdem das Kraftfahrtbundesamt (KBA) am 8. August 2007 der Fahrerlaubnisbehörde mitgeteilt hatte, dass der Antragsteller binnen zehn Monaten erneut drei erhebliche Verkehrsverstöße begangen hatte (14. Juli 2006: Nichtbefolgung der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung beim Linksabbiegen; 12. Mai 2007: Geschwindigkeitsüberschreitung nach Toleranzabzug um 23 km/h und 12. Mai 2007: Geschwindigkeitsüberschreitung nach Toleranzabzug um 23 km/h) teilte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten unter dem 12. Oktober 2007 mit, dass es nunmehr beabsichtige, dem Antragsteller erneut die Fahrerlaubnis zu entziehen. Der Antragsteller, der inzwischen einen weiteren schwerwiegenden Verkehrsverstoß begangenen hatte (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Toleranzabzug um 50 km/h (!) am 20. September 2007 in der Berliner Innenstadt, wies mit der Stellungnahme seines Verfahrensbevollmächtigten darauf hin, dass er im Oktober 2007 ein weiteres Aufbauseminar absolviert und außerdem bei dem Verkehrspsychologen Polefka im Oktober/November 2007 vier weitere Therapiestunden absolviert habe.
Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten entzog dem Antragsteller gleichwohl durch Bescheid vom 5. Februar 2008 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis und verwies zur Begründung auf seine fahrerlaubnisrechtliche Biographie und führte ergänzend dazu aus, sowohl die Art als auch die Häufigkeit seiner Verstöße gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen zeigten, dass er auf die Durchsetzung seiner Eigenbelange bedacht sei und den Interessen der allgemeinen Verkehrssicherheit gleichgültig und rücksichtslos gegenüberstehe. Die behördlich angeordneten Maßnahmen hätten sein Verkehrsverhalten nicht positiv beeinflussen können. Es stehe somit fest, dass sich seine Fehlstellung gegenüber den geltenden Rechtsnormen bereits als negatives Verhaltensmuster verfestigt habe. Wer in derart massiver Form die zur Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer erlassenen Bestimmungen ignoriere, beweise, dass ihm die nötige Einsicht in die Belange der Verkehrssicherheit fehle und er ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Die Fahrerlaubnis werde wegen feststehender Nichteignung abweichend von der Punkteregelung des § 4 StVG entzogen. Die nachgewiesene Therapie bei einem Verkehrspsychologen sei als Nachweis für eine zukünftige Einhaltung der gesetzlichen Verkehrsvorschriften nicht ausreichend, zumal der Antragsteller bereits im Jahr 2004 an einer solchen Einzelintervention teilgenommen habe und diese Gespräche offenbar keine nachhaltige Wirkung gezeigt hätten. Mit seinem Widerspruch wies der Antragsteller auf seine Teilnahme an einem Aufbauseminar sowie einer freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung hin und machte geltend, es sei davon auszugehen, dass beide Maßnahmen dazu geführt hätten, dass nicht mehr davon auszugehen sei, dass weitere erhebliche Verkehrsverstöße von ihm zu erwarten seien. Jedenfalls hätte er aufgefordert werden müssen, seine charakterliche Eignung im Rahmen einer weiteren MPU unter Beweis zu stellen. Das Landesamt wies den Widerspruch durch Bescheid vom 11. März 2008 als unbegründet zurück und begründete seine Entscheidung damit, durch die Art und Häufigkeit seiner Verstöße müsse davon ausgegangen werden, dass er den Erfordernissen der allgemeinen Verkehrssicherheit weitgehend rücksichtslos und gleichgültig gegenüberstehe. Darüber hinaus zeigte er, dass er auf die Durchsetzung seiner Eigenbelange bedacht sei.
Mit seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom 7. März 2008 (VG 11 A 163.08) und seiner Klage vom 9. April 2008 (VG 11 A 249.08) verfolgte der Antragsteller sein Begehren unter Wiederholung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren weiter.
Er beantragte sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG 11 A 249.08) gegen den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 5. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2008 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner hielt an den angefochtenen Bescheiden fest und trug ergänzend dazu vor, dass sämtliche neueren Verkehrsverstöße innerhalb der Restprobezeit begangen worden sind, die bis zum 21. September 2009 läuft. Die Entziehung der Fahrerlaubnis habe daher gemäß § 2a Abs. 4 Satz 1 StVG i.V.m. § 3 StVG erfolgen müssen. Hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung um 50 km/h sei am 9. November 2007 ein inzwischen rechtskräftiger Bußgeldbescheid über eine Geldbuße von 200,- Euro und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden.
Der Eilantrag blieb erfolglos.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, mit denen der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis entzogen und ihn gleichzeitig aufgefordert hat, seinen Führerschein binnen fünf Tagen nach Zustellung des Ausgangsbescheides abzugeben sowie die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 511,- Euro angedroht hat, bestehen keine ernstlichen Zweifel.
Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweisen sich die angefochtenen Bescheide als offensichtlich rechtmäßig. Die Kammer nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Bescheide und folgt dieser (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 1. August 2007 nunmehr § 2a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 3 StVG. Die Entscheidung des Antragsgegners, dem Antragsteller vor dem Hintergrund seiner fahrerlaubnisrechtlichen Biographie und insbesondere im Hinblick auf seinen letzten Verstoß vom 20. September 2007 (Geschwindigkeitsüberschreitung nach Toleranzabzug um 50 km/h im innerstädtischen Bereich) die Fahrerlaubnis zu entziehen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Nach § 2a Abs. 4 Satz 1 StVG bleibt die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 StVG unberührt; dies bedeutet, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis unabhängig von dem in § 2a Abs. 2 bis 4 geregelten System der Entziehung einer Fahrerlaubnis auf Probe diese außer dem dort geregelten Verfahren entziehen kann, wenn sie von der Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers überzeugt ist. Der Antragsgegner geht nach Auffassung des Gerichts zutreffend davon aus, dass der Antragsteller vor dem Hintergrund seiner fahrerlaubnisrechtlichen Biographie für längere Zeit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist, denn sein Verkehrsverhalten in den vergangenen Jahren hat zweifelsfrei gezeigt, dass er nicht Willens und/oder in der Lage ist, die geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.
Wenn ein Kraftfahrer - wie der Antragsteller - bereits zehn Monate nach Erteilung seiner nunmehr dritten Fahrerlaubnis drei und binnen 14 Monaten vier erhebliche Verkehrsverstöße begeht, dokumentiert er damit, dass es ihm an jeder Einsicht bzw. an jedem Willen mangelt, die geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten. Insbesondere die letzte Fahrt am 20. September 2007 mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 50 km/h innerhalb Berlins dokumentiert ein derart rücksichtsloses Verkehrsverhalten des Antragstellers, dass eigentlich bereits hieraus allein zwingend auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden muss. Ein solches Fahrverhalten ist mit einem erheblichen Gefahrenpotenzial verbunden, das keiner weiteren Darlegung bedarf. Weder ein Fußgänger, ein Radfahrer oder auch ein anderer Kraftfahrer muss damit rechnen, dass ein Kraftfahrer in so rücksichtsloser Weise die Vorschriften über die zulässige Höchstgeschwindigkeit missachtet. Hinzu kommt, dass dieser Verstoß nicht nur hinsichtlich des Umfangs der Geschwindigkeitsüberschreitung als besonders gravierend angesehen werden muss, sondern dass es sich bei dem Antragsteller inzwischen um einen vielfachen Wiederholungstäter handelt, der bei seinem Fahrverhalten den Eindruck vermittelt, als stünde die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu seiner freien Disposition.
Die vom Antragsteller vorgelegte erneute psychologische Stellungnahme des Herrn P.… vom 9. November 2007 hat keinen Beweiswert. Wenn dort zur persönlichen Entwicklung des Antragstellers auf die Stellungnahme vom 7. Oktober 2004 verwiesen und dazu ausgeführt wird, es habe sich in der Folgezeit nichts verändert, spricht dies eigentlich für sich und bedarf keiner weiteren Kommentierung. Herr P.… versucht nicht einmal ansatzweise zu erklären, wie es dazu kommen konnte, dass der Antragsteller trotz der bei ihm im Jahr 2004 absolvierten Verkehrstherapie erneut in erheblichem Umfang und dabei gravierender als je zuvor negativ verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist. Im Übrigen sind die Ausführungen in der Stellungnahme vom 9. November 2007 in sich unschlüssig und widersprüchlich, so dass es schon verwundert, dass diese Stellungnahme vom Antragsteller überhaupt vorgelegt worden ist. Wenn es dort heißt (S. 4), die Einsicht in dieses Fehlverhalten (des Antragstellers) bedeute noch nicht, dass damit automatisch eine Verhaltensänderung einhergehe, stellt sich die Frage, womit dann eine Verhaltensänderung überhaupt erreicht werden kann. Zahlreiche Formulierungen (S. 5) befinden sich fast wörtlich in der Stellungnahme vom 7. Oktober 2004, deren inhaltliche Unrichtigkeit der Antragsteller inzwischen durch sein Fahrverhalten in eindrucksvoller Weise belegt hat.
Auch das vom Antragsteller im Oktober erneut absolvierte Aufbauseminar ist nicht geeignet, die auch nach Auffassung des Gericht bestehende Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage zu stellen. Ein solches Seminar hatte der Antragsteller bereits einmal im August/September 2005 besucht, bevor ihm seine nunmehr dritte Fahrerlaubnis erteilt worden war und auch diese Nachschulungsmaßnahme ist - wie seine Verkehrsgeschichte zeigt - ohne jede Wirkung geblieben. Warum dies jetzt anders sein sollte, ist nicht erkennbar.
Der Antragsgegner ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen bereits feststeht und eine weitere medizinischpsychologische Untersuchung nicht erforderlich ist. Diese Einschätzung entspricht auch der des Gerichts. ..."