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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 07.08.2008 - 12 L 1560/08.F - Ein THC-Carbonsäurewert von 105 ng/ml in einer 58 Minuten nach Fahrtende entnommenen Blutprobe lässt auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum schließen
VG Frankfurt am Main v. 07.08.2008: Ein THC-Carbonsäurewert von 105 ng/ml in einer 58 Minuten nach Fahrtende entnommenen Blutprobe lässt auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum schließen
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 07.08.2008 - 12 L 1560/08.F) hat entschieden:
Ein THC-Carbonsäurewert von 105 ng/ml in einer 58 Minuten nach Fahrtende entnommenen Blutprobe lässt auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum schließen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Der Antrag,
im Wege einer einstweiligen Anordnung die sofortige Vollziehung der Verfügung vom 26.05.2008, mit der dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis entzogen wurde, aufzuheben und dem Antragsteller die Fahrerlaubnis so lange zu belassen, bis sie ihm durch rechtskräftigen Bescheid entzogen worden ist,
ist dahingehend zu verstehen,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.05.2008 enthaltene und für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen belastenden Verwaltungsakt, die Entziehung seiner Fahrerlaubnis, der von der Behörde für sofort vollziehbar erklärt worden ist. Die Verfahrensordnung der VwGO sieht hierfür nicht die einstweilige Anordnung, sondern den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vor. Dies erstrebt der Antragsteller, wenn er sich hierfür auch der falschen Begrifflichkeit bedient.
Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Vollziehungsanordnung hält sowohl einer formellen als auch materiellen Überprüfung stand.
In formeller Hinsicht genügt die Begründung des besonderen Interesses an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis in dem angegriffenen Bescheid vom 26.05.2008 der schriftlichen Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat hinreichend deutlich und nicht lediglich formelhaft zum Ausdruck gebracht, dass im Interesse der Verkehrssicherheit die Teilnahme des Antragstellers am öffentlichen Straßenverkehr mit sofortiger Wirkung unterbunden werden soll.
In materieller Hinsicht überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers dessen Interesse, vorerst über die ihm erteilte Fahrerlaubnis verfügen zu können, weil der Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet keinen ernsthaften Bedenken.
Nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 der Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr - Fahrerlaubnisverordnung, im Folgenden: FeV - muss die Behörde demjenigen die Fahrerlaubnis entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist gemäß Ziffer 9.2.2 der Anlage IV zur FeV, wer gelegentlich Cannabis einnimmt und Konsum und Fahren nicht zu trennen vermag. Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Sinne dieser Vorschrift ist gekennzeichnet durch einen zumindest mehrmaligen Konsum; bleibt es dabei bei einem einmaligen Vorkommnis dieser Art, kann nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht von einer gelegentlichen Einnahme die Rede sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 29.09.2003 - 10 S 1294/03 - NZV 2004, 215 f., Bay. VGH, B.v. 27.03.2006 - 11 CS 05.1559 -, Juris; B.v. 18.12.2006 - 11 ZB 05.1069, Juris).
Bei einer summarischen Überprüfung der Sachlage, auf die das Gericht im Eilverfahren beschränkt ist, hat das Gericht keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsteller mehr als ein Mal Cannabis konsumiert hat. Dies ergibt sich aus dem beim Antragsteller durch das toxikologische Gutachten vom 13.02.2008 festgestellten THC-Carbonsäurewert von 105 ng/mL. Dieser lässt auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum schließen. THC-Carbonsäure ist ein sich nur langsam abbauender wirkungsfreier Metabolit des in der Cannabispflanze enthaltenen Wirkstoffes Tetrahydrocannabinol (THC). THC-Carbonsäure baut sich im Unterschied zu THC, welches nur relativ kurze Zeit nach Konsumende nachweisbar ist, nur langsam ab. Es kann eine Halbwertszeit von rund 6 Tagen für die THC-Carbonsäure zugrunde gelegt werden (Daldrup u.a., Entscheidung zwischen einmaligen/gelegentlichen und regelmäßigen Cannabiskonsum, Blutalkohol 37, 39, 44). Hohe THC-Carbonsäurewerte, die nach einmaligem Konsum nicht erreichbar sind, lassen deshalb in Folge von Kumulationseffekten auf einen mehr als einmaligen Konsum schließen.
Die beim Antragsteller festgestellte Konzentration von 105 ng/mL THC-Carbonsäure liegt oberhalb der Werte, die nach einmaligem Konsum von Cannabis in Blut- bzw. Serumproben beobachtet wurden. So führen Daldrup u.a.a.a.O.S. 43 aus, dass nach intravenöser Gabe von 4 bis 5 mg THC innerhalb von 20 bis 25 Minuten maximal nach 40 bis 50 Minuten 14 +/- 0,7 ng/mL THC-Carbonsäure gefunden worden sei und diese Konzentration nach 6 Stunden auf 3,4 +/- 0,4 ng/mL, nach 24 Stunden auf 2,2 +/- 0,2 ng/mL und nach 48 Stunden auf 1,1 +/- 0,2 ng/mL abgefallen sei. Des weiteren berichten Daldrup u.a.a.a.O. von einem weiteren Versuch bei dem nach intravenöser Gabe von 2,2 (Frauen) und 4 mg (Männer) THC nach 0,5 bzw. 1,5 Stunden maximal 24 +/- 10 bzw. 34 +/- 15 ng/mL THC-Carbonsäure im Plasma nachgewiesen worden sei. THC-Carbonsäurewerte nach Rauchversuchen waren nach Daldrup u.a. Gegenstand einer Studie, bei der nach Konsum von Zigaretten mit ca. 13 bis 25 mg THC nach einer halben Stunde maximal 45 +/- 9,2 ng/mL und nach 6 Stunden nur noch 14,4 +/- 2,1 ng/mL gemessen wurden. Auch nach der Studie von Huestis, die sowohl von Daldrup u.a.a.a.O., als auch vom VGH München in seinem Beschluss vom 27.03.2006 - 11 CS 05.1559 - Juris wiedergegeben wird, wurde nach Konsum von 33,8 mg THC nach 2,21 Stunden im Mittel 48 ng/mL THC-Carbonsäure aufgefunden, wobei die Werte zwischen 19 und 101 ng/mL variierten. Der Antragsteller hat keine Umstände dargelegt, die es trotzdem als möglich erscheinen lassen könnten, dass die 105 ng/mL THC-Carbonsäure, die bei ihm durch das toxikologische Gutachten festgestellt wurde, durch den von ihm eingeräumten einmaligen Konsum von Cannabis in der Nacht vom 13. zum 14.01.2008 hervorgerufen wurde. Der Antragsteller will vielmehr nur einen Joint, der auf einer Party die Runde gemacht habe, mitgeraucht haben, so dass der Konsum einer außergewöhnlich großen Menge Cannabis, die zu einem besonders hohen THC-Carbonsäurewert führen könnte, nicht besteht.
Der Antragsteller vermag den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht voneinander zu trennen. Die Feststellung eines fehlenden Trennungsvermögens setzt voraus, dass der Kraftfahrzeugführer unter fahreignungsrelevantem Einfluss des Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, denn nur dann kann festgestellt werden, dass er trotz entweder für ihn spürbarer oder zumindest von ihm zu erwartender bzw. nicht auszuschließender Wirkung des Rauschmittels am Straßenverkehr teilgenommen hat (vgl. BVerfG, B.v. 20.06.2002, 1 BVR 2062/96 Rdnr. 49 des Entscheidungsabdrucks, NJW 2002, 2378). Diese Voraussetzungen sind beim Antragsteller erfüllt. Es steht fest, dass er in der Nacht vom 13. auf den 14.01.2008 unter dem Einfluss von Cannabis Auto gefahren ist. Dabei stand er unter einem fahreignungsrelevanten Einfluss dieser Droge. Es ist allgemein anerkannt, dass der akute, durch den Nachweis der psychoaktiven Substanz THC im Serum belegte Genuss von Cannabis zu Beeinträchtigungen der für die Fahreignung wichtigen Faktoren wie Wahrnehmungs- und Konzentrationsfähigkeit sowie Psychomotorik hervorruft und zu Leistungseinschränkungen im Bereich Koordination, der Fähigkeit, seltene Signale bei einer ereignisarmen oder langweiligen Aufgabe zu entdecken und zu beantworten und des Vorgangs des Auffassens und des Erkennens eines Gegenstandes führt. Ab welcher THC-Konzentration ein solcher fahreignungsrelevanter Cannabiseinfluss angenommen werden kann, ist indes in der Rechtsprechung für in dem Bereich einer Konzentration dieses Wirkstoffes zwischen 1,0 ng/mL und 2,0 ng/mL umstritten (OVG des Saarlandes, B.v. 14.07.2006 - 1 W 35/06 - m.w.N..; VGH Baden-Württemberg, Urt.v. 13.12.2007 - 10 S 1272/07, Juris). Aufgrund des beim Antragstellers 58 Minuten nach Fahrende noch ermittelten THC-Wertes von 5,0 ng/mL und des vom Blut entnehmenden Arztes festgestellten leichten bis deutlichen Drogeneinflusses lag ein die Fahreignung beeinträchtigender Einfluss von Cannabis beim Antragsteller zweifelsfrei vor.
Keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist wegen des vom Antragsteller aktuell durchgeführten Urindrogenscreenings geboten, mit welchem er seine Drogenfreiheit belegen will. Das Anknüpfen der Eignungsbeurteilung an die Einnahme von Betäubungsmitteln bedeutet nicht, dass die Einnahme bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens über die Entziehung der Fahrerlaubnis andauern muss. Wer Betäubungsmittel eingenommen hat, gewinnt die Eignung nicht schon mit dem ersten Abstand nehmen von weiterem Drogenkonsum zurück. Vielmehr setzt ein Nachweis der wiedererlangten Eignung voraus, dass ein stabiler Wandel der Einstellung eintritt bzw. zukünftig erwartet werden kann, dass der Betreffende entweder drogenfrei lebt oder zumindest in der Lage ist, zwischen dem Konsum und dem Fahren zuverlässig zu trennen. Beides, die Drogenfreiheit und das bislang fehlende Trennungsvermögen, kann nur durch ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten belegt werden.
Für die hier maßgebliche Beurteilung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren ist schließlich ohne Belang, ob der Antragsteller bereits vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides, seine Wohnung in Frankfurt am Main aufgegeben hat. Denn eine mögliche fehlende örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin wäre gemäß § 46 HVwVfG unbeachtlich. Nach § 46 HVwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ist hier der Fall, da auch die für Saarlouis zuständige Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller aus oben genannten Gründen die Fahrerlaubnis hätte entziehen müssen.
Die Vollziehung ist eilbedürftig. Der Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren, die durch die Teilnahme von ungeeigneten Kraftfahrzeugführern am Straßenverkehr entstehen, wiegt besonders schwer. Zum einen ist der Rang der geschützten Rechtsgüter, nämlich Leib und Leben von Menschen sehr hoch, zum anderen ist der für diese Rechtsgüter möglicherweise eintretende Schaden, nämlich die bei einem Verkehrsunfall anderen Verkehrsteilnehmern drohenden Verletzungen, besonders folgenschwer. Dies rechtfertigt es wiederum an den Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes nur geringere Anforderungen zu stellen, so dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, ungeeignete Kraftfahrzeugführer sofort von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen. Schließlich kann der vom Antragsteller geltend gemachten besonderen beruflichen Angewiesenheit auf eine Fahrerlaubnis bei der Abwägung des dargelegten besonderen Vollziehungsinteresses gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, vorerst ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr nicht führen zu dürfen, keine maßgebende Bedeutung bei kommen. Die privaten und beruflichen Auswirkungen des Fehlens der Fahrerlaubnis müssen grundsätzlich wegen der überwiegenden Sicherheitsinteressen der übrigen Verkehrsteilnehmer außer Betracht bleiben. Es ist nicht gerechtfertigt, dass der Antragsteller die Allgemeinheit stärker gefährdet als jeder andere, der am Kraftfahrzeugverkehr teilnehmen will. ..."