Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Freiburg Beschluß vom 11.09.2008 - 1 K 1546/08 - Löschung der Punkte im VZR bei Verzicht auf die Fahrerlaubnis bei bevorstehendem Entzug?

VG Freiburg v. 11.09.2008: Es ist ernsthaft zu erwägen, § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG (Löschung von Punkten) in Fällen des Verzichts auf die Fahrerlaubnis, die der Entziehung derselben gleichstehen, entsprechend anzuwenden


Das Verwaltungsgericht Freiburg (Beschluss vom 11.09.2008 - 1 K 1546/08) hat entschieden:
  1. Das „Ergreifen“ einer Maßnahme i.S.v. § 4 Abs. 5 StVG liegt schon mit der Zustellung der Verwarnung bzw. Anordnung vor, nicht hingegen erst mit Teilnahme am oder dem Abschluss des Aufbauseminars (wie VG Sigmaringen, Beschl. v. 01.07.2005 - 4 K 773/05 -, juris).

  2. Es ist ernsthaft zu erwägen, § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG (Löschung von Punkten) in Fällen des Verzichts auf die Fahrerlaubnis, die der Entziehung derselben gleichstehen, entsprechend anzuwenden.


Aus den Entscheidungsgründen:

"I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Sofortvollzug einer Fahrerlaubnisentziehung.

Die Antragstellerin ist Inhaberin der Fahrerlaubnis der Klassen A1, B und CE. Im Verkehrszentralregister sind folgende Eintragungen über Ordnungswidrigkeiten gespeichert.

Datum der Tat Tat Datum der Entscheidung Datum der Rechtskraft Punkte
22.10.2003 Höchstgeschwindigkeits-Überschreitung um 23 km/h 10.12.2003 31.12.2003 1
21.11.2003 Höchstgeschwindigkeits-Überschreitung um 22 km/h 26.1.2004 14.2.2004 1
4.4.2004 Führen eines Kfz mit BAK von 0,86 Promille 16.6.2004 11.7.2004 4
16.3.2005 Benutzung eines Mobiltelefons 31.3.2005 16.4.2005 1
17.6.2005 Benutzung eines Mobiltelefons 27.6.2005 13.7.2005 1
19.8.2006 Höchstgeschwindigkeits-Überschreitung um 42 km/h 24.10.2006 9.11.2006 3
14.10.2006 Reifen ohne ausreichende Profiltiefe 30.10.2006 15.11.2006 3
1.1.2007 Führen eines Kfz unter Wirkung eines berauschenden Mittels 26.2.2007 17.3.2007 4
19.1.2007 Unterlassen verkehrssicheren Verstauens von Ladung 14.5.2007 29.6.2007 1
28.2.2008 Verbotswidriges Überholen 25.4.2008 19.5.2008 1

Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt das Erreichen von 8 Punkten mitgeteilt hatte, verwarnte das Landratsamt Rottweil die Antragstellerin unter dem 23.9.2005 und wies sie auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar hin. Nachdem eine weitere Meldung des Kraftfahrt-Bundesamts das Erreichen von 14 Punkten enthielt, ordnete das Landratsamt mit Entscheidung vom 22.12.2006, zugestellt am 28.12.2006, die Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar und die Vorlage einer Teilnahmebescheinigung bis spätestens 22.5.2007 an.

Nachdem die Antragstellerin am 1.1.2007 unter der Wirkung von Cannabis (im Blut nachgewiesen: 1,5 ng/ml THC sowie 20,0 ng/ml THC-COOH) teilgenommen und sich dahin eingelassen hatte, Monate zuvor schon einmal Cannabis konsumiert zu haben, hörte das Landratsamt sie mit Schreiben vom 22.1.2007 zur beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung an. Das Schreiben enthielt abschließend den Hinweis, die Antragstellerin könne auch freiwillig und unter Ersparnis von 85,-- EUR Gebühren auf die Fahrerlaubnis verzichten und müsse dazu beiliegende Erklärung unterschreiben und zusammen mit dem Führerschein abgeben. Die vorformulierte Verzichtserklärung wurde von der Antragstellerin am 30.1.2007 unterschrieben und zusammen mit dem Führerschein an diesem Tag bei der Behörde abgegeben.

Am 4.6.2007 beantragte die Antragstellerin die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Am 27.8.2007 legte sie ein zuvor vom Landratsamt ausschließlich mit Blick auf den Betäubungsmittelkonsum gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten vor. Daraus geht hervor, dass nicht mehr zu erwarten sei, dass die Antragstellerin ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen werde. Am 30.8.2007 wurde ihr daraufhin die Fahrerlaubnis wiedererteilt.

Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt am 18.6.2008 den oben ersichtlichen Stand des Verkehrszentralregisters gemeldet hatte, entzog das Landratsamt nach vorheriger Anhörung mit auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG (Erreichen von 20 Punkten) gestützter Entscheidung vom 31.7.2008 die Fahrerlaubnis sämtlicher Klassen (Nr. 1). Ferner wurde der Antragstellerin unter Anordnung des Sofortvollzugs die unverzügliche Ablieferung des Führerscheins aufgegeben (Nrn. 2 und 3), die Wegnahme angedroht (Nr. 4) und schließlich eine Gebühr in Höhe von 124,30 EUR festgesetzt (Nr. 5). Die Antragstellerin erhob am 19.8.2008 Widerspruch und hat am selben Tag Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.

Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist begründet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare (§ 4 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG) Nr. 1 der Entscheidung des Landratsamts Rottweil ist anzuordnen. Das Interesse der Antragstellerin, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vor Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliches Sofortvollzugsinteresse, weil ihr (zulässiger, insbesondere rechtzeitiger) Widerspruch aller Voraussicht nach in der Sache Erfolg haben wird.

Die in Nr. 1 der Entscheidung vom 31.7.2008 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis aller Klassen ist nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten. Nach der hier ausschließlich in Betracht kommenden und auch vom Landratsamt herangezogenen Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Betroffene als ungeeigneten zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich bei Anwendung des (auch sog. Mehrfachtäter-) Punktsystems 18 oder mehr Punkte ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dann zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen. Abweichend von dem Grundsatz, dass über die Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, regelmäßig also des Widerspruchsbescheids, zu befinden ist, kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis nach der Systematik und dem Sinn und Zweck der in § 4 StVG getroffenen Regelung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe einer solchen Verfügung an (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.2.2005 - 10 S 2875/04 -, DÖV 2005, 746; Bay. VGH, Beschl. v. 8.6.2007 - 11 CS 06.3037 -, NJW 2008, 1547).

Im Zeitpunkt der somit maßgeblichen Zustellung des Bescheids vom 31.7.2008 am 5.8.2008 enthielt das Verkehrszentralregister 10 Eintragungen (siehe die oben unter I. dargestellte Übersicht). Die in der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom Juni 2008 zum Ausdruck kommende - mit 20 Punkten versehene - Gewichtung der Verkehrsverstöße ist nicht verbindlich. Vielmehr sind diese Verstöße selbstständig von der nach § 73 Abs. 2 FeV zuständigen Behörde bzw. im Rechtsschutzverfahren durch das zur Überprüfung berufene Gericht nach der Anlage 13 zu § 40 FeV zu beurteilen. Danach ist allerdings die Bewertung der von der Antragstellerin begangenen Ordnungswidrigkeiten zutreffend mit 20 Punkten vorgenommen worden. Ferner sind die im Verkehrszentralregister eingetragenen Taten (zu deren Bedeutung als Tatsachen- bzw. Entscheidungsgrundlage vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2006 - 3 B 49/06 - NJW 2007, 1299) auch verwertbar, weil gemäß § 29 Abs. 6 Sätze 1, 3 und 4 i.V.m. Abs. 1 StVG noch keine Tilgungsreife eingetreten ist. Gleichwohl kann sehr wahrscheinlich nicht davon ausgegangen werden, dass sich im Zeitpunkt des 5.8.2008 zu Lasten der Antragstellerin noch 18 oder mehr Punkte ergeben haben.

Allerdings ergibt sich eine Reduzierung von Punkten nicht schon aus § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG. Nach dieser Vorschrift wird der Punktestand auf 17 reduziert, wenn der Betroffene 18 Punkte erreicht oder überschreitet, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ergriffen hat. Legt man das Rechtskraftprinzip zu Grunde (für dieses: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.1.2007 - 10 S 1874/06 - DAR 2007, 412; Janker, in: Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Auflage 2008, § 4 StVG, Rdnr. 3a), so haben sich 18 Punkte mit Rechtskraft des Bußgeldbescheids vom 26.2.2007 am 17.3.2007 ergeben. Zu diesem Zeitpunkt aber war die vom Landratsamt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG getroffene Anordnung der Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar schon „ergriffen“. Dies gilt sowohl dann, wenn man für das Ergreifen der Maßnahme auf die Zustellung der Aufforderung vom 22.12.2006 am 28.12.2006 abstellt, als auch dann, wenn der Abschluss des Aufbauseminars mit Ausstellung der Teilnahmebescheinigung am 12.2.2007 maßgeblich sein sollte.

Nichts anderes gilt im Ergebnis ferner, wenn man - wie es das Landratsamt Rottweil getan hat - dem Tattagprinzip folgt (vgl. dafür: Thür. OVG, Beschl. v. 12.3.2003 - 2 EO 688/02 -, NJW 2003, 2770; Sächs. OVG, Beschl. v. 15.8.2006 - 3 BS 241/05 -, NJW 2007, 168; VG Sigmaringen, Beschl. v. 01.07.2005 - 4 K 773/05 - juris). Die Ordnungswidrigkeiten vom 1.1.2007 und vom 19.1.2007 hatten dann schon zu diesen Zeitpunkten zu 18 und schließlich sogar 19 Punkten geführt. Im Januar 2007 aber war die Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG bereits „ergriffen“. Nach Auffassung der Kammer kommt es hierfür nämlich auf den Zeitpunkt der Zustellung der Aufforderung vom 22.12.2006, mithin den 28.12.2006, an. Entgegen der Auffassung des Landratsamts verlängerte die Frist bis zur Beendigung der Teilnahme am Aufbauseminar den Zeitraum bis zum „Ergreifen der Maßnahme“ im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG nicht. Abzustellen ist vielmehr auf die Warnfunktion der Anordnung und nicht auf die verkehrserzieherische Wirkung der Teilnahme am Aufbauseminar; es kann nämlich vom Betroffenen erwartet werden, dass er schon im Hinblick auf die erfolgte Warnung keine weiteren Verkehrsverstöße mehr begeht (vgl. in diesem Sinne: VG Sigmaringen, Beschl. v. 1.7.2005, a.a.O.).

Das Erfordernis einer Verminderung von Punkten ergibt sich nach Auffassung der Kammer jedoch im Fall der Antragstellerin aus Folgendem:

Es sprechen gewichtige Gründe dafür, zugunsten der Antragstellerin § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG heranzuziehen. Diese Vorschrift bestimmt, dass bei Entziehung der Fahrerlaubnis oder einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht werden. § 4 StVG regelt die Grundlagen des Punktsystems des Straßenverkehrsgesetzes und trifft in § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG im Hinblick auf die Punkte eines Fahrerlaubnisinhabers eine generelle Regelung für sämtliche Fälle der Entziehung der Fahrerlaubnis, d.h. nicht nur denjenigen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 6.2.2004 - 10 S 2821/03 - DÖV 2004, 493; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 4 StVG Rdrn. 8; Janker, a.a.O., Rdnr. 3b). Im Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die zuständige Behörde greift die Löschungsbestimmung allerdings nur ein, wenn diese Entziehungsverfügung bestandskräftig geworden und damit nach § 4 Abs. 10 StVG eine Sperre von sechs Monaten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eingetreten ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 6.2.2004, a.a.O., die Erlöschenswirkung deshalb ablehnend im Fall einer zunächst wirksamen und auch vollziehbaren, im Verwaltungsverfahren aber wieder aufgehobenen Entziehungsverfügung; Janker, a.a.O., Rdnr. 3 c).

Die Antragstellerin hat ihre Fahrerlaubnis zwar nicht durch Entzug, sondern durch den „Verzicht“ vom 30.1.2007 verloren, der nach der Gesetzesbegründung nicht zum Erlöschen der Punkte führen soll (vgl. die Gesetzesbegründung, abgedruckt bei Hentschel, a.a.O., Rdnr. 1b; in diesem Sinne auch Janker, a. a. O., Rdnr. 3b). Nach Auffassung der Kammer liegt hier jedoch kein typischer Verzicht vor, der sich durch eine freiwillige Entscheidung auszeichnet. Vielmehr beruht der „Verzicht“ der Antragstellerin eindeutig auf einer behördlichen Maßnahme. Die vom Landratsamt im Schreiben vom 22.1.2007 mitgeteilte unbedingte Absicht der Fahrerlaubnisentziehung war unmissverständlich. Das Landratsamt legte darin sehr ausführlich dar, dass die Antragstellerin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Dies wiederum beruhte auf einem völlig unstreitigen Sachverhalt, denn die Antragstellerin hatte mit Cannabinoiden im Blut am 1.1.2007 am Straßenverkehr teilgenommen und bereits davor schon einmal, wie sie selbst angab, Cannabis konsumiert. Die Folge, dass der daraus abgeleitete gelegentliche Cannabiskonsum und ein erwiesenes Nichttrennen von Konsum und Verkehrsteilnahme zur Ungeeignetheit führen, veranschaulichte das Landratsamt schließlich deutlich durch den Hinweis auf Nr. 9 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung. Offensichtlich dies und nicht etwa nur der abschließende Hinweis, bei Verzicht 85,-- EUR an Gebühren zu ersparen, hatte eine Druckposition aufgebaut, in welcher die Antragstellerin der sicheren Entziehung durch den Verzicht zuvorkam.

Diese Fallkonstellation dürfte der Gesetzgeber nicht bedacht haben, so dass von einer Gesetzeslücke ausgegangen werden kann. Auch wenn solche Fälle in der Behördenpraxis möglicherweise häufiger vorkommen sollten, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Problematik gesehen und sich bewusst von vornherein gegen die Einbeziehung aller denkbaren Verzichtsfälle entschieden hätte. So regelt zwar § 4 Abs. 11 Satz 2 StVG ausdrücklich eine Verzichtskonstellation, jedoch nur die, in der der Fahrerlaubnisinhaber durch seinen Verzicht eine Anordnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG bzw. deren Erfüllung vermieden hat. Darin kommt folglich „nur“ zum Ausdruck, dass der Verzicht des „Punkteinhabers“ diesen bei späterer Wiedererteilung nicht besser stellen soll.

Auch die für eine Analogie erforderliche Ähnlichkeit der Sachverhalte in rechtlich-wertender Hinsicht liegt vor. Der Fall der Antragstellerin unterscheidet sich inhaltlich und mit Blick auf Sinn und Zweck der anzuwendenden Vorschriften in nichts von dem einer Fahrerlaubnisentziehung i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG. Dieser Vorschrift liegt erkennbar die Absicht zugrunde, den von einem behördlich erzwungenen Fahrerlaubnisverlust Betroffenen künftig nicht mehr durch die bis dahin angefallenen Punkte zu belasten. Eine ausschließliche Begünstigung liegt darin gleichwohl nicht, denn die diesen Punkten zu Grunde liegenden Taten bleiben nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 28 ff. StVG weiterhin verwertbar. Ferner muss der Betreffende, will er in den Genuss der Löschungsbestimmung kommen, und soll ihm ein von Punkten i.S.v. § 4 StVG unbelasteter Neubeginn ermöglicht werden, den Führerschein, das äußere Kennzeichen der Fahrerlaubnis, abgegeben haben und wegen der Bestandskraft der Entziehungsverfügung zumindest für die Dauer von sechs Monaten endgültig nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen sein (so VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 6.2.2004, a.a.O.); auch § 4 Abs. 10 StVG ist dann natürlich hier entsprechend anzuwenden.

Alle diese Voraussetzungen erfüllt, nicht anders als ein von der Entziehung betroffener Fahrerlaubnisinhaber, auch die Antragstellerin. Als sie am 30.8.2007 die Fahrerlaubnis wieder erhielt, war sie über 6 Monate nicht mehr im Besitz einer solchen gewesen. Ferner war ihr zuvor vom Landratsamt gemäß § 14 FeV auferlegt worden, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu erstellen, was sie - mit positivem Ergebnis - tatsächlich auch getan hatte. Es kann deshalb gerade auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht davon die Rede sein, in den Genuss des Erlöschens der bis zum 30.1.2007 angefallenen Punkte komme ein erkennbar weiterhin ungeeigneter Führerscheinbewerber.

Schließlich wird die Antragstellerin durch den „Verzicht“ auch nicht weitergehend begünstigt. Da er gegenüber der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde unter gleichzeitiger Abgabe des Führerscheins erklärt wurde, ist er wirksam und wurde schließlich auch in das VZR eingetragen (vgl. § 28 Abs. 3 Nr. 7 StVG). Wie sich gar aus § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1 StVG ergibt, wird der Verzicht sowohl hinsichtlich der Tilgungsfrist als auch hinsichtlich deren (hinausgeschobenen) Beginns genauso behandelt wie die Versagung und Entziehung der Fahrerlaubnis.

Selbst wenn sich die vorstehenden Erwägungen zu einer entsprechenden Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG nicht halten lassen sollten, so käme gleichwohl auf Grund weiterer Besonderheiten des Einzelfalles eine Reduzierung zu Gunsten der Antragstellerin in Betracht. Legt die Fahrerlaubnisbehörde - wie es vorliegend das Landratsamt getan hat - dem Betroffenen im Zuge der Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis auch eine Verzichtserklärung nahe, so ist sie verpflichtet, ihn gemäß § 25 LVwVfG auch über weitergehende Folgen des Verzichts - hier: die Nichtanwendbarkeit der Löschungsbestimmung in § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG - zu beraten bzw. notfalls hierüber auch ungefragt Auskunft zu geben. Dieser Verpflichtung ist das Landratsamt nach der derzeit sich im summarischen Verfahren darbietenden Sachlage wohl sehr wahrscheinlich nicht nachgekommen. Indiziell dafür spricht bereits der Text in der vorformulierten Verzichtserklärung. Dort ist sogar angeführt, der Verzicht habe „die gleiche Wirkung wie eine Entziehung der Fahrerlaubnis“. Die Einlassung des Landratsamts, im Gesprächsprotokoll finde sich „nur ein kurzer Vermerk über die Möglichkeit des Verzichts“, in der Darstellung der bestehenden Alternativen werde jedoch „regelmäßig auch die Wirkung bezüglich des Punktestands angesprochen“, überzeugt schon angesichts der auffällig zurückhaltenden Formulierung, im übrigen aber wegen des Bestreitens durch die Antragstellerin derzeit nicht.

Der Fahrerlaubnisbehörde dürfte somit eine Folgenbeseitigungslast obliegen. Diese könnte im Einzelfall dazu führen, von einer (wenngleich generell-abstrakt zwingend vorgeschriebenen) Fahrerlaubnisentziehung abzusehen. Denn es ist mit überaus hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Antragstellerin - was sie so auch behauptet hat - im Fall der richtigen Beratung und Auskunft eine förmliche Fahrerlaubnisentziehung (einschließlich einer Gebührenpflicht von 85,-- EUR) der Verzichtserklärung vorgezogen und somit die Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG insoweit zu ihren Gunsten eröffnet hätte.

Auf der Grundlage somit entweder einer entsprechenden Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG oder zumindest seiner direkten Anwendung im Zuge eines Folgenbeseitigungsanspruchs könnten somit die Punkte für die vor dem Verzicht vom 30.1.2007 begangenen Zuwiderhandlungen zu löschen sein. Stellt man auf das - in dieser Hinsicht wohl in der Vorschrift geregelte („ … Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen …“) Tattagsprinzip ab, so sind dies alle bis zum 19.1.2007 angefallenen 19 Punkte; selbst bei Anwendung des Rechtskraftprinzips aber wären es immerhin noch 14 Punkte. Damit hatten sich aber bei Zustellung der vorliegend in ihrer Vollziehbarkeit umstrittenen Entziehungsverfügung am 5.8.2008 für die Antragstellerin nur 1 bzw. maximal 6 Punkte ergeben, die keine Anwendung des § 4 Abs. 3 StVG zulassen.

Vor diesem Hintergrund fällt hier die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin aus. Mit Blick auf das vorliegende Gutachten ist nicht davon auszugehen, dass sie bei Teilnahme am Straßenverkehr derzeit eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Zwar hat das Landratsamt eine Begutachtung der Antragstellerin nur wegen der Cannabisproblematik angefordert, ohne sich bislang mit dem Umstand auseinanderzusetzen, dass unabhängig von der Betäubungsmittelproblematik sowie losgelöst vom Punktsystem aktuell insgesamt 10 verwertbare Verkehrsordnungswidrigkeiten vorliegen. Gleichwohl lassen diese Taten mangels Kenntnis über ihre Details, ihr Zustandekommen und ihren Zusammenhang derzeit nicht den Schluss auf eine Ungeeignetheit der Antragstellerin zu, sondern legen „nur“ eine weitere Erforschung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV nahe.

Mit der deshalb erforderlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den GrundVA fehlt es in der Folge auch an der Rechtmäßigkeit der bzw. einem Vollzugsinteresse für die Nebenentscheidungen in Nrn. 2 bis 5 des Bescheids vom 31.7.2008. Auch insoweit ist deshalb die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen bzw. anzuordnen. ..."



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