Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Hamburg Urteil vom 07.08.2008 - 10 K 3432/07 - Beim Parken eines Kfz muss auch unmittelbare Umgebung auf Regelungen zur Zulässigkeit des Parkens geprüft werden

VG Hamburg Urteil vom 07.08.2008: Beim Parken eines Kfz muss auch unmittelbare Umgebung auf Regelungen zur Zulässigkeit des Parkens geprüft werden


Das Verwaltungsgericht Hamburg (Urteil vom 07.08.2008 - 10 K 3432/07) hat entschieden:
Ein Verbot gegen den Grundsatz ausreichender Bestimmbarkeit und hinreichender Erkennbarkeit liegt nicht deshalb vor, weil Verbotszeichen mit unterschiedlichen Zeitabschnittsregelungen in einem gewissen räumlichen Abstand voneinander aufgestellt waren. Beim Aufstellen eines Fahrzeugs in Großstädten reicht es grundsätzlich nicht aus, ein in unmittelbarer Nähe befindliches Halteverbotsschild zur Kenntnis zu nehmen. Auch die weitere Beschilderung jedenfalls in der unmittelbaren Umgebung des Parkplatzes (hier: wenige Meter) ist darauf zu prüfen, ob Regelungen zur Zulässigkeit des Parkens und Haltens bestehen.


Zum Sachverhalt: Die Klägerin wendete sich gegen die Heranziehung zu Gebühren für das Abschleppen und Sicherstellen des von ihr geführten PKW in Höhe von EUR 240,20.

Die Klägerin war am 14.06.2007 Führerin des PKW VW, amtliches Kennzeichen …. Sie stellte das Fahrzeug am 14.06.2007 gegen 9:00 Uhr in der … Höhe Hausnummer 16 ab, und zwar ca. zwei Meter rechts neben einem Haltverbotsschild (Vz. 283) mit Pfeilen in beide Richtungen und dem Zusatzschild „Ab 16.06.2007, von 3:00 Uhr“. In der … waren zwischen … und … bereits einige Tage zuvor aufgrund eines bevorstehenden Stadtteilfestes mehrere derartige Schilder aufgestellt worden. Im Bereich der … Nr. 14 bis 16, wo die Klägerin das Fahrzeug abstellte, befand sich eine weitere mobile Haltverbotszone von 15 Metern Breite, die aufgrund von Filmarbeiten eingerichtet wurde. Diese wurde durch zwei mobile Haltverbotsschilder gekennzeichnet, welche aufgrund der Erlaubnis der Beklagten am 08.06.2007 aufgestellt worden waren. Ein Haltverbotsschild (Vz. 283) mit einem Pfeil nach rechts und dem Zusatzschild „Do 14.06.07 11:00-15:00 auch auf dem Gehweg“ befand sich ca. zwei Fahrzeugbreiten (etwa 4 bis 5 Meter) von der Straße aus gesehen links von dem oben genannten Haltverbotsschild mit der Zeitangabe 16.06.2007. Das andere Haltverbotsschild mit der Zeitangabe 14.06.2007 befand sich rechts von dem Haltverbotsschild mit der Zeitangabe 16.06.2007.

Das von der Klägerin geführte Fahrzeug wurde am 14.06.2007 nach Anordnung der Abschleppmaßnahme um 11:33 Uhr von seinem Abstellort zum Verwahrplatz … verbracht. Dort wurde es der Klägerin am Abend desselben Tages gegen Zahlung von EUR 240,20 herausgegeben. Die Beklagte erließ einen Gebührenbescheid über EUR 240,20.

Die Klägerin erhob Widerspruch. Sie habe das kleinere Verbotsschild für den 14.06.2007 erst bei Rückkehr zum Abstellort ihres Fahrzeugs entdeckt. Beim Abstellen habe sie sämtliche Pflichten erfüllt, als sie sich bezüglich des Verbotsschildes für den 16.06.2007 vergewissert habe. Sie habe keine Pflicht gehabt, sämtliche in der Straße aufgestellten mobilen Verkehrszeichen anzuschauen. Es könne nicht zu ihren Lasten gehen, dass die beiden beweglichen Verbotsschilder widersprüchliche Angaben enthalten hätten. Die Sicherstellung sei zudem unverhältnismäßig. Die Klägerin bestreitet, dass die Umsetzung auf einen freien Parkplatz in der Nähe nicht möglich gewesen sei.

Mit Widerspruchsbescheid wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Schilder für die Haltverbotszone am 14.06.2007 seien rechtzeitig und deutlich sichtbar aufgestellt gewesen. Das Schild für den 16.06.2007 und das ca. 4 Meter links davon befindliche Schild für den 14.06.2007 seien vom Standort des klägerischen Fahrzeugs zu erkennen gewesen. In unmittelbarer Nähe, also in Sichtweite zum ursprünglichen Abstellort, habe sich kein freier Parkraum befunden.

De Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Sie berief sich ferner darauf, dass das niedrigere Verkehrszeichen für den 14.06.2007 vom Standort und in der sitzenden Position im Fahrzeug nicht erkennbar und auch im Vorbeifahren nicht sichtbar gewesen sei. Die Gültigkeit des Verkehrszeichens für den 16.06.2007, welches auch nicht abgedeckt gewesen sei, sei durch das weitere Verkehrszeichen für den 14.06.2007 nicht aufgehoben worden. Ein Verkehrsteilnehmer dürfe auf ordnungsgemäße Beschilderung vertrauen, Widersprüche dürften nicht zu seinen Lasten gehen. Die Beklagte treffe eine besondere Sorgfaltspflicht, wenn in eine bestehende Verbotszone ein weiteres Verbot gesetzt wird.

Die Klägerin hat u. a. beantragt,
den Gebührenbescheid der Polizei Hamburg vom 14.06.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 05.09.2007 aufzuheben.
Die Beklagte nahm Bezug auf ihre Ausführungen im Gebühren- und Widerspruchsbescheid und berief sich ergänzend darauf, dass es im großstädtischen Verkehr nicht vermeidbar sei, dass mehrere Haltverbotszonen für denselben Bereich eingerichtet werden. An die Verkehrsteilnehmer seien bezüglich der Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr hohe Anforderungen zu stellen. Ein Abdecken des Verbotsschildes für den 16.06.2007 sei nicht möglich gewesen, da zwischen Ankündigung und Wirksamwerden des Verbots ein bestimmter Zeitraum liegen müsse.

Die Klage blieb erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der angefochtene Bescheid vom 14.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.09.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für den angefochtenen Gebührenbescheid ist § 14 Abs. 3 S. 3 HmbSOG - danach fallen die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung den nach §§ 8 und 9 HmbSOG Verantwortlichen zur Last - i.V.m. den Vorschriften des Gebührengesetzes. Voraussetzung für die Erhebung der Gebühr ist zum einen, dass eine rechtmäßige Sicherstellung stattgefunden hat (dazu 1.), und zum anderen, dass die Erhebung der Gebühren im Einklang mit den Vorschriften des Gebührenrechts und den sonstigen im Zusammenhang mit der Kostenerhebung bei der Sicherstellung zu beachtenden Rechtsvorschriften gestanden hat (dazu 2.). Beides ist hier der Fall.

1. Die Sicherstellung des von der Klägerin geführten Fahrzeugs am 14.06.2007 war auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 S. 2 HmbSOG rechtmäßig. Danach wird ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug in der Regel sichergestellt, wenn es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder eine Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht auszuschließen ist und der vom Fahrzeug ausgehenden Gefahr nicht mit einer Umsetzung auf einen in unmittelbarer Nähe gelegenen freien und geeigneten Platz im öffentlichen Verkehrsraum begegnet werden kann.

a) Das von der Klägerin geführte Fahrzeug war verbotswidrig abgestellt, als es am 14.06.2007 gegen Mittag von seinem Standort in der … Nr. … abgeschleppt wurde.

aa) Das Halten war dort am 14.06.2007 durch mobile Haltverbotsschilder, Vz. 283, für die Zeit von 11 bis 15 Uhr untersagt (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 6a StVO). Aufgrund des Aufstellprotokolls der Firma „…“ vom 08.06.2007 steht fest, dass am 14.06.2007 zwei mobile Haltverbotsschilder in einer Entfernung von 15 Metern mit dem Zusatz „Do 14.06.2007 11-15 Uhr“ erkennbar aufgestellt waren. Das Vorhandensein dieser Schilder hat die Klägerin auch nicht bestritten. Die Schilder erfassten den hier fraglichen Zeitraum, in dem das Fahrzeug der Klägerin abgeschleppt wurde. Eine entsprechende Anordnung der Beklagten vom 04.06.2007 aufgrund eines Antrags der Firma „…“ lag dieser Aufstellung zugrunde.

bb) Die mit dieser Beschilderung erlassenen Verwaltungsakte waren auch wirksam, § 43 VwVfG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 11.12.1996, 11 C 15.95, NJW 1997, 1021) entfalten Verkehrsschilder ihre Rechtswirkungen gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer ungeachtet der tatsächlichen Wahrnehmung, sofern sie hinreichend deutlich erkennbar sind. Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, niedrigere Anforderungen zu stellen sind als an solche für den fließenden Verkehr. Einen Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug abstellt, treffen dementsprechend auch andere - weitergehende - Sorgfalts- und Informationspflichten hinsichtlich der Beschilderung als einen Teilnehmer am fließenden Verkehr. Er ist grundsätzlich verpflichtet, sich über den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich einer eingerichteten Haltverbotszone zu informieren (vgl. OVG Münster, Beschluss v. 11.06.1997, 5 A 4278/95, NJW 1998, 331, m.w.N.). Jeder Kraftfahrer muss gerade in der Großstadt mit Halt- und Parkverboten rechnen und sich daher nach etwa vorhandenen entsprechenden Verkehrszeichen mit aller Sorgfalt umschauen.

Ein Verstoß gegen den Grundsatz ausreichender Bestimmtheit und hinreichender Erkennbarkeit liegt nicht deshalb vor, weil neben dem Abstellort des von der Klägerin geführten Fahrzeugs ein Haltverbotsschild mit einem anderen Verbotszeitraum aufgestellt war. Es ist zwar zutreffend, dass zum Abschleppzeitpunkt ein weiteres Haltverbotsschild im Bereich des Abstellortes - und wegen des bevorstehenden Straßenfestes auch weitere derartige Schilder in einem größeren Bereich der … - für den Zeitraum ab 16.06.2007 aufgestellt war. Hätte sich die Klägerin aber in dem näheren Umkreis des Abstellortes - in einem Bereich von wenigen Metern - umgesehen, hätte sie auch die Haltverbotsschilder für den 14.06.2007 zur Kenntnis nehmen können.

Der Klägerin ist zuzugeben, dass die Beschilderungspraxis vor Ort unglücklich war, weil sie eine erhöhte Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer erfordert hat. Im Interesse der Klägerin und anderer Verkehrsteilnehmer wäre es durchaus wünschenswert gewesen, wenn die unterschiedlichen Zeiträume an jedem Haltverbotsschild angegeben worden wären bzw. wenn zumindest auf dem Haltverbotsschild für den 16.06.2007, welches sich zwischen den beiden Verbotsschildern für den 14.06.2007 befunden hat, auch der 14.06.2007, 11 bis 15 Uhr - evtl. auf einem weiteren Zusatzschild - als Verbotszeitraum genannt worden wäre (vgl. VG Berlin, Urteil v. 04.05.2000, 27 A 157.99, NZV 2000, 392, das eine solche Kennzeichnung als Voraussetzung für die Wirksamkeit angesehen hat; Huppertz, Halten-Parken-Abschleppen, 3. Aufl. 2004, Rn. 3815; Janker, in: Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. 2008, § 39 StVO Rn. 17b). Dennoch sieht das Gericht die Beschilderung im vorliegenden Fall noch als hinreichend erkennbar und damit wirksam an.

(1) Die Wirksamkeitsdauer war nicht missverständlich. Bei gehöriger Aufmerksamkeit war erkennbar, dass die Verbotsschilder ab dem 16.06.2007 das Halten auf einem größeren Straßenabschnitt verboten haben und gleichzeitig in einem kleineren räumlichen Bereich von nur 15 Metern Breite an einem anderen Tag, begrenzt auf wenige Stunden, das Halten verboten war. Die beiden Haltverbotszonen bezogen sich auf unterschiedliche Zeiträume, lediglich der räumliche Geltungsbereich beider Verbotszonen überschnitt sich. Es war auch hinreichend deutlich erkennbar, welcher räumliche Bereich zu welchen Zeiten von den jeweiligen Verbotszeichen erfasst werden sollte. Die Schilder waren nicht in sich widersprüchlich oder missverständlich, was etwa dann der Fall sein könnte, wenn es zu zeitlichen Überschneidungen kommt und der Verkehrsteilnehmer nicht mehr eindeutig erkennen kann, welcher von beiden Zeitabschnitten zum Abstellzeitpunkt maßgeblich sein soll (vgl. dazu auch VG Hamburg, Urteil v. 21.04.2008, 19 K 848/08). So lag der Fall hier aber nicht.

(2) Der Beschilderung fehlte entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb die erforderliche Klarheit, weil die Verbotszeichen mit den unterschiedlichen Zeitabschnittsregelungen in einem gewissen räumlichen Abstand voneinander aufgestellt waren und auf dem Schild, welches sich unmittelbar neben dem Fahrzeug der Klägerin befand, lediglich der 16.06.2007 als Verbotszeitraum genannt war. Ein Haltverbotszeichen muss so aufgestellt sein, dass Verkehrsteilnehmer von ihm mit zumutbarem Aufwand Kenntnis erlangen können. Beim Abstellen von Fahrzeugen in Großstädten, vor allem in Gebieten, in denen erfahrungsgemäß knapper Parkraum herrscht, müssen sich die Verkehrsteilnehmer vergewissern, dass das Abstellen des Fahrzeugs an der jeweiligen Stelle zulässig ist. Dazu reicht es grundsätzlich nicht aus, ein in unmittelbarer Nähe befindliches Haltverbotsschild zur Kenntnis zu nehmen, nach dem das Abstellen eines Fahrzeugs (derzeit) nicht verboten ist. Vielmehr ist auch die weitere Beschilderung jedenfalls in der unmittelbaren Umgebung des Parkplatzes daraufhin zu prüfen, ob Regelungen zur Zulässigkeit des Parkens und Haltens bestehen (vgl. auch VG Hamburg, Urteil v. 21.04.2008, 19 K 848/08). Die Sorgfaltsanforderungen sind vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Es kann sicherlich nicht verlangt werden, eine mehrere hundert Meter lange Straße abzuschreiten und diese nach Verkehrszeichen abzusuchen.

Im vorliegenden Fall standen jedoch die Verbotsschilder für den 14.06.2007 in derart geringem Abstand zu dem von der Klägerin tatsächlich wahrgenommenen Schild (für den 16.06.2007), dass sie jedenfalls von dessen Position auf dem Fußweg wahrnehmbar waren. Das zeigen bereits die von der Klägerin eingereichten Lichtbilder bezüglich des links von dem Verbotsschild für den 16.06.2007 stehenden Verbotsschildes für den 14.06.2007. Dann war es aber auch erforderlich zu überprüfen, ob dieses Schild einen anderen Gültigkeitszeitraum hat, zumal der Abstand zu dem wahrgenommenen Schild sehr gering war und sich die Frage aufgedrängt hat, warum in einem derart geringen Abstand ein Verbotsschild für den gleichen Zeitraum wie das wahrgenommene Schild (16.06.2007) hätte aufgestellt worden sein sollen. Die Überprüfung dieser in unmittelbarer Nähe aufgestellten Verbotsschilder überspannt die Sorgfaltsanforderungen an Verkehrsteilnehmer im ruhenden Verkehr nach Ansicht des Gerichts nicht.

Gerade im Großstadtverkehr muss damit gerechnet werden, dass sich Haltverbotsschilder in ihrem Geltungsbereich überschneiden, zumal derartige mobile Haltverbotsschilder nach ständiger Rechtsprechung rechtzeitig vor dem Gültigkeitszeitraum aufzustellen sind.

Zudem durfte die Klägerin allein aufgrund des von ihr wahrgenommenen Verbotsschildes mit dem für einen späteren Zeitraum (16.06.2007) geltenden Verbot nicht darauf vertrauen, dass das Parken und Halten zu allen anderen Zeiten an der von ihr anvisierten Stelle erlaubt war. Ebenso wenig wie ein für einen bestimmten Zeitraum geltendes Haltverbotsschild dazu führt, dass im selben Straßenabschnitt Haltverbote aus anderen Gründen (z.B. vor und in Feuerwehrausfahrten, § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO, oder im Bereich von Fußgängerüberwegen, § 12 Abs. 1 Nr. 4 StVO) nicht mehr gelten, wird auch die Wirksamkeit von Haltverbotszonen, die für einen anderen Zeitraum eingerichtet wurden, dadurch nicht außer Kraft gesetzt.

b) Das von der Klägerin abgestellte Fahrzeug führte auch zu einer konkreten Behinderung, da der Abschnitt für die Filmarbeiten benötigt wurde. Insoweit hat die Klägerin Einwendungen auch nicht erhoben.

c) Ferner ist das Gericht überzeugt, dass der von dem Fahrzeug ausgehenden Gefahr nicht mit einer Umsetzung auf einen in unmittelbarer Nähe gelegenen freien und geeigneten Parkplatz im öffentlichen Verkehrsraum begegnet werden konnte. Geeignet sind nur solche Plätze, die dauerhaft zum freien Parken zur Verfügung stehen, da der Bedienstete der Beklagten, der die Abschleppmaßnahme anordnet, in der Regel nicht wissen kann, wann eine wegfahrbereite Person wieder erscheinen wird, um das Fahrzeug endgültig zu entfernen (siehe VG Hamburg, Urteil v. 11.04.2008, 3 K 3346/056). Zudem bedeutet „in unmittelbarer Nähe“ nach Ansicht des Gerichts, dass freie Parkplätze in Sichtweite des ursprünglichen Abstellortes vorhanden sein müssen. Für eine solche Auslegung spricht neben dem Gesetzeswortlaut ferner, dass nur bei in Sichtweite befindlichen Parkplätzen kurzerhand eine verlässliche Einschätzung durch den das Abschleppen anordnenden Bediensteten der Beklagten erfolgen kann. Ob außer Sichtweite freie Parkplätze vorhanden sind, könnten die Bediensteten der Beklagten nur aufklären, wenn sie sich von ihrem Standort wegbewegen. Dann könnten Abschleppmaßnahmen aber nicht mehr ohne Zeitverzögerung und damit effektiv durchgeführt werden (VG Hamburg, Urteil v. 11.04.2008, 3 K 3346/056).

Nach diesen Grundsätzen war im vorliegenden Fall insbesondere eine Umsetzung nicht innerhalb der … möglich, soweit diese bereits mit Haltverbotsschildern für den 16.06.2007 gekennzeichnet war. Es ist im Übrigen hier nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht konkret vorgetragen worden, wo ansonsten in unmittelbarer Nähe freie und geeignete Parkplätze vorhanden gewesen sein sollen.

d) Die Rechtsfolge des § 14 Abs. 1 S. 2 HmbSOG ist „in der Regel“ die Sicherstellung. Nach Einschätzung des Gerichts war vorliegend ein Regel-, kein Ausnahmefall gegeben. Außergewöhnliche Umstände, die eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten, hat die Klägerin nicht dargelegt. Die Abschleppmaßnahme war auch nicht unverhältnismäßig. Sie war geeignet und erforderlich, um den Verkehrsverstoß und die hierdurch verursachte Störung zu beseitigen. Die mit der Sicherstellung verbundenen Nachteile für die Klägerin standen angesichts der durch den Verkehrsverstoß verursachten Behinderung der Filmarbeiten auch nicht außer Verhältnis zu dem mit der Maßnahme bezweckten Erfolg.

2. Die Erhebung von Gebühren in Höhe von EUR 240,20 für die rechtmäßige Sicherstellung des von der Klägerin abgestellten Fahrzeugs steht auch im Einklang mit den Vorschriften des Gebührenrechts und mit den sonstigen im Zusammenhang mit der Kostenerhebung bei der Sicherstellung von Sachen zu beachtenden Rechtsvorschriften.

a) Die Klägerin ist die richtige Gebührenschuldnerin, denn sie ist als Fahrerin des abgeschleppten Fahrzeugs polizeirechtlich verantwortlich (§ 8 Abs. 1 HmbSOG) für das verbotswidrige Abstellen des Fahrzeugs gewesen. Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 SOG fallen die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung den nach §§ 8, 9 SOG Verantwortlichen zur Last.

b) Die Gebührenfestsetzung ist auch der Höhe nach berechtigt. Die Erhebung einer Amtshandlungsgebühr von EUR 43,00 folgt aus § 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 25 GebOSiO i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 4 HmbGebG. Die angesetzte Verwahrgebühr in Höhe von EUR 50,00 beruht auf § 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 26.3.1 GebOSiO i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1 HmbGebG. Die Auferlegung der eigentlichen Abschleppkosten in Höhe von EUR 107,70 stützt sich auf § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 5, S. 2 HmbGebG. Die Erhebung eines Gemeinkostenzuschlags in Höhe von EUR 39,50 beruht auf § 5 Abs. 5 S. 1 HmbGebG i.V.m. § 1 der Verordnung über die Höhe der Gemeinkostenzuschläge. Einwendungen gegen die Gebührenhöhe hat die Klägerin nicht erhoben. ..."



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