Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss vom 30.06.2008 - 7 L 474/08 - Die Nutzungsuntersagung eines ausländischen EU-Führerscheins mit Wohnort in Deutschland ist rechtmäßig
VG Wiesbaden v. 30.06.2008: Die Nutzungsuntersagung eines ausländischen EU-Führerscheins mit Wohnort in Deutschland ist rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden (Beschluss vom 30.06.2008 - 7 L 474/08) hat entschieden:
Ergibt sich aus dem ausländischen Führerschein, dass die für die Erteilung der Fahrerlaubnis erforderliche Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben gewesen bzw. nicht positiv festgestellt worden ist, kann die Anerkennung des ausländischen Führerscheins abgelehnt werden.
Aus den Entscheidungsgründen:
"I.
Dem am … geborenen Antragsteller wurde erstmals am 16.06.1997 im Zuge eines Strafverfahrens wegen Fahrens eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr die Fahrerlaubnis entzogen. Am 10.08.2001 und am 26.11.2004 wurden dem Antragsteller erneut aufgrund des Führens von Kraftfahrzeugen im alkoholisierten Zustand die Fahrerlaubnisse entzogen. Der Antragsteller wies zu den Tatzeitpunkten jeweils eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille auf.
Am 12.07.2006 erhielt der Antragsteller eine tschechische Fahrerlaubnis. Unter Nr. 8 dieses Führerscheins (Wohnort) heißt es „A-Stadt/SPOLKOVÁ REPUBLIKA NEMECKO“.
Mit Schreiben vom 21.02.2008 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Kraftfahreignung vorzulegen.
Nachdem der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, entzog der Antragsgegner – nach vorangegangener Anhörung – durch Bescheid vom 09.04.2008 die Fahrerlaubnis der Klasse B und erkannte dem Antragsteller das Recht ab, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Des Weiteren verpflichtete der Antragsgegner den Antragsteller, den Führerschein der Behörde zwecks Eintrags des Sperrvermerks vorzulegen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet.
Zur Begründung führte der Antragsgegner u.a. aus, der Antragsteller hätte sich der medizinisch-psychologischen Begutachtung unterziehen müssen. Nachdem der Antragsteller der Aufforderung zur Vorlage eines entsprechenden Gutachtens nicht nachgekommen sei, könne die Behörde nunmehr darauf schließen, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei. Wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr und der von dem Antragsteller ausgehenden Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer sei die sofortige Vollziehung anzuordnen.
Am 25.04.2008 übersandte der Antragsteller der Behörde seine Fahrerlaubnis.
Auf den am 11.04.2008 zugestellten Bescheid erhob der Antragsteller am 05.05.2008 Widerspruch.
Am 07.05.2008 hat sich der Antragsteller an das Verwaltungsgericht gewandt und sucht um vorläufigen Rechtsschutz nach.
Der Antragsteller ist der Ansicht, der Bescheid vom 09.04.2008 sei rechtswidrig. Bedenken an der persönlichen Eignung des Antragstellers zur Teilnahme am Straßenverkehr seien nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sei es dem Antragsgegner auch verwehrt, dem Antragsteller das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeuges aufgrund der in Tschechien ausgestellten Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen. Wegen des übrigen Vorbringens des Antragstellers wird auf dessen Schriftsatz vom 30.04.2008 verwiesen.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 30.04.2008 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 09.04.2008 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, sein Bescheid sei nicht zu beanstanden. Wegen des übrigen Vorbringens des Antragsgegners wird auf dessen Schriftsatz vom 05.06.2008 verwiesen.
II.
Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts spricht sehr viel dafür, dass die Entscheidung der Behörde, dem Antragsteller das Recht abzusprechen, von der tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, und den Führerschein zwecks Eintrags des entsprechenden Vermerks der Behörde vorzulegen, dem Recht entspricht. Diese Maßnahme findet im deutschen Recht seine Grundlage in § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG). Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei der ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV). Nachdem der Antragsteller das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hatte (vgl. §§ 11 Abs. 8, 46 Abs. 4 Satz 3 FeV), war der Antragsgegner auch befugt gewesen, bei seiner Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen zu schließen. Schließlich war der Antragsgegner auch berechtigt gewesen, von dem Kläger ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu verlangen. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist nach §§ 13 Nr. 2c, 46 Abs. 3 FeV anzuordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt worden ist. Wie in den Gründen I mitgeteilt wurde, hat der Antragsteller mehrfach unter entsprechendem Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts spricht auch alles dafür, dass vorliegend die Aberkennung des Rechts, im Inland mit dem tschechischen Führerschein Kraftfahrzeuge zu führen, nicht der Richtlinie 91/439/EWG vom 29.07.1991 über den Führerschein widerspricht.
Nach den jüngsten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes zur Anerkennung tschechischer Führerscheine in Deutschland vom 26.06.2008 (C 329/06, C 343/06, C 334/06, C 336/06) kann es der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, es ablehnen, die (neue) Fahrberechtigung anzuerkennen, wenn sich etwa auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439 aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins nicht erfüllt war. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439 verlangt für die Ausstellung des Führerscheins das Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaates. Art. 9 dieser Richtlinie bestimmt den ordentlichen Wohnsitz als den Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.
Wie oben bereits festgestellt, ist als Wohnort im tschechischen Führerschein A-Stadt/SPOLKOVÁ REPUBLIKA NEMECKO verzeichnet. Unter A ist offensichtlich Ä-Stadt (Rheinland-Pfalz) gemeint, wo der Antragsteller seit 01.06.2005 gemeldet gewesen ist. Da nach Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie jede Person nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sein kann, kann es nach der Systematik dieser Richtlinie auch nur einen ordentlichen Wohnsitz geben. Indem der tschechische Führerschein demgegenüber 2 verschiedene Wohnsitze in 2 Mitgliedstaaten benennt, wird deutlich, dass die laut der Richtlinie erforderliche Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben gewesen bzw. seitens des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaates nicht positiv festgestellt worden ist.
Die im Bescheid des Antragsgegners vom 09.04.2008 enthaltene Aufforderung, den Führerschein zwecks Eintrags eines entsprechenden Sperrvermerks der Behörde vorzulegen, entspricht ebenfalls den gesetzlichen Vorgaben. Diese Aufforderung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 FeV. Da vorliegend nur das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erloschen ist (vgl. § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV), handelt es sich faktisch gesehen um eine Beschränkung, so dass § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV hier entsprechende Anwendung findet.
Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung, das über das Interesse am Erlass eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes hinausgeht. Dieses besondere öffentliche Interesse ist auch hinreichend begründet worden (vgl. § 80 Abs. 3 VwGO). Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass die Allgemeinheit ein besonderes Interesse daran hat, dass (mit großer Wahrscheinlichkeit) ungeeignete Kraftfahrzeugführer nicht am Straßenverkehr teilnehmen. ..."