Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Jena Beschluss vom 15.05.2008 - 1 Ss 41/08 - Berechtigung gem. § 28 FeV gilt nicht für in Deutschland wohnenden Franzosen, dem die französische Fahrerlaubnis im Inland entzogen worden ist

OLG Jena v. 15.05.2008: Berechtigung gem. § 28 FeV gilt nicht für in Deutschland wohnenden Franzosen, dem die französische Fahrerlaubnis im Inland entzogen worden ist


Das OLG Jena (Beschluss vom 15.05.2008 - 1 Ss 41/08) hat entschieden:
Die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV unterliegt den Einschränkungen, die sich aus § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV ergeben. Danach gilt die Berechtigung gem. § 28 FeV nicht für den in Deutschland wohnenden französischen Staatsangehörigen, dem die in Frankreich ausgestellte Fahrerlaubnis im Inland durch ein Gericht rechtskräftig entzogen worden ist.


Zum Sachverhalt: Durch Urteil des Amtsgerichts Stadtroda wurde der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 EUR verurteilt.

Gegen dieses Urteil legte der Verteidiger des Angeklagten Revision ein.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Stadtroda aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Stadtroda zurückzuverweisen.

Das OLG hat dementsprechend entschieden.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... a. Das Urteil kann schon deswegen keinen Bestand haben, weil die getroffenen tatsächlichen Feststellungen eine Überprüfung der Verurteilung wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht ermöglichen.

Die Anforderungen an den Inhalt der Urteilsgründe ergibt sich aus § 267 StPO. Danach muss die Sachdarstellung des Urteils in sich geschlossen, klar, übersichtlich und aus sich heraus verständlich sein (BGH bei Becker NStZ-RR 2003, 4 m.w.N.; BGH NStZ 2000, 441; BGH NStZ-RR 1996, 109). Nur dann hat das Revisionsgericht eine zweifelsfreie Basis für die Prüfung, ob der Tatrichter rechtsfehlerfrei zu seinem Ergebnis gelangt ist.

Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Es fehlen insbesondere ausreichende Feststellungen, die eine Prüfung der Voraussetzungen des § 17 StGB ermöglichen.

Soweit der Angeklagte, wie die Urteilsgründe feststellen, einwendet, er sei davon ausgegangen, dass nach Ablauf der im Jahr 2004 verhängten Sperrfrist das Recht, von seiner französischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, automatisch wieder entsteht, kommt ein Verbotsirrtum in Betracht. Das Urteil trifft jedoch keine Feststellungen dazu, welche subjektiven Vorstellungen sich der Angeklagte zum Tatzeitpunkt über das Vorhandensein seiner Fahrerlaubnis gemacht hat. Soweit er in der Hauptverhandlung den oben genannten Rechtsstandpunkt vertreten hat, lässt dies jedenfalls keine Rückschlüsse darauf zu, ob er dies auch zum Tatzeitpunkt getan hat oder erst durch seinen Verteidiger entsprechend beraten wurde. Weiterhin fehlt es an den Feststellungen, die die Prüfung ermöglichen, ob ein etwaiger Verbotsirrtum für den Angeklagten vermeidbar war oder nicht. Zwar stellt das Urteil fest, dass ein Verfahren gegen den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 153 StPO eingestellt worden sei und dass er vor der Tat einen Antrag gemäß § 28 Abs. 5 FeV gestellt habe, der noch nicht beschieden worden sei. Dies deutet darauf hin, dass dem Angeklagten die rechtliche Problemstellung und die Möglichkeit der Strafbarkeit seines Verhaltens bewusst war. Zu Recht weist daher das Amtsgericht darauf hin, dass sich der Angeklagte über den Umfang seiner Berechtigung in Deutschland Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, hätte informieren müssen. Ob und in welchem Umfang der Angeklagte jedoch seiner Erkundigungs- und Informationspflicht, etwa durch Beratung durch einen Rechtsanwalt, nachgekommen ist und welchen Inhalt eine etwaige Beratung hatte, wird nicht festgestellt. Dies ist jedoch für die Beurteilung der Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums erforderlich, da der Angeklagte auf den Rat eines, von ihm unverschuldet für kompetent angesehenen Rechtsanwalt vertrauen darf, wenn sich nicht die Unerlaubtheit des Handelns entgegen der Auskunft schon bei ohne weiteres möglicher Anstrengung von Verstand und Gewissen leicht erkennen lässt (OLG Braunschweig StV 1998, 492, OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 263).

b. Weiterhin kann das Urteil keinen Bestand haben, weil die Ausführung zur Beweiswürdigung unvollständig sind.

Die Überzeugungsbildung des Tatrichters ist durch das Revisionsgericht nur in begrenztem Umfang nachprüfbar. Das Revisionsgericht ist grundsätzlich an die Überzeugungsbildung des Tatrichters gebunden. Es hat dessen Entscheidungen hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Insbesondere ist es ihm verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eigene zu ersetzen (BGHSt 10, 208, 210). Zu überprüfen hat es die Beweiswürdigung lediglich auf Rechtsfehler. Solche liegen dann vor, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich ist, Lücken oder Unklarheiten aufweist, Verstöße gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse enthält oder wenn das Tatgericht die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt, insbesondere nahe liegende andere Möglichkeiten außer Betracht gelassen hat. Auch dürfen sich die richterlichen Feststellungen nicht so weit von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie letztlich bloße Vermutungen sind (Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 337 Rn. 26 ff.).

Die vom Tatrichter geforderte Beweiswürdigung muss die Ergebnisse der Beweisaufnahme, die Grundlage der tatsächlichen Feststellungen sind, vor dem Hintergrund der Einlassung des Angeklagten darstellen und die Ergebnisse der Hauptverhandlung erschöpfend und nachvollziehbar würdigen, dass heißt insbesondere sich mit allen wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen auseinandersetzen. Diese Würdigung hat der Tatrichter in den Urteilsgründen darzulegen (BGH NStZ 2007, 538 m.w.N.).

Soweit das Amtsgericht davon ausgeht, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt der Fahrer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen J. gewesen ist, fehlen, worauf die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 08.04.2008 zu Recht hinweist, Ausführungen dazu, auf welchen Beweismitteln die Überzeugung des Gerichts beruht. Insbesondere wird nicht mitgeteilt, ob und wie sich der Angeklagte zu seiner Täterschaft eingelassen hat.

Bezüglich der Verwertung der Aussagen der Zeugen Z. und T. ist darauf hinzuweisen, dass Zeugen nur zum Beweis von Tatsachen herangezogen werden dürfen. Deren Rechtsauffassung ist grundsätzlich unmaßgeblich.

Soweit von den Zeugen der Verfahrensgang, der zum Entzug der Fahrerlaubnis des Angeklagten im Jahr 1997 bzw. 2004 geführt hat, sowie der weitere zeitliche Ablauf geschildert wird, ist dies nicht zu beanstanden.

Soweit es allerdings darum geht, ob der Angeklagte nach dem Entzug die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bzw. die Erlaubnis gemäß § 28 Abs. 5 FeV hätte beantragen müssen und daher zum Tatzeitpunkt ohne Fahrerlaubnis gefahren ist, handelt es sich um Rechtsfragen, die das Gerichts selbst beantworten muss. Das Urteil ist insoweit zumindest missverständlich formuliert, als mitgeteilt wird, wie sich die Zeugen zur Berechtigung des Angeklagten in Bezug auf das Führen von Pkw äußern.

c. Letztlich ist auch die Strafzumessung zu beanstanden.

Die Bemessung der Strafhöhe ist zwar grundsätzlich allein Sache des Tatrichters, der auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen hat. Das Revisionsgericht kann jedoch u.a. dann eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft oder lückenhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird, sich die verhängte Strafe nach oben oder nach unten in ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraumes liegt, oder wenn der Tatrichter sich nach der Lage der Dinge aufdrängende Strafmilderungsgründe nicht erkannt und sie deshalb nicht entsprechend ihrer Bedeutung für die Strafzumessung gewürdigt hat.

Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht eine mögliche Strafmilderung nach §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB nicht geprüft, obwohl es sich nach der Sachlage aufdrängte.

Wie oben festgestellt, lag nach dem Urteilsfeststellungen ein Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB nahe. Soweit das Amtsgericht davon ausgegangen sein sollte, dass dieser vermeidbar gewesen ist, hätte es sich mit der möglichen fakultativen Milderung des Strafrahmens auseinandersetzen müssen. Dies ist ausweislich der Urteilsgründe nicht geschehen.

2. Das Urteil des Amtsgerichts Stadtroda war daher insgesamt nebst den dazugehörenden Feststellungen aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.

3. Für die neu zu treffende Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin:

Nach dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme wurde dem Angeklagten, der seit dem 24.11.1978 im Besitz einer französischen Fahrerlaubnis ist und der nach eigenen Angaben seit dem 20.06.2007 seinen ständigen Wohnsitz i.S.d. § 7 FeV nach Jena verlegt hat, durch Entscheidung des Amtsgerichts Jena vom 26.01.2004, rechtskräftig seit dem 26.01.2004, die Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entzogen. Danach wurde weder in Deutschland noch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat eine neue Fahrerlaubnis erteilt. Eine Erlaubnis nach § 28 Abs. 5 FeV wurde vom Angeklagten zwar beantragt. Über den Antrag wurde jedoch noch nicht entschieden. a. Sollte das Amtsgericht wiederum zu den oben beschriebenen Feststellungen kommen, kommt eine Bestrafung wegen vorsätzlichen bzw. fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 StVG in Betracht.

Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte ohne gültige Fahrerlaubnis i.S.d. § 21 Abs. 1 StVG gefahren ist. Seine französische Fahrerlaubnis war ihm für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Urteil des Amtsgerichts Jena rechtskräftig entzogen worden. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er im Besitz einer gültigen EU-Fahrerlaubnis i.S.v. § 28 Abs. 1 FeV ist, die ihn im Inland zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.

Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG, innerstaatlich umgesetzt durch § 28 FeV, hat grundsätzlich die Anerkennung der am 24.11.1978 erworbenen französischen Fahrerlaubnis im Inland zur Folge. Der Anerkennung stehen Verstöße gegen das Wohnsitzprinzip oder Fehlverhalten vor dem Zeitpunkt der Erteilung einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht im Wege. Insoweit verweist die Revision zutreffend auf die Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen Kapper (NJW 2004, 1725 ff.) und Halbritter (NJW 2006, 2173 ff.).

Die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV unterliegt jedoch den Einschränkungen, die sich aus § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV ergeben. Danach gilt die Berechtigung gem. § 28 FeV nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland durch ein Gericht vorläufig oder rechtskräftig entzogen worden ist. Dem Angeklagte ist jedoch durch Urteil des Amtsgerichts Jena rechtskräftig die Fahrerlaubnis im Inland entzogen worden. Eine solche Entziehung bewirkt nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV, dass auch der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis nicht (mehr) berechtigt ist, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Eine neue Fahrerlaubnis ist dem Angeklagten nach der Entziehung nicht wieder erteilt worden.

Dieses Ergebnis entspricht dem Gemeinschaftsrecht. Art. 8 Abs. 4 S. 1 der Richtlinie 91/439/EWG erlaubt einem Mitgliedstaat der EU, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins dann nicht anzuerkennen, wenn auf den Inhaber in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme nach Abs. 2 - hier Entziehung der Fahrerlaubnis - angewendet wurde. Diese Regelung ist eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie) der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine, der die Freizügigkeit von Personen erleichtern soll, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem sie ihre Fahrerlaubnis erworben haben. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind die Ausnahmebestimmungen zu einem in der Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsatz eng auszulegen. In diesem Sinne hat der EuGH Art. 1 Abs. 2 i.V. mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG dahingehend interpretiert, dass eine in einem Mitgliedstaat nach dem Ablauf der Sperrfrist erworbene Fahrerlaubnis automatisch im Inland wirksam ist (vgl. Senatsbeschluss vom 06.03.2007 - 1 Ss 251/06; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2005, 50 ff.; OLG Düsseldorf DAR 2006, 518 f.). An der grundsätzlichen Befugnis nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG, eine bereits ausgestellte ausländische Fahrerlaubnis dann nicht - mehr - anzuerkennen, wenn die Gründe dafür nach ihrer Erlangung entstanden sind, hat der EuGH nichts geändert (ebenso OLG Stuttgart NJW 2007, 528; OLG Düsseldorf DAR 2006, 519; ferner OVG des Saarlandes zfs 2006, 355 ff.; Otte/Kühner NZV 2004, 321, 328; Zwerger zfs 2006, 543, 546).

b. Auch eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 234 EGV wäre im Fall eines erneuten Schuldspruchs nicht geboten, denn die Rechtsfrage ist bereits entschieden worden.

Nach Art. 234 EGV steht die verbindliche Auslegung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften allein dem EuGH zu. Auf diese Weise soll die ordnungsgemäße Anwendung und die einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten gewährleistet werden (vgl. EuGHE 1982, 3415 (Cilfit u.a.), Rn. 7). Art. 234 Abs. 3 EGV verpflichtet daher ein nationales Gericht, die Entscheidung des EuGH einzuholen, wenn seine eigene Entscheidung - wie hier bei der Revision - nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden kann. Durch die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte soll verhindert werden, dass sich eine nationale Rechtsprechung herausbildet, die nicht mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang steht (s. Kokott/Henze/Sobotta JZ 2006, 633 m.w.N.). In diesem Sinne ist der EuGH gesetzlicher Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG (vgl. BVerfG NJW 1987, 577 ff.). Für Instanzgerichte gilt ausweislich von Art. 234 Abs. 2 EGV diese strikte Verpflichtung nicht.

Die Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 3 EGV reicht über eine Divergenzvorlage hinaus und greift immer schon ein, wenn eine rechtserhebliche Frage des Gemeinschaftsrechts vom EuGH noch nicht entschieden ist. Obwohl die Entscheidung des EuGH unmittelbar nur in der Sache bindend ist, besteht keine Vorlagepflicht, wenn zu der sich stellenden Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts bereits Rechtsprechung des Gerichtshofs ergangen ist. Dies ist hier der Fall.

In der Rechtssache H. hat der EuGH ausgeführt:
„Da die beim Entzug seiner deutschen Fahrerlaubnis ausgesprochene Sperrfrist für den Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis in Deutschland abgelaufen war, als Herr H. einen neuen Führerschein in Österreich erwarb, kann die Bundesrepublik Deutschland ihre Befugnis nach Art. 8 II der Richtlinie 91/439/EWG, ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf den Inhaber einer in Österreich ausgestellten Fahrerlaubnis, der seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland genommen hat, anzuwenden, nur im Hinblick auf ein Verhalten des Betroffenen nach dem Erwerb der österreichischen Fahrerlaubnis ausüben. Dazu hat das vorlegende Gericht ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dahin bestünden, dass die Fahreignung von Herrn H. auf Grund von Umständen in Frage zu ziehen wäre, die nach der Erteilung der österreichischen Fahrerlaubnis eingetreten seien.“
Der Gerichtshof differenziert somit ausdrücklich danach, ob die Umstände, die Zweifel an der Fahreignung begründen, vor dem Erwerb der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat bestanden - dann darf ihretwegen die Anerkennung nicht versagt werden -, oder ob diese Umstände erst, wie hier, nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis aufgetreten sind. In diesem Fall kann der Mitgliedstaat gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG nach seinem innerstaatlichen Recht dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr auf seinem Hoheitsgebiet untersagen. ..."



Datenschutz    Impressum