Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Beschluss vom 01.07.2008 - 2 Ss OWi 494/08 - Zu den Grundsätzen über die Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen und zur Verwendung eines SV-Gutachtens im Urteil

OLG Hamm v. 01.07.2008: Zu den Grundsätzen über die Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen und zur Verwendung eines SV-Gutachtens im Urteil


Das OLG Hamm (Beschluss vom 01.07.2008 - 2 Ss OWi 494/08) hat entschieden:
  1. Nach der Vorstellung des Verordnungsgebers setzt eine sachgerechte Sicherung der Ladung ihr Verstauen nach den in der Praxis anerkannten Regeln des Speditions- und Fuhrbetriebes voraus. Insoweit stellen nach allgemeiner Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung die gegenwärtig anerkannten technischen Beladungsregeln in der VDI-Richtlinie 2700 (juris: VDIRL) „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“ allgemein zu beachtende Grundregeln dar. Allerdings ist die VDI-Richtlinie nicht schematisch anzuwenden. Sie unterliegt als „objektiviertes Sachverständigengutachten“ der richterlichen Nachprüfung, erforderlichenfalls unter Anhörung eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung.

  2. Stützt der Tatrichter den Schuldspruch nämlich auf ein Sachverständigengutachten, so ist in den Urteilsgründen eine verständliche in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zu Grunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung erforderlich. Anderenfalls sind die Urteilsgründe lückenhaft.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ... hat in der Sache ... keinen Erfolg.

Da die verhängte Geldbuße nicht mehr als 100 € beträgt, richten sich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG. Danach ist die Rechtsbeschwerde in den Verfahren mit den so genannten weniger bedeutsamen Fällen nur zulässig zur Fortbildung des materiellen Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 OWiG) oder, wenn das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

Soweit der Betroffene mit seinem Vortrag die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat er damit keinen Erfolg. Denn zur Fortbildung des materiellen Rechts ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (zu vgl. OLG Hamm VRS 56, 42 f.). Dafür ist kein Anlass ersichtlich.

Die mit einer fahrlässig unzureichenden Ladungssicherung zusammenhängenden Fragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur hinreichend geklärt (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 22 StVO Rn. 13 ff. mit weiteren Nachweisen). Die Begründung des Zulassungsantrags zeigt keine Umstände auf, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde dennoch rechtfertigen würden. Die Bestimmung der nach § 22 Abs. 1 StVO zu treffenden Sicherungsmaßnahmen hängt naturgemäß von der Art der Ladung und des verwendeten Transportmittels ab und ist daher nur im Einzelfall möglich. Nach der Vorstellung des Verordnungsgebers setzt eine sachgerechte Sicherung der Ladung ihr Verstauen nach den in der Praxis anerkannten Regeln des Speditions- und Fuhrbetriebes voraus. Insoweit stellen nach allgemeiner Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung die gegenwärtig anerkannten technischen Beladungsregeln in der VDI-Richtlinie 2700 (juris: VDIRL) „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“ allgemein zu beachtende Grundregeln dar. Allerdings ist die VDI-Richtlinie nicht schematisch anzuwenden. Sie unterliegt als „objektiviertes Sachverständigengutachten“ der richterlichen Nachprüfung, erforderlichenfalls unter Anhörung eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung (vgl. OLG Koblenz VRS 82, 53). Dem wird die angefochtene Entscheidung gerecht. Der Tatrichter hat der Verurteilung nicht einfach die VDI-Richtlinie zugrunde gelegt, sondern hat einen Sachverständigen befragt, wie im konkreten Fall die Ladung hätte gesichert werden müssen.

Die materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils führt zudem nicht zur Aufdeckung weiterer Rechtsfragen, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts gebieten würden.

Der Senat weist allerdings darauf hin, dass die Ausführungen des Amtsgerichts den obergerichtlichen Anforderungen an die tatrichterlichen Ausführungen, wenn der Tatrichter den Schuldspruch auf ein Sachverständigengutachten stützt, nicht vollständig gerecht werden dürften. Stützt der Tatrichter den Schuldspruch nämlich auf ein Sachverständigengutachten, so ist in den Urteilsgründen eine verständliche in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zu Grunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung erforderlich. Anderenfalls sind die Urteilsgründe lückenhaft. Insoweit dürften die Urteilsgründe nicht ausreichend sein, da sich ihnen nicht entnehmen lässt, warum sich der Tatrichter den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen hat. Die Frage kann indes letztlich dahinstehen, da die damit zusammenhängenden Rechtsfragen in der obergerichtlichen Rechtsprechung ausreichend geklärt sind (vgl.u.a. Senat in VA 2000, 32 = StraFo 2000, 310 = NZV 2000, 429 = StV 2000, 547 = DAR 2000, 483 = VRS 99, 204; StV 2004, 588, jeweils mit weiteren Nachweisen). ..."



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