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Amtsgericht Stuttgart Urteil vom 11.06.2008 - 18 C 2184/08 - Auf die Aktenversendungspauschale ist keine Umsatzsteuer zu zahlen

AG Stuttgart v. 11.06.2008: Auf die Aktenversendungspauschale ist keine Umsatzsteuer zu zahlen


Das Amtsgericht Stuttgart (Urteil vom 11.06.2008 - 18 C 2184/08) hat entschieden:
Bei der Aktenversendungspauschale handelt es sich um einen umsatzsteuerfreien durchlaufenden Posten. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt, § 10 Abs. 1 Satz 5 Umsatzsteuergesetz. Kostenschuldner ist nicht der Anwalt, sondern der Mandant.


Siehe auch Akteneinsicht und Aktenversendungspauschale


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 2,28 €.

Er kann von der Beklagten nicht die Zahlung von Umsatzsteuer auf die Aktenversendungspauschale zu verlangen. Bei dieser Pauschale handelt es sich um einen umsatzsteuerfreien durchlaufenden Posten (AG Dessau vom 07.12.2006 - 4 C 655/06 (VI) - AnwBl 2007, 239 f.). Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt, § 10 Abs. 1 Satz 5 Umsatzsteuergesetz.

Der Klägervertreter hat die Aktenversendungspauschale im Namen seiner Mandantin verausgabt. Dies folgt daraus, dass er ausweislich des Schreibens vom 24.09.2007 (Blatt 9 der Akte) die Vertretung seiner. Mandantin angezeigt hat und daher ganz offenkundig die Akteneinsicht in Vollmacht für seine Mandantin beantragt hat. Dass etwa eine Anforderung ausdrücklich in eigenem Namen erfolgt ist, ergibt sich aus dem Schreiben nicht. Antragstellerin und Kostenschuldnerin ist damit nach zivilrechtlichen Grundsätzen die Mandantin (AG Dessau vom 07.12.2006 - 4 C 655/06 (VI) - AnwBl 2007, 239 f.). Auch die Aufforderung des Regierungspräsidiums Kassel an den Klägervertreter zur Zahlung der Aktenversendungspauschale (Blatt 8 der Akte), macht den Klägervertreter nicht zum Kostenschuldner. Denn die Bußgeldbehörde macht vom Veranlassungsprinzip nur aus Gründen der Vereinfachung Gebrauch und wendet sich deshalb direkt an den Klagervertreter; diese Handhabung beseitigt aber nicht die auch einer Bußgeldbehorde bekannte Tatsache, dass ein Rechtsanwalt bei einem Akteneinsichtsgesuch ausschließlich für seinen Mandanten handelt (AG Dessau vom 07.12.2006 - 4 C 655/06 (VI) - AnwBl 2007, 239 f.). ..."



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