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Verwaltungsgericht Kassel Urteil vom 17.09.2008 - 7 E 934/06 - Keine grobe Fahrlässigkeit eines Beamten bei Parkplatzunfall
VG Kassel v. 17.09.2008: Keine grobe Fahrlässigkeit eines Beamten bei Parkplatzunfall
Das Verwaltungsgericht Kassel (Urteil vom 17.09.2008 - 7 E 934/06) hat entschieden:
Ein Beamter der auf einem Parkplatz beim Wegfahren mit einer rechts des Fahrzeuges befindlichen niedrigen, von der Fahrerposition aus nicht sichtbaren Barriere kollidiert, handelt nicht grob fahrlässig, wenn seine Aufmerksamkeit beim Passieren der Barriere durch links von ihm parkende Fahrzeuge abgelenkt wird.
Zum Sachverhalt: In der Nacht vom 11. zum 12.04.2005 war die Klägerin als Polizeiobermeisterin im Bundesgrenzschutz zur Überwachung von Bahnanlagen eingesetzt. Die Klägerin fuhr ein Dienst-Kraftfahrzeug VW-Kleinbus Typ T4. Mit ihr befanden sich im Fahrzeug ein Polizeihauptmeister als Hundeführer und ein Hund. Gegen Ende der Nachtschicht fuhr die Klägerin auf den Parkplatz für Dienstfahrzeuge der Deutschen Bahn AG am Rande des Fernbahnhofs …, um auf dem Bahnhofsgelände mit dem Kollegen und dem Hund Streife zu gehen. Bei dem Parkplatz handelt es sich um ein weitläufiges Rechteck, welches sich von Norden nach Süden erstreckt; die Einfahrt befindet sich etwa in der Mitte der westlichen Längsseite. Die Oberfläche ist größtenteils geschottert, so dass dort keine Parkplätze markiert sind. In der Mitte des Parkplatzes befindet sich jedoch in Längsrichtung eine ca. 40 cm hohe Barriere aus Holzbalken, die als Orientierung für ein Aufstellen von Fahrzeugen dient und an deren beiden Enden sich jeweils ein Querbalken befindet. Nach dem Einfahren in den Parkplatz fuhr die Klägerin um das Südende dieser Barriere herum, wendete das Fahrzeug hinter der Barriere und stellte es im rechten Winkel zur östlichen, rückwärtigen Längsseite nahe dem Südende des Parkplatzes ab. Dies geschah, weil die Heckklappe geöffnet werden musste, um den Hund herauszulassen und der Hund nicht zur Parkplatzmitte herausgelassen werden sollte. Beim Wenden und Abstellen des Fahrzeuges war der südliche Teil des Parkplatzes noch völlig leer. Als die Streife um 5:30 Uhr vom Streifengang zurückkehrte, hatten jedoch inzwischen mehrere Fahrzeuge im rechten Winkel zum Südrand des Parkplatzes geparkt. Beim Wegfahren geriet die Klägerin deshalb nun mit der rechten Fahrzeugseite näher an den Querbalken am Südende der Holzbarriere in der Parkplatzmitte, als dies bei der Einfahrt der Fall war. Als sie dann nach rechts einschlug, um zur Ausfahrt zu gelangen, kollidierte das Fahrzeug mit dem westlichen Ende dieses Querbalkens. Dabei wurden auf der rechten Seite die Schiebetür und der Schweller unter der Schiebetür beschädigt.
Die Beklagte ließ in ihrer eigenen Kfz-Werkstatt den Türschweller richten und eine neue Schiebetür einbauen, wofür Kosten in Höhe von 1 772,66 EUR entstanden.
Die Klägerin gab an, dass sie die Holzbarriere wegen ihrer geringen Höhe von der Fahrerposition aus nicht sehen konnte.
Die Beklagte gelangte zu dem Ergebnis, dass die Klägerin den Sachschaden am Dienstfahrzeug grob fahrlässig verursacht habe, und deshalb gemäß § 78 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) in Regress zu nehmen sei.
Mit Leistungsbescheid vom 28.11.2005 forderte die Beklagte von der Klägerin eine Schadensersatzleistung in Höhe von 1 772,66 EUR. Die Klägerin habe den Schaden grob fahrlässig verursacht. Der DB-Parkplatz sei der Klägerin bekannt gewesen. Außerdem sei die Parkplatzbegrenzung bei der Einfahrt auf Grund ihrer erheblichen Länge und der sich dadurch ergebenden Aufteilung des Parkraums deutlich wahrnehmbar gewesen. Sie habe sich daher bei der Ausfahrt vergewissern müssen, dass ihr dieses Hindernis nicht im Wege sei, sondern sie ausreichend Abstand dazu halte.
Gegen den Leistungsbescheid legte die Klägerin am 22.12.2005 Widerspruch ein, den sie u.a. damit begründete, dass das Übersehen des niedrigen Hindernisses eine flüchtige Nachlässigkeit bzw. momentane Unaufmerksamkeit darstelle, was nicht als grobe Fahrlässigkeit zu werten sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.05.2006 zurück, in dessen Begründung u.a. ausgeführt wurde, ein Fahrer, der praktisch blindlings losfahre, so dass er ein vor seinem Fahrzeug deutlich wahrnehmbares Hindernis nicht wahrnehme, verletze die Pflichten eines Dienstkraftfahrzeugführers in besonders hohem Maße.
Am 09.06.2006 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Kassel Anfechtungsklage erhoben.
Die Klage war erfolgreich.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO), da die Klägerin nicht gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG schadensersatzpflichtig ist. Nach dieser Vorschrift hat ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Allerdings hat die Klägerin bei der Herbeiführung des Kraftfahrzeugunfalls am 12.04.2005 ihr obliegende Dienstpflichten verletzt. Aus dem Gebot des § 54 Satz 2 BBG, dass der Beamte sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten hat, ergibt sich u.a. die Pflicht, das Eigentum des Dienstherrn so sorgfältig zu behandeln, dass daran kein Schaden entsteht. Sodann ergibt sich aus der in § 55 Satz 2 BBG statuierten Gehorsamspflicht, dass der Beamte innerdienstliche Weisungen und Richtlinien zu befolgen hat. In diesem Zusammenhang hatte die Klägerin u.a. die Verhaltensregeln der PDV 700 als einer einschlägigen innerdienstlichen Weisung zu beachten, die für das Ein- und Ausparken jedoch keine besonderen Verhaltensregeln aufstellt, sondern den Führer eines Dienstfahrzeugs insoweit nur allgemein zur sorgfältigen Fahrweise verpflichtet.
Objektiv hat die Klägerin jedenfalls ihre Dienstpflichten verletzt, indem sie einem Hindernis, welches sie beim Einparken gesehen und umfahren hat und welches sie auch beim Wegfahren zunächst vor sich hatte, im Vorbeifahren nicht mehr die gebührende Beachtung schenkte. Beim Ein- und Ausparken, beim Rangieren und beim Einbiegen kommt es häufig vor, dass sich rechts neben dem Fahrzeug niedrige Hindernisse befinden, die man von der Fahrerposition aus nicht sehen kann und die für das Fahrzeug solange keine Gefahr darstellen, wie man geradeaus an ihnen vorbeifährt. Schlägt man aber die Lenkung nach rechts ein, kann das Fahrzeug mit dem Hindernis kollidieren. Dem kann und muss man Rechnung tragen, indem man entweder zunächst so lange geradeaus fährt, bis das Fahrzeug das Hindernis passiert hat, und dann erst nach rechts lenkt, oder einen Beifahrer (sofern vorhanden) bittet, sich so weit aus dem geöffneten Fenster zu lehnen, dass er das Hindernis beobachten kann, oder den rechten Außenspiegel so einstellt, dass er den Boden neben dem Fahrzeug zeigt, oder anhält, aussteigt und den Bereich neben dem Fahrzeug in Augenschein nimmt. Vorliegend wäre die Klägerin bei der Ausfahrt sicherlich im weiten Bogen um das Südende der Barriere mit dem Querbalken herumgefahren, um jedweder Gefahr von vornherein aus dem Wege zu gehen, wie sie es offenbar bei der Einfahrt getan hat - wenn ihr derselbe Raum noch zur Verfügung gestanden hätte. Dies war wegen zwischenzeitlich linkerhand geparkter Fahrzeuge nun nicht mehr der Fall. Zwar war offenbar noch genügend Platz, um problemlos zwischen den geparkten Fahrzeugen und dem Querbalken der Barriere geradeaus durchzufahren, jedoch war beim anschließenden Abbiegen nach rechts Vorsicht geboten. Dies musste der Klägerin bewusst sein, da sie die Barriere beim Wegfahren zunächst vor Augen hatte - ihr ggf. sogar leicht nach links ausweichen musste -, dann aber offenbar nicht mehr genügend Platz hatte, um sie weiträumig zu umfahren. Indem sie trotz dieser Gefahrensituation die zuvor beschriebenen Vorsichtsmaßnahmen unterlassen hat, hat sie ihre Dienstpflichten verletzt.
Der Klägerin kann jedoch nicht nachgewiesen werden, dass sie die Verletzung der Dienstpflichten grob fahrlässig begangen hat.
Der nirgends gesetzlich näher definierte Begriff der groben Fahrlässigkeit wird von der Rechtsprechung im privaten wie im öffentlichen Recht (vgl. für das Zivilrecht insbesondere BGH, U.v. 08.07.1992 - IV ZR 223/91 - BGHZ 119, S. 147 ff. = NJW 1992, S. 2418 f.; U.v. 29.01.2003 - IV ZR 173/01 - NJW 2003, S. 1118 f. sowie für das öffentliche Recht z.B. VGH Mannheim, U.v. 19.02.1991 - 4 S 2895/90 - ZBR 1991, S. 254 f.; OVG Lüneburg, B.v. 08.10.2001 - 5 L 4245/00 -) einheitlich so bestimmt, dass grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dies erfordert sowohl einen objektiv groben Pflichtverstoß, als auch ein in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt. Ob die Fahrlässigkeit im Einzelfall als einfach oder grob zu werten ist, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung. Sie erfordert eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln (vgl. BGH, U.v. 29.01.2003, a.a.O.). Dabei ist für den Umgang des Beamten mit dem Eigentum des Dienstherrn kein anderer, strengerer Haftungsmaßstab anzulegen, als etwa zwischen einem Kaskoversicherer und dem Versicherungsnehmer, der nicht mit fremdem, sondern mit seinem eigenen Eigentum umgeht. Vielmehr ist im Einklang mit der eingangs zitierten Rechtsprechung der Begriff der groben Fahrlässigkeit und der daran geknüpfte Haftungsmaßstab im privaten wie im öffentlichen Recht und auch in den unterschiedlichen Rechtsverhältnissen innerhalb dieser Rechtsgebiete einheitlich auszulegen. Dies hat der Bundesgerichtshof insbesondere in dem zitierten Urteil vom 29.01.2003 (a.a.O.) entschieden, wo er der Auffassung der Vorinstanz (OLG Frankfurt, U.v. 11.05.2001 - 24 U 231/99 -VersR 2001, S. 1276 ff.), dass Inhalt, Zielrichtung und Reichweite des Tatbestandsmerkmals der groben Fahrlässigkeit orientiert am Zweck der konkreten Versicherung unterschiedlich beurteilt werden müssten, eine klare Absage erteilt und betont hat, dass an dem Grundsatz der einheitlichen Auslegung schon aus Gründen der Rechtssicherheit festzuhalten sei. Angesichts der Vielzahl unterschiedlicher Rechtsverhältnisse würde eine unterschiedliche Definition des Begriffs zu einer kaum noch überschaubaren Aufsplitterung des Begriffs und damit zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit führen.
Vorliegend ist der Klägern zugute zu halten, dass ihre Aufmerksamkeit beim Wegfahren in gewissem Umfang durch die linkerhand parkenden Fahrzeuge in Anspruch genommen wurde, und ihr deshalb nicht in gebührender Weise bewusst war, dass sie die Barriere nun in geringerem Abstand passieren musste, als dies bei der Einfahrt der Fall gewesen war. Gerade weil sie bei der Einfahrt genügend Raum hatte, um die Barriere weiträumig zu umfahren, stellt sich das fehlende Bewusstsein für eine bei der Ausfahrt nunmehr bestehende Gefahr als ein zwar nicht entschuldbares, aber doch nachvollziehbares und alltägliches Versehen dar, welches den Grad der groben Fahrlässigkeit nicht erreicht. So wurde in dem vom OVG Lüneburg in dem zitierten Beschluss vom 08.10.2001 entschiedenen Fall dem Polizeivollzugsbeamten zugute gehalten, dass beim Rückwärtsfahren durch die Beobachtung des Abstands zu dem auf der einen Seite benachbarten Fahrzeug seine Aufmerksamkeit für das auf der anderen Seite befindliche Fahrzeug, wo es dann zu einer Kollision kam, abgelenkt worden war. Ebenso hat der Bundesgerichtshof hat in dem zitierten Urteil vom 29.01.2003 (a.a.O.) grobe Fahrlässigkeit bei einem Rotlichtverstoß subjektiv verneint, weil die Aufmerksamkeit des Fahrers abgelenkt war. Der Fahrer hatte zunächst bei Rot angehalten und dabei in dem neben ihm stehenden Fahrzeug einen Kollegen erkannt und gegrüßt. Dadurch abgelenkt, hatte er irgendein optisches Signal fälschlich als Umspringen der Ampel gedeutet und war bei Rot in die Kreuzung eingefahren. Diese Erklärung genügte zur Annahme eines minderen Grades des Verschuldens. In einem vom VGH Mannheim entschiedenen Fall (U.v. 19.02.1981 - 4 S 2468/80 - nur LS bei juris) wurde grobe Fahrlässigkeit verneint bei einem Polizeibeamten, der bei Nacht nach einem dienstlich bedingten Halten auf dem Gehweg langsam rückwärts wieder auf die Fahrbahn fuhr und dabei den Rohrpfosten eines Verkehrszeichens übersah.
Der vorliegende Fall ist somit auch nicht zu vergleichen mit dem vom früheren Berichterstatter dieses Verfahrens zitierten und von ihm mit Urteil vom 18.05.2000 (Az. 7 E 2963/99) entschiedenen Sachverhalt, der sich ebenfalls im Bereich des Fernbahnhofs …, aber an anderer Stelle, nämlich auf dem Busparkplatz, ereignete. Dieser Parkplatz ist in markierte lange Schrägparkplätze für Busse eingeteilt, von denen einige in der Mitte durch Blumenkübel aufgeteilt sind, um kleineren Fahrzeugen das Parken von beiden Seiten aus zu ermöglichen. Der dortige Kläger hatte das Dienstfahrzeug vorwärts in einer solchen Parkbucht geparkt, und wollte dann nach Rückkehr die Parklücke vorwärts verlassen, ohne an das Vorhandensein des vor dem Fahrzeug befindlichen Blumenkübels zu denken.
Allerdings verwundert es, dass die Klägerin den Umstand, dass beim Wegfahren Fahrzeuge in der Nähe parkten, die bei der Einfahrt noch nicht vorhanden waren und den zur Verfügung stehenden Raum nunmehr einengten, erstmals in der mündlichen Verhandlung erwähnt hat. Zumal die Beklagte sowohl in dem Anhörungsschreiben vom 10.08.2005, als auch in den Gründen des Leistungsbescheids und des Widerspruchsbescheids darauf hingewiesen hat, dass die Klägerin situationsbedingte Umstände, welche sie entlasten könnten, nicht dargelegt habe. Nach dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck und der Art und Weise ihres Sachvortrages hat der erkennende Einzelrichter jedoch keinen Anlass am Wahrheitsgehalt ihrer Darstellung zu zweifeln. Dem erkennenden Einzelrichter ist der DB-Parkplatz seit Jahren von zahlreichen Besuchen des Fernbahnhofs … her und häufigem Parken im öffentlichen Verkehrsraum in unmittelbarer Nähe dieses Parkplatzes bekannt, und er hat sich den Parkplatz zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung nochmals privat angesehen, um sich seiner bereits bestehenden Eindrücke zu vergewissern. Der erkennende Einzelrichter hat sodann in der mündlichen Verhandlung mit der Klägerin die örtlichen Gegebenheiten am Unfalltag, dem 12.04.2005, sowie den Fahrweg der Klägerin bei der Einfahrt und Ausfahrt erörtert. Hierbei hat die Klägerin im Zuge einer detaillierten und flüssigen Schilderung die parkenden Fahrzeuge erwähnt. ..."