Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Amtsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 07.10.2008 - 902 OWi 12/08 - Eine Überbürdung der Auslagen auf den Betroffenen kommt bereits bei Fortbestehen eines erheblichen Tatverdachts in Betracht AG Frankfurt am Main v. 07.10.2008: Eine Überbürdung der Auslagen auf den Betroffenen kommt bereits bei Fortbestehen eines erheblichen Tatverdachts in Betracht

Das Amtsgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 07.10.2008 - 902 OWi 12/08) hat entschieden:
  1. Eine Überbürdung der Auslagen auf den Betroffenen kommt nicht nur bei einer Schuldfeststellung, sondern bereits bei Fortbestehen eines erheblichen Tatverdachts in Betracht.

  2. Ergibt sich aus den in der Akte befindlichen Ausdrucken und Videoaufzeichnungen, dass der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten und verbotswidrig rechts überholt hat, reicht dies für die Feststellung eines solchen Tatverdachts aus.

  3. Bei einer Messung mit dem Messgerät „Provida 2000“ handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren, bei welchem zum Ausgleich von Fehlerquellen ein Toleranzabzug von 5 % ausreichend ist.

Siehe auch Das Video-Messsystem ProViDa - Police-Pilot - Modular und Toleranzabzüge bei standardisierten Messverfahren zur Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen


Aus den Entscheidungsgründen:

"I.

Der Betroffene hat durch seinen Verteidiger gegen den Bußgeldbescheid des Regierungspräsidenten vom 24.09.2007 rechtzeitig Einspruch einlegen lassen. Mit Verfügung vom 05.05.2008 stellte die Verwaltungsbehörde das Verfahren gemäß § 46 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO wegen der seit 24.03.2008 eingetretenen Verfolgungsverjährung ein. Mit Schriftsatz vom 28.08.2008 beantragte der Verteidiger, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. Mit Bescheid vom 05.09.2008 lehnte die Verwaltungsbehörde die Auferlegung der notwendigen Auslagen des Betroffenen auf die Staatskasse ab. Hiergegen beantragt der Betroffene die gerichtliche Entscheidung.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Grundsätzlich sind zwar nach Einstellung des Bußgeldverfahrens gem. §§ 467a Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 105 Abs. 1 OWiG die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. Eine Überbürdung der Auslagen auf den Betroffenen kommt aber gem. §§ 105 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467a Abs. 1 S. 2, 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO dann in Betracht, wenn allein wegen eines Verfahrenshindernisses keine Verurteilung erfolgen kann. Für die Beurteilung dieser Frage bedarf es nicht etwa einer Schuldfeststellung, sondern es genügt das Fortbestehen eines erheblichen Tatverdachts, vergleiche BGH NJW 00, 330, 1427, OLG Frankfurt NStZ - RR 2002, 246.

Ein solcher Tatverdacht besteht hinsichtlich der dem Betroffenen zur Last gelegten Ordnungswidrigkeiten. Aufgrund der bisherigen Beweislage wäre der Betroffene mit hoher Wahrscheinlichkeit verurteilt worden. Aus den in den Akten befindlichen Ausdrucken und Videoaufzeichnungen besteht der erhebliche Verdacht, dass der Betroffene am 22.07.2007 um 12:56 Uhr die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 61 km/h überschritten hat. Aus den weiteren in der Akte befindlichen Ausdrucken ergibt sich der erhebliche Verdacht, dass der Betroffene am 22.07.2007 um 12:56 Uhr auf der Autobahn A … verbotswidrig rechts überholte.

Auch die formularmäßig anmutende Rüge der Verwertbarkeit der Messung des Verteidigers im Schriftsatz vom 10.10.2007 führt zu keiner anderen Beurteilung der Verdachtslage. Zum einen ergibt sich aus der Akte, dass das eingesetzte Messgerät Provida 2000 zum Zeitpunkt der Messung geeicht war. Ferner ist bei der gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung um 61 km/h bereits ein Toleranzabzug von 5 % erfolgt, welcher bei dem standardisierten Messverfahren des Provida 2000 Messgerätes zum Ausgleich von Fehlerquellen als ausreichend anerkannt ist, vgl. Hamburg DAR 2004, 42, VRS 100, 201, 2, Saarbrücken DAR 2000, 225.

Es sind daher keine Umstände erkennbar, die bei Fortführung des Verfahrens die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld infrage stellen würden. ..."



Datenschutz    Impressum