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Landgericht Coburg Urteil vom 29.08.2008 - 13 O 17/08 - Kein Schadensersatz, wenn Fahrzeugführer auf schlechter Straße zu schnell fährt

LG Coburg v. 29.08.2008: Kein Schadensersatz, wenn Fahrzeugführer auf schlechter Straße zu schnell fährt


Das Landgericht Coburg (Urteil vom 29.08.2008 - 13 O 17/08) hat entschieden:
Kann der Schaden an einer Felge erst dann entstehen, wenn ein Schlagloch mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h durchfahren wird, drängt sich der Schluss auf, dass der Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit nicht den örtlichen Fahrbahnverhältnissen angepasst hatte. Schlechte Witterungsverhältnisse und stehendes Wasser in den Schlaglöchern führen dazu, dass diese Geschwindigkeit eine erhöhte Betriebsgefahr begründet, was einen Haftungsausschluss bewirken kann.


Siehe auch Fahrgeschwindigkeit und zivilrechtliche Haftung und Verkehrssicherungspflicht


Zum Sachverhalt: Die Klägerin begehrte von der Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung ihrer Straßenunterhaltungspflicht.

Die Klägerin ist Halterin und Eigentümerin eines Pkw Marke … mit dem amtlichen Kennzeichen … Das Fahrzeug wird überwiegend von ihrem Sohn … genutzt, der damit am 21.7.2007 die Straße „…“ im Gemeindegebiet der Beklagten befuhr. Bei dieser Straße handelt es sich um eine Ortsverbindungsstraße, die von der Ortschaft … den aus drei Anwesen bestehenden Weiler … erschließt. Die Straße ist als ländlicher Nebenweg klassifiziert und weist aufgrund des Umstands, dass mit ihr nur drei Anwesen erschlossen werden, ein relativ geringes Verkehrsaufkommen auf. Die Ortsverbindungsstraße … ist 2,8 m breit. Sie befand sich zumindest bis zum 21.7.2007 in einem schlechten Allgemeinzustand, auf der Fahrbahn waren zahlreiche Schlaglöcher vorhanden.

Die Klägerin behauptete, dass am 21.7.2007 gegen 22.00 Uhr ihr Sohn … mit ihrem Fahrzeug den Straßenzug … befahren habe, um zu ihrem Anwesen zu gelangen. Zu diesem Zeitpunkt habe Regenwetter geherrscht. Es sei dunkel gewesen und die in der Fahrbahndecke befindlichen Schlaglöcher seien mit Regenwasser gefüllt gewesen. Ihr Sohn habe zwar noch versucht, die in der Fahrbahn befindlichen Schlaglöcher – so gut es möglich gewesen sei – zu umfahren. Kurz vor der Einmündung eines Feldweges in den Straßenzug … hätten sich jedoch zwei Schlaglöcher in unmittelbarer Nähe befunden, so dass ihr Sohn zwangsläufig in eines der beiden habe hineinfahren müssen. Da die beiden Schlaglöcher mit Regenwasser gefüllt gewesen seien, habe er auch nicht feststellen können, wie tief sie gewesen seien und welches der beiden eine geringere Tiefe gehabt habe. Ihr Sohn habe sich daher entschlossen, mit dem Fahrzeug in das – aus seiner Fahrtrichtung gesehen – linke Schlagloch zu fahren. Dabei sei das linke Vorderrad beschädigt worden, weil beim Durchfahren des Schlagloches das Felgenhorn eingedrückt und der Reifen verkratzt worden sei. Beim Durchfahren des Schlagloches habe ihr Sohn Schrittgeschwindigkeit eingehalten. Weiterhin sie durch dieses Fahrmanöver ihres Sohnes auch die linke Vorderradaufhängung an ihrem Pkw beschädigt worden. Der Unfall sei für ihren Sohn unvermeidbar gewesen und damit allein auf die Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen, da ihr der schlechte Zustand der Gemeindeverbindungsstraße schon seit längerem bekannt gewesen sei. Erst nach Zugang der Schadensmeldung habe die Beklagte reagiert und die Schlaglöcher in der Gemeindeverbindungsstraße am 9.8.2007 verfüllt. Die Klägerin ist daher der Auffassung, dass die Beklagte für die Entstehung des Schadens an ihrem Pkw verantwortlich sei, da ihr Sohn bei Dunkelheit in ein mit Regenwasser gefülltes tiefes Schlagloch mit ihrem Pkw gefahren sei, das die Beklagte als Verkehrssicherungspflichtige schon über längere Zeit hin nicht beseitigt habe. Der der Klägerin entstandene Sachschaden belaufe sich auf insgesamt 625,33 €.

Die Beklagte behauptete, dass der Sohn der Klägerin ortskundig sei, da er ebenfalls wie die Klägerin in dem Anwesen … in … wohne. Ihm seien daher auch die Straßenverhältnisse der Ortverbindungsstraße zum Zeitpunkt des Schadensfalles bekannt gewesen. Ebenso habe der Sohn der Klägerin beim Befahren der Ortverbindungsstraße in Höhe der Einmündung des Feldweges nicht zwangsläufig in eines von zwei Schlaglöchern hineinfahren müssen. Das Schlagloch, in das er geraden sei, liege nicht auf dem Weg, sondern im Bankett der Ortsverbindungsstraße. Die Beklagte meint, dass sie ihre Verkehrssicherungspflichten auch nicht verletzt habe. Bei dem Weg zum Anwesen der Kläger handele es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche von untergeordneter Bedeutung. Der schlechte Allgemeinzustand sei evident gewesen. An die der Beklagten obliegende Verkehrssicherungspflicht seien daher nur geringe Anforderungen zu stellen gewesen. Das Schlagloch, in das der Sohn der Klägerin mit ihrem Pkw gefahren sei, könne daher für ihn nicht überraschend gewesen sein. Er habe daher, wenn er die Straße mit Schrittgeschwindigkeit befahren haben wolle, jederzeit ausweichen können. Insoweit habe er daher entweder zu spät reagiert oder sei zu schnell gefahren. Gegenüber einem Verkehrsteilnehmer, der die erforderliche Sorgfalt nicht walten lasse, bestehe jedoch keine Verkehrssicherungspflicht.

Das Gericht hat Zeugenbeweis erhoben und ein Sachverständigengutachten eingeholt.

Die Klage blieb erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Klägerin steht ... weder aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG noch aus sonstigen Rechtsgründen ein Schadensersatzanspruch anlässlich der Beschädigung ihres Pkws bei der Fahrt am 21.7.2007 gegen die Beklagte zu.

Insoweit ist die Klägerin nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts dafür beweisfällig geblieben, dass die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht bei der Unterhaltung der Gemeindeverbindungsstraße „…“ nicht genügt hat und im Rahmen der Abwägung der von beiden Parteien gesetzten Verursachungsbeiträge eine überwiegende Haftung der Beklagten gegeben ist.

2. Die Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflicht an öffentlichen Straßen ist nach Art. 9 BayStrWG als öffentlich rechtliche Pflicht ausgestaltet, so dass Verstöße hiergegen Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG auslösen können. Vorliegend hat jedoch die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht genügt.

Der Umfang der vom Straßenbaulastträger zu beachtenden Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflicht bestimmen sich jedoch nach den Umständen des Einzelfalls. Für bestimmte typische Situationen gibt es allgemeine und verbindliche Grundregeln über die notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung der Straßenverkehrspflicht. Es liegt aber im Ermessen des Verkehrspflichtigen, ob er eingreifen will. In der Wahl der geeigneten Mittel zur Erfüllung seiner Pflichten ist der Verkehrspflichtige frei. Die Pflicht steht dabei unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit. Der Umfang der Straßenunterhaltung bestimmt sich dabei nach den Anforderungen des witterungsgerechten Verkehrs. Insbesondere führt auch noch nicht jede Beschädigung der Fahrbahndecke zu einer Verpflichtung des Verkehrspflichtigen, Reparaturarbeiten zu veranlassen. Insbesondere können auch Löcher in der Fahrbahn noch keine Verletzung der Verkehrspflicht begründen, wenn die Beschädigung der Fahrbahndecke aufgrund ihrer Größe und Tiefe für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr noch ungefährlich sind. Insbesondere bei einer durch landwirtschaftliches Gebiet führende unterordnete Straße mit geringer Verkehrsbedeutung, die ersichtlich kein befestigtes Bankett besitzt muss mit Beschädigungen bzw. Verschmutzungen der Fahrbahndecke gerechnet werden (vgl. Staudinger/Hager, 1999, BGB, § 823 Rdn. E 113 ff.m.w.N.).

Gemessen an diesen Voraussetzungen erscheint es bereits fraglich, ob die Gemeindeverbindungsstraße „…“ sich zum Schadenszeitpunkt schon in einem Zustand befunden hat, so dass bereits Maßnahmen zur Unterhaltung durch die Beklagte als Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflichtige geboten waren. Insbesondere ergeben sich aus dem Vortrag der Parteien keinerlei Anknüpfungstatsachen dafür, dass die in der Fahrbahndecke befindlichen Schlaglöcher bereits eine Form und Tiefe erreicht hatten, so dass ein gefahrloses Befahren der Gemeindeverbindungsstraße „…“ auch mit äußerst angepasster Geschwindigkeit nicht mehr möglich gewesen wäre. Gestützt wird dies auch durch die im Gutachten des Sachverständigen … getroffenen Feststellungen, wonach der am linken Vorderrad des Pkw der Klägerin aufgetretene Felgenschaden erst beim Durchfahren eines Schlaglochs mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h auftreten kann. Insoweit ist im Umkehrschluss davon auszugehen, dass der am Pkw der Klägerin eingetretene Schaden nicht aufgetreten wäre, wenn der Sohn der Klägerin, der das Fahrzeug zum Schadensfall führte seine Geschwindigkeit den örtlichen Fahrbahnverhältnissen angepasst und mit einer deutlich geringeren Geschwindigkeit die Gemeindeverbindungsstraße „…“ befahren hätte.

4. Letztendlich kann aber auch dahinstehen, ob der zum Schadenszeitpunkt bestehende Zustand der Gemeindeverbindungsstraße „…“ ein absolut gefahrloses Befahren nicht mehr ermöglicht hat, so dass wegen des Unterlassens von Unterhaltung- und Ausbesserungsmaßnahmen ein Verstoß der Beklagten gegen ihre Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflicht anzunehmen wäre. Jedenfalls muss im Rahmen der nach § 254 Abs. 1 BGB gebotenen Haftungsabwägung die wegen eines pflichtwidrigen Verhaltens des Sohnes der Klägerin erhöhte Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs hinter einer etwaigen Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zurücktreten.

Aus den Feststellungen des Sachverständigen … ergibt sich, dass der Schaden am linken Vorderrad des Pkw der Klägerin nur dadurch entstehen konnte, dass der Fahrer des Fahrzeugs beim Durchfahren des Schlaglochs eine Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h eingehalten haben muss. Insoweit ist die Behauptung der Klägerin damit eindeutig widerlegt, dass ihr Sohn das Schlagloch mit Schrittgeschwindigkeit durchfahren hat. Selbst ihr Sohn hat bereits im Rahmen seiner Einvernahme die von ihm eingehaltene Geschwindigkeit mit 20–30 km/h angegeben, wobei nach den jetzigen Feststellungen des Sachverständigen … wohl noch von einer deutlich höheren Geschwindigkeit ausgegangen werden muss. Weiterhin ergibt sich aus dem Vortrag der Parteien sowie aus der Aussage des Zeugen … zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft, dass es zum Schadenszeitpunkt regnete und in sämtlichen Schlaglöcher auf der Gemeindeverbindungsstraße „…“ Wasser stand, so dass Ausmaß und Tiefe der einzelnen Schlaglöcher nicht bzw. nur schwer erkennbar war. Bei dieser Sachlage ist es evident, dass der Sohn der Kläger beim Befahren der Gemeindeverbindungsstraße „…“ seine Fahrgeschwindigkeit weder den Witterungs- noch den Straßenverhältnissen angepasst hatte, wenn er die Gemeindeverbindungsstraße mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h zum Schadenszeitpunkt befuhr. Dieses pflichtwidrige Verhalten des Führers des Kraftfahrzeugs der Klägerin führt daher auch zur Erhöhung der von ihrem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr mit der Folge, dass diese im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 254 Abs. 1 BGB haftungsmindern bzw. haftungsausschließend zu berücksichtigen ist (vgl. BGHZ 12, 124 ff.). Insoweit kommt es nicht darauf an, ob im Verhältnis der Parteien zueinander der Sohn der Klägerin als deren Erfüllungsgehilfe nach § 278 BGB anzusehen ist. Vielmehr reicht es bereits aus, dass ein die allgemeine Betriebsgefahr erhöhender Umstand durch ein für den Schaden mitursächliches fehlerhaftes Verhalten des Fahrers gegeben ist, auch wenn die Klägerin als Fahrzeughalter für das Verhalten ihres Sohnes nicht nach § 831 BGB einzutreten braucht. Die Haftung der von beiden Parteien abzuwägenden Verursachungsanteile ergibt daher, dass eine etwaige Haftung der Beklagten aus Verkehrssicherungspflichtverletzung hinter der wegen des grob verkehrswidrigen Verhaltens des Sohnes der Klägerin erhöhten Betriebsgefahr ihres Pkw zurücktreten muss. Mithin kann daher die Klägerin aufgrund ihres erheblichen Mitverschuldens aus § 254 Abs. 1 BGB aus dem Schadensereignis vom 21.7.2007 bereits dem Grunde nach keinerlei Haftungsansprüche gegen die Beklagte geltend machen. ..."



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