Das Verkehrslexikon
Amtsgericht Kehl Beschluss vom 26.11-2008 - 6 OWi 4/08 - Zu den Anforderungen an einen Anhörungsbogen, wenn es später zu einem Kostenbescheid kommen soll
AG Kehl v. 26.11-2008: Zu den Anforderungen an einen Anhörungsbogen, wenn es später zu einer Fahrtenbuchauflage kommen soll
Das Amtsgericht Kehl (Beschluss vom 26.11-2008 - 6 OWi 4/08) hat entschieden:
- Die Befragung des Halters, die regelmäßig Voraussetzung für die Auferlegung der Verfahrenskosten auf diesen nach § 25a StVG ist, erfordert die Mitteilung, dass ein Halt- oder Parkverstoß mit seinem Fahrzeug begangen wurde.
- Es genügt nicht, wenn dem Halter als Betroffenen ein Anhörungsbogen übersandt wird, der einen anderen Vorwurf als einen Halt- oder Parkverstoß beinhaltet, auch wenn allem Anschein nach dieser andere Vorwurf mit dem Halt- oder Parkverstoß in prozessualer Tatidentität steht.
Zum Sachverhalt: Am 24.07.2008 erließ die Stadt K. gegen die Antragstellerin einen Kostenbescheid nach § 25a StVG, der ihr am 30.07.2008 zugestellt wurde. Mit diesem Kostenbescheid werden der Antragstellerin die Kosten eines Bußgeldverfahrens über 18,50 EUR wegen eines Halt- und Parkverstoßes, begangen am 30.04.2008, um 11.30 Uhr, mit dem auf die Antragstellerin zugelassenen Pkw, amtliches Kennzeichen …-…, in der Rheinstraße in K., auferlegt. Mit Faxschreiben vom 12.08.2008, eingegangen bei der Stadt K. am selben Tag, legte die Antragstellerin gegen diesen Kostenbescheid „Einspruch“ ein.
Der als Antrag auf gerichtliche Entscheidung aufzufassende "Einspruch" hatte Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Nach § 25a StVG werden in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt, wenn der Führer des Kraftfahrzeugs vor Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Dazu genügt es regelmäßig, wenn nach der objektiven Feststellung des Verstoßes der Halter rechtzeitig dazu befragt wird, wer das Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat und die Befragung ergebnislos verläuft. Weitere Ermittlungen sind grundsätzlich ohne konkreten Anlass nicht erforderlich (vgl. Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Auflage, § 25a StVG, Rn. 7a). Der Eintritt der Verfolgungsverjährung muss dann nicht abgewartet werden.
Zwar ergibt sich aus den Akten, dass mit dem Fahrzeug der Antragsteller ein Parkverstoß begangen wurde und der Fahrzeugführer nicht festgestellt werden konnte. Allerdings wurde der Antragstellerin nicht die Gelegenheit gegeben, den Fahrzeugführer dieses Verstoßes zu benennen oder sonst zu dessen Ermittlung beizutragen. Mit Schreiben vom 14.05.2008 wurde der Antragstellerin lediglich als Betroffene ein Anhörungsbogen zum Vorwurf des unerlaubten Benutzens eines durch das Zeichen 250 gesperrten Verkehrsbereichs in der Rheinstraße in K. am 30.04.2008, um 11.30 Uhr, mit einem Pkw, amtliches Kennzeichen …-…, übersandt. Ein Parkverstoß wird ihr darin nicht vorgeworfen. Dies wäre aus Gründen der Billigkeit aber erforderlich gewesen, um ihr nach § 25a StVG als Halterin die Kosten eines erfolglos verlaufenen Bußgeldverfahrens auferlegen zu können. Es genügt nämlich nicht, wenn – wie offenbar hier – ein anderer, bei gleicher Täterschaft in prozessualer Tatidentität stehende Vorwurf erhoben wird. Denn zum einen muss dem Halter als Betroffenen die Möglichkeit eröffnet werden, die Folgen eines Schweigens, nämlich die drohende Kostentragung nach § 25a StVG, abzuwägen, zumal das angebotene Verwarngeld lediglich 15,– EUR betrug. Zum anderen ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass zwar die im Anhörungsbogen genannte Ordnungswidrigkeit von der Antragstellerin begangen wurde, nicht aber der Parkverstoß. ..."