Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Saarbrücken Urteil vom 08.01.2008 - 22 OWi 66 Js 1033/07 - Zum Toleranzabzug bei Verwendung des sog. Canbus beim Nachfahren

AG Saarbrücken v. 08.01.2008: Zum Toleranzabzug bei Verwendung des sog. Canbus bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren


Das Amtsgericht Saarbrücken (Urteil vom 08.01.2008 - 22 OWi 66 Js 1033/07) hat entschieden:
Erfolgt die Übertragung der Wegstreckeninformation unter Verwendung zusätzlicher technischer Baugruppen wie einem Canbus, so müssen diese bei der Bauartzulassung berücksichtigt werden. Solche Datentelegramme können durchaus die bisher üblichen Wegimpulse ersetzen, ohne unzulässige Messwertbeeinflussungen zu verursachen. Zum Ausgleich für die insoweit formell fehlerhafte Eichung ist ein Tolereanzabzug von insgesamt 10% vorzunehmen.


Siehe auch Die Eichung von Messgeräten
und Toleranzabzug - Messfehlerabzug


Aus den Entscheidungsgründen:

"In der Hauptverhandlung wurde aufgrund Angaben seitens der Betroffenen, soweit ihnen gefolgt werden konnte, der Aussage der Zeugin ..., der Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung, der Verlesung des Auszugs aus dem Verkehrszentralregister sowie der Auskunft des Landesamts für Umwelt und Arbeitsschutz - Eichamt - vom 14.09.2007 ... (Bl 64 d. A.) und der Erörterung des seitens der Betroffenen vorgelegten und von dieser in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens des Ingenieurbüros ..., Saarbrücken vom 09.07.2007 (Bl 30 ff. d. A.) folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Die Betroffene befuhr am frühen Abend des 28.02.2007 mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... die BAB 6 in Fahrtrichtung H. In Höhe Saartalbrücke wurde durch die Polizeibeamten ... und die Zeugin ... mittels eines zivilen Polizeifahrzeugs mit eingebauter Videoanlage einer Geschwindigkeitskontrolle durchgeführt. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte durch Hinterherfahren mit diesem zivilen Polizeifahrzeug, in dem eine Videomessanlage Provida eingebaut war, welches zuvor laut Eichschein Bl 32 ff. d. A.) einer Eichung unterzogen worden war. Die Messung ergab, dass die Betroffene auf einer Wegstrecke von 377 m mit einer mittleren Geschwindigkeit von 143,77 km/h fuhr, wobei die zulässige Höchstgeschwindigkeit in diesem Bereich durch deutlich aufgestellte und sichtbare Verkehrszeichen auf 100 km/h begrenzt war. Nach Abzug der nach Bedienungsanleitung vorgesehenen Messtoleranz von 5 % war demnach eine Geschwindigkeit von 135 km/h in Ansatz zu bringen und damit eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 35 km/h.

Von Bedeutung war vorliegend der Umstand, dass die Geschwindigkeit mittels eines Videonachfahrsystems durch ein Einsatzfahrzeug, das mit einem so genannten Canbus ausgestattet war, ermittelt wurde. Bei dieser Technik traten im tatzeitrelevanten Zeitraum Unklarheiten, insbesondere hinsichtlich der Frage gültiger Eichung auf, was auch in der überregionalen Presse thematisiert wurde, so dass es insoweit grundsätzliche Ausführungen bedurfte.

Nach der allgemeinen Stellungnahme der physikalisch-technischen Bundesanstalt (PTB) vom 18.07.2007 ermittelt ein Videonachfahrsystem die Eigengeschwindigkeit und die dabei zurückgelegte Strecke des Fahrzeugs, in das sie eingebaut sind, aus dem Ablauf der Räder und dokumentiert die entsprechenden Messungen und die zugehörige Verkehrssituation mit einer Videoaufzeichnung. Als Sensor dient dabei ein Wegimpulsgeber, der die Drehung des Rades abtastet und dabei pro Radumdrehung eine bestimmte Anzahl von Wegstreckenimpulsen erzeigt. Jeder vom Videonachfahrsystem empfangene Wegimpuls wird dementsprechend in eine bestimmte zurückgelegte Strecke umgerechnet, die Geschwindigkeit ergibt sich dann aus der Frequenz der Wegstreckenimpulse. Hinsichtlich der Weiterleitung dieser Wegimpulse an das Videonachfahrsystem sind zulassungstechnisch 2 Einzelfälle zu unterscheiden:
  • unmittelbar direkte Weiterleitung der Wegstreckenimpulse
  • Übertragung der Wegstreckeninformation unter Verwendung zwischengeschalteter Einrichtungen (insbesondere Canbus).
Erfolgt die Übertragung der Wegstreckeninformation unter Verwendung zusätzlicher technischer Baugruppen wie einem Canbus, so müssen diese bei der Bauartzulassung berücksichtigt werden. Solche Datentelegramme können durchaus die bisher üblichen Wegimpulse ersetzen, ohne unzulässige Messwertbeeinflussungen zu verursachen. Prinzipiell ist der Canbus auch genormt. Bei Verwendung einer solchen zwischengeschalteten Einrichtung bedarf es jedoch grundsätzlich der Bauartzulassung/Genehmigung durch die PTB.

Vorliegend erfolgte die Messung mit Hilfe eines derartigen Canbus, ohne dass eine Bauartzulassung durch die PTB vorgelegen hätte. Dies wiederum bedeutet, dass die Voraussetzungen für eine - gültige - Eichung nicht gegeben gewesen sein dürften. Zwar war laut Eichschein eine Eichung erfolgt; diese dürfte allerdings mangels Bauartzulassung durch die PTB zwar formell richtig, inhaltlich aber fehlerhaft sein. Dem Eichamt war die betreffende Problematik laut Auskunft vom 14.09.2007 (Bl 64 d. A.) nicht bekannt und nicht bewusst.

Hieraus ist jedoch nicht zwingend der Schluss zu ziehen, dass eine derart zustande gekommene Messung - und damit auch die vorliegende - fehlerhaft und unverwertbar wäre. Vielmehr bedarf es insofern einer rechtlichen Würdigung des Umstandes fehlender bzw. nicht gültige Eichung der Messeinrichtung im Zusammenhang mit den konkret faktischen Auswirkungen der oben angeführten technischen Problematik auf die Messung und das Messergebnis, im Einzelfall durch in Augenscheinnahme der Videoaufzeichnung.

Denn nach einer allgemeinen Stellungnahme der Verkehrspolizeiinspektion (VPI) Saarbrücken vom 03.07.2007 sowie des verkehrstechnischen Gutachtens des Ingenieurbüros Dr. Priester vom 09.07.2007 konnte bei dieser Technik nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass es bei einsetzenden Regelungen des Antiblockiersystems (ABS) oder der Fahrdynamikregelung (DSC) zu Signalausfällen und damit fehlerhaften Dateneinspiegelung im Messgerät kommen konnte; entsprechende Vorgänge können z. B. bei starken Verzögerungen (ABS) oder aber auch bei starken Beschleunigungen des Polizeifahrzeugs (DSC) vorliegen. Dem oben angeführten Gutachten wie auch einer vorläufigen gutachterlichen Stellungnahme des ... vom 19.11.2007 - in anderer Sache, aber zur entsprechenden Problematik - ist zu entnehmen, dass bei den jeweilig durchgeführten Überprüfungen von entsprechenden Messungen keine Hinweise auf tatsächlich auftretende Messfehler gefunden wurden, die Verwertbarkeit der Messung jedoch einer juristischen Würdigung - im Hinblick auf fehlende gültige Eichung - bedarf.

So führt auch der zweifellos überregional bekannte und anerkannte Sachverständige ... in einer Stellungnahme vom 10.08.2007 aus:
"Bei der Ermittlung der Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs über ein nicht geeichtes Canbussystem dürften nach dem derzeitigen Kenntnisstand maximal Fehler in einer Größenordnung von 1 km/h auftreten. Die Canbusproblematik ist daher mehr juristischer Natur (Ermittlung der Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen auf der Basis einer nicht geeichten Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs)."
Vor diesem Hintergrund ist das Gericht der Auffassung, dass derart zustande gekommene Messungen grundsätzlich korrekt und verwertbar sind und dass es im Einzelfall nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf, so lange sich aufgrund in Augenscheinnahme der Videoaufzeichnungen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Messergebnis durch signifikante Abbremsungen oder Beschleunigungen des Polizeifahrzeugs beeinträchtigt sein könnte. Wenn solche Vorgänge nicht ersichtlich sind, kann wohl davon ausgegangen werden, dass die Messung ordnungsgemäß und das Messergebnis zutreffend ist. Dem Gericht erscheint es daher in derartigen Fällen einer Geschwindigkeitsmessung unter Verwendung eines nicht geeichten Messsystems mit einem Canbus (im Ergebnis ohne nennenswerte faktische Auswirkung auf die Messung) ausreichend, zu dem nach Bedienungsanleitung vorgesehenen Toleranzabzugs von 5 % einen weiteren Abzug von zusätzlichen 5 % in Ansatz zu bringen, so dass ein Toleranzabzug von insgesamt 10 % zu Grunde zu legen ist.

Dem steht auch nicht die Entscheidung des AG Lüdinghausen entgegen, das durch Beschluss vom 27.03.2007, also zu einem Zeitpunkt, als es noch keine gutachterlichen Stellungnahmen zur Problematik gab, ein Verfahren mit der entsprechenden Thematik aus Opportunitätsgründen nach § 47 OWiG eingestellt hat aus der Erwägung heraus, die grundsätzlich erforderliche sachverständige Klärung stehe in keinem Verhältnis zur Wertigkeit des (in betreffender Sache geringfügigen) Verstoßes. In Anbetracht der konkreten Problematik erscheint dem Gericht auch ein erhöhter Sicherheitszuschlag von 20 %, wie er in einem Fall der Überschreitung der Eichgültigkeit in Ansatz gebracht wurde (KG in NZV 94, 37), vorliegend nicht erforderlich und nicht angebracht.

Vorliegend war somit von der ermittelten Geschwindigkeit in Höhe von 143,77 km/h ein Toleranzabzug von 10 % vorzunehmen - nennenswerte Abbremsungen oder Beschleunigungen des Polizeifahrzeugs waren im Rahmen der in Augenscheinnahme der Videoaufzeichnung nicht ersichtlich -, so dass der Betroffenen eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 29 km/h vorzuwerfen war.

Nach dem festgestellten Sachverhalt war der Tatbestand der §§ 41 Abs. 2 Nr. 7, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG gegeben, wobei das Gericht von fahrlässiger Begehensweise ausging; die Betroffene hätte den von ihr begangenen Verstoß bei Anwendung der erforderlichen und ihr zumutbaren Sorgfalt vermeiden können.

Der war mit einer Geldbuße in Höhe von 50,- Euro zu ahnden. Es waren keine Gründe ersichtlich, um von der Regelsanktion nach Bußgeldkatalogverordnung abzuweichen. ..."



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