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OLG Karlsruhe Beschluss vom 28.11.2008 - 3 Ss 220/0 - Zu den notwendigen tatrichterlichen Feststellungen zum Nachweis eines Rotlichtverstoßes

OLG Karlsruhe v. 28.11.2008: Zu den notwendigen tatrichterlichen Feststellungen zum Nachweis eines Rotlichtverstoßes


Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 28.11.2008 - 3 Ss 220/08) hat entschieden:
Für die Annahme eines nichtqualifizierten schuldhaften Rotlichtverstoßes ist die Feststellung nötig, dass der Betroffene nach Aufleuchten des Gelblichts vor der Ampelanlage das von ihm gesteuerte Fahrzeug ohne Gefährdung hätte zum Stehen bringen können. Hierzu bedarf es der Feststellung, mit welcher Geschwindigkeit sich der Betroffene im Zeitpunkt des Umschaltens von Grün auf Gelb der Lichtzeichenanlage genähert hat. Für die Darlegung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes ist es weiterhin erforderlich, das Ergebnis der Messungen bei Auslösen der Aufnahmekamera sowie die Anknüpfungstatsachen - die Abstände zwischen Haltelinie, erster und zweiter Induktionsschleife sowie die jeweiligen Rotlichtzeiten beim Überfahren der Induktionsschleifen bzw. beim Vorhandensein nur einer Induktionsschleife der zeitliche Abstand zwischen den Lichtbildaufnahmen und die zwischen den Aufnahmezeitpunkten zurückgelegte Fahrstrecke - mitzuteilen.


Aus den Entscheidungsgründen:

"I.

Das Amtsgericht M. verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichtbeachtung des Rotlichts einer Wechsellichtzeichenanlage zu der Geldbuße von 125,00 € und verbot ihm für die Dauer von einem Monat, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Gleichzeitig bestimmte es, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein des Betroffenen nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten nach Rechtskraft des Urteils. Hiergegen wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die wirksam auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt wird. Die Rüge einer Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt.

Die Generalstaatsanwaltschaft trägt auf Verwerfung der Rechtsbeschwerde an.

Das mit der Sachrüge zulässige Rechtsmittel hat vorläufigen Erfolg.

II.

Nach den Feststellungen missachtete der Betroffene am 19.09.2007 um 13.11 Uhr in M., S.R.E. als Führer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen das Rotlicht der dortigen Lichtzeichenanlage. Die Rotphase dauerte bereits länger als 1 Sekunde an, nämlich 1,56 Sekunden.

Bei Beachtung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Betroffene sein Fehlverhalten erkennen können und müssen.

III.

Das angefochtene Urteil hält einer sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Urteilsausführungen tragen die Annahme eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes nach §§ 49 Abs. 3 Nr. 2, 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO nicht. Es bleibt vielmehr offen, ob die Feststellung des Tatrichters, der Betroffene habe die Haltelinie nach einer Rotphase von 1,56 Sekunden fahrlässig überfahren, auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht.

Schon die Frage, ob der dem Betroffenen zur Last gelegte Rotlichtverstoß diesem als schuldhaft begangen vorgeworfen werden kann, lässt sich auf der Grundlage der Urteilsdarlegungen nicht beantworten. Ob der Betroffene nach Aufleuchten des Gelblichts vor der Ampelanlage das von ihm gesteuerte Fahrzeug ohne Gefährdung hätte zum Stehen bringen können, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Hierzu hätte es der Mitteilung bedurft, mit welcher Geschwindigkeit sich der Betroffene im Zeitpunkt des Umschaltens von Grün auf Gelb der Lichtzeichenanlage näherte.

Darüber hinaus ist die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes im Sinne der §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 1 BKatV i.V.m. Nr. 132.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV nicht tragfähig belegt.

Dem Urteil ist zu entnehmen, dass an der in Rede stehenden Kreuzung eine Rotlichtüberwachungsanlage installiert war, der ein standardisiertes Messverfahren zugrunde liegt, sodass es einer ausführlichen Beschreibung der Messmethode nicht bedarf. Die Entscheidung, ob bei Verwendung dieses Gerätes zum Ausgleich von Messungenauigkeiten ein Toleranzwert in Abzug zu bringen ist (vgl. Hans OLG Bremen DAR 2002, 225),obliegt dem Tatrichter. Welche Fehlertoleranz das Amtsgericht im vorliegenden Fall berücksichtigt hat, erschließt sich aus dem Urteil nicht, sodass deren Angemessenheit nicht nachgeprüft werden kann (vgl. Senat B.v. 06.10.2006 – 3 Ss 214/06). Für die Darlegung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes ist es weiterhin erforderlich, das Ergebnis der Messungen bei Auslösen der Aufnahmekamera sowie die Anknüpfungstatsachen – die Abstände zwischen Haltelinie, erster und zweiter Induktionsschleife sowie die jeweiligen Rotlichtzeiten beim Überfahren der Induktionsschleifen bzw. beim Vorhandensein nur einer Induktionsschleife der zeitliche Abstand zwischen den Lichtbildaufnahmen und die zwischen den Aufnahmezeitpunkten zurückgelegte Fahrstrecke – mitzuteilen (vgl. Senat aaO; OLG Dresden DAR 2002, 82).Dies kann durch die lediglich pauschale Verweisung auf eine Weg-Zeit-Berechnung der Stadt M. nicht ersetzt werden, sodass nicht überprüft werden kann, ob die festgestellte Rotlichtzeit beim Überqueren der Haltelinie zutreffend ermittelt worden ist. ..."



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