Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Braunschweig Urteil vom 04.03.2009 - 6 A 257/07 - Zur ganzjährigen Überwachung der Kfz-Versicherung bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen
VG Braunschweig v. 04.03.2009: Zur ganzjährigen Überwachung der Kfz-Versicherung bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen
Das Verwaltungsgericht Braunschweig (Urteil vom 04.03.2009 - 6 A 257/07) hat entschieden:
Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen unterliegen auch außerhalb des Betriebszeitraumes der ganzjährigen Versicherungspflichtüberwachung gemäß § 25 FZV, um zu erreichen, dass bei Beginn des Betriebszeitraumes jedenfalls Versicherungsschutz besteht.
Zum Sachverhalt: Der Kläger wendete sich gegen die ihm auferlegten Kosten für Maßnahmen eines Vollzugsbeamten des Beklagten im Zusammenhang mit der (versuchten) Außerbetriebsetzung seines Kraftrades.
Der Kläger war im fraglichen Zeitraum Halter des Kraftrades der Marke Honda mit dem amtlichen Kennzeichen E..
Am 17.04.2007 ging bei dem Beklagten eine Anzeige der F. SachversicherungAG „nach § 29c StVZO“ (jetzt § 25 Abs. 1 FZV) ein, wonach das Fahrzeug mit dem Kennzeichen E. bei ihr seit dem 23.03.2007 nicht mehr versichert war. Daraufhin untersagte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 25.04.2007 unter gleichzeitiger Anordnung des Sofortvollzugs die Benutzung des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr. Gleichzeitig forderte er ihn auf, innerhalb von drei Tagen entweder den Fahrzeugschein einzureichen und die Kennzeichenschilder zur Entstempelung vorzulegen oder den Nachweis einer ausreichenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung nachzuweisen. Die zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges wurde angekündigt, falls der Kläger der Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt. Gleichzeitig wurden Verwaltungskosten für den Erlass des Bescheides in Höhe von 30,00 EUR festgesetzt.
Dagegen erhob der Kläger beim Beklagten am 09.05.2007 Widerspruch und machte geltend, da es sich um ein Saisonkennzeichen handele und der Versicherungsbeitrag erst im Mai fällig gewesen sei, treffe ihn keine Kostenpflicht für das nicht gerechtfertigte, verfrühte Schreiben des Beklagten. Unter dem 22.05.2007 wies der Beklagte darauf hin, dass entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung lediglich die Klage vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig zulässig sei, und forderte ihn nochmals auf, eine Versicherungsbestätigung vorzulegen. Anderenfalls werde die zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs betrieben.
Da der Kläger der Verfügung nicht nachkam, beauftragte der Beklagte seinen Vollzugsbeamten. Am 30.05.2007 ermittelte dieser beim Kläger, dass das Kraftrad „irgendwo in Stade“ stehe. Den genauen Standort kannte der Kläger nicht. Am 20.06.2007 und 05.07.2007 traf der Vollstreckungsbeamte weder den Halter an, noch konnte das Kraftrad gefunden werden. Am 11.07.2007 teilte der Kläger dem Vollstreckungsbeamten mit, dass das Kraftrad am 09.07.2007 in Stade umgeschrieben und nunmehr dort zugelassen sei.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 17.07.2007 setzte der Beklagte gemäß den §§ 1, 2, 3, 4, 6 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26.06.1970 und des Gebührentarifs zur oben genannten Gebührenordnung (GebOSt) in der seinerzeit geltenden Fassung für den Einsatz des Vollzugsbeamten am 30.05., 20.06. und 05.07.2007 jeweils 51,10 Euro nach Gebührenziffer 254, insgesamt 153,30 Euro fest. Zur Begründung wies er darauf hin, er habe mit Verfügung vom 25.04.2007 die zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges angedroht und den Kläger aufgefordert, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Dieser Verpflichtung sei der Kläger nicht nachgekommen, sodass im Wege des unmittelbaren Zwangs gemäß § 69 des Nds. SOG die Außerbetriebsetzung eingeleitet worden sei. Bei der Bemessung der Verwaltungsgebühr habe er sein Ermessen ausgeübt und den Aufwand (anteilige Personal- und Sachkosten) zugrunde gelegt, der für die Bearbeitung der Angelegenheit erforderlich gewesen sei.
Am 24.08.2007 hat der Kläger dagegen Anfechtungsklage erhoben. Zur Begründung trug er vor, er habe das Kraftrad im Juni 2003 mit einem Saisonkennzeichen für Mai bis Oktober zugelassen. Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung verlängere sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn dieser nicht spätestens einen Monat vor Ablauf gekündigt werde. Eine solche Kündigung oder Änderung sei von ihm während der Versicherungszeit nicht ausgesprochen worden. Dementsprechend sei der nächste Versicherungsbeitrag erst im Mai 2007 fällig gewesen, weswegen die Mitteilung der Versicherung am 17.04.2007 und der Bescheid des Beklagten vom 25.04.2007 verfrüht gewesen seien.
Zur Begründung seines Klageabweisungsantrags trug der Beklagte vor, auch im Fall der Zuteilung eines Saisonkennzeichens sei die Zulassungsbehörde verpflichtet, den Fahrzeughalter nach dem Zugang einer Anzeige des Versicherers aufzufordern, das Fahrzeug stillzulegen oder eine Versicherungsbestätigung vorzulegen. Dabei habe sie keine eigenständige Prüfung vorzunehmen, ob die Anzeige des Versicherers zu Recht erfolgt sei. Den Kraftfahrzeughalter treffe die Pflicht, für den ununterbrochenen Nachweis eines Versicherungsschutzes bei der Zulassungsbehörde Sorge zu tragen. Dies gelte auch für ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen. Auch dieses sei ein zugelassenes Fahrzeug im Sinne von § 29 StVZO und unterliege deshalb den gleichen Bestimmungen wie ein „normal“ zugelassenes Fahrzeug. Es sei nicht unverhältnismäßig, sondern systemgerecht, wenn der Gesetzgeber dem Halter eines Fahrzeuges mit Saisonkennzeichen abverlange, dass er sich im üblichen System der „ganzjährigen“ Versicherungspflichtüberwachung der §§ 29a StVZO ff. integriere, um so zu erreichen, dass bei Beginn eines jeweiligen Betriebszeitraumes stets Versicherungsschutz bestehe. Der Halter eines Fahrzeuges mit Saisonkennzeichen sei daher auch außerhalb des Betriebszeitraumes verpflichtet, für das Bestehen einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu sorgen.
Bei der Kostenfestsetzung für die Einleitung der zwangsweisen Außerbetriebsetzung mit Bescheid vom 17.07.2007 habe er für jeden Einsatz des Vollzugsbeamten 51,10 Euro berechnet. Dies sei ein durchschnittlicher Wert, der für jeden normalen, nicht außergewöhnlichen Vollstreckungsversuch erhoben werde.
Die Klage blieb erfolglos.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 17.07.2007 ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kostenbescheid, mit dem Verwaltungskosten für die (versuchte) zwangsweise Außerbetriebsetzung des Kraftrades mit dem damaligen Kennzeichen E. geltend gemacht wurden, verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Beklagte hat den angegriffenen Kostenbescheid vom 17.07.2007 zutreffend auf die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) gestützt und sich dabei insbesondere zu Recht auf Nr. 254 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage 1 zur GebOSt) berufen, nach der Gebühren für „sonstige Anordnungen“ nach der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) festgesetzt werden können. Für die Entscheidung des Gerichts über die vorliegende Anfechtungsklage kommt es maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheiderlasses an. Die Regelungen der GebOSt sind daher in der seinerzeit geltenden Fassung zugrunde zu legen (GebOSt v. 26.06.1970 - BGBl. I S. 865, 1298 -, zuletzt geänd. durch VO v. 22.08.2006 - BGBl. I S. 2108 -). Die ab dem 30.10.2008 geltende Fassung der Gebührennummer 254, nach der die Gebühr nunmehr ausdrücklich auch die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Anordnungen entstehenden Kosten umfasst (s. VO v. 18.07.2008 - BGBl. I S. 1338 -), findet für den vorliegenden Fall keine Anwendung.
Gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV hat die Zulassungsbehörde, wenn sie durch eine Anzeige des Versicherers oder auf andere Weise erfährt, dass für ein Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Dieser Verpflichtung kann sie dadurch nachkommen, dass sie nach erfolgloser Aufforderung des Fahrzeughalters ihren Vollzugsdienst mit der Vornahme der für eine umgehende Außerbetriebsetzung erforderlichen Maßnahmen beauftragt (vgl. VG Braunschweig, B.v. 05.04.2004, - 6 A 437/02 - unter Berufung auf die Verwaltungsvorschrift zu der inhaltlich vergleichbaren Vorgängervorschrift des § 29d StVZO).
Bei der Umsetzung dieser Pflicht ist der Vollzugsbeamte des Beklagten anlässlich der Besuche beim Kläger am 30.05., 20.06. und 05.07.2007 im Rahmen der Zwangsvollstreckung vorgegangen. Denn der Beklagte hat in seinem Bescheid vom 25.04.2007 ausgeführt, dass die „zwangsweise Außerbetriebsetzung“ erfolgt, wenn der Kläger der Aufforderung zur Außerbetriebsetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt. Damit hat er i.S.v. §§ 75 Abs. 2, 70 Nds. SOG die Durchsetzung der Verpflichtung des Klägers zur Außerbetriebsetzung des Kraftrades (vgl. auch § 25 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 FZV) mit Zwangsmitteln angedroht. Dementsprechend hat der Beklagte in seinem Kostenbescheid vom 17.07.2007 zum Grund der durchgeführten Maßnahmen des Vollzugsbeamten ausgeführt, dass der Kläger seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei, weswegen er im Wege des unmittelbaren Zwangs gemäß § 69 Nds. SOG die zwangsweise Außerbetriebsetzung eingeleitet habe.
Im Rahmen der im übertragenen Wirkungskreis der Landkreise liegenden Aufgabe der Gefahrenabwehr gelten die Vorschriften des Nds. SOG gemäß § 2 Nr. 7 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG für die nach § 97 Nds. SOG zuständigen Verwaltungsbehörden sowie für die Verwaltungsvollzugsbeamten, das heißt die im Dienst einer Verwaltungsbehörde stehenden oder sonst von ihr weisungsabhängigen Personen, die allgemein oder im Einzelfall zum Vollzug von Aufgaben der Gefahrenabwehr durch Bestellung ermächtigt sind.
Letztlich kann hier dahinstehen, ob der Vollzugsbeamte bei den Versuchen einer zwangsweisen Anbringung des Außerbetriebsetzungsvermerks in der Zulassungsbescheinigung und der Entstempelung der Kennzeichenschilder tatsächlich das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs gemäß § 69 Nds. SOG - wie im angefochtenen Bescheid genannt - angewandt hat oder - wozu die Kammer neigt - im Wege der Ersatzvornahme die Pflicht des Klägers zur Außerbetriebsetzung selbst durch seinen Vollzugsbeamten gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG durchgeführt hat. Denn die Gebührennummer 254 der Anlage 1 zur GebOSt in der hier anzuwendenden Fassung ist auch auf alle Maßnahmen eines Landkreises zur Durchsetzung einer auf § 25 Abs. 4 FZV gestützten Grundverfügung im Wege von Zwangsmaßnahmen nach dem Nds. SOG anwendbar.
Die Gebührennummer 254 hat in der hier maßgeblichen Fassung unter der Überschrift „4. Sonstige Maßnahmen im Bereich des StVG, der StVZO, FZV, FeV, VOInt“ folgenden Wortlaut:
Sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994, der Straßenverkehrszulassungsordnung, der Fahrzeugszulassungsverordnung, der Fahrerlaubnisverordnung oder der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
14,30 - 286,00
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden sind.
Für die Auslegung dieser Regelung kommt der zum Erlass der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ermächtigenden bundesrechtlichen Bestimmung des § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG besondere Bedeutung zu. Die dort enthaltene Ermächtigung zur Kostenerhebung „für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern“ ist ersichtlich weit formuliert. Liegt entgegen der Verpflichtung aus § 1 Pflichtversicherungsgesetz für ein Kraftfahrzeug kein ausreichender Versicherungsschutz vor, muss dessen weitere Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr verhindert werden. Dies soll durch § 25 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 FZV sichergestellt werden. Kommt der Halter den dort genannten Verpflichtungen nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, muss bzw. kann (s.o.) das Ziel des Ausschlusses der weiteren Verkehrsteilnahme mit den Mitteln des Verwaltungszwangs herbeigeführt werden. Diesem Ziel entspricht es, die Ermächtigung in § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG dahingehend auszulegen, dass diese Norm sämtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung bzw. Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen erfasst und damit auch solche, die schließlich zur Herbeiführung des Ergebnisses im Wege des Verwaltungszwangs führen (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 08.04.2008 - 10 S 2860/07 -, juris Rn. 18 zu § 29d StVZO a.F., der den Begriff der Stilllegung verwendete). In Anbetracht dieser umfassenden Auslegung gehören dazu auch diejenigen Maßnahmen, die noch keinen Vollstreckungscharakter haben, aber bereits im Zusammenhang mit der beabsichtigten Außerbetriebsetzung eines Kraftfahrzeuges stehen, wie z.B. Vollstreckungsversuche (vgl. VG Wiesbaden, U.v. 25.02.2008 - 7 E 1313/07 -, juris).
Dieses Verständnis des § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG legt auch die Entstehungsgeschichte der Norm nahe. Die zugrunde liegenden früheren Verordnungsermächtigungen enthielten auch die Berechtigung, Gebühren für amtliche Handlungen im Bereich der Vollstreckung einer Stilllegungsverfügung festzusetzen. Es ist nicht ersichtlich, dass mit der Neuregelung des § 6a Abs. 1 StVG im Jahre 1970 eine wesentliche Änderung der bisherigen Regelung beabsichtigt war (vgl. umfassend zur Entstehungsgeschichte VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 19).
Gegen eine solche Auslegung von Nr. 254 Satz 1 des Gebührentarifs spricht auch nicht dessen Wortlaut, der die Anwendung für „sonstige Anordnungen“ nach der FZV bestimmt. Eine solche „Anordnung“ ist zwar jedenfalls der Ausgangsbescheid vom 25.04.2007. Dazu gehören aber auch tatsächliche Maßnahmen von Vollzugsbeamten im Rahmen einer Zwangsvollstreckung. Denn der Wortlaut der Gebührennummer 254 Satz 1 des Gebührentarifs ist ebenfalls im Licht der betreffenden Ermächtigungsgrundlage zu deuten. § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG ist, wie oben beschrieben, dahingehend auszulegen, dass im Interesse einer effektiven Durchsetzung der Vorgaben von § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes auch Maßnahmen zur zwangsweisen Befolgung einer Anordnung nach § 25 Abs. 4 FZV erfasst sind. Der Begriff der „sonstigen Anordnungen“ ist daher nicht als Ausdruck einer Beschränkung auf Verwaltungsakte zu betrachten, sondern als eine Auffangnorm („sonstige“) für mehrere Gebührentatbestände.
Die Entstehungsgeschichte der hier maßgeblichen Fassung der Nr. 254 des Gebührentarifs spricht ebenfalls für die Ansicht, dass der Begriff der „sonstigen Anordnungen“ auch Amtshandlungen im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung zur Durchsetzung einer Anordnung nach § 25 FZV erfasst (vgl. für alles Vorstehende ausführlich VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 21-36).
Dem Bundesgesetzgeber steht auch eine Kompetenz zur Regelung der Gebühren für diese vollstreckungsrechtlichen Maßnahmen in der GebOSt zu (vgl. Art. 84 Abs. 1 GG).
Dementsprechend hat der Beklagte den Kläger auch zu Recht als Kostenschuldner im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt, wonach die Verwaltungskosten für eine Amtshandlung derjenige zu zahlen hat, der diese Maßnahme veranlasst hat, in Anspruch genommen. Veranlasser ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.1992 - 3 C 2/90 -, NZV 1993, 245). Die Maßnahmen zur beabsichtigten zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Kraftrades, für die der Beklagte mit Bescheid vom 17.07.2007 Kosten geltend macht, erfolgten im Pflichtenkreis des Klägers, da dieser aufgrund des sofortig vollziehbaren Bescheides vom 25.04.2007 zur Außerbetriebsetzung des Kraftrades verpflichtet war.
Rechtsgrundlage für diese Maßnahme des Beklagten ist die Regelung in § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV, deren Voraussetzungen vorlagen. Der Beklagte hat auf die ihm am 17.04.2007 zugegangene Mitteilung der F. SachversicherungAG, dass der Versicherungsschutz für das Fahrzeug des Klägers mit einem Saisonkennzeichen seit 23.03.2007 nicht mehr besteht, pflichtgemäß die rechtlich vorgeschriebenen Maßnahmen eingeleitet. Dem Gebot zur unverzüglichen Einleitung von Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs darf die Zulassungsstelle auch dadurch Rechnung tragen, dass sie Vollzugsbeamte mit der vorübergehenden Einziehung der Zulassungsbescheinigung zwecks Anbringung eines entsprechenden Vermerks und der Entstempelung der Kennzeichen beauftragt (s.o.).
Die Regelung in § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV verlangt nicht, dass die Behörde zuvor überprüft, ob Versicherungsschutz tatsächlich nicht mehr besteht und ob das Versicherungsunternehmen daher die Anzeige zu Recht erstattet hat; unerheblich ist auch, ob das Versicherungsunternehmen insoweit seine Pflichten aus dem Versicherungsvertrag erfüllt hat. Die Vorschriften sollen sicherstellen, dass ausschließlich solche Kraftfahrzeuge am Straßenverkehr teilnehmen, für die eine Haftpflichtversicherung besteht: Nur so ist gewährleistet, dass bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen geschädigte Verkehrsteilnehmer Versicherungsschutz genießen und damit tatsächlich Ersatz für die ihnen entstandenen, unter Umständen hohen Schäden erlangen können. Dieses Ziel wäre effektiv nicht erreichbar, wenn die Zulassungsbehörde verpflichtet wäre, nach Eingang der Anzeige des Versicherers zeitaufwändige Ermittlungen zu den vertraglichen Vereinbarungen und der Beendigung des Versicherungsverhältnisses durchzuführen. Aus den Vorschriften der FZV (§ 23 iVm. § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV) ergibt sich, dass der Halter eines zugelassenen Fahrzeugs verpflichtet ist, bei der Zulassungsstelle für den ununterbrochenen Nachweis eines Versicherungsschutzes Sorge zu tragen. Fordert die Zulassungsstelle nach einer Mitteilung des Versicherungsunternehmens über die Beendigung des Versicherungsverhältnisses den Halter zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs oder zur Vorlage einer neuen Versicherungsbestätigung auf, so erfolgen diese Maßnahmen selbst dann im Pflichtenkreis des Halters, wenn die Mitteilung des Versicherungsunternehmens fehlerhaft gewesen ist. Für ein fehlerhaftes Verhalten des Versicherungsunternehmens kann nicht die Zulassungsstelle einstehen, weil sie nach den Regelungen der FZV nicht verpflichtet ist, die Mitteilung des Versicherers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, vgl. BVerwG, U.v. 22.10.1992, a.a.O.). Ob im vorliegenden Verfahren die Mitteilung der F. Sachversicherung AG zu Recht ergangen ist oder im fraglichen Zeitraum noch ein Versicherungsschutz für das Kraftrad bestand, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 25.04.2007 deshalb irrelevant. Dem Kläger ist es unbenommen, etwa bestehende Ansprüche gegen das Versicherungsunternehmen wegen einer fehlerhaft erfolgten Mitteilung privatrechtlich geltend zu machen.
Es ist des Weiteren rechtlich ohne Bedeutung, dass das Kraftrad nur mit einem Saisonkennzeichen (Betriebszeitraum Mai bis Oktober) zugelassen war und dieser Betriebszeitraum bei Erlass des Bescheides am 25.04.2007 und im Zeitpunkt der Versicherungsanzeige noch nicht begonnen hatte. Zwar war vor dem Betriebszeitraum bei pflichtgemäßem Verhalten des Klägers nicht mit einer Inbetriebnahme des Kraftrades zu rechnen. Auch Fahrzeuge mit einem Saisonkennzeichen sind jedoch grundsätzlich das ganze Jahr über von der Regelung in § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV erfasst (vgl. VG Ansbach, B.v. 13.01.2005 - AN 10 S 04.03579 -, juris Rn. 19, m.w.N.; VG Frankfurt, U.v. 17.10.2006 - 12 E 1079/06 -, juris Rn. 14; Hamb. OVG, U.v. 14.08.2001 - 3 Bf 385/00 -, juris; Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 25 FZV Rn. 10). Auch ein Fahrzeug, für welches ein derartiges Saisonkennzeichen zugeteilt worden ist, unterliegt - mangels abweichender Regelungen - hinsichtlich der Bestimmungen in § 25 FZV den gleichen Bedingungen wie ein „normal“ zugelassenes Fahrzeug. Ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen ist nicht nur etwa vorübergehend zugelassen, sondern auf Dauer, allerdings mit der Besonderheit, dass es nur während des sogenannten Betriebszeitraumes im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb gesetzt werden darf (vgl. amtliche Begründung, VkBl 1996, 619 f.; Dauer, a.a.O., § 9 FZV Rn. 6).
Somit unterscheidet sich ein derart zugelassenes Fahrzeug etwa von einem vorübergehend stillgelegten Fahrzeug, denn für letzteres ist ein neuer Zulassungsakt notwendig und somit eine erneute Kontrolle und Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen. Die Tatsache, dass der Halter sein Fahrzeug bei Beginn des Betriebszeitraums ohne weitere - mit Zeitaufwand und Kosten verbundene - Behördengänge in Betrieb nehmen kann, ist das Ziel der verwaltungsvereinfachenden, kostengünstigen und benutzerfreundlichen Regelung des § 9 Abs. 3 FZV. Dem korrespondiert andererseits aber auch eine fehlende Überwachungsmöglichkeit der Behörde bei Beginn des jeweiligen Betriebszeitraumes, sodass die Behörde darauf angewiesen ist, das Bestehen der Zulassungsvoraussetzungen, hier des Versicherungsschutzes - und sei es nur das Bestehen einer ruhenden Versicherung, welche sich mit Beginn des Betriebszeitraumes jeweils zuverlässig aktiviert - während des gesamten Zulassungszeitraumes zu überwachen. Nur so kann mit vertretbarem Verwaltungsaufwand sichergestellt werden, dass ab der ersten Minute des Betriebszeitraumes zuverlässig Versicherungsschutz besteht.
Will der Halter eines „saisonabhängigen“ Fahrzeuges (etwa Motorrad, Cabrio, Wohnwagen) dieses zu bestimmten Zeiten also nicht nutzen, neben den technischen Vorteilen aber auch Versicherungskosten bzw. Steuern sparen, gibt ihm ein Saisonkennzeichen die Möglichkeit hierzu, ohne ihn auf die kosten- und zeitintensive Variante einer andauernden formellen An- und Abmeldung des Fahrzeuges zu verweisen. Dem gegenüber ist es dann aber nicht unverhältnismäßig, sondern systemgerecht und nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber dem Halter eines Fahrzeuges mit Saisonkennzeichen abverlangt, dass er sich in das übliche System der „ganzjährigen“ Versicherungspflichtüberwachung des § 25 FZV integriert, um so zu erreichen, dass bei Beginn des Betriebszeitraumes jedenfalls Versicherungsschutz besteht. Der Halter ist angesichts der ihm durch die Möglichkeit eines Saisonkennzeichens erwachsenden Vorteile durch die Forderung nach einem durchgängigen Nachweis des Versicherungsschutzes auch nicht unbillig benachteiligt. Es wird von ihm nicht verlangt, dass er das Fahrzeug ganzjährig voll versichert, sondern es reicht aus, dass er eine ruhende Versicherung nachweist, die sich für den Betriebszeitraum aktiviert.
Im Übrigen ging im vorliegenden Verfahren die Anzeige der Versicherung wegen mangelnden Versicherungsschutzes ab 23.03.2007 erst am 17.04.2007 beim Beklagten ein, sodass bei einem Betriebszeitraum ab 01.05., und damit nur zwei Wochen vor der rechtlich zulässigen Möglichkeit der tatsächlichen Inbetriebnahme des Kraftrades, Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung jedenfalls angezeigt waren.
Auch der Höhe nach sind die erhobenen Verwaltungsgebühren auf der Grundlage der bundesrechtlichen Kostenvorschriften nicht zu beanstanden. Mit der Erhebung einer Gebühr von 153,30 Euro ist der Beklagte im mittleren Bereich des rechtlich vorgegebenen Gebührenrahmens von 14,30 bis 186,00 EUR geblieben, in dem die Zulassungsbehörde die Gebühr unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes festzusetzen hat (vgl. Nr. 254 der Anl. zu § 1 GebOSt i.V.m. § 6 GebOSt und § 9 Abs. 1 VwKostG). Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte für jeden Besuch des Vollzugsbeamten beim Kläger einen Betrag von 51,10 Euro als einen durchschnittlichen Wert für einen „normalen“, nicht außergewöhnlichen Vollstreckungsversuch angesetzt hat. Die drei Besuche des Vollzugsbeamten waren auch notwendig, da die unvollständigen Angaben des Klägers am 30.05.2007 nicht geeignet waren, das Kraftrad in Stade außer Betrieb setzen zu lassen und daher weitere Informationen seinerseits notwendig waren."