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OVG Hamburg Urteil vom 14.08.2001 - 3 Bf 385/00 - Zur Versicherungspflicht für Saisonfahrzeuge auch außerhalb der Saison

OVG Hamburg v. 14.08.2001: Zur Versicherungspflicht für Saisonfahrzeuge auch außerhalb der Saison


Das Hamburgische OVG (Urteil vom 14.08.2001 - 3 Bf 385/00) hat entschieden:
Der Halter eines Fahrzeugs mit Saisonkennzeichen ist auch außerhalb des Betriebszeitraums verpflichtet, für das Bestehen einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu sorgen, die Versicherungsschutz jedenfalls ab Saisonbeginn gewährt.


Zum Sachverhalt: Die Klägerin erstrebte die Aufhebung eines Gebührenbescheides, mit dem die Beklagte Kosten für die Aufforderung zum Nachweis ausreichenden KFZ Versicherungsschutzes geltend gemacht hat.

Die Klägerin war Halterin des Pkw “..” (Baujahr 1948) mit dem Saisonkennzeichen (§ 23 Abs. 1b StVZO).... Der Zeitraum, währenddessen sich das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen befinden darf, dauert vom 1. April bis zum 31. Oktober jeden Jahres.

Nachdem die Beklagte durch eine Anzeige des bisherigen Versicherers gemäß § 29 c Abs. 1 StVZO am 6. Januar 1998 Kenntnis erhalten hatte, dass das Versicherungsverhältnis seit dem 1. Januar 1998 nicht mehr bestand, forderte sie die Klägerin mit Schreiben vom gleichen Tage auf, bis zum 12. Januar 1998 eine neue Versicherungsbestätigung vorzulegen oder das Fahrzeug durch Rückgabe des Fahrzeugscheins und der Kraftfahrzeugkennzeichen zwecks Entstempelung stillzulegen. Am 14. Januar 1998 ging bei der Beklagten die Versicherungsbestätigung des neuen Versicherers gemäß § 29 a Abs. 1 StVZO - Beginn des Versicherungsschutzes 1. Januar 1998 - ein. Am gleichen Tage erging der streitige Gebührenbescheid, mit dem die Beklagte wegen des entstandenen Verwaltungsaufwands eine Gebühr in Höhe von 20,00 DM geltend machte.

Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos.

Die Beklagte führte aus: Nach § 6 a Abs. 1 StVG würden für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen Kosten erhoben. Aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 6 a Abs. 2 StVG ergangenen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) ergebe sich die Kostenpflichtigkeit der Klägerin. Denn die gebührenpflichtige Maßnahme, das Aufforderungsschreiben vom 6. Januar 1998, sei in ihrem Pflichtenkreis erfolgt. Zu diesen Pflichten gehöre es, ein Kraftfahrzeug unverzüglich stillzulegen, sofern der erforderliche Versicherungsschutz nicht mehr bestehe. Gemäß § 29 d Abs. 2 StVZO sei die Beklagte verpflichtet, unverzüglich die entsprechenden Maßnahmen einzuleiten. Die Zulassung des Pkw mit einem Saisonkennzeichen ändere an dem Erfordernis ununterbrochenen Versicherungsschutzes nichts. Vielmehr bestehe die Verpflichtung der Beklagten gemäß § 29 d Abs. 2 StVZO auch außerhalb der Saison fort. Als mildestes Mittel sei insoweit die Aufforderung vom 6. Januar 1998 gewählt worden. Die Gebühren seien nach dem maßgeblichen Gebührentarif (Anhang zu § 1 GebOSt) in zutreffender Höhe festgesetzt worden. Nach Nr. 254 des Gebührentarifs sei für sonstige Anordnungen nach der StVZO eine Mindestgebühr von 20,00 DM zu erheben. Der genannte Gebührentatbestand sei durch die Aufforderung der Zulassungsstelle vom 6. Januar 1998 erfüllt.

Hiergegen richtete sich die Anfechtungsklage der Klägerin.

Eine Versicherungsbestätigung sei für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug als nicht zugelassen gelte und damit auch nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehme, nicht notwendig. Zweck der Haftpflichtversicherung sei es, Schäden abzudecken, die bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr entstünden. Ein mit Saisonkennzeichen zugelassenes Fahrzeug nehme aber nur innerhalb der Saisonmonate am öffentlichen Verkehr teil. Somit bedürfe es einer Haftpflichtversicherung auch nur für diesen Zeitraum. In der übrigen Zeit ruhe die Zulassung wie bei einer vorübergehenden Stilllegung des Fahrzeugs. Mithin sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein Haftpflichtversicherungsschutz ununterbrochen bestehen müsse. Sie habe für den Nachweis solchen Versicherungsschutzes noch bis spätestens zum 31. März 1998 Zeit gehabt. Die Beklagte habe vorher noch nicht tätig werden müssen. Deshalb sei auch der Gebührenbescheid vom 14. Januar 1998 rechtswidrig.

Durch Urteil vom 11. Juli 2000 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

Gegen das Urteil ist die Berufung durch Beschluss vom 12. Februar 2001 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden.

Die Berufung blieb erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Die zugelassene und damit statthafte und - nach fristgemäß erfolgter Begründung und Stellung eines Berufungsantrags auch sonst zulässige Berufung (§§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 3 VwGO) der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen, weil die angegriffenen Bescheide rechtmäßig sind (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die mit dem Bescheid vom 14. Januar 1998 geltend gemachte Gebühr steht der Beklagten dem Grunde nach zu (1.) und begegnet auch in der festgesetzten Höhe keinen Bedenken (2.).

1. Der angegriffene Gebührenbescheid ist dem Grunde nach rechtmäßig.

a) Er findet seine gesetzliche Grundlage in § 6 a Abs. 1 Nr. 1 a StVG i.V.m. § 1 Abs. 1 der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 6 a Abs. 2 StVG ergangenen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865 m.spät.Änd. GebOSt ), wonach für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs Gebühren erhoben werden. Die an die Klägerin gerichtete Aufforderung der Beklagten vom 6. Januar 1998, das Bestehen einer dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Haftpflichtversicherung für ihren Pkw nachzuweisen oder das Fahrzeug stillzulegen, ist ein amtliches Handeln auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts. Die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung der Gebühr beruht auf § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. Danach ist zur Zahlung der Verwaltungskosten u.a. verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst hat. Veranlasser einer Amtshandlung ist derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1992, BVerwGE Bd. 91 S. 109). Das trifft auf die Klägerin zu, weil ihr Pflichtenkreis als Halter eines Kraftfahrzeugs auch dessen Versicherung nach Maßgabe des Pflichtversicherungsgesetzes umfasst.

b) Auch die dem Gebührenbescheid vom 14. Januar 1998 zugrunde liegende Amtshandlung die an die Klägerin gerichtete Aufforderung war als solche rechtmäßig. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG), der es verbietet, den Bürger mit den Kosten einer rechtswidrigen Maßnahme zu belasten (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 29.5.1986, HmbJVBl. 1986 S. 99, 100), ist nicht verletzt.

Rechtliche Grundlage für die Amtshandlung der Beklagten ist § 29 d Abs. 2 Satz 1 StVZO. Danach ist die Beklagte berechtigt und verpflichtet, ein Fahrzeug unverzüglich stillzulegen, wenn sie erfährt, dass hierfür keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (mehr) besteht. Diese Befugnis umfasst auch die von der Klägerin beanstandete Aufforderung, die als geringerer Eingriff vor weitergehenden Maßnahmen regelmäßig zu erfolgen hat (vgl. etwa Nr. 1 der AV zu § 29 d StVZO, abgedruckt bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, § 29 d StVZO Rdnr. 1; BGH, Urt. v. 15.1.1987, BGHZ Bd. 99 S.326, 329).

Die Voraussetzungen des § 29 d Abs. 2 Satz 1 StVZO waren zum Zeitpunkt der Vornahme der in Rede stehenden Amtshandlung erfüllt.

aa) Auch das mit einem Saisonkennzeichen zugelassene Fahrzeug wird von § 29 d Abs. 2 StVZO erfasst. Die Vorschrift bezieht sich auf die in § 29 d Abs. 1 Satz 1 StVZO genannten Fahrzeuge, die von der Beklagten durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind (§§ 1, 6 Abs. 1 Nr.2 StVG i.V.m. §§ 16 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVZO). Das Saisonkennzeichen ist ein amtliches Kennzeichen im Sinne der Straßenverkehrszulassungsordnung. Es wird dort ausdrücklich als amtliches Kennzeichen bezeichnet (§ 23 Abs. 1 b Satz 1 StVZO). Die Eigenschaft als amtliches Kennzeichen hat ein Saisonkennzeichen auch in der Zeit, in der das Fahrzeug nach § 23 Abs. 1 b Satz 2 StVZO auf öffentlichen Straßen nicht in Betrieb gesetzt oder abgestellt werden darf. Dies ist insofern Voraussetzung für das Tätigwerden der Beklagten, als § 29 d Abs. 1 StVZO nur solche Fahrzeuge betrifft, denen ein amtliches Kennzeichen zugeteilt “ist”. Aus der gewählten Zeitform ergibt sich, dass ein aktuell gültiges amtliches Kennzeichen vorliegen muss. Dies entspricht auch dem Normzweck. Denn eine Kontrollpflicht und eine daran gegebenenfalls anknüpfende Amtshaftung (vgl. etwa Hentschel, a.a.O., § 29 d StVZO RdNr. 10) kann nur für solche Fahrzeuge bestehen, die dem Verantwortungsbereich der Beklagten unmittelbar unterliegen, weil sie durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind. Von der Norm nicht erfasst sind damit Fahrzeuge, die aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten ausgeschieden sind, weil sie durch Entstempelung der Kennzeichen (vorübergehend) nicht zugelassen sind (§ 27 Abs. 4 a, Abs. 5 StVZO). Letzteres ist bei dem von der Klägerin gehaltenen Fahrzeug nicht der Fall. Ihre Auffassung, außerhalb der “Saison” - wenn es gem. § 23 Abs. 1 b Satz 2 StVZO am Straßenverkehr nicht teilnehmen darf sei das Fahrzeug nicht zugelassen oder habe so zu gelten, trifft nicht zu.

Dafür spricht zunächst der Wortlaut der Norm. Nach § 23 Abs. 1 b Satz 1 StVZO, der mit der 23. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1738) eingeführt worden ist, wird einem Fahrzeug auf Antrag des Halters ein auf einen nach vollen Monaten bemessenen Zeitraum befristetes amtliches Kennzeichen erteilt, das jedes Jahr auch wiederholt verwendet werden darf. Gemäß § 23 Abs. 1 b Satz 2 StVZO darf das Fahrzeug nur während dieses Zeitraums auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt oder abgestellt werden. Damit ist indes nicht gesagt, dass das Saisonkennzeichen in seiner Eigenschaft als amtliches Kennzeichen befristet und diese außerhalb des in § 23 Abs. 1 b Satz 2 StVZO genannten Zeitraums suspendiert ist. Der in Satz 1 der Vorschrift verwendete Begriff “befristet” ist vielmehr auf die Befugnis zum Betrieb des Fahrzeugs in Satz 2 zu beziehen: Diese Befugnis und nicht die Geltung der Zulassung ist zeitlich begrenzt. Dies hat auch im Wortlaut der Norm hinlänglich klaren Ausdruck gefunden. Denn der vom Verordnungsgeber ursprünglich in § 23 Abs. 1 b Satz 1 StVZO als Legaldefinition für den “nach vollen Monaten bemessenen Zeitraum” verwendete und zu Missverständnissen Anlass gebende Begriff des Zulassungszeitraums ist mittlerweile klarstellend durch den Begriff des Betriebszeitraums ersetzt worden (Art. 1 Nr. 3 b aa der 32. ÄndVStVR v. 20.7.2000 - BGBl. I S. 1090; s. dazu die Begründung BR Drucks. 184/00 S. 83 f).

Diese Auslegung entspricht auch dem Zweck der Norm. Die Regelung des § 23 Abs. 1 b StVZO trägt dem praktischen Bedürfnis Rechnung, bestimmte Fahrzeuge, sei es im Hinblick auf ihren Wert, ihre jahreszeitlich bedingte Nutzbarkeit oder aus sonstigen Gründen, nur saisonweise zu betreiben. Vor der Einführung dieser Vorschrift mussten solche Fahrzeuge von ihren Haltern nach Ablauf der jeweils gewünschten Betriebszeit vorübergehend stillgelegt werden (§ 27 Abs. 4 a Nr. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 StVZO) und bedurften zu Saisonbeginn jeweils der Wiederzulassung. Während des Zeitraums der vorübergehenden Stilllegung durften sie nach dem allgemeinen Grundsatz des § 18 Abs. 1 StVZO auf öffentlichen Straßen nicht in Betrieb gesetzt werden. Dieses umständliche und im Hinblick auf die gebührenpflichtige Wiederzulassung auch relativ kostspielige Verfahren hat § 23 Abs. 1 b StVZO im Interesse der Halter und gleichzeitig im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ersetzt. Der (vorübergehenden) Stilllegung der “Saisonfahrzeuge” und ihrer Wiederzulassung bedarf es gerade nicht mehr. Daraus ist zu folgern, dass auch ihre Zulassung als solche durch das Ende des geltenden Betriebszeitraums nicht berührt wird. Entsprechend ist der allgemeine Grundsatz, dass nur (mit amtlichen Kennzeichen) zugelassene Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden dürfen (§ 18 Abs. 1 StVZO), für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen durch ein spezielles Betriebsverbot (§ 23 Abs. 1 b Satz 2 StVZO) ergänzt worden.

Nur dieses Verständnis des § 23 Abs. 1 b StVZO steht auch im Einklang mit der Regelungssystematik der Straßenverkehrszulassungsordnung. Der Begriff des amtlichen Kennzeichens ist abschließend in § 23 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 StVZO definiert. Im Interesse der Verkehrssicherheit muss jederzeit erkennbar sein, ob ein Kraftfahrzeugkennzeichen ein amtliches Kennzeichen ist. Dem würde es zuwiderlaufen, dem Saisonkennzeichen kraft gesetzlicher Fiktion die Eigenschaft als amtliches Kennzeichen für einen vom Halter bestimmten Zeitraum zu nehmen. Bei einem solchen Verständnis des § 23 Abs. 1 b Satz 1 StVZO wäre auch das ausdrücklich geregelte Betriebsverbot in § 23 Abs. 1 b Satz 2 StVZO überflüssig, weil bereits der Grundsatz des § 18 Abs. 1 StVZO unmittelbar eingreifen würde. Dass die Straßenverkehrszulassungsordnung das Saisonkennzeichen durchgehend als amtliches Kennzeichen wertet, wird auch aus § 23 Abs. 4 Satz 7 Halbs. 2 StVZO deutlich. Dort heißt es, dass Saisonkennzeichen außerhalb des Betriebszeitraums bei Fahrten zur Entstempelung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des 1. Halbsatzes der Vorschrift gelten. Auch dieser Fiktion bedürfte es nicht, wenn sich dies bereits aus der Legaldefinition des Saisonkennzeichens in § 23 Abs. 1 b Satz 1 StVZO ergeben würde.

Schließlich entspricht es auch dem Willen des Verordnungsgebers, das Saisonkennzeichen durchgehend als amtliches Kennzeichen zu werten und es uneingeschränkt allen insoweit einschlägigen Vorschriften zu unterwerfen (Amtl. Begründung zur 22. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.12.1996, VkBl.1996 S. 594, 619 f). Als Beispiel wird ausdrücklich hervorgehoben, dass Anzeigen nach § 29 c StVZO von der Zulassungsstelle auch außerhalb des Zulassungszeitraums (Betriebszeitraums) unverzüglich bearbeitet werden müssen, damit das Fahrzeug möglichst schnell stillgelegt werden kann (ebenso Hentschel, a.a.O. Rdnr.10; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl. 2000, § 5 a AKB Rdnr. 4; Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 1997, § 5 a AKB Rdnr. 5).

bb) Zum maßgeblichen Zeitpunkt dem Erlass der gebührenpflichtigen Aufforderung durch die Beklagte vom 6. Januar 1998 bestand für das Fahrzeug der Klägerin keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Der frühere Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs hatte der Beklagten angezeigt, dass ein dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechendes Versicherungsverhältnis nicht (mehr) bestand (§ 29 c Abs. 1 Satz 1 StVZO). Er hat damit die Handlungspflicht der Beklagten nach § 29 d Abs. 2 StVZO ausgelöst, ohne dass weitergehende Ermittlungen hinsichtlich der Richtigkeit dieser Mitteilung veranlasst gewesen wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10. 1992, BVerwGE Bd. 91 S. 109, 111 f).

c) Dies Ergebnis steht auch in Einklang mit höherrangigem Recht. Es stellt weder eine rechtlich erhebliche Ungleichbehandlung (aa) noch einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (bb) dar.

aa) Zu Unrecht sieht die Klägerin eine Ungleichbehandlung darin, dass die Halter (vorübergehend) stillgelegter oder mit einem abgelaufenen Kurzzeitkennzeichen versehener Kraftfahrzeuge den Maßnahmen beim Fehlen des Versicherungsschutzes nach § 29 d StVZO nicht unterliegen. Für die Halter (vorübergehend) stillgelegter Fahrzeuge bestehen, wie ausgeführt, die Pflichten nach § 29 d Abs. 1 StVZO und die Überwachung nach § 29 d Abs. 2 StVZO nicht, weil den Fahrzeugen kein amtliches Kennzeichen (mehr) zugeteilt ist. Fahrzeuge mit abgelaufenem Kurzzeitkennzeichen sind von der Anwendung des § 29 d Abs. 1, Abs. 2 StVZO ausdrücklich ausgenommen (§ 29 d Abs. 3 StVZO).

Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass das Risiko einer missbräuchlichen Verwendung ihres mit einem Saisonkennzeichen zugelassenen Fahrzeuges die gegenüber den genannten Fallgestaltungen ungleiche Behandlung nicht zu rechtfertigen vermag. Denn das Risiko des missbräuchlichen Betriebs des Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen oder Plätzen dürfte in allen Fallgestaltungen gleichermaßen bestehen. Gleichwohl liegt eine willkürliche Ungleichbehandlung nicht vor, weil ein vernünftiger, in der Systematik der Straßenverkehrszulassungsordnung angelegter Grund für die unterschiedliche Behandlung der genannten Fallgruppen besteht. Denn bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen tritt das befristete Betriebsverbot unmittelbar kraft Gesetzes mit Saisonbeginn außer Kraft (§ 23 Abs. 1 b Satz 2 StVZO). Die spezifische verwaltungsvereinfachende, kostengünstige und benutzerfreundliche Qualität dieser Regelung erweist sich eben darin, dass es eines besonderen behördlichen Akts der Wiederzulassung des betreffenden Fahrzeugs nicht bedarf. Anders verhält es sich hingegen bei einem vorübergehend stillgelegten Fahrzeug und bei einem Fahrzeug mit (abgelaufenem) Kurzzeitkennzeichen. Das Kurzzeitkennzeichen hat sich mit Ablauf seines Geltungszeitraums überhaupt erledigt (§ 28 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 StVZO). Es ist von vornherein nur für einmaligen Gebrauch für begrenzte Zwecke bestimmt (§ 28 Abs. 1, Abs. 4 StVZO). Die wiederholte Verwendung eines solchen Kennzeichens als amtliches Kennzeichen scheidet deshalb generell aus. Ein vorübergehend stillgelegtes Fahrzeug bedarf, wenn es wieder auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden soll, der Wiederzulassung, die auch die Vorlage eines aktuellen Versicherungsnachweises umfasst (§ 29 b StVZO).

Demnach besteht für die mit einem Saisonkennzeichen zugelassenen Fahrzeuge eine besondere Überwachungsbedürftigkeit. Mangels förmlicher Wiederzulassung muss die Beklagte auf andere Weise sicherstellen, dass als zwingende Voraussetzung für den Betrieb auf öffentlichen Straßen und Plätzen (§ 1 PflVG) gleichsam von der ersten Sekunde des Betriebszeitraums an auch ein dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechender Versicherungsschutz für das Fahrzeug besteht. Diese Besonderheit rechtfertigt die Verpflichtung des Halters, auch außerhalb des Betriebszeitraums für das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses zu sorgen, das Haftpflichtversicherungsschutz jedenfalls ab Saisonbeginn gewährt (§ 29 d Abs.1 StVZO), und die hieran anknüpfende durchgehende Überwachung nach § 29 d Abs. 2 StVZO.

bb) Darin liegt auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Dass die Regelung geeignet ist, Haftpflichtversicherungsschutz auch für Kraftfahrzeuge mit Saisonkennzeichen zu gewährleisten, steht außer Frage. Der in Rede stehende Eingriff - der Nachweis eines Versicherungsverhältnisses mit Versicherungsschutz ab Saisonbeginn auch außerhalb des Betriebszeitraums - wiegt auch nicht sonderlich schwer. Denn hierfür reicht jedenfalls aus, wenn außerhalb des Betriebszeitraums - lediglich eine ruhende Versicherung für das Fahrzeug besteht. Eine solche Vertragsgestaltung, wie sie offenbar die Klägerin gewählt hat, entspricht der gängigen Versicherungspraxis. Sie ist in § 5 a der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) vorgesehen. Danach sind “Saisonfahrzeuge” durchgehend, auch außerhalb des Betriebszeitraums, versichert; es bestehen also Jahresverträge, wobei die Höhe des Versicherungsbeitrags von der Dauer der Saison abhängt (vgl. Stiefel/Hofmann, a.a.O., § 5 a AKB Rdnr. 4). Es besteht sogar eine Haftung des Versicherers gegenüber bei dem Betrieb des Fahrzeugs geschädigten Dritten auch außerhalb des Betriebszeitraums (§ 3 Nr. 4, Nr. 5 PflVG; vgl. Stiefel/Hofmann, a.a.O., Rdnr. 5). Zumal da dieses Risiko abgedeckt bleibt, ist eine solche Saisonversicherung als eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Sinne des § 29 d Abs. 1, Abs. 2 StVZO anzusehen (vgl. Stiefel/Hofmann, a.a.O., § 5 a AKB Rdnr. 6; BayObLG, Urt. vom 21.5.1993, VersR 1994 S. 85). Doch auch andere Vertragsgestaltungen dürften in Betracht kommen. Da außerhalb der Saison Haftpflichtversicherungsschutz nicht vorgeschrieben ist (§ 1 PflVG; vgl. auch Feyock/Jacobsen/Lemor, a.a.O., § 5 a AKB Rdnr. 14, 20) und es, wie oben ausgeführt, der besonderen Überwachung von Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen auch nur bedarf, um Haftpflichtversicherungsschutz ab Saisonbeginn zu gewährleisten, würde der Halter seine Pflicht nach § 29 d Abs. 1 StVZO auch durch den Nachweis eines unterjährigen Vertrages ab Saisonbeginn (vgl. Stiefel/Hofmann, a.a.O, Rdnr. 3; Feyock/Jacobsen/Lemor, a.a.O., Rdnr. 15) erfüllen und den Maßnahmen nach § 29 d Abs. 2 StVZO entgehen. Wegen der bei derartigen Vertragsgestaltungen erheblich reduzierten Versicherungsprämien ist die wirtschaftliche Belastung für den Halter absolut gesehen gering und gemessen am Gesetzeszweck jedenfalls nicht unzumutbar. Dies gilt umso mehr, als die Wiederzulassung des Fahrzeugs jeweils nach vorübergehender Stillegung außerhalb der Betriebszeit mit einem deutlich höheren zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden wäre.

Der vom Gesetz erstrebte Erfolg lässt sich schließlich auch nicht ebenso zuverlässig auf eine den Adressaten (noch) weniger belastende Weise erzielen. Zwar könnte die beim Saisonkennzeichen erforderliche Überwachung verwaltungstechnisch auch durch eine Wiedervorlage des Vorganges, nachdem die Zulassungsstelle Kenntnis vom Fehlen des Versicherungsschutzes erhalten hat, erreicht werden. Doch dies wäre mit erhöhtem Verwaltungsaufwand verbunden und würde damit dem Zweck der Verwaltungsvereinfachung, der dem Saisonkennzeichen, wie oben ausgeführt, auch zugrunde liegt, zuwiderlaufen. Ein derartiges Verfahren wäre auch wenig effektiv. Denn es fehlt an einem Stichtag für den erforderlichen Nachweis des Versicherungsschutzes. Jedes Datum vor dem Beginn der Betriebszeit würde im übrigen gleichermaßen den von der Klägerin erhobenen Einwänden begegnen. Insoweit auf den letzten Tag des “Betriebsverbotszeitraums”, den 31. März, abzustellen, ist nicht nur dann unpraktisch, wenn dieser auf ein Wochenende fällt. Die Zulassungsstelle der Beklagten könnte auch sonst nicht - bzw. nur mit unzumutbarem Aufwand gewährleisten, dass am folgenden Tag ab null Uhr der erforderliche Versicherungsschutz besteht oder das Fahrzeug stillgelegt ist. Dass jedenfalls sichergestellt sein muss, dass ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen zu Saisonbeginn, das bedeutet ab null Uhr des betreffenden Tages, dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechend versichert ist, stellt auch die Klägerin nicht in Abrede.

2. Bedenken gegen die Höhe der geltend gemachten Gebühr bestehen nicht. Sie entspricht dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GebOSt). Nach Gebührennummer 254 der Anlage zu § 1 GebOSt ist für sonstige Maßnahmen u.a. im Bereich der Straßenverkehrszulassungsordnung ein Gebührenrahmen von 20,00 bis 400,00 DM vorgesehen. Die Beklagte hat lediglich die Mindestgebühr festgesetzt. ..."



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