Das Verkehrslexikon
Kammergericht Berlin Urteil vom 12.03.2009 - 22 U 39/06 - Heimunterbringungskosten, ersparten Mietkosten, Pflegeheimbesuchen und Fahrtkosten als Unfallschaden
KG Berlin v. 12.03.2009: Zu den Heimunterbringungskosten, ersparten Mietkosten, Pflegeheimbesuchen und Fahrtkosten des Lebensgefährten und zur entgangenen Zuwendungen nach schwerem Verkehrsunfall
Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 12.03.2009 - 22 U 39/06) hat entschieden:
- Behält ein Schwerstverletzter neben der Dauerunterbringung in einem Pflegeheim seine Mietwohnung im Hinblick auf ihren darin wohnenden, noch in der Ausbildung befindlichen Sohn bei, so entstehen ihr entsprechende unfallbedingte Mehraufwendungen, die neben den Unterbringungskosten zu ersetzen sind.
- Die Höhe der ersparten Kosten für Verpflegung im eigenen Haushalt während der Dauer der Vollverköstigung in einem Pflegeheim beträgt 4,00 € täglich und keineswegs 10 €. Ein völliger Wegfall der Anrechnung ersparter eigener Kosten kommt auch bei einem Schwerstverletzten nicht in Betracht.
- Die Grundsätze des Ersatzes der Besuchskosten naher Angehöriger müssen auch für Besuche in einem Pflegeheim geltend, wenn die Unterbringung dort auch zu medizinischen Zwecken erfolgt und einen Heilungsprozess im Sinne einer Verbesserung des aktuellen Gesundheitszustandes bewirken soll. Dabei kann „nächster Angehöriger“ auch der Lebensgefährte des Verletzten sein, und zwar im Einzelfall auch dann, wenn beide nicht ständig zusammen wohnen (Fernbeziehung).
- Gibt ein schwer Verletzter nach dem Unfall eine finanzielle Zuwendung eines Dritten für den Erwerb einer Eigentumswohnung zurück und nimmt von dem Wohnungskauf Abstand, so beruht dies auf einem eigenen Entschluss; ein Ersatzanspruch wegen entgangener Zuwendung besteht insoweit nicht. Auch muss dabei berücksichtigt werden, dass der Zuwendung ein Nachteil in Form der Kaufpreisverpflichtung gegenübergestanden hätte, der durch den Unfall ebenfalls entfallen ist, so dass dem Verletzten gar kein Vermögensnachteil entstanden ist.
Siehe auch Vorteilsausgleichung - Anrechnung von Vorteilen und ersparten Aufwendungen und Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung
Aus den Entscheidungsgründen:
"I. Tatsächliche Feststellungen
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 10. August 1999 geltend, der sich in der Kastanienallee in 10435 Berlin ereignet hat und bei dem sie schwere Gehirnschädigungen erlitten hat. Sie befindet sich infolge des Unfalls in einem dem äußeren Erscheinungsbild nach einem Wachkoma vergleichbaren Zustand. Nach Behandlung in einer REHA-Einrichtung ist die Klägerin seit dem 28. Februar 2000 in einem Pflegeheim mit einer Spezialstation für Wachkomapatienten untergebracht.
In dem zwischen den Parteien geführten Vorprozess (24 O 119/00Landgericht Berlin bzw. 22 U 366/02 Kammergericht) hat das Landgericht Berlin durch mittlerweile rechtskräftiges Urteil vom 11. November 2002 die Ersatzpflicht der Beklagten für die der Klägerin infolge des Verkehrsunfalls entstandenen Schäden festgestellt. Dabei heißt es zu Ziffer 2. der Urteilsformel wie folgt:
„Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 10. August 1999 auf der Kastanienallee in 10435 Berlin zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden, bzw. übergeleitet sind, bzw. übergeleitet werden, hierzu zählen namentlich die Kosten einer Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung.“
Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um verschiedene einzelne Schadenspositionen. Wegen des Sach- und Streitstandes, der Anträge und der Begründung der Entscheidung erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, mit dem das Landgericht die Klage abgewiesen hat.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin folgende Schadenspositionen weiter:
1. Einen von den Beklagten nicht bezahlten Teil der Heimunterbringungskosten, den die Beklagten als ersparte Eigenaufwendungen für Wohnung, Ernährung, Kleidung etc. in Abzug gebracht haben und zwar für die Zeit vom 28.02.2000 bis 31.08.2004 in Höhe von insgesamt 24 750,00 EUR (55 Monate à 450,00 EUR):
Die Klägerin macht insoweit geltend, das Landgericht habe die ersparten Aufwendungen zu Unrecht als im Wege der Vorteilsausgleichung anrechenbar berücksichtigt. Das ergebe sich bereits daraus, dass durch das Urteil des Landgerichts im Vorprozess rechtkräftig festgestellt sei, dass die Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim in vollem Umfang von den Beklagten zu ersetzen seien. Den Umfang der Rechtskraftwirkung des Urteils im Vorprozess habe das Landgericht hier fehlerhaft nicht berücksichtigt.
Außerdem komme eine Anrechnung im Wege der Vorteilsausgleichung hier auch deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin infolge des Unfalls lebenslang hohe und nicht gedeckte Pflegekosten habe, wie z.B. Kosten für Windeln, Zuzahlungen für Medikamente, Kosten für regelmäßige Rasur, regelmäßige Maniküre und Pediküre, Kosten für nicht durch die Krankenversicherung bezahlte Nahrungsergänzungsmittel, erhöhte Urlaubskosten für behindertengerechtes Reisen in Begleitung. Die Klägerin meint, eine Vorteilsanrechnung komme nur in Betracht, wenn sie aus der Sicht des Geschädigten zumutbar sei, dem Zweck des Schadensersatzes entspreche und den Schädiger nicht unbillig entlaste. Diese Voraussetzungen seien unter den Umständen des vorliegenden Falles jedoch nicht erfüllt.
Aufwendungen für Wohnen habe die Klägerin im Übrigen in dem hier in Frage stehenden Zeitraum auch deshalb nicht erspart, weil sie ihre Wohnung ihrem Sohn, dem sie bis zum Ende von dessen Lehrzeit im Februar 2005 zum Unterhalt verpflichtet gewesen sei, als Naturalunterhalt zur Verfügung gestellt habe.
Im Übrigen sei der von den Beklagten in Abzug gebrachte Betrag überhöht angesichts des Umstandes, dass die Klägerin vor dem Unfall nur über ein geringes Nettoeinkommen verfügte und ihrem Sohn gegenüber unterhaltsverpflichtet gewesen sei. Die Klägerin hätte aus ihrem eigenen Nettoeinkommen keinesfalls 450,00 EUR monatlich für Unterkunft und Verpflegung für sich allein aufbringen können.
Auch könne nicht der volle Wert der durch das Heim erbrachten Leistungen in Abzug gebracht werden. Das Pflegeheim habe für Unterkunft und Verpflegung insgesamt 450,00 EUR monatlich erhoben.
2. Entgangenen Zinsgewinn in Höhe von 12 969,17 EUR gemäß den Berechnung in der Klageschrift:
Die Klägerin macht insoweit geltend, sie habe, da die Beklagte zu 2. nur zögerlich Leistungen zur Schadensregulierung erbracht habe, eine ihr von ihrer Unfallversicherung am 30. Oktober 2000 ausgezahlte Entschädigungsleistung von 200 000,00 DM für Heimunterbringungskosten, zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts und sonstige unfallbedingte Aufwendungen verbrauchen müssen. Ihre Betreuerin habe wegen der verzögerlichen Schadensregulierung seitens der Beklagten die Leistung aus der Unfallversicherung nicht langfristig zu einem damals bei einer Anlage als Festgeld möglichen Zinssatz von 5 % p.a. anlegen können, sondern hätte das Geld auf einem frei verfügbaren Konto zu deutlich geringeren Zinssätzen bereit halten müssen.
Das Landgericht habe sich mit der Argumentation der Klägerin zum entgangenen Zinsgewinn nicht auseinandergesetzt. Die Klägerin habe den hier in Frage stehenden Zinsschaden auch keineswegs schon im Vorprozess geltend gemacht, in dem es nur um Verzugszinsen auf das der Klägerin zustehende Schmerzensgeld von 250 000,00 EUR und einen der Klägerin zustehenden weiteren Betrag von 1 721,49 EUR gegangen sei.
3. Fahrtkosten, die der Lebensgefährte der Klägerin, der Zeuge K.…, für regelmäßige Besuche bei der Klägerin für Fahrten von Dessau nach Berlin in der Zeit vom 02.09.2000 bis 16.12.2003 aufgewendet habe, insgesamt gemäß der Aufstellung in der Klageschrift 73 770 km × 0,21 EUR = 15 491,70 EUR:
Die Klägerin macht insofern geltend, der Zeuge K.… gehöre zu den nahen Angehörigen, für deren Fahrt- und Besuchskosten nach der Rechtsprechung Ersatz zu leisten sei, wenn die Besuche zur Linderung des Leidens des Verletzten erforderlich seien. Nicht erforderlich sei insoweit entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht, dass die Besuche zur Genesung des Verletzten geradezu zwingend erforderlich seien. Auch seien an den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit keine übertriebenen Anforderungen zu stellen.
Die Besuche des Zeugen K.… seien auch sämtlich für die Genesung der Klägerin bzw. zur Linderung ihrer Leiden erforderlich gewesen. Das Landgericht habe insoweit zu Unrecht die Ansicht vertreten, eine Erforderlichkeit der Besuche könne allenfalls in dem Maße angenommen werden, wie Besuche zuvor ohnehin im Rahmen der zwischen den Parteien bestehenden Fernbeziehung praktiziert worden seien. Die Klägerin habe aufgrund ihrer unfallbedingten Schädigung ein höheres Maß an Zuwendung benötigt als in gesundem Zustand. Die Besuche des Zeugen K.… hätten für die Klägerin zusätzlich zu den Besuchen ihrer Mutter und ihres Sohnes einen Genesungsanreiz von völlig anderer Qualität dargestellt, weil die Klägerin zu ihrem Lebensgefährten eine völlig anders geartete Beziehung habe als zu ihrer Mutter und ihrem Sohn. Im Übrigen sei die zusätzliche Betreuung durch den Zeugen K.… auch deshalb erforderlich, weil weder der Mutter noch dem Sohn der Klägerin eine ständige Betreuung der Klägerin möglich gewesen sei.
Soweit das Landgericht auch mit der Begründung Bedenken gegen die Ersatzfähigkeit der Besuchskosten erhoben habe, der Zeuge hätte nach Berlin umziehen können, seien diese Bedenken nicht berechtigt, weil der Zeuge K.… in Dessau berufstätig sei mit täglicher Anwesenheitspflicht. Bei einer Nutzung der von ihr gemeinsam mit dem Zeugen K.… erworbenen Eigentumswohnung in Berlin hätte der Zeuge täglich von Berlin nach Dessau pendeln müssen, wodurch erheblich höhere Kosten entstanden wären als sie nunmehr geltend mache. Wenn das Landgericht die Klägerin bereits vor Erlass des Urteils in erster Instanz auf diese Bedenken hingewiesen hätte, wäre ein entsprechender Vortrag bereits in erster Instanz erfolgt.
Fahrten des Zeugen K.…, die im Rahmen der Fernbeziehung mit der Klägerin ohnehin angefallen wären, seien in der Klageforderung nicht enthalten. Vor dem Unfall habe sich die Fernbeziehung so gestaltet, dass man stets am Wochenende zusammengekommen sei, wobei in der Regel der Zeuge K.… zu der Klägerin nach Berlin gefahren sei. Zusätzlich sei der Zeuge K.… regelmäßig pro Woche noch einmal nach Berlin zu der Klägerin gereist. Diese Besuche seien jedoch in der Klageforderung nicht enthalten. Vielmehr seien sämtliche in der Klageschrift aufgelisteten Besuche zusätzliche Besuche im Hinblick auf die Verfassung der Klägerin gewesen.
4. Ferner macht die Klägerin eine verlorene Zuwendung in Höhe von 22 500,00 DM = 11 504,07 DM geltend. Diesen Betrag habe der Zeuge K.… der Klägerin für den Erwerb einer gemeinsamen Eigentumswohnung zugewendet und zwar im Wege einer Anzahlung auf den Kaufpreis die als Zahlung der Klägerin habe gelten sollen. Dieser Betrag sei wegen des Unfalls für die Klägerin verloren, weil sie die Wohnung nicht nutzen und bezahlen könne und der Zeuge K.… daher Wohnung und Kaufvertrag allein habe übernehmen müssen. Der Verlust dieser Zuwendung falle entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht auch in den Schutzbereich der den Schadensersatzanspruch der Klägerin begründenden Norm. Der Schaden sei auch durch keinerlei der Klägerin zurechenbare Handlung eingetreten. Der Zweck der von dem Zeugen K.… in der Erwartung des Zusammenlebens mit der Klägerin gemachten Zuwendung sei allein durch den Unfall vereitelt worden.
Die Klägerin beantragt,
das am 14. März 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 24 O 589/04 -zu ändern und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 64 714,94 EUR zuzüglich 4 % Zinsen p.a. aus 51 745,77 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend und nehmen auf die Urteilsbegründung sowie auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug.
1. Bei den von den Kosten der Heimunterbringung der Klägerin in Abzug gebrachten Kosten für ersparte Aufwendungen handele es sich um Positionen der Schadensbemessung, über die in dem Vorprozess, der insoweit nur die Haftung dem Grunde nach betreffe, gerade nicht entschieden worden sei. Die insoweit in Abzug zu bringenden Beträge würden gerade nicht zu den zu ersetzenden Kosten der Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung gehören. Auch die Ausführungen des Landgerichts zur Höhe dieser Kosten seien nicht zu beanstanden.
Soweit die Klägerin insoweit geltend mache, ersparte Aufwendungen bestünden deshalb nicht, weil sie exorbitant hohe und nicht gedeckte lebenslängliche Pflegekosten habe, werde dies bestritten.
Gleiches gelte für ihren Vortrag, sie habe ihre Wohnung ihrem unterhaltsberechtigten Sohn zur Verfügung gestellt und daher keine Wohnkosten erspart. Die Klägerin berücksichtige auch nicht, dass sie ihrem Sohn mangels eigener Leistungsfähigkeit nicht zum Unterhalt verpflichtet sei.
2. Nachdem der Klägerin im Vorprozess Prozesszinsen zuerkannt worden seien, stelle sich das Verlangen auf Ersatz eines Zinsschadens im vorliegenden Prozess als doppelte Verzinsung dar, die im Schadensersatzrecht nicht vorgesehen sei. Im Übrigen sei der vermeintliche Zinsanspruch nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden.
3. Bei den geltend gemachten Fahrtkosten des Zeugen K.… handele es sich um Drittkosten, an deren Ersatzfähigkeit hohe Anforderungen zu stellen seien. Eine Ersatzpflicht bestehe insoweit nur für Kosten, die für Besuche aufgewendet werden, die zur Genesung des Verletzten geradezu zwingend erforderlich seien. Das werde für den vorliegenden Fall aber bestritten, da höchst zweifelhaft und von den Beklagten bestritten sei, ob die Klägerin derartige Besuche überhaupt wahrnehme und ob sie daher überhaupt für eine fortschreitende Genesung kausal werden könnten. Auch befinde sich die Klägerin in einem statischen Zustand, in dem von einer fortschreitenden Genesung nicht mehr auszugehen sei. Die bloße Linderung der Leiden der Klägerin reiche für die Zuerkennung von Besuchskosten gerade nicht aus. Auch werde der neue Vortrag der Klägerin bestritten, der Zeuge K.… sei, obwohl er in Dessau wohne und arbeite, die vor der Mutter und dem Sohn der Klägerin emotional nächste Besuchsperson, deren Besuche deshalb einen zusätzlichen und besonderen Genesungsanreiz für die Klägerin darstellen würden. Darüber hinaus sei der Zeuge K.… gerade kein naher Angehöriger im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Der Senat hat das in dem Rechtsstreit 24 O 119/00 Landgericht Berlin bzw. 22 U 366/02 Kammergericht eingeholte Gutachten des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. S.… vom 22. Juli 2002 verwertet sowie aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 24. Juli 2007 und vom 27. August 2008, auf die verwiesen wird, Beweis erhoben durch Einholung eines ergänzenden Gutachtens des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. S.… sowie durch Vernehmung des Zeugen G.… K.…. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das ergänzende Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S.… vom 14. Oktober 2007 sowie auf das Protokoll des Beweistermins vor dem Senat vom 18. Dezember 2008 Bezug genommen. Auf die Vernehmung des Zeugen M.… H.… hat die Klägerin verzichtet.
II. Würdigung
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat sie auch zum Teil Erfolg.
1. Heimunterbringungskosten
Wegen der geltend gemachten weiteren Heimunterbringungskosten für die Zeit vom 28. Februar 2000 bis 31. August 2004 hat die Berufung überwiegend Erfolg. Der Klägerin steht insoweit gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Zahlung weiterer 18 150,00 EUR gemäß §§ 7, 17 StVG bzw. § 3 Nr. 1 und 2PflVG jeweils in der hier maßgebenden, zur Unfallzeit geltenden früheren Fassung zu.
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht steht allerdings dem Abzug von Kosten für Wohnung und Verpflegung von den Heimunterbringungskosten die rechtskräftige Entscheidung in dem Vorprozess 24 O 119/00 Landgericht Berlin (bzw. 22 U 366/02) nicht entgegen. Denn dort ist die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin die Kosten der Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung zu ersetzen, nur dem Grunde nach getroffen worden. Über die Höhe dieser Kosten ist im Vorprozess nicht entschieden worden. Der hier in Frage stehende Abzug ersparter Aufwendungen für Unterbringung und Verpflegung betrifft jedoch nicht die Frage, ob die Kosten für die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung in vollem Umfang zu ersetzen sind (was außer Streit steht), sondern die Frage der Berechnung der Höhe dieser Kosten bzw. der Berechnung des in vollem Umfang zu ersetzenden Schadens (so BGH – Urteil vom 03. April 1984 – VI ZR 253/82 – zu II 2. a) = NJW 1984,2628) oder der Vorteilsausgleichung (so OLG Hamm Urteil vom 08. Mai 2001 – 27 U 16/01 – = NZV 2001, 473 = OLGR Hamm 2001, 311; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 9. Aufl., Rdn. 265 m.w.N.). Die Berechnung der Schadenshöhe bzw. die Frage einer Vorteilsausgleichung sind aber nicht Gegenstand des Vorprozesses gewesen und daher auch von der materiellen Rechtskraftwirkung der Entscheidung im Vorprozess nicht erfasst (vgl. zu materiellen Rechtskraftwirkung eines Feststellungsurteils im Vorprozess auch BGH Urteil vom 14. Februar 2006 – VI ZR 322/04 = NJW-RR 2006, 712-715).
Auch kommt der von den Beklagten vorgenommene Abzug für Unterbringung und Verpflegung grundsätzlich in Betracht. Es geht bei der Frage eines entsprechenden Abzuges um die Bemessung des Schadens im Vergleich zu den Aufwendungen, die dem Verletzten ohne den Unfall entstanden wären (vgl. BGH, a.a.O. – NJW 1984,2628). Weil der Verletzte auch ohne den Unfall für die Höhe der häuslichen Unterkunft und Verpflegung hätte aufkommen müssen, erwächst ihm durch die Unterbringung im Krankenhaus bzw. im Pflegeheim nur ein Schaden in Höhe des Mehraufwandes, bei dem es sich um einen verletzungsbedingten Mehrbedarf handelt.
Solchen Mehraufwand hatte die Klägerin hinsichtlich der Kosten für die Unterkunft in dem streitgegenständlichen Zeitraum. Denn sie hat für ihre Wohnung weiterhin die bisherigen Unkosten gehabt, da sie diese nach wie vor gemietet hatte, um ihrem in dem streitgegenständlichen Zeitraum noch in der Ausbildung befindlichen Sohn, der bis Februar 2005 eine Lehre absolviert hat, weiterhin die Möglichkeit zu geben, dort zu wohnen. Insoweit hat die Klägerin daher durch den Unfall keine Aufwendungen erspart bzw. ihr sind die Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim in vollem Umfang als Schaden entstanden, da sie ohne den Unfall die Wohnung ohne Mehrkosten weiterhin zusammen mit ihrem Sohn bewohnt hätte.
Soweit die Beklagten bestreiten, dass der Sohn der Klägerin tatsächlich in der Wohnung gewohnt hat und geltend machen, die Wohnung sei für den Sohn allein überdimensioniert, wobei zur Größe der Wohnung und den hierfür entstandenen Kosten nichts Konkretes vorgetragen worden ist, ist dieses Bestreiten nach Auffassung des Senats nicht erheblich. Der Senat kann keinen Verstoß der Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht darin erkennen, dass sie nach ihrem schweren Unfall ihrem in der Ausbildung befindlichen Sohn die bis dahin gemeinsam mit ihm bewohnte Wohnung weiterhin vorgehalten hat. Inwieweit der Sohn die Wohnung tatsächlich auch in Anspruch genommen hat, was die Beklagten bestreiten, ist insoweit unerheblich. Auch soweit die Beklagten bestreiten, dass die Klägerin ihrem Sohn aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht unterhaltspflichtig gewesen sei, und dies damit begründen, die Klägerin sei aufgrund ihrer schweren Verletzungen nicht leistungsfähig gewesen, kommt es darauf nach Auffassung des Senats nicht an. Denn es stellt nach Auffassung des Senats jedenfalls keinen Verstoß der Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht dar, wenn sie für ihren Sohn unabhängig vom Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht für die wenigen Jahre seiner Ausbildung noch die gemeinsam bewohnte Wohnung behalten hat. Im Übrigen spricht gegen ihre völlige Leistungsunfähigkeit, dass sie die Wohnung tatsächlich bezahlt hat.
Allerdings ist der Klägerin hinsichtlich der Kosten für die Verpflegung im Pflegeheim durch den Unfall ein Schaden nur insoweit erwachsen, als die Kosten der Verpflegung im Pflegeheim die Kosten übersteigen, die ihr sonst für ihre Verpflegung entstanden wären. Sie muss sich daher auf die im Pflegeheim anfallenden Kosten für die Verpflegung die Kosten anrechnen lassen, die ihr ohne den Unfall ohnehin als Verpflegungskosten erwachsen wären. Diese Kosten schätzt der Senat auf 120,00 EUR pro Monat (4,00 EUR pro Tag), da die Klägerin geltend macht, sie hätte ein geringes Nettoeinkommen gehabt und habe für ihre Person für Unterkunft und Verpflegung insgesamt jedenfalls deutlich weniger als 10,00 EUR pro Tag ausgegeben.
Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Naumburg vom 25. Oktober 2001 – 3 U 24/01 - geltend macht, eine Anrechnung von Verpflegungskosten sei aufgrund ihrer schweren Schädigung unangemessen, ihr würden unfallbedingt zahlreiche nicht zu ersetzende Mehrkosten entstehen, schließt sich der Senat dieser Ansicht nicht an. Denn die Klägern hat wegen der von ihr angeführten unfallbedingten Aufwendungen einen gesonderten Anspruch auf Ersatz gegen die Beklagten.
Damit ist der seitens der Beklagten von den Kosten der Heimunterbringung vorgenommene Abzug von monatlich 450,00 EUR nur in Höhe von 120,00 EUR monatlich begründet. Die Beklagten müssen der Klägerin demgemäss den Differenzbetrag von 330,00 EUR monatlich für die in Frage stehenden 55 Monate noch zahlen, also 55 × 330,00 EUR = 18 150,00 EUR.
2. Fahrt- und Besuchskosten für Besuche des Zeugen K
Auch wegen der geltend gemachten Besuchskosten ist die Berufung weitgehend begründet. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung sind Kosten von Besuchen naher Angehöriger bei stationären Krankenhausaufenthalten des Verletzten den nach § 823 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Heilungskosten zuzuordnen und zu ersetzen, wenn die Besuche medizinisch notwendig sind und die Aufwendungen unvermeidbar (vgl. etwa BGH Urteil vom 19. Februar 1991 – VI ZR 171/90 – NJW 1991, 2340 ff). Das muss nach Auffassung des Senats auch für Besuche in einem Pflegeheim geltend, wenn die Unterbringung dort auch zu medizinischen Zwecken erfolgt und einen Heilungsprozess im Sinne einer Verbesserung des aktuellen Gesundheitszustandes bewirken soll.
Allerdings hat die Rechtsprechung die Erstattungsfähigkeit auf den Kreis der „nächsten“ Angehörigen beschränkt, weil „kein Einfallstor für bloße Vermögensschäden nur mittelbar Betroffener geöffnet werden dürfe“ (vgl. BGH a.a.O.). Dabei kann jedoch entgegen der von den Beklagten vertretenen Ansicht nach Auffassung des Senats „nächster Angehöriger“ auch der Lebensgefährte des Verletzten sein (so auch Küppersbusch, a.a.O., Rdn. 237 Fn. 61) und zwar im Einzelfall auch dann, wenn beide nicht ständig zusammen wohnen.
Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme war der Zeuge K.… in dem vorbezeichneten Sinne in der hier in Frage stehenden Zeit vom 10. Februar 2000 bis zum 16. Dezember 2003 einer der nächsten Angehörigen der Klägerin, auch wenn er nicht im selben Ort wie sie gewohnt hat. Der Zeuge K.… hat bei seiner Vernehmung vor dem Senat glaubhaft und überzeugend bekundet, er habe seit November 1996 mit der Klägerin, die er über eine Kontaktanzeige kennen gelernt hätte, eine enge Beziehung geführt, in der sie zunächst fast jeden Tag miteinender verbracht hätten, bis die Klägerin im Jahre 1998 wegen ihres Sohnes von Dessau nach Berlin gezogen sei. Nach dem Umzug der Klägerin hätten sie sich, da er damals berufsbedingt weiterhin in Dessau hätte wohnen müssen, an jedem Wochenende getroffen. Sie hätten dann im Februar 1999 beschlossen, gemeinsam in Berlin eine Eigentumswohnung zu erwerben, um darin zusammenzuleben. Der Kaufvertrag sei im Mai 1999 zustande gekommen. Er hätte, auch wenn er in Berlin zunächst keine geeignete Stelle gefunden hätte, zumindest an den Wochenenden in der gemeinsamen Wohnung mit der Klägerin zusammenleben können. Die Wohnung sei zum Zeitpunkt des Unfalls bereits angezahlt gewesen, sie hätten zu diesem Zeitpunkt auch schon Kredite aufgenommen gehabt. Nach dem Unfall sei er zunächst täglich, dann mehrfach pro Woche von Dessau nach Berlin gefahren, um die Klägerin zu besuchen. Der Zeuge hat anhand seiner Tagebuchaufzeichnungen, deren Zustandekommen er auch plausibel erläutert hat, sogar noch im Einzelnen nachvollziehen können, wann er jeweils die Klägerin in Berlin besucht hat. Er hat insoweit auch die ihm als Bestandteil des Beweisbeschlusses übersandte Aufstellung der Klägerin über seine Fahrten von Dessau nach Berlin und zurück ergänzt und korrigiert.
Nach den Bekundungen des Zeugen K.… ist der Senat davon überzeugt, dass zwischen der Klägerin und dem Zeugen K.… ein besonderes, sehr nahen Verwandtschaftsverhältnissen vergleichbares Näheverhältnis bestand. Insbesondere die Frequenz der Treffen vor dem Unfall und der gemeinsame Kauf der Eigentumswohnung, in der Absicht, sie auch gemeinsam zu bewohnen, lassen auf eine besondere Vertrautheit und Verbundenheit und damit auf eine einem nahen Verwandtschaftsverhältnis ebenbürtige Nähe schließen. Dafür spricht auch das Verhalten des Zeugen K.… nach dem Unfall. Denn die häufigen und wegen der Entfernung des Wohnortes des Zeugen vom Wohnort der Klägerin in Berlin auch aufwändigen Besuche des Zeugen bei der Klägerin über immerhin mehrere Jahre wären ohne ein ganz besonderes Näheverhältnis kaum erklärbar.
Der Senat hat an der inhaltlichen Richtigkeit der Aussage des Zeugen K.… auch keinerlei Zweifel. Zwar ist der Zeuge, selbst wenn er heute anderweit gebunden ist, kein am Ausgang dieses Rechtsstreits völlig unbeteiligter Zeuge. Jedoch trug er seine Aussage derart überzeugend, sicher und unbeirrt, anschaulich und detailgenau vor, dass der Senat von ihrer Richtigkeit überzeugt ist.
Die Kosten des Besuchs des Zeugen K.… waren in dem hier fraglichen Zeitraum auch zur Besserung des Zustandes der Klägerin unter Zugrundelegung ihrer Befindlichkeit medizinisch notwendig (vgl. zu diesem Erfordernis BGH Urteil vom 19. Februar 1991 – VI ZR 171/90, a.a.O.). Allerdings ist die Klägerin nach dem auch für das vorliegende Verfahren gemäß § 411a ZPO verwertbaren überzeugenden Gutachten des medizinischen Sachverständigen Prof. S.… vom 25. Juli 2002 in dem Rechtsstreit 24 O 119/00 Landgericht Berlin irreversibel geschädigt und hat schwerste, nicht heilbare Gehirnverletzungen mit Substanzverlusten erlitten. Mit einer grundlegenden Besserung ihres Zustandes ist nicht zu rechnen. Jedoch ist die Klägerin nach diesem Gutachten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch erlebensfähig, was in ihren noch feststellbaren Reaktionen zum Ausdruck kommt. In dem vom Senat eingeholten Ergänzungsgutachten hat der medizinische Sachverständige Prof. Dr. S.… überzeugend ausgeführt, dass es keinen Zweifel gebe, dass sich auch der Zustand schwerst Hirngeschädigter durch intensive pflegerische Zuwendung funktionell verbessern könne im Sinne eines Trainingseffekts der Restfunktionen. Dem entspricht auch der Vortrag der Klägerin, sie habe seit ihrem Aufenthalt im Pflegeheim bereits einige Fortschritte gemacht und zum Beispiel den Schluckvorgang wieder erlernt und könne auch wieder Laute von sich geben. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, es sei wahrscheinlich, dass die Klägerin ihren Lebensgefährten in einer reduzierten, aber erlebnisfähigen Form habe wahrnehmen können. Die Besuche des Zeugen K.… hätten über eine Förderung des Wohlbefindens der Klägerin hinaus auch zu möglichen Funktionsverbesserungen beitragen können, wenn sie in höherer Frequenz, intensiv und über eine lange Dauer erfolgt sein sollten. Als insoweit geeignet hat der Sachverständige Besuche des Zeugen K.… ab einer Mindestfrequenz von einem Besuch wöchentlich und nur bei einer Dauer von mindestens einem halben Jahr, besser einem Jahr angesehen.
Danach waren zur Überzeugung des Senats die hier in Frage stehenden Besuche des Zeugen K.… nicht nur geeignet, zur Besserung der allgemeinen Befindlichkeit der Klägerin beizutragen, sondern sie waren darüber hinaus auch medizinisch notwendig, um als Bestandteil umfangreicher pflegerischer Maßnahmen einen Heilungseffekt, nämlich eine mögliche Funktionsverbesserung zu fördern, sei sie auch nur in begrenztem Umfang möglich. Dabei kommt es für die Frage, ob hier ein ersatzfähiger Schaden vorliegt, nicht darauf an, ob die Besuche des Zeugen K.… tatsächlich bei der Klägerin eingetretene Funktionsverbesserungen gefördert haben. Ebenso wie bei Heilbehandlungsmaßnahmen sonst kommt es für die Ersatzfähigkeit im Wege des Schadensersatzes nicht auf einen eingetretenen Erfolg an, sondern auf die Eignung der Besuche zur Herbeiführung einer Verbesserung des Gesundheitszustandes. Hier bestand in dem maßgebenden Zeitraum eine realistische Möglichkeit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Klägerin, da eine Verbesserung erhaltener Restfunktionen im Sinne eines Trainingseffekts nach dem medizinischen Gutachten möglich war.
Dies führt hier dazu, dass die von dem Zeugen K.… bestätigten Besuchsfahrten als eigener Heilungsaufwand der Klägerin ersatzfähig sind, soweit sie nicht an den Wochenenden stattgefunden haben oder der Zeuge lediglich von einem verlängerten Wochenendbesuch von Berlin nach Dessau zurückgefahren ist. An den Wochenenden wäre der Zeuge auch ohne den Unfall von Dessau nach Berlin und zurück gefahren, womit es insoweit an einem Schaden fehlt. So macht die Klägerin für die Wochenendfahrten des Zeugen K.… gemäß ihrem Vorbringen in der Berufungsbegründungsschrift auch keine Kosten geltend.
Im Übrigen sind sämtliche von dem Zeugen K.… angegebenen Fahrten zur Besserung des Gesundheitszustandes der Klägerin im Sinne eines Trainings zur Verbesserung von Restfunktionen ersatzfähig, wobei der Zeuge nach seinen glaubhaften Bekundungen in der ihm mit dem Beweisbeschluss übersandten Aufstellung solche Fahrten ausgenommen hat, die er ohnehin nach Berlin unternehmen musste.
Die in der vom Zeugen K.… nach Überprüfung der Aufstellung bestätigten Besuche haben auch das medizinisch notwendige und damit ersatzfähige Maß nicht überschritten. Der medizinische Sachverständige Prof. Dr. S.… hat eine Eignung der Besuche des Zeugen K.…, zu Funktionsverbesserungen bei der Klägerin beizutragen, nur bei einer Frequenz von mindestens einem Besuch wöchentlich und für eine Mindestdauer von einem halben Jahr angenommen. Aus seinem Gutachten ergibt sich sinngemäß weiter, dass mit steigender Frequenz von einer Erhöhung der Wirksamkeit der Besuche auszugehen ist. Unter diesen Umständen sind nach Auffassung des Senats die Besuche des Zeugen insbesondere auch nicht nur im Umfang der von dem Sachverständigen Prof. Dr. S.… mitgeteilten Mindestfrequenz und Mindestdauer ersatzfähig. Vielmehr handelt es sich insoweit lediglich um eine Bestimmung der unteren Grenze, ab der die Besuche des Zeugen K.… überhaupt nur geeignet sein konnten, eine Verbesserung der Funktionsfähigkeit bei der Klägerin herbeizuführen. Dies ist aber nicht gleichzusetzen mit dem zur Verbesserung des Gesundheitszustandes der Klägerin medizinisch notwendigen und damit ersatzfähigen Maß, das naturgemäß höher angesetzt werden muss und hier nach Auffassung des Senats mit der Anzahl der Besuche des Zeugen K.… nicht überschritten worden ist.
Demgemäß sind die erforderlichen und damit ersatzfähigen Aufwendungen unter Zugrundelegung der von dem Zeugen K.… vorgenommenen Korrekturen gemäß der von ihm im Beweistermin überreichten Aufstellung zu bemessen, die sich die Klägerin zu eigen gemacht hat und zu der beiden Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.
Der Höhe nach sind die für die Besuche erforderliche Aufwendungen bei der hier vorliegenden Benutzung eines privaten PKW nur in Höhe der Betriebskosten unter Ausschluss der Vorhaltekosten und der Abnutzungskosten ersatzfähig. Der im Einzelnen anzusetzende Betrag ist nach der Rechtsprechung des Kammergerichts und weiterer Oberlandesgerichts in Anlehnung an den in § 9 Abs. 3 Nr. 2 ZSEG festgesetzten Betrag zu bemessen (vgl. KG Urteil vom 06. August 1998 – 12 U 7192/96 – im Juris-Ausdruck unter Rdn. 115 mit weiteren Nachweisen). Dieser hat bis zum 31. Dezember 2001 gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 ZSEG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung 0,40 DM pro gefahrenen Kilometer betragen und ab 01. Januar 2002 0,21 EUR pro gefahrenen Kilometer.
Insgesamt ergibt sich danach eine Ersatzpflicht der Beklagten für Besuchskosten in Höhe von insgesamt 14 276,83 EUR. Diesem Betrag liegen die nachfolgenden Besuchsfahrten des Zeugen K.… zugrunde. Er setzt sich wie folgt zusammen:
Daraus ergibt sich für Besuche des Zeugen K.… in der Zeit vom 10. Februar 2000 bis 16. Dezember 2003 ein zu ersetzender Gesamtbetrag von 14 276,83 EUR.
3. Entgangener Zinsgewinn
Soweit die Klägerin ferner geltend macht, ihr sei wegen des verzögerlichen Regulierungsverhaltens der Beklagten ein Anlageverlust in Form von entgangenen Zinsgewinnen entstanden, hat die Berufung keinen Erfolg. Denn das Landgericht hat insofern die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Die Klägerin behauptet hierzu, sie habe den ihr am 30. Oktober 2000 ausgezahlten Betrag aus ihrer privaten Unfallversicherung in Höhe von 200 000,00 DM nicht längerfristig und zinsgünstig als Festgeld mit 5 % Zinsen Ertrag anlegen können, sondern nur kurzfristig und damit weniger zinsgünstig. Dies habe seine Ursache darin, dass sie aus der Unfallversicherungssumme wegen des verzögerlichen Regulierungsverhaltens der Beklagten teilweise ihren Lebensunterhalt, insbesondere die Kosten der Heimunterbringung und andere unfallbedingte Aufwendungen habe bestreiten und daher den von ihrer Unfallversicherung ausgezahlten Betrag mit jederzeitigem Zugriff und demgemäss zu geringeren Zinsen hätte anlegen müssen. Hierdurch sei ihr ein möglicher Zinsgewinn in Höhe von insgesamt 12 969,17 EUR entgangen.
Allerdings kann ein auf eine solche Weise entgangener Zinsgewinn gemäß § 252 BGB grundsätzlich einen ersatzfähigen Verzögerungsschaden darstellen. Jedoch hat die Klägerin die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus § 280 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 286 BGB wegen Verzögerung der Leistung nach wie vor nicht schlüssig dargelegt. Zwar liegen die Voraussetzungen des Verzuges gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB auch ohne Mahnung bereits dann vor, wenn der Schuldner, was die Klägerin hier in Bezug auf die Beklagten geltend macht, die Leistung endgültig und ernsthaft verweigert. Jedoch setzt Verzug gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB Fälligkeit der Leistung voraus. Fälligkeitszeitpunkte lassen sich aber dem Vorbringen der Klägerin wegen der Positionen, für die sie nach ihrem Vorbringen den von der Unfallversicherung ausgezahlten Betrag jederzeit zugriffsbereit anlegen musste, nämlich Heimunterbringungskosten und sonstige unfallbedingte Aufwendungen, nicht entnehmen. Hinsichtlich dieser Positionen fehlt es daher an einer Darlegung der Voraussetzungen des Verzuges der Beklagten.
Darüber hinaus ist auch die Berechnung der Höhe des von den Beklagten bestrittenen Zinsverlustes nicht hinreichend nachvollziehbar und damit nicht schlüssig dargelegt. Die Klägerin hat lediglich die von der W.… ausgezahlten Zinsen aufgelistet, ohne vorzutragen, welche Beträge sie im einzelnen jeweils zu welchem Zinssatz und für welche Zeit konkret angelegt hatte. Auch aus der Anlage K19 lässt sich dies nicht entnehmen. Ohne entsprechenden Vortrag kann der Senat jedoch den geltend gemachten Zinsverlust nicht hinreichend nachvollziehen.
4. Entgangene Zuwendung
Soweit die Klägerin den vom Zeugen K.… auf ihren Namen geleisteten Teil der Anzahlung auf den Kaufpreis für die Eigentumswohnung als Schaden geltend macht, mit der Begründung, sie habe die Zuwendung an den Zeugen zurückgegeben, weil sie die Wohnung und damit die Zuwendung infolge des Unfalls nicht mehr habe verwenden können und nur mit Folgekosten (nämlich der Kaufpreisforderung für die Wohnung) belastet gewesen sei, hat die Berufung keinen Erfolg. Insoweit hat das Landgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn hier hat sich die Klägerin der Zuwendung durch eigene Entscheidung begeben; es ist also kein den Beklagten zuzurechnender Schaden der Klägerin eingetreten. Im Übrigen ist der Klägerin insoweit auch nach der gemäß § 249 Abs. 1 BGB anzustellenden Differenzhypothese zwischen der Vermögenslage der Klägerin vor und nach dem Unfall kein Schaden entstanden. Das Vermögen der Klägerin war trotz der Zuwendung wegen der mit dem Abschluss des Kaufvertrages über die Eigentumswohnung verbundenen hohen Zahlungsverpflichtungen vor dem Unfall geringer als nach Übernahme der gesamten Verpflichtungen durch den Zeugen K.… und Rückgabe der Zuwendung.
Insgesamt hat damit die Berufung hinsichtlich der restlichen Kosten der Heimunterbringung in Höhe von 18 150,00 EUR Erfolg sowie hinsichtlich der für die Besuche des Zeugen K.… bei der Klägerin aufgewendeten Kosten in Höhe von 14 276,83 EUR, also in Höhe eines Gesamtbetrages von 32 426,83 EUR.
Die Entscheidung betreffend den Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 246 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, wobei der Senat die Kosten der nur wegen der Besuchskosten erforderlichen Beweisaufnahme gesondert ausgeworfen hat, insoweit die Berufung ganz überwiegend Erfolg hatte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären waren und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). ..."