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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil vom 06.04.2009 - 3 K 904/08 - Zur unzulässigen Verwendung eines nicht abgestempelten Klebeschildes

VG Koblenz v. 06.04.2009: Zur unzulässigen Verwendung eines nicht abgestempelten Klebeschildes


Das Verwaltungsgericht Koblenz (Urteil vom 06.04.2009 - 3 K 904/08) hat entschieden:
Ein vorne am Fahrzeug angebrachtes Klebekennzeichen entspricht nicht den in § 10 Abs. 2 Satz 3 FZV gestellten Anforderungen. Danach müssen Kennzeichenschilder reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen, sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.


Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit eines vorn auf dem Kraftfahrzeug der Klägerin angebrachten Klebekennzeichens und die Rechtmäßigkeit im Zusammenhang damit ergangener verkehrsbehördlicher Maßnahmen der Beklagten.

Die Klägerin ist Halterin eines auf sie zugelassenen Mazda MX 5 mit dem amtlichen Kennzeichen … Vorne am Fahrzeug ist nicht das von der Zulassungsbehörde zugeteilte und abgestempelte Kennzeichenschild angebracht, sondern ein im Auftrag der Klägerin von einer Firma für Werbetechnik hergestelltes selbstklebendes Kennzeichen (Klebekennzeichen). Das von der Zulassungsbehörde abgestempelte Kennzeichenschild führt die Klägerin nach Angaben ihres Bevollmächtigten stets im Fahrzeug mit sich und legt es, wenn sie das Fahrzeug parkt, hinter die Windschutzscheibe.

Nachdem das Klebekennzeichen bei einer Verkehrskontrolle aufgefallen war, forderte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 21. Juni 2007 gemäß § 5 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) auf, das nicht genehmigte und nicht gesiegelte Klebekennzeichen zu entfernen und die Mängelbeseitigung innerhalb einer Woche durch Vorführung des Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle nachzuweisen. Die Frist wurde in der Folgezeit zunächst verlängert und zuletzt vorläufig ausgesetzt.

Nachdem eine Bitte der Klägerin um Überprüfung des Sachverhaltes und die Vorlage eines Schreibens der Firma S. Werbetechnik GmbH vom 03. Juli 2007, dass das von ihr gelieferte selbstklebende Nummernschild der DIN 74069 entspreche, keinen Erfolg hatten, wandten sich schließlich die Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 02. August 2007 an die Beklagte, vertraten die Auffassung, das Klebekennzeichen entspreche der einschlägigen DIN 74069, teilten mit, die Klägerin sei bereit, das Fahrzeug zur Abstempelung des Kennzeichens vorzuführen, und beantragten vorsorglich eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Zur Begründung machten sie geltend, die Anbringung eines gängigen Kraftfahrzeugkennzeichens vor der Kühleröffnung könne die Luftzufuhr zum Motor verringern und zu dessen Überhitzung führen. Im Übrigen verwiesen sie darauf, dass sich das Kennzeichen bereits länger als sieben Jahre auf dem Fahrzeug befinde, so dass bei der Entfernung des Kennzeichens die komplette Motorhaube neu lackiert werden müsse. Dies sei mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden.

Mit Bescheid vom 12. November 2007 teilte die Beklagte der Klägerin unter anderem mit, Erkundigungen bei der Firma S. Werbetechnik GmbH hätten ergeben, dass dieser keine Bescheinigung des Folienherstellers vorliege, der zufolge das Klebekennzeichen der DIN 74069 entspreche. Tatsächlich erfülle es auch zwei in § 10 Abs. 2 FZV enthaltene Anforderungen nicht. Eine Ausnahmegenehmigung für das Kennzeichen könne nicht erteilt werden. Die Firma Mazda Deutschland habe nämlich telefonisch die Auskunft erteilt, dass ein gängiges Kennzeichen ohne Probleme am Fahrzeug angebracht werden könne. Aber auch ästhetische oder wirtschaftliche Überlegungen der Klägerin rechtfertigten keine ihr günstigere Entscheidung. Als Halterin des Fahrzeugs trage sie selbst die Verantwortung dafür, dass dieses den geltenden Kennzeichnungsregelungen entspreche.

Den dagegen am 27. November 2007 eingelegten Widerspruch mit ergänzenden Ausführungen wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 09. Juli 2008, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, zurück.

Mit der am 06. August 2008 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, sie habe einen Anspruch darauf, dass das vorhandene Klebekennzeichen von der Zulassungsstelle abgestempelt werde, denn die Beklagte habe nicht bewiesen, dass es nicht den Anforderungen entspreche. Hilfsweise sei ihr eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Das ergebe sich außer aus den bereits von ihr genannten Gründen auch daraus, dass es im Zuständigkeitsbereich der Beklagten noch weitere Fahrzeuge mit derartigen Kennzeichen gebe, gegen die die Beklagte nicht einschreite. Insoweit habe sie einen Anspruch auf Gleichbehandlung. Zumindest müsse die Beklagte aber das Klebekennzeichen auf ihrem Pkw weiterhin dulden. Im Übrigen belegten von ihr vorgelegte Fotos, dass andere Zulassungsstellen auch Klebekennzeichen stempelten.

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte der Klägerin für diese beantragt,
  1. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2008 zu verpflichten, das vorhandene Klebekennzeichen mit den erforderlichen behördlichen Siegeln für die Zulassung zu versehen,

  2. hilfsweise, unter Aufhebung der Bescheide vom 21. Juni 2007 und 12. November 2007 sowie des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2008 die Beklagte zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Führung des Klebekennzeichens zu verpflichten,

  3. äußerst hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der oben genannten Bescheide zur weiteren Duldung des jetzigen Zustandes zu verpflichten.
Die Vertreter der Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie halten an der bisher von ihnen vertretenen Auffassung fest und treten der Klage auch mit ergänzenden Ausführungen entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie auf die einschlägigen Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten (2 Hefte) verwiesen. Sie waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.


Entscheidungsgründe:

"Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist sowohl hinsichtlich des Hauptantrags als auch der beiden hilfsweise gestellten Anträge unbegründet.

Die Beklagte hat zum einen zu Recht mit Bescheid vom 21. Juni 2007 die Klägerin unter Fristsetzung aufgefordert, das am Fahrzeug angebrachte Klebekennzeichen zu entfernen und der Zulassungsstelle die Mängelbeseitigung durch Vorführen des Fahrzeugs nachzuweisen.

Rechtliche Grundlage für diese Anordnung ist § 5 Abs. 1 FZV, denn dieser ermächtigt die Zulassungsbehörde unter anderem dazu, dem Halter eines Fahrzeugs eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen, wenn sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erweist. Die Voraussetzungen für ein Einschreiten nach dieser Bestimmung sind hier erfüllt, denn das vorne am Fahrzeug der Klägerin angebrachte Klebekennzeichen entspricht nicht den in § 10 Abs. 2 Satz 3 FZV gestellten Anforderungen. Danach müssen Kennzeichenschilder – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen, sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen. Diesen Anforderungen wird das Klebekennzeichen schon deshalb nicht gerecht, weil sich auf seiner Vorderseite nicht das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer befindet.

Vom Fehlen dieser Angabe ist hier auszugehen, ohne dass es insoweit noch weiterer Aufklärungsmaßnahmen bedarf. Gegen die Anbringung des DIN-Prüf- und Überwachungszeichens mit zugehöriger Registernummer auf der Folie des Kennzeichens spricht bereits, dass das im Klageverfahren vorgelegte Foto keine derartige Angabe erkennen lässt und auch die Herstellerfirma der Folie in der von der Firma S. Werbetechnik GmbH vorgelegten Produktinformation 580 E nirgends auf die DIN 74069 verweist. Das Fehlen der entsprechenden Angabe wird dadurch bestätigt, dass die Firma S. Werbetechnik GmbH selbst mit Schreiben vom 20. August 2007 an die Beklagte erklärt hat, ihr liege keine Bescheinigung über die DIN 74069 vor. Auch die Klägerin selbst behauptet nicht konkret, dass die Folie auf der Vorderseite die oben genannten Angaben enthält. Ihre pauschale Behauptung, das Kennzeichen entspreche den Anforderungen und die Beklagte habe das Gegenteil nicht bewiesen, sowie ihr Verweis auf ein früheres Schreiben der Firma S. Werbetechnik GmbH vom 03. Juli 2007 rechtfertigen keine andere Beurteilung und auch nicht weitere Aufklärungsmaßnahmen. Angesichts der späteren Mitteilung der Firma S. Werbetechnik GmbH an die Beklagte kommt deren früherem Schreiben vom 03. Juli 2007 bereits kein Beweiswert mehr zu, weil sich nicht einmal ansatzweise erkennen lässt, worauf die darin aufgestellte Behauptung, das Nummernschild entspreche der DIN 74069, gestützt wird. Im Übrigen enthält das Schreiben nicht einmal die Behauptung, dass auf der selbstklebenden Folie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer angebracht ist. Hinzu kommt, dass der Beklagten und nach deren unwidersprochen gebliebenen Angaben auch den umliegenden Zulassungsstellen kein Hersteller von Klebekennzeichen bekannt ist, dessen Folien den Anforderungen der DIN 74069 entsprechen. Die dennoch aufrecht erhaltene Behauptung der Klägerin, das Kennzeichen an ihrem Fahrzeug entspreche sämtlichen Anforderungen, erweist sich angesichts dieser Umstände als bloße Behauptung ins Blaue hinein, die keine Verpflichtung zur weiteren Aufklärung von Amts wegen auslöst. Vielmehr ist aufgrund einer Gesamtschau der oben dargelegten Gründe vom Gegenteil des Behaupteten auszugehen.

Da sich das Fahrzeug mithin als nicht vorschriftsmäßig im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung erweist, handelte die Beklagte grundsätzlich auch ermessensfehlerfrei, als sie die Klägerin zur Mängelbeseitigung und zu deren Nachweis durch Vorführen des Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle aufforderte.

Der nachträglich gestellte Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung rechtfertigt keine der Klägerin günstigere Entscheidung, denn diesen Antrag hat die Beklagte mit Bescheid vom 12. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides zu Recht abgelehnt. Dem steht nicht entgegen, dass der allenfalls einschlägige § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO im konkreten Fall keine Anwendung findet, weil nach der genannten Vorschrift nur Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung, d.h. der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, möglich sind, während entsprechende Ausnahmen von der Fahrzeug-Zulassungsverordnung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FZV zu beurteilen sind. Die Angabe der unzutreffenden Rechtsgrundlage ist im vorliegenden Fall unschädlich, weil sich die Normen inhaltlich in den entscheidenden Teilen entsprechen, so dass sich der Fehler auf die Ermessensausübung nicht ausgewirkt haben kann.

In der Sache ist die Ermessensentscheidung der Beklagten, der Klägerin keine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, nicht zu beanstanden. Angesichts des sich aus der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ergebenden Regel-Ausnahme-Verhältnisses ist es grundsätzlich sachgerecht, dass die Beklagte Ausnahmen von den Anforderungen des § 10 Abs. 2 FZV nur zulässt, wenn die Anbringung eines herkömmlichen Kennzeichenschildes am Fahrzeug aus technischen Gründen nicht möglich ist. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme der Beklagten, dass im vorliegenden Fall der Anbringung eines herkömmlichen Kennzeichenschildes keine technischen Hinderungsgründe entgegenstehen. Zwar hat die Klägerin behauptet, die Anbringung eines gängigen Kraftfahrzeug-Kennzeichens könne nur so vor der Kühleröffnung erfolgen, dass die Luftzufuhr zum Motor beeinträchtigt werde, was wiederum zur Überhitzung des Motors führen könne. Einen konkreten Beleg für die Richtigkeit ihrer Behauptung oder auch nur nachvollziehbare konkrete Anhaltspunkte für eine Überhitzungsgefahr hat sie jedoch nicht erbracht bzw. dargelegt. Demgegenüber hat die Beklagte nicht nur darauf hingewiesen, dass die Firma Mazda Deutschland telefonisch mitgeteilt hat, dass selbstverständlich ohne jedes Problem ein gängiges Kennzeichen angebracht werden könne; vielmehr hat sie im Widerspruchsverfahren unter Angabe der von der Klägerin vorgetragenen Bedenken mit Schreiben vom 22. November 2007 eine schriftliche Stellungnahme der Herstellerfirma erbeten und daraufhin mit Schreiben der Firma Mazda Motors (Deutschland) GmbH vom 27. November 2007 die Mitteilung erhalten, dass die werkseitig vorgegebenen und genehmigten Kennzeichenhalter der Mazda MX 5 Baureihen oberhalb der Kühleröffnung angebracht sind, so dass die Umrandung des vorderen Kennzeichens nur geringfügig in die Kühleröffnung hineinragt.

Dies belegt, dass der Hersteller des Fahrzeugs selbst von keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Luftzufuhr und erst recht nicht von der Gefahr einer Überhitzung des Motors ausgeht. Zwar hat er dies nicht ausdrücklich wörtlich formuliert. Dieser Aussagegehalt des Schreibens ergibt sich jedoch aus der Bezugnahme im genannten Schreiben auf die Anfrage der Beklagten vom 22. November 2007, denn in dieser sind ausdrücklich die von der Klägerin erhobenen Bedenken erwähnt. Berücksichtigt man des Weiteren die unwidersprochene Angabe der Beklagten, dass es sich beim Mazda MX 5 um einen der meistverkauften Roadster weltweit handelt, wäre indessen zu erwarten, dass Probleme im Zusammenhang mit einer Überhitzung des Motors bereits aufgetreten wären, wenn die Anbringung des Kennzeichenschildes zu einer wesentlich verringerten Luftzufuhr mit einer entsprechenden Überhitzungsgefahr führen könnte. Konkrete Anhaltspunkte dieser Art hat aber die Klägerin selbst nicht geliefert, sondern gegen die schriftliche Mitteilung der Firma Mazda lediglich pauschal eingewandt, das Schreiben der Herstellerfirma enthalte gerade keine Zusicherung, dass die Gefahr der Überhitzung ausgeschlossen sei, und dies auch aus gutem Grund, weil Überhitzungsgefahr bestehe, und hat für die Behauptung der Überhitzungsgefahr in der Klagebegründung die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeregt. Diese Aufklärungsmaßnahme ist hier jedoch nicht angezeigt, da – wie dargelegt – jeglicher konkrete Anhaltspunkt für das Bestehen einer Überhitzungsgefahr fehlt, so dass sich die entsprechende Behauptung der Klägerin als Behauptung ins Blaue hinein erweist, die keinen Anlass zu weiterer Aufklärung von Amts wegen gibt. Dies gilt um so mehr, als auch der Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung den ursprünglich in der Klagebegründung erwähnten Beweisantrag nicht gestellt hat. Dem Dargelegten steht auch nicht die Behauptung der Klägerin entgegen, die in der Akte der Beklagten befindlichen Fotos mit Fahrzeugen des Herstellers Mazda zeigten andere Baureihen, so dass die auf ihnen erkennbare Anbringung des Kennzeichens keine Rückschlüsse zulasse. Dem kommt hier schon deshalb keine Bedeutung zu, weil sich die maßgebliche schriftliche Auskunft des Fahrzeugherstellers ohne Einschränkung auf die Mazda MX 5-Baureihen bezieht, und damit auch auf die Baureihe, der das Fahrzeug der Klägerin angehört.

Ermessensfehlerfrei sind des Weiteren die Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten, dass die Klägerin nicht in schutzwürdiger Weise auf eine Zulässigkeit der Nutzung des Klebekennzeichens vertrauen konnte und dass bloße ästhetische oder finanzielle Interessen eine Ausnahmegenehmigung ebenfalls nicht rechtfertigen können. Die Kammer teilt insoweit die Auffassung der Beklagten und verweist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf Seite 5 des Widerspruchsbescheides. Ergänzend sei lediglich darauf hingewiesen, dass die Klägerin sich die nun behauptete ästhetische Beeinträchtigung und einen zu deren Beseitigung gegebenenfalls erforderlichen finanziellen Aufwand auch deshalb zurechnen lassen müsste, weil sie durch ihr eigenes Verhalten die Ursachen für diesen Zustand gesetzt hat.

Schließlich kann die Klägerin auch nicht aus Gleichheitsgründen eine Ausnahmegenehmigung von der Beklagten beanspruchen. Zum einen lässt sich aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz grundsätzlich kein Anspruch auf ein rechtswidriges Verhalten einer Behörde mit der Begründung herleiten, in ähnlichen Fällen seien ebenfalls rechtswidrige Entscheidungen getroffen worden. Zum anderen gilt Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz aber grundsätzlich auch nur in Bezug auf das Verhalten der jeweiligen Behörde. Abweichendes und gegebenenfalls rechtswidriges Verhalten anderer Behörden in deren Zuständigkeitsbereich vermag deshalb schon grundsätzlich keinen Anspruch gerade gegenüber der Beklagten zu begründen, dass diese in ihrem Zuständigkeitsbereich ebenfalls rechtswidrig handelt oder ihr Ermessen in einer bestimmten Richtung ausübt. Dass die Beklagte selbst in vergleichbaren Fällen noch in jüngster Zeit Klebekennzeichen gestempelt oder für deren Verwendung Ausnahmegenehmigungen erteilt hat, ist aber weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Klägerin hat insoweit keine konkreten Angaben gemacht und auch keine Belege vorgelegt. Soweit ihr Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung auf zwei Fälle eines Mazda MX 5 mit MYK-Klebekennzeichen hingewiesen hat, lässt sich ihnen schon nicht entnehmen, ob diese Kennzeichen überhaupt von der Zulassungsstelle der Beklagten vergeben worden sind. Dies gilt insbesondere für das vom Bevollmächtigten der Klägerin gezeigte Foto, auf dem gerade die weiteren Angaben des Kennzeichens geschwärzt wurden. Aber auch die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Angaben ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung geben für eine willkürliche Behandlung in diesem Zusammenhang nichts her. Vielmehr hat der Leiter der Zulassungsstelle der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, seit er vor vier Jahren die Leitung der Abteilung übernommen habe, sei kein Klebezeichen gestempelt oder genehmigt worden, auch nicht im Wege einer Ausnahmegenehmigung. Dies zeigt, dass jedenfalls in den letzten vier Jahren das Verhalten der Zulassungsstelle der Beklagten in Bezug auf Mazda MX 5 und die Frage von Klebekennzeichen konsequent an den Anforderungen des § 10 Abs. 2 Satz 3 FZV ausgerichtet ist. Zwar haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf Befragen auch angegeben, dass die Problematik früher in der Stadt Andernach etwas weniger streng gesehen worden sei und deshalb nicht auszuschließen sei, dass in Andernach noch einzelne Fahrzeuge mit Klebekennzeichen und Stempelung führen. Aktuell bekannt war ihnen ein solcher Fall jedoch nicht, und angesichts der jedenfalls seit vier Jahren konsequenten Handhabung des § 10 Abs. 2 Satz 3 FZV scheidet ein Anspruch der Klägerin auf Abstempelung des Klebekennzeichens oder Erteilung einer Ausnahmegenehmigung heute jedenfalls auch unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes aus.

Schließlich ergibt sich aus dem Dargelegten auch, dass die Klägerin nicht entsprechend ihrem äußerst hilfsweise gestellten Antrag, die Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide der Beklagten und die weitere Duldung des jetzigen Zustandes bezüglich ihres Klebekennzeichens verlangen kann. Ein Anspruch auf Duldung eines gesetzwidrigen Zustandes lässt sich angesichts der obigen Darlegungen nicht begründen. Vielmehr muss sich die Klägerin auch insoweit darauf verweisen lassen, dass zu keinem Zeitpunkt ein irgendwie schutzwürdiges Vertrauen durch ein Verhalten der Beklagten begründet worden ist, dass sie weiterhin mit einem nicht gestempelten und nicht den Anforderungen entsprechenden Klebekennzeichen ihr Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen darf. Der bloße Umstand, dass der von der Klägerin selbst geschaffene nicht vorschriftsmäßige Zustand über mehrere Jahre nicht beanstandet worden ist, ist nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen entstehen zu lassen, dass dies auch weiterhin so bleibt, nachdem konkret der Wagen bei einer Verkehrskontrolle aufgefallen und die Mängel festgestellt worden sind.

Die Klage ist deshalb sowohl hinsichtlich des Hauptantrags als auch der hilfsweise gestellten Anträge abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

Eine Veranlassung zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 1 in Verbindung mit § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO besteht nicht, da Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen."



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