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OLG Zweibrücken Beschluss vom 23.04.2009 - 1 Ws 102/09 - Zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach einem Jahr nach der Tat

OLG Zweibrücken v. 23.04.2009: Zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach einem Jahr nach der Tat


Das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 23.04.2009 - 1 Ws 102/09) hat entschieden:
Nach dem Sinn und Zweck des § 111a StPO soll schon vor dem rechtskräftigen Urteil gebotener Schutz der Allgemeinheit vor den von einem ungeeigneten Kraftfahrer regelmäßig ausgehenden Gefahren ermöglicht werden. Dass die Staatsanwaltschaft erst nach Abschluss der Beweisaufnahme im Hauptverhandlungstermin und damit 14 Monate nach der Tat die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis beantragt hat, stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens dar, wenn dies eine Reaktion auf den durch die Beweisaufnahme gewonnen Eindruck, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, war.


Siehe auch Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren


Entscheidungsgründe:

"1. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Beschluss des Amtsgerichts Rockenhausen vom 13. März 2009, in welchem die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO angeordnet wurde, erging aufgrund eines entsprechenden Antrags der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vom 19. Januar 2009 (Bl. 258 d.A.). Der Angeklagte als auch sein Verteidiger hatten laut Protokoll der Hauptverhandlung Gelegenheit zu diesem Antrag der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen. Dass das Amtsgericht Rockenhausen - anscheinend aus Versehen - den Antrag nicht unmittelbar, sondern erst einige Wochen später beschieden hat, verletzt nicht dessen Recht auf rechtliches Gehör. Im Übrigen konnte der Angeklagte im Rahmen seines Aufhebungsantrags als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren seine Rechtsauffassung umfassend darlegen.

2. Das Landgericht Kaiserslautern hat innerhalb seiner (eingeschränkten) Prüfungskompetenz zu Recht die Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt.

a. Von der - fehlenden - Bindung an die erstinstanzliche Bewertung, ob eine vorläufige Fahrerlaubnisentziehung veranlasst ist, ist zu unterscheiden, ob und in welchem Umfang das Berufungsgericht sich bei der Prüfung der in § 111a StPO geforderten hohen Wahrscheinlichkeit einer (endgültigen) Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB an der durch das erstinstanzliche Gericht (nicht im Beschlussverfahren, sondern) im Urteil getroffenen Bewertung, der Angeklagte sei zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet, zu orientieren hat.

Insoweit wird überwiegend eine Bindung angenommen mit der Folge, dass das Berufungsgericht bis zu seinem Urteil den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt nicht anders würdigen darf als das erstinstanzliche Gericht ( BVerfG NJW 1995, 124; OLG Stuttgart VRS 101, 40, 41). Nach anderer Auffassung kann das Berufungsgericht im Beschlussverfahren zu § 111a StPO eine von der im Urteilsverfahren getroffenen vorinstanzlichen Bewertung zu § 69 StGB abweichende Entscheidung treffen (vgl. zum Meinungsstand Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 111a Rdnr. 19).

Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG darf jedoch die Annahme einer Bindung an die erstinstanzliche Entscheidung nicht die in §§ 304 Abs. 1, 309 Satz 2 StPO vorgesehene Rechtsschutzmöglichkeit leer laufen lassen. Daraus folgt, dass vor der Berufungshauptverhandlung sich die nach § 111a Abs. 1 StPO anzustellende Prognose regelmäßig an der erstinstanzlichen Beurteilung zu orientieren hat; eine Abweichung aber dann veranlasst ist, wenn die erstinstanzlichen Feststellungen offensichtlich fehlerhaft sind, wenn die erstinstanzliche Bewertung der Eignungsfrage rechtsfehlerhaft ist oder wenn nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung neue Umstände entstanden sind (vgl. OLG Hamburg Beschluss vom 8. März 2007 - 2 Ws 43/07, zitiert nach Juris RdNrn. 9, 10 und 13).

b. Das Landgericht war entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht gehalten - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erst ca. 14 Monate nach der Tat angeordnet wurde - den Beschluss des Amtsgerichts Rockenhausen vom 13. März 2009 aufzuheben.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein umfangreiches unfallanalytisches Gutachten erst im August 2008 vorlag und die aktuelle Auskunft aus dem Verkehrszentralregister mit seinen umfangreichen Eintragungen von Dezember 2008 stammte. Die in früheren Verfahrensabschnitten unterbliebene Beantragung bzw. Anordnung einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensgrundsatzes kein Absehen von deren Anordnung. Denn die Anordnung nach § 111a StPO ist grundsätzlich auch im späteren Verfahrensabschnitt bis zur Rechtskraft des Urteils zulässig (Meyer-Goßner a.a.O. § 111a Rdnr. 7). Nach dem Sinn und Zweck des § 111a StPO soll schon vor dem rechtskräftigen Urteil gebotener Schutz der Allgemeinheit vor den von einem ungeeigneten Kraftfahrer regelmäßig ausgehenden Gefahren ermöglicht werden. Dass die Staatsanwaltschaft erst nach Abschluss der Beweisaufnahme im Hauptverhandlungstermin vom 19. Januar 2009 die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis beantragt hat, stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens dar, sondern war eine Reaktion auf den durch die Beweisaufnahme gewonnen Eindruck, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Der Angeklagte konnte auch nicht darauf vertrauen, dass das Amtsgericht in Anbetracht seiner Urteilsbegründung die versehentlich unterbliebene Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht nachholen werde.

Die vom Amtsgericht Rockenhausen in seinem Urteil vorgenommene Ungeeignetheitsprüfung ist - wie das Landgericht zu Recht annimmt - nicht zu beanstanden. Auch der bisherige Zeitablauf zwischen der Tat und vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis lässt die im amtsgerichtlichen Urteil festgestellte Ungeeignetheit - in Bezug auf den vorliegenden Fall - nicht entfallen (vgl. OLG Koblenz NZV 2008, 47). Dabei ist nicht zuletzt auch auf die am 19. April 2009 begangene erneute erhebliche Verkehrsordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 37 km/h) zu verweisen."



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