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Landgericht Coburg Urteil vom 29.04.2009 - 13 O 717/08 - Zum fehlenden Kaskoschutz bei Diebstahl auf einer Probefahrt

LG Coburg v. 29.04.2009: Zum fehlenden Kaskoschutz bei Diebstahl auf einer Probefahrt


Das Landgericht Coburg (Urteil vom 29.04.2009 - 13 O 717/08) hat entschieden:
Verhält sich der Fahrzeugeigentümer bei der Überlassung des Fahrzeugs an einen Unbekannten für eine Probefahrt leichtsinnig, in dem er sich beispielsweise nicht einmal der Personalien versichert, hat er gegen den Kaskoversicherer keinen Anspruch auf Deckungsschutz, wenn der Interessent das Fahrzeug bei der Probefahrt entwendet.


Siehe auch Fahrzeugdiebstahl - Kfz-Diebstahl


Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Teilkaskoentschädigung wegen behaupteter Entwendung seines Motorrades Suzuki.

Das oben genannte Krad erwarb der Kläger im März 2008. Am 14.03.2008 beantragte er bei der Beklagten für dieses Motorrad Versicherungsschutz unter einem bereits bestehenden Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer ... Unter ... diesem Versicherungsvertrag war bis zum Jahr 2006 das alte Motorrad des Klägers versichert gewesen. Am 03.04.2008 stellte daher die Beklagte einen Kraftfahrt-Versicherungsschein aus, der für das oben genannte Krad des Klägers auch eine Teilkaskoversicherung beinhaltete (Anlage K 7). Am 02.05.2008 meldete der Kläger bei der Beklagten über deren Homepage noch einen Wechsel seines Wohnsitzes. Unter dem 16.05.2008 fertigte die Beklagte schließlich einen neuen Versicherungsschein zu der oben genannten Versicherungsvertragsnummer mit der neuen Adresse des Klägers aus (Anlage K 8), mit dem gleichzeitig der Versicherungsvertrag des Klägers auf einen neuen Tarif (Stand 01.04.2008) umgestellt wurde. Weiterhin ergibt sich aus dem Versicherungsschein, dass ab dem 13.05.2008 für das oben genannte Motorrad des Klägers kein Teilkaskoversicherungsschutz mehr bestand. Außerdem verrechnete die Beklagte das aus dem vorangegangenen Teilkaskoversicherungsschutz noch vorhandene Guthaben mit der neuen Prämie für den Haftpflichtversicherungsschutz und zahlte das überschießende Guthaben in Höhe von noch 110,31 Euro an den Kläger zurück. Am 28.09.2008 meldete der Kläger bei der Beklagten sowohl telefonisch über deren Schaden-Hotline als auch per E-Mail den "Diebstahl" seines Motorrades.

Der Kläger behauptet, dass er sein Motorrad am 28.09.2008 einem ihm nicht namentlich bekannten Kaufinteressenten zu einer Probefahrt überlassen habe. Dieser sei jedoch von der Probefahrt nicht mehr zum Kläger zurückgekehrt. Vielmehr habe er ihm – dem Kläger – per SMS mitgeteilt, dass sein Motorrad nun gestohlen sei. Zu dem Zeitpunkt, als er sein Motorrad dem Kaufinteressenten zur Probefahrt überlassen habe, habe für das Krad auch ein Teilkaskoversicherungsschutz bei der Beklagten bestanden. Er habe zu keinem Zeitpunkt eine Vertragsänderung bei der Beklagten dahingehend bewirkt, dass ab dem 13.05.2008 der Teilkaskoversicherungsschutz für das Motorrad hätte zum Wegfall kommen sollen. Zum Zeitpunkt, als der Kaufinteressent das Motorrad des Klägers an sich genommen habe, habe es einen Zeitwert in Höhe von 8.000 Euro gehabt.

Der Kläger meint, dass ihm die Beklagte zum Ersatz des Zeitwertes verpflichtet sei. Es liege auch eine unter dem Teilkaskoversicherungsschutz fallende Entwendung des Motorrades vor. Durch die Täuschungshandlung, das Motorrad nur vorübergehend zu Zwecken einer Probefahrt zu benutzen, sei der Gewahrsam des Klägers nur gelockert aber nicht gebrochen worden. Jedenfalls habe der Täter das Motorrad auch unterschlagen, als er sich entschlossen habe, es dem Kläger nicht mehr zurückzugeben. Auch insoweit liege eine dem Teilkaskoversicherungsschutz unterfallende Entwendungshandlung vor.

Der Kläger beantragt daher zu erkennen:
  1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.000 Euro nebst 5% über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2008 zu zahlen.

  2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 661,16 Euro wegen der außergerichtlichen Inanspruchnahme des Prozessbevollmächtigten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Die Beklagte trägt vor, dass am 28.09.2008 für das streitgegenständliche Motorrad bei der Beklagten kein Teilkaskoversicherungsschutz mehr bestanden habe. Der Kläger habe über die Homepage der Beklagten am 13.05.2008 eine Änderung seines Vertrages begehrt. Insbesondere habe gemäß diesem über die Homepage der Beklagten online gestellten Antrag sein Motorrad bei der Beklagten nur noch gegen Haftpflicht versichert sein sollen. Entsprechend diesem Antrag habe daher die Beklagte am 16.05.2008 einen neuen Versicherungsschein ausgefertigt, in dem dies auch berücksichtigt worden sei. Darüber hinaus stelle der vom Kläger geschilderte Sachverhalt auch keine Entwendung im Sinne des § 12 AKB dar, da sich der Täter durch eine Täuschung in den Besitz des Motorrades des Klägers gebracht und der Kläger somit willentlich seinen Besitz aufgegeben habe. Ferner sei auch die Ersatzverpflichtung der Beklagten nach § 12 Abs. 1 I b S. 2 AKB ausgeschlossen, da er das Fahrzeugs anlässlich der Probefahrt auch zum Gebrauch überlassen habe. Schließlich habe der Kläger den Versicherungsfall auch grob fahrlässig herbeigeführt, so dass Leistungsfreiheit der Beklagten bestehe. Der Umstand, dass der Kläger sein Motorrad einer ihm namentlich nicht bekannten Personen zur Durchführung einer Probefahrt überlassen habe, ohne sich Gewissheit über die Identität dieser Person zu verschaffen, sei ein leichtfertiges Verhalten, das zur Leistungsfreiheit der Beklagten führen müsse.

Der Kläger wendet darauf noch ein, dass der unbekannte Täter vor Antritt der Probefahrt einen Rucksack beim Kläger zurückgelassen habe, laut Angaben des Täters hätten sich darin angeblich dessen Geldbörse und sein Personalausweis befinden sollen. Den Inhalt des Rucksacks habe jedoch der Kläger nicht überprüft. Vielmehr habe er diesen zwischenzeitlich der Polizei überlassen.

Der Einzelrichter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Coburg hat am 29.04.2009 mündlich verhandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29.04.2009 Bezug genommen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes verwiesen auf alle von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und sonstigen Aktenteilen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Auszahlung einer Teilkaskoentschädigung anlässlich des von ihm behaupteten Verlustes seines Motorrades zu.

1. Ein Anspruch auf Auszahlung der Teilkaskoentschädigung scheitert bereits daran, weil der Kläger nicht nachzuweisen vermochte, dass das am 28.09.2008 dem Kläger verloren gegangene Motorrad bei der Beklagten noch gegen Entwendung teilkaskoversichert war.

Aus dem von der Beklagten vorgelegten Versicherungsschein vom 16.05.2008 ergibt sich für das Gericht zweifelsfrei, dass der Kläger per Online-Antrag vom 13.05.2008 eine Änderung seines Versicherungsschutzes beantragt hatte, nämlich dass neben einem Tarifwechsel die bislang bestehende Teilkaskoversicherung für das Motorrad beendet werden sollte.

Die vom Kläger hiergegen erhobenen Einwendungen, er habe per Online-Antrag nur eine neue Wohnadresse der Beklagten mitgeteilt, nicht aber den Umfang des Versicherungsschutzes geändert, hat sich im Ergebnis als haltlos erwiesen. Insoweit hat der Kläger keinerlei Anknüpfungstatsachen dafür nachweisen können, dass die Änderung des Versicherungsschutzes mit Versicherungsschein vom 16.05.2008 nicht auf seinen Antrag hin, sondern auf ein in der Sphäre der Beklagten liegendes Versehen beruhte. Die Beklagte hat über ihren Prozessbevollmächtigten im Haupttermin am 29.04.2008 ergänzend vorgetragen, dass dem Kläger ein Passwort zugeteilt wurde, unter dem er auf der Homepage der Beklagten im Internet online Änderungen seines Versicherungsvertrages selbst in die Wege leiten konnte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat der Kläger mit seinem bisherigen Vortrag keinerlei in seiner Sphäre liegende Anknüpfungstatsachen dazu vorgetragen, wie es ohne sein Zutun zu der Änderung des Versicherungsschutzes hätte kommen können. Jedenfalls erscheint es zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Tatsache, dass nur der Kläger über sein Passwort Änderungen des Versicherungsvertrages über die Homepage der Beklagten online bewirken konnte, nach derzeitigem Sachstand ausgeschlossen, dass mit der Ausfertigung des Versicherungsscheins am 16.05.2008, der neben der zum Wegfall gekommenen Teilkaskoversicherung darüber hinaus noch einen Tarifwechsel berücksichtigte, von einem Antrag des Klägers abgewichen worden wäre oder gar ein Antrag des Klägers gänzlich fehlte. Insoweit hat sich der Kläger noch nicht einmal dazu geäußert, ob er am 13.05.2008 überhaupt die Homepage der Beklagten im Internet besucht hatte und wie bzw. unter welchen Umständen es am 13.05.2008 zu einer weiteren über die Homepage der Beklagten online veranlasste Änderung seines Versicherungsvertrages kommen konnte.

Dem Antrag des Klägers auf Schriftsatznachlass war nach § 283 ZPO nicht zu entsprechen, da der Vortrag der Beklagten im Haupttermin vom 29.04.2009, dem Kläger sei ein Passwort zugeteilt worden sei, um Änderungen seines Versicherungsvertrages selbst online veranlassen zu können, keinen neuen, dem Kläger bislang unbekannten Tatsachenvortrag darstellt, zu dem der Kläger noch Gelegenheit zur Stellungnahme hätte erhalten müssen. Im Wesentlichen wiederholte damit die Beklagte nur ihre bereits in der Klageerwiderung erhobene Einwendung, der Kläger habe die Änderung seines Versicherungsvertrages selbst veranlasst. Insoweit hätte der Kläger bereits im Rahmen seiner Replik vom 17.03.2009 dazu vortragen können, ob er am 13.05.2008 die Homepage der Beklagten im Internet überhaupt aufgerufen und ggf. welche Änderungen seines Versicherungsvertrages er am 13.05.2009 letztendlich dabei veranlasst hatte. Es reicht daher nicht aus, wenn der Kläger vorsorglich pauschal bestreitet, am 13.05.2008 die von der Beklagten behaupteten Vertragsänderungen über die Homepage der Beklagten online veranlasst zu haben. Es handelt sich hierbei um einen Vorgang, der in erster Linie im Wahrnehmungsbereich des Klägers liegt, so dass er dazu spätestens in der Replik vom 17.03.2009 hätte substantiiert Stellung nehmen können und müssen. Insoweit liegt daher auch kein neuer Tatsachenvortrag der Beklagten vor, so dass dem Kläger nach § 283 ZPO auch kein weiterer Schriftsatznachlass zu gewähren war.

Im Ergebnis vermochte daher der Kläger zur Überzeugung des Gerichts nicht nachzuweisen, dass die mit Ausfertigung des Versicherungsscheins vom 16.05.2008 dokumentierten Vertragsänderungen sich mit den von ihm am 02.05.2008 oder 13.05.2008 über die Homepage der Beklagten online gestellten Anträge nicht inhaltlich deckte. Letztendlich stellt sich damit auch die Frage nicht, ob der Kläger gegebenenfalls eine Abweichung des Inhalts des Versicherungsscheins von seinem Antrag gemäß § 5 VVG nachträglich gebilligt hat, da noch nicht einmal nachgewiesen ist, dass der Versicherungsschein vom 16.05.2008 inhaltlich vom Antrag des Klägers abweicht.

Im Ergebnis fehlt es damit an einem am 28.09.2008 bestehenden Teilkaskoversicherungsschutz des Motorrades des Klägers, so dass die Klage bereits aus diesem Grunde abzuweisen ist.

2. Darüber hinaus könnte der Kläger von der Beklagten auch bei einem bestehenden Teilkaskoversicherungsvertrag keine vertragsgemäße Entschädigungsleistung beanspruchen, da er den Diebstahl bzw. die Unterschlagung des Krads durch den Kaufinteressenten grob fahrlässig ermöglicht hat, so dass die Beklagte nach § 61 VVG (a. F.) leistungsfrei geworden ist.

Insoweit kann offen bleiben, ob vorliegend bereits der Risikoausschluss des § 12 Abs. 1 I b S. 2 AKB zur Leistungsfreiheit der Beklagten führt, weil der Kläger das Motorrad einem Kaufinteressenten zur Probefahrt überlassen hat. Der Zweck dieses Ausschlusstatbestandes liegt darin, ein für die Versicherung erhöhtes Unterschlagungsrisiko auszuschalten. Daher entspricht es der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung, dass unter die Ausschlussklausel nur die Überlassung zum eigenen Gebrauch fällt. Kurzfristige Überlassungen, wie z. B. bei Probefahrten, fallen darunter jedoch dann nicht, wenn die Überlassung des Kraftfahrzeugs nur für kurze Zeit und für einen vom Versicherungsnehmer generell überschaubaren und von ihm eingegrenzten Bereich erfolgt ist (vgl. OLG Düsseldorf RuS 1999, 230 f.). Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, ist nach dem Sachvortrag des Klägers nur schwer zu beurteilen, da der Kläger keine weiteren Einzelheiten dazu vorträgt, welche konkreten Absprachen zur Probefahrt er mit den Kaufinteressenten getroffen hat. Insbesondere ist nicht bekannt, ob der Kläger dem Kaufinteressenten zur Auflage gemacht hatte, sich bei der Probefahrt nur innerhalb eines räumlich abgegrenzten Bereichs zu bewegen.

Letztendlich kann dies aber dahinstehen, da das weitere Verhalten des Klägers bei der Überlassung seines Motorrades zur Probefahrt an den Kaufinteressenten den Diebstahl bzw. die Unterschlagung des Krads erst ermöglicht hat und damit eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles vorliegt. Grob fahrlässig handelt dabei der Versicherungsnehmer, der nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen allgemein einleuchtet oder der schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten in hohem Maße außer Acht lässt (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1990, 1368). Der Versicherungsnehmer muss daher durch sein Verhalten, Tun oder Unterlassen den als vertragsgemäß vorausgesetzten Standard an Sicherheit gegenüber der Diebstahlsgefahr deutlich überschritten haben (vgl. BGH VersR 1996, 576).

Diese Voraussetzung ist hier in jeder Hinsicht erfüllt. Der Kläger handelte unvorsichtig und leichtsinnig, weil er vor der Überlassung des Motorrades an den Kaufinteressenten zur Probefahrt keinerlei Maßnahmen getroffen hatte, um sich gegen eine Entwendung zu schützen. Der Kaufinteressent war dem Kläger persönlich unbekannt. Eine Personalienfeststellung fand offensichtlich vor der Übergabe des Motorrades nicht statt. Insoweit kann es den Kläger auch nicht entlasten, dass er sich angeblich von dem Kaufinteressenten einen Rucksack hat übergeben lassen, in dem sich dessen Geldbörse nebst Ausweispapieren gefunden haben soll. Der Kläger hat jedenfalls in dem Rucksack keinerlei Nachschau gehalten, so dass sich seine Behauptung, die Ausweispapiere des Kaufinteressenten hätten in dem Rucksack gelegen, um eine nicht überprüfbare, ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung handelt. Ganz offensichtlich ist daher vielmehr davon auszugehen, dass er auch in dieser Hinsicht vom Kaufinteressenten arglistig getäuscht worden ist. Andernfalls wäre nämlich zu erwarten gewesen, dass der Kläger die Ausweispapiere bzw. die Identitäten des Kaufinteressenten im vorliegenden Rechtsstreit präsentiert hätte, wenn sie sich tatsächlich in dem Rucksack befunden hätten.

Nachdem der Kläger daher ganz unzweifelhaft jegliche Maßnahmen unterlassen hat, die Entwendung des Motorrades durch den Kaufinteressenten zu verhindern, ist sein Verhalten subjektiv als äußerst leichtsinnig zu bewerten, da er dadurch den Täter zu einer Entwendung des Fahrzeugs geradezu eingeladen hat. Insoweit ist auch allgemein bekannt, dass im Rahmen von Probefahrten häufig Trickdiebstähle bzw. Betrügereien vorkommen, so dass der Kläger durchaus Veranlassung gehabt hätte, dem Kaufinteressenten mit großer Zurückhaltung zu begegnen und ihm eine Gelegenheit zur Entwendung nicht so leicht zu verschaffen. Im Ergebnis hat damit der Kläger in einem besonders groben Maß seine Sorgfaltspflichten im Rahmen des Eintritts des Versicherungsfalles verletzt, so dass von einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles auszugehen ist.

Die Pflichtverletzung des Klägers führt vorliegend auch zur Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 61 VVG (a. F.). Auf dem Versicherungsvertrag, der vorliegend als so genannter Altvertrag bereits vor dem 01.01.2008 bestanden hat, ist nach Art. 1 Abs. 2 EGVVG das Versicherungsvertragsgesetz in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung anzuwenden, da vorliegend der Versicherungsfall, nämlich die vom Kläger behauptete Entwendung am 28.09.2008, vor dem 31.12.2008 eingetreten ist. Mithin führt dies zur Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 61 VVG (a. F.).

Die Klage wäre daher auch abzuweisen, sofern man zu Gunsten des Klägers annimmt, dass für sein Motorrad am 28.09.2008 bei der Beklagten noch ein Teilkaskoversicherungsschutz bestand. Insoweit bedarf es daher keines weiteren Eingehens mehr noch auf die weitere Rechtsfrage, ob es sich bei der vom Kläger geschilderten Entwendung um einen Diebstahl oder einen Betrug mit anschließender Unterschlagung handelte.


II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.



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