Das Verkehrslexikon
Landgericht Schweinfurt Urteil vom 20.03.2009 - 23 O 313/08 - Zur Anmietung eines Mietwagens über dem Normaltarif bei beruflicher Eile
LG Schweinfurt v. 20.03.2009: Zur Anmietung eines Mietwagens über dem Normaltarif bei beruflicher Eile
Das Landgericht Schweinfurt (Urteil vom 20.03.2009 - 23 O 313/08) hat entschieden:
Erleidet ein Geschädigter nachmittags einen Verkehrsunfall und verpasst dadurch bereits einen Termin, hat jedoch noch zwei weitere Termine am selben späten Nachmittag, die er nur mit einem Auto erledigen kann, dann ist es nicht zu beanstanden, wenn er wegen der gebotenen Eile ein Mietfahrzeug mit Kosten über dem Normaltarif anmietet. Ist keine lange Reparaturdauer zu erwarten, ist auch keine "Ummietung" erforderlich.
Tatbestand:
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen eines Verkehrs Unfalls geltend, im Einzelnen Ansprüche auf Ersatz von Mietwagen-, Gutachter- und Rechtsanwaltskosten sowie auf Zahlung einer Unkostenpauschale.
Am 06.09.2007 gegen 14 Uhr ereignete sich in Heiligkreuz ein Verkehrs Unfall zwischen dem Pkw Fiat Coupe, amtliches Kennzeichen …, dessen Eigentümerin und Halterin die Klägerin ist und dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen …, der bei der Beklagten kraftfahrzeughaftpflichtversichert ist. Die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Das Fahrzeug der Klägerin war aufgrund des Unfalls schwer beschädigt und nicht mehr fahrtüchtig. Die Klägerin mietete daher, ohne besondere Erkundigungen oder weitere Angebote einzuholen, noch am selben Tage ein Ersatzfahrzeug bei der Autovermietung … (im Folgenden: … H.…) an.
Das Ersatzfahrzeug wurde der Klägerin unmittelbar nach dem Unfall gegen 15 Uhr am Unfallort zur Verfügung gestellt. Die Klägerin, eine selbständige Versicherungskauffrau, benötigte ein Fahrzeug zur Wahrung weiterer beruflicher Termine am selben Tag. Sie hatte am 06.09.2007 noch drei bereits im Voraus vereinbarte Termine um 17:00 Uhr in Euerbach, um 18:00 Uhr in Poppenhausen und um 19:00 Uhr In Euerbach wahrzunehmen. Einen für 15 Uhr vereinbarten Termin musste sie aufgrund des Unfalls absagen.
Nach dem Unfallgeschehen beauftragte die Klägerin das Sachverständigen- & Ing.-Büro … mit der Begutachtung des Unfallfahrzeuges. Das Gutachten prognostizierte eine Reparaturdauer von vier bis fünf Tagen (Bl. 10 ff.d.A.). Für die Begutachtung wurde der Klägerin mit Rechnung vom 10.09.2007 ein Betrag in Höhe von 608,46 € in Rechnung gestellt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 52 d.A. Bezug genommen.
Die Klägerin ließ ihr Fahrzeug daraufhin bei der Fa. … reparieren. Nach Erteilung des Reparaturauftrages wurden die für die Reparatur erforderlichen Ersatzteile umgehend von der Fa. … bestellt. Erst nach der Beauftragung der Fa. … und deren Bestellung der Ersatzteile stellte sich heraus, dass der Lüftungsrahmen, der Lüftungsschlauch, der Luftfilter und der Fanghaken der Motorhaube zunächst nicht lieferbar waren. In der Folgezeit erkundigte sich die Klägerin mindestens zehn Mal telefonisch bei der Werkstatt nach dem Sachstand. Auf die Tabelle auf Bl. 44 d.A. wird insoweit Bezug genommen. Zusätzlich informierte sie sich am 14.10.2007 bei dem Fiat Autohaus … danach, ob eine Ersatzteilbeschaffung über diese Firma möglich sei. Die Reparatur konnte aufgrund der Verzögerungen bei der Ersatzteilbeschaffung erst am 29.10.2007 fertig gestellt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt behielt die Klägerin das angemietete Ersatzfahrzeug. Am 31.10.2007 berechnete die … H.… der Klägerin für das Mietfahrzeug einen Mietzins in Höhe von insgesamt 7.378,00 €. Auf die Rechnung der … H.… (Bl. 9 d.A.) wird insoweit Bezug genommen. Die Beklagte zahlte auf die Mietwagenkosten nur einen Betrag von 2.000 € und verweigert weitergehende Zahlungen.
Mit Schreiben des Klägervertreters vom 03.03.2008 wurde der Beklagten eine Frist zur weiteren Regulierung der restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 5.378,00 €, der Erstattung der Sachverständigengebühren in Höhe von 608,46 € sowie zur Zahlung einer Unkostenpauschale in Höhe von 30,00 € bis zum 13.03.2008 gesetzt (Bl. 19 ff.d.A.).
Die Klägerin behauptet, ein günstigerer Tarif sei ihr nicht zugänglich gewesen. Insbesondere besitze sie keine Kreditkarte, welche für einen günstigen Selbstzahlertarif aber erforderlich sei. Auch eine Vorleistung sei ihr finanziell nicht möglich gewesen. Für die Verzögerungen bei der Reparatur könne sie nichts. Ihr sei sowohl anlässlich ihrer Erkundigungen bei der Fa. … als auch bei dem Fiat Autohaus … stets zugesichert worden, die Ersatzteile seien per Express bestellt und müssten jederzeit eintreffen. Für das außergerichtliche Tätigwerden des Klägervertreters seien Gebühren in Höhe von 899,40 € angefallen, welche die Klägerin - unstreitig - noch nicht beglichen hat. Schließlich seien weitere Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 186,24 € für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung der Klägerin durch den beauftragten Rechtsanwalt angefallen.
Nachdem die Klägerin In ihrer Klageschrift vom 13.05.2008 (Bl. 1 ff.d.A.) zunächst beantragt hatte, die Beklagte zur Zahlung von 5.408,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.03.2008 sowie zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 899,40 € zu bezahlen, beantragt sie nach mehreren Klageerweiterungen und -änderungen (Schriftsatz vom 08.09.2008, Bl. 51 d.A.; Schriftsatz vom 30.10.2008, Bl. 60 ff.d.A.) zuletzt,
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.016,46 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.03.2008 zu zahlen;
- die Beklagte wird weiterhin zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 899,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
hilfsweise
die Klägerin von diesen Kosten freizustellen;
- die Beklagte wird darüber hinaus zu verurteilen, an die Klägerin weitere 186,24 C zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
hilfsweise
die Klägerin von diesen Kosten freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, eine Einigung zwischen der Klägerin und der … H.… über den Mietpreis sei nicht zustande gekommen, da die Autovermietung der Klägerin angegeben habe, die Beklagte werde die Rechnung ohnehin begleichen. Deshalb sei gar nicht über den Preis gesprochen worden. Zudem habe die Klägerin die Möglichkeit gehabt, in Schweinfurt bei den Firmen … oder … über das Internet ein Ersatzfahrzeug für 54 Tage zu einem maximalen Preis von 1.721,11 € anzumieten. Weiterhin sei eine Notreparatur des Fahrzeugs durch den Einbau eines Sportfilters zu einem Preis von etwa 150 € möglich gewesen, welche spätestens am 17.09.2007 hätte in Auftrag gegeben werden müssen. Erforderlich sei allenfalls eine Gesamtmietdauer von 21 Tagen. Schließlich habe sie die Unkostenpauschale in Höhe von 30,00 € bereits an die Klägerin bezahlt.
Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird Bezug genommen auf sämtliche in der Akte befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2008 (Bl. 77 ff.d.A.).
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung der restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 5.378,00 €, auf Zahlung der Sachverständigenkosten in Höhe von 608,46 € und der Unkostenpauschale in Höhe von 30,00 € sowie ein Anspruch auf Freistellung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 899,40 € aus §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 3 Abs. 1 PflVG a.F. zu. Der Antrag auf Zahlung hilfsweise auf Freistellung von den Rechtsanwaltsgebühren, die aufgrund der Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung der Klägerin entstanden sind, war dagegen abzuweisen.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 5.378,00 €.
a) Zunächst ist festzustellen, dass zwischen der Klägerin und der … H.… ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Die Klägerin trägt hinreichend konkret die Umstände dieses Vertragsschlusses dar, so dass diesbezüglich ein pauschales Bestreiten der Beklagten nicht ausreicht.
b) Des Weiteren steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Klägerin aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zum Normaltarif unmöglich und ein anderer Tarif als der gewählte somit nicht zugänglich gewesen ist. In einem solchen Fall kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Frage der Erforderlichkeit des gewählten Tarifs (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) offenbleiben. Denn die Geschädigte kann dann einen den Normaltarif übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre ( OLG Bamberg, Urt.v. 11.11.2008, Az.: 5 U 63/07 m.w.N. aus der BGH-Rspr.). Daher hat die Klägerin durch die Inanspruchnahme des von der … H.… angebotenen Tarifs nicht gegen das aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleitete Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen, welches besagt, dass die Geschädigte im Rahmen des Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen hat ( OLG Bamberg, Urteil vom 11.11.2008, Az.: 5 U 63/07 ).
Ein anderer Weg als die gewählte Anmietung des Fahrzeugs bei der … H.… zu dem dort angebotenen Tarif stand der Klägerin aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht offen. Hinsichtlich der Zugänglichkeit eines günstigeren Normaltarifs ist stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat die Geschädigte darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass ihr unter Berücksichtigung ihrer individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für sie bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in ihrer Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zumindest auf Nachfrage kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war ( OLG Bamberg, Urt.v. 11.11.2008, Az.: 5 U 63/07 ). Diesbezüglich ist der Beklagten insoweit zuzustimmen, als dass es sich hierbei nicht um eine Frage der Schadensmindefungspflicht handelt, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung, für welche die Geschädigte beweispflichtig ist. Denn wenn die Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung erforderlichen Betrag ersetzt verlangen kann, muss dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit des höheren Unfallersatztarifes gelten ( BGH, Urt.v. 14.02.2006, Az.: VI ZR 126/05 ). Die Unzugänglichkeit eines Normaltarifes hat die Klägerin jedoch zur Überzeugung des Gerichts dargelegt. Dabei ist insbesondere auf die spezifische Situation der Klägerin zum Unfallzeitpunkt abzustellen. Unstreitig ist, dass die Klägerin sich nicht über weitere Angebote verschiedener Autovermietungen informierte, bevor sie das Fahrzeug bei der …. H.… anmietete. Grundsätzlich wäre sie aber als vernünftige und wirtschaftlich denkende Geschädigte schon unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots dazu gehalten gewesen, bei verschiedenen Anbietern nachzufragen, wenn sie Bedenken gegen die Angemessenheit des ihr angebotenen Unfallersatztarifes haben muss ( BGH, Urt.v. 25.10.2005, Az.: VI ZR 9/05 ). Auch allein der Umstand, dass die Geschädigte das Ersatzfahrzeug am selben Tag benötigte, rechtfertigt noch keine Ausnahme von diesem Grundsatz, zumal es sich bei dem Unfalltag um einen Donnerstag handelte, mithin um einen gewöhnlichen Wochentag, an dem grundsätzlich die Möglichkeit besteht, verschiedene Autovermietungen zu erreichen. In der Regel ist es auch in einem solchen Fall zumutbar, sich zumindest ein bis zwei Alternativangebote einzuholen, wenn die Geschädigte auch nicht dazu gehalten ist, regelrecht Marktforschung zu betreiben. Vielmehr braucht sie sich nur auf den ihr in ihrer Lage ohne weiteres offen stehenden Markt zu begeben ( BGH Urt.v. 14.02.2008, Az.: VI ZR 126/05 ).
Allerdings kann im Einzelfall von Bedeutung sein, wie schnell die Klägerin auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen war (vgl. Schubert, in: Bamberger/Roth, BGB, § 249 Rdnr. 242 m.w.N.). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, dass auch der dringende Bedarf, aus beruflichen Gründen umgehend ein Fahrzeug zu erhalten, in diesem Zusammenhang einen relevanten Umstand darstellt, der zu Gunsten der Klägerin in die Abwägung einzubeziehen ist ( BGH, Urt.v. 23.01.2007, Az.: VI ZR 243/05 ). Vorliegend ereignete sich der Unfall gegen 14 Uhr. Die Klägerin, eine selbständige Versicherungskauffrau, hatte am selben Tage noch vier im Voraus vereinbarte Termine an verschiedenen Orten wahrzunehmen. Einen dieser Termine - den um 15 Uhr - konnte sie bereits aufgrund des Unfallgeschehens nicht mehr wahrnehmen. Dennoch bestand für sie noch die Möglichkeit, drei weitere Termine um 17 Uhr, 18 Uhr und 19 Uhr einzuhalten, wenn sie umgehend ein Ersatzfahrzeug anmietete. Aufgrund der bestehenden Eile - die Wahrnehmung der Termine durch die unverletzte Klägerin war nicht zuletzt aus Schadensminderungsgesichtspunkten auch geboten - war es ihr nicht zumutbar, weitere Angebote anderer Autovermietungen einzuholen. Damit war der Klägerin ein anderer Tarif nicht zugänglich.
c) Da wegen der besonderen Dringlichkeit im vorliegenden Fall die Klägerin Ersatz der vollständigen Mietwagenkosten fordern kann, kommt es auf die Einwendungen der Beklagen im Übrigen nicht mehr entscheidend an.
d) Schließlich ist auch kein Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen. Die Klägerin hat ausreichende Maßnahmen zur Schadensminderung ergriffen. Die Klägerin hat mit der Fa. … ihre „Stammwerkstatt“ beauftragt, die - nach unwidersprochenem Vortrag - bislang stets ohne Beanstandung gearbeitet hat. Die Klägerin war auch stets darum bemüht, ihr Fahrzeug möglichst schnell zurückzuerhalten. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass sie sich mehrfach telefonisch nach dem Verbleib der Ersatzteile und dem Stand der Reparatur erkundigt hat. Dies nicht nur bei der beauftragten Fa. … sondern auch bei einem weiteren Autohaus. Sie durfte schließlich auf die dabei gemachten Angaben, mit der Lieferung der Ersatzteile sei in allernächster Zeit zu rechnen, vertrauen. Die Klägerin musste gerade nicht annehmen, dass die Reparatur noch lange dauern würde, weshalb sie sich weder auf die „Ummietung“, also die Beendigung des ursprünglichen Mietvertrags und die Anmietung eines anderweitigen Kfz zu einem sog. Normaltarif, noch auf die Anschaffung eines Ersatz-Pkw verweisen lassen muss. Die eingetretene Verzögerung ist weder von der Klägerin noch von der Fa. … zu vertreten. Daher trägt die Beklagte das Verzögerungsrisiko ( BGH, NJW 1982, 1518; OLG Düsseldorf, OLG-Report 1991, 10). Die Klägerin durfte schließlich auch darauf vertrauen, dass keine Notreparatur möglich ist, wie es ihr die Fa. … zusicherte. Daher musste über die Möglichkeit einer solchen Reparatur kein Beweis erhoben werden.
2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung der Gutachterkosten in Höhe von 608,46 € und einer Unkostenpauschale zu, deren Höhe das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 30,00 € schätzt (§§ 7, 17 StVG i.V.m. § 3 Abs. 1 PflVG a.F.). Hinsichtlich des Erfüllungseinwandes (§ 362 BGB) ist die Beklagte in Ermangelung eines geeigneten Beweisangebots beweisfällig geblieben.
3. Im Hinblick auf die nicht streitwerterhöhenden Nebenforderungen (§ 4 ZPO), also die von der Klägerin geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren war die Klage nur teilweise und dabei nur im Hilfsantrag erfolgreich.
a) Ein Zahlungsanspruch der Klägerin auf Erstattung der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 899,40 € kommt schon deshalb nicht in Betracht, da die Klägerin selbst vorträgt, sie habe die Kosten nicht beglichen. Daher liegt bereits kein schlüssiger Vortrag bezüglich des Hauptantrages vor, weshalb diesem nicht stattzugeben war. Die Klägerin hat aber einen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 899,40 €.
b) Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Zahlung noch einen Anspruch auf Freistellung von 186,24 €, die aufgrund der Einholung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung durch den Rechtsanwalt angefallen sind. Die Einholung der Deckungszusage ist durch die Geschäftsgebühr abgegolten, weitere Gebühren fallen hierfür nicht an.
III.
Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich aufgrund der Mahnung des Klägervertreters mit Schreiben vom 03.03.2008 und erfolglosem Fristablauf am 13.03.2008 seit dem 14.03.2008 in Verzug sowohl hinsichtlich der Zahlung der restlichen Mietwagenkosten als auch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 ZPO.