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OLG Koblenz Beschluss vom 31.08.2004 - 1 Ss 237/04 - Keine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides an Sozietät oder Bürogemeinschaft

OLG Koblenz v. 31.08.2004: Keine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides an Sozietät oder Bürogemeinschaft


Das OLG Koblenz (Beschluss vom 31.08.2004 - 1 Ss 237/04) hat entschieden:
Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Zustellung des Bußgeldbescheides nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG kann nur bei Zustellung an den beauftragten Rechtsanwalt eintreten, nicht bei der Zustellung an die Sozietät, der der beauftragte Rechtsanwalt angehört.


Entscheidungsgründe:

I.

Der Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 346 Abs. 2 StPO) richtet sich gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 2. Juni 2004, durch den seine Rechtsbeschwerde gegen das Urteil desselben Gerichts vom 2. März 2004 gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 346 Abs. 1 StPO wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig verworfen wurde.

0er Rechtsbehelf hat Erfolg, weil das Amtsgericht die am 6. Mai 2004 bei Gericht eingegangene Rechtsmittelbegründung zu Unrecht als verspätet angesehen hat.

Da die Hauptverhandlung vom 2. März 2004 gemäß §§ 73 Abs. 2, 74 Abs. 1 OWiG in Abwesenheit des Betroffenen stattgefunden hatte, wurde erst durch die Zustellung des Urteils am 31. März 2004 die einwöchige, bis einschließlich 7. April 2004 laufende Rechtsbeschwerdeeinlegungsfrist in Gang gesetzt (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 341 Abs. 2 StPO). Innerhalb der sich anschließenden Monatsfrist (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 345 Abs. 1 Satz 1 StPO) – und somit rechtzeitig – ging die Begründungsschrift beim Amtsgericht ein.


II.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen richtet sich gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 2. März 2004, durch das er wegen fahrlässiger Überschreitung der außerörtlichen Höchstgeschwindigkeit um 71 km/h mit einer Geldbuße von 375 ¤ und einem 3-monatigen Fahrverbot belegt wurde. Er macht geltend, die – von ihm eingeräumte – Ordnungswidrigkeit könne wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung Ende Juli 2003 nicht mehr geahndet werden.

1. Dem Einwand der Verjährung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Anhörungsbogen vom 28. April 2003 teilte die Bußgeldstelle dem Betroffenen mit, ihm werde zur Last gelegt, am 19. Februar 2003 auf der A 48 bei km 50,1 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 71 km/h überschritten zu haben.

Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2003, gefertigt unter dem Briefkopf der GbR
„B... & Partner Notare · Rechtsanwälte Steuerberater“
und unterzeichnet vom dem als Sachbearbeiter angegeben Sozius Rechtsanwalt D, teilte dieser der Bußgeldstelle mit, daß „wir“ den Betroffenen vertreten, und bat um Akteneinsicht durch „den Unterzeichnenden“.

Beigefügt war das Original einer vom Betroffenen unterschriebenen und nur auf Rechtsanwalt D lautenden Vollmacht. Der Bußgeldbescheid vom 24. Juni 2003 war adressiert an „Rechtsanwälte B... u. P.“ und wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde (mit derselben Empfängerangabe) vom 27. Juni 2003 im Wege der Ersatzzustellung einer Kanzleimitarbeiterin übergeben.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 30. Juni 2003 legte der Betroffene Einspruch ein. Mit Verfügung der Bußgeldstelle vom 16. Oktober 2003 wurden die Akten der Staatsanwaltschaft übersandt; beim Amtsgericht gingen sie am 10. November 2003 ein.

2. Bei dieser Sachlage ist festzustellen, daß mit Ablauf der durch Übersendung des Anhörungsbogens neu in Gang gesetzten 3-monatigen Verjährungsfrist (§ 26 Abs. 3 StVG) Verfolgungsverjährung eingetreten war. Der Erlaß des Bußgeldbescheides hatte keine verjährungsunterbrechende Wirkung nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG, weil die (Ersatz-) Zustellung vom 27. Juni 2003 unwirksam war.

Zustellung ist die Bekanntgabe eines Schriftstücks an eine Person in einer gesetzlich bestimmten Form (vgl. § 166 Abs. 1 ZPO). Im Falle der Zustellung eines Bußgeldbescheids gilt § 51 OWiG i.V.m. dem Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG).

Zustellungsadressat ist grundsätzlich der Betroffene selbst (§ 51 Abs. 2 OWiG). Nach § 51 Abs. 3 OWiG kann auch an den Verteidiger zugestellt werden, „dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet“. Das ist hier nur Rechtsanwalt D. Die irreführende Formulierung „wir“ im Schriftsatz vom 9. Mai 2003 vermag zwar zu erklären, warum der Bußgeldbescheid an „Rechtsanwälte B... u. P.“ adressiert wurde, ändert aber nichts daran, daß nur Rechtsanwalt D als ermächtigt gilt, für den Betroffenen Zustellungen entgegenzunehmen. Folglich war Rechtsanwalt D als die Person zu bezeichnen, der der Bußgeldbescheid zu übergeben oder im Wege der Ersatzzustellung zugänglich zu machen war. An die Personengruppe (mit beschränkter Rechtssubjektivität im rechtsgeschäftlichen Außenverhältnis; BGHZ 146, 341) „Rechtsanwälte B... u. P.“ konnte nicht wirksam zugestellt werden.

Eine Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 9 VwZG durch nachweislichen Zugang scheitert an § 51 Abs. 5 Satz 3 OWiG, der eine solche Heilungsmöglichkeit für die Zustellung des Bußgeldbescheids ausschließt.

Unter Aufhebung des angefochten Urteils ist somit das Verfahren – auf Kosten der Staatskasse (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1 StPO) – wegen eines absoluten Verfolgungshindernisses einzustellen.



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