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OLG Zweibrücken Beschluss vom 18.05.2009 - 1 SsRs 11/09 - Zum Führen eines Kfz unter dem berauschenden Teegetränk Mate de Coca

OLG Zweibrücken v. 18.05.2009: Zum Führen eines Kfz unter dem berauschenden Teegetränk Mate de Coca


Das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 18.05.2009 - 1 SsRs 11/09) hat entschieden:
Das Teegetränk Mate de Coca bzw. Cocamate enthält Cocain, welches zu Benzoylecgonin abgebaut wird. Das Führen eines Kfz unter dem Einfluss dieses Teegetränks ist eine fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeit, da davon auszugehen ist, dass sich dem Betroffenen bereits aus dem Namen aufdrängt, dass es sich um eine Droge handelt. Der für Cocain geltende Wert von 75 ng/ml Benzoylecgonin (OLG Hamm NZV 2007, 248) ist mit 126 ng/ml deutlich überschritten.


Gründe:

Die Bußgeldrichterin des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein hat den Betroffenen am 20. November 2008 wegen Führens eines Fahrzeugs unter Wirkung eines berauschenden Mittels (§ 24a Abs. 2 StVG) zu einer Geldbuße von 250 € verurteilt.

Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Es wird geltend gemacht, der Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG sei nicht erfüllt gewesen; der im Blut des Betroffenen festgestellte und auf den Genuss von Cocain hindeutende Analysewert sei lediglich auf den Genuss von sog. „Mate de Coca“ zurückzuführen, der aber nicht zu Beeinträchtigungen der Fahrsicherheit durch Rauschzustände und Ausfallerscheinungen führen könne.

Der Einzelrichter des Senats hat durch Beschluss vom heutigen Tag gemäß §§ 79 Abs. 1, 80 Abs. 1 Nr. 1, 80a Abs. 3 OWiG die Rechtsbeschwerde zugelassen und das weitere Verfahren dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. Zur Begründung ist in dem Beschluss u.a. ausgeführt:
„Die angefochtene Entscheidung gibt Anlass zur Fortbildung des Rechts hinsichtlich der Frage, ob eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 OWiG auch dann vorliegen kann, wenn die gemäß S. 1 und 2 der Vorschrift i.V.m. der Anlage zu § 24a StVG durch Blutprobe nachgewiesene Wirkung eines berauschenden Mittels - hier Kokain - auf den Genuss von sog. Mate de Coca (Tee der Bestandteile der Coca-Pflanze enthält) zurückzuführen ist. Allgemeiner ausgedrückt ist zu prüfen, ob auch ein Analysewert zur Ahndung nach § 24a Abs. 2 StVG führen kann, der durch ein bestimmtes Konsumverhalten verursacht ist, bei dem die Gefahr einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit erheblich herabgesetzt oder ausgeschlossen ist.“
Die somit zugelassene Rechtsbeschwerde ist auch hinsichtlich der sonstigen Formalien nicht zu beanstanden. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung ergeben die Erhebung der allgemeinen Sachrüge (§ 79 Abs. 3 OWiG; § 344 Abs. 2 StPO). Das Rechtsmittel bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat den Betroffenen zu Recht verurteilt.

Nach den in erster Instanz getroffenen Feststellungen führte der Betroffene am 3. Dezember 2007 in Ludwigshafen am Rhein einen Pkw, obwohl er zuvor einen kokainhaltigen Tee, sog. Mate de Coca, konsumiert hatte und daher unter der Wirkung des berauschenden Mittels Kokain stand, was er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt habe erkennen können und müssen. Die unmittelbar nach der Fahrt entnommene Blutprobe enthielt 126 ng/ml Benzoylecgonin. Nach Einlassung des Betroffenen habe ihm im November 2007 ein Freund eine 100 Teebeutel enthaltende Packung Mate de Coca der Marke X. aus dem Urlaub mitgebracht. Er habe den Tee in der Folgezeit als Ersatz für Kaffee getrunken und sich dabei nichts gedacht. Nach der vom Amtsgericht eingeholten gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin in Mainz kann der festgestellte Analysewert auf dem Genuss des Tees beruhen. Das in Mate de Coca natürlicherweise enthaltene Kokain werde aber durch Zubereitung, orale Aufnahme und anschließende Magen-Darm-Passage nahezu vollständig zu Benzoylecgonin zersetzt; eine Kokain-Aufnahme finde dabei kaum statt. Die Wirkung beschreibt der Sachverständige als belebend und nicht zu starken Rauschzuständen führend. Trotz des auf den ersten Blick erweckten Eindrucks handelsüblicher Teebeutel und der Verwendung einer auch in Deutschland bekannten Teemarke habe der Betroffene bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt feststellen können, dass er unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stehe. Schon die Bezeichnung Mate de Coca müsse bei einem normal verständigen Menschen den Verdacht erwecken, dass der Tee aus der Cocapflanze gewonnen werde und damit auch Kokain enthalte. Wegen der besonderen Umstände des Falles habe das Gericht aber von dem nach Nr. 242 BKatV vorgesehenen Regelfahrverbot abgesehen.

Die auf diese Feststellungen und Erwägungen gestützte Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG begründet keine Bedenken; die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Einwände erweisen sich im Ergebnis als unbegründet.

Nach § 24a Abs. 2 S. 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines der in der Anlage zu der genannten aufgeführten berauschenden Mittel im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Nach S. 2 der Bestimmung liegt eine derartige Rauschmittelwirkung vor, wenn eine in der Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Die Anlage zu § 24a StVG nennt dabei als berauschendes Mittel u.a. „Cocain“ und als zum Nachweis der Cocain-Wirkung führende Substanz u.a. das im Blut des Betroffenen festgestellte „Benzoylecgonin“.

Jedenfalls dem Wortlaut nach war der objektive Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG damit hier erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der vom Amtsgericht zugrunde gelegten Einlassung des Betroffenen war dabei die Wirkung des berauschenden Mittels Cocain gegeben. Auch wenn der Betroffene lediglich den aus den ihm mitgebrachten Teebeuteln bereiteten Mate de Coca zu sich genommen hat, war die im Blut nachgewiesene Substanz Benzoylecgonin auf den Genuss von Cocain zurückzuführen.

Die Feststellungen des Amtsgerichts beruhen insoweit auf dem schriftlichen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Mainz vom 18.11.2008 (Bl. 77 f.d.A.); dieses kann der Senat als Darstellung anerkannter Ergebnisse der Wissenschaft auch unmittelbar berücksichtigen (vgl. Dahs/Dahs, die Revision in Strafsachen 7. Aufl. Rn. 405). Nach Gutachten und Urteilsfeststellungen enthalten derartige Teeaufgussbeutel des „Mate de Coca“ (oder auch „Cocamate“) Blätter der Coca-Pflanze (Erythroxylum coca) und damit eine gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage II BtMG als Betäubungsmittel geltende und den entsprechenden Regelungen unterliegende Substanz. Dieser Stoff wiederum beinhaltet auch das im BtMG gesondert aufgeführte und als Rauschmittel von § 24a Abs. 2 StVG erfasste sog. „reine“ Cocain (Benzoylecgoninmethylester, Anlage III zum BtMG). Damit liegt mit dem Genuss von Mate de Coca. auch der Konsum von Cocain vor; die Einlassung des Betroffenen widerlegt also nicht den nach § 24a Abs. 2 S. 2 StVG vorzunehmenden Schluss von einem derartigen Ergebnis der Blutuntersuchung auf die „Wirkung“ des Rauschmittels Cocain.

Dagegen setzt die Ahndung nach § 24a Abs. 2 StVG die Feststellung konkreter rauschmittelbedingter Beeinträchtigungen und entsprechender Auswirkungen auf die Fahrsicherheit nicht voraus (Senat NZV 2005, 430; BayObLG NZV 2004, 267, 268; OLG Saarbrücken VRS 102, 120, 123; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 40. Aufl. § 24a StVG Rn. 21c, 24). Auf dieser Grundlage hat auch das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift als verfassungsgemäß gebilligt. Allerdings wurde § 24a Abs. 2 StVG in verfassungskonformer Auslegung beschränkt. Infolge verfeinerter Nachweismethoden wurden solche Fälle aus dem Anwendungsbereich der Bestimmung ausgenommen, bei denen der Konsum schon längere Zeit vor der Fahrt erfolgt und daher von der Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit nicht mehr auszugehen ist ( BVerfG NJW 2005, 349). Seitdem werden allgemein sog. „analytische Grenzwerte“ für die in der Anlage zu § 24a StVG genannten Nachweis-Substanzen angewendet; eine Ahndung nach der Bestimmung setzt voraus, dass mindestens eine entsprechende Konzentration der Substanz im Blut nachgewiesen wird (vgl. Hentschel/König/Dauer aaO., § 24a StVG Rn. 21a). Der dabei für Cocain geltende Wert von 75 ng/ml Benzoylecgonin ( OLG Hamm NZV 2007, 248) war allerdings hier mit 126 ng/ml deutlich überschritten.

Damit war also eine Konzentration festgestellt, die es als möglich erscheinen ließ, dass der Betroffene am Straßenverkehr teilgenommen hatte, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war; die in dieser Weise vom Bundesverfassungsgericht formulierte Voraussetzung für eine Ahndung nach § 24a Abs. 2 StVG ( BVerfG NJW 2005, 349, 351) war erfüllt. In vorliegendem Fall hat nach den auf das Gutachten gestützten Urteilsfeststellungen allerdings mit dem Genuss von Mate de Coca eine besondere Art des Konsums vorgelegen, bei der die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest deutlich herabgesetzt wenn nicht ausgeschlossen war.

Über einen solchen Sachverhalt hatte das Bundesverfassungsgericht nicht zu befinden. Auch Entscheidungen sonstiger Gerichte zu einer solchen Fallgestaltung sind - soweit ersichtlich - bisher nicht bekannt geworden. Ebenso wenig hat der Senat gerade hierzu Stellungnahmen aus der Literatur feststellen können.

Nach Auffassung des Senats ist eine Ahndung nach § 24a Abs. 2 StVG auch in solchen Fällen gerechtfertigt und angezeigt. Bei § 24a Abs. 2 StVG handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das die Sicherheit im Straßenverkehr erhöhen soll und damit dem Schutz wichtiger Rechtsgüter wie insbesondere dem Leben, der Gesundheit und dem Eigentum der Verkehrsteilnehmer dient. Das Bundesverfassungsgericht ( BVerfG NJW 2005, 349, 350) hat es dabei für zulässig erachtet, allein an Tatsache des Konsums anzuknüpfen und nicht auf die Einschätzung von Wirkstoffmenge und Rauschmittelwirkungen durch den Normadressaten abzustellen; gerade daraus wurde (in Anknüpfung an Stein NZV 1999, 441, 446) eine besonders hohe Befolgungschance für die Regelung abgeleitet. Andererseits ist auch zu berücksichtigen, dass sich das Ordnungswidrigkeitenrecht typischerweise wie auch hier in Massenverfahren des täglichen Lebens verwirklicht, die auf eine einfache, schnelle und summarische Erledigung ausgerichtet sind (vgl. BGH NJW 1997, 1562, 1563). Dieses Verfahren sollte nicht mit der Fragestellung nach derartigen besonderen Formen des Konsums belastet werden. Es wäre dann auch zu befürchten, dass die Norm zumindest in Teilbereichen durch die Eröffnung entsprechender Schutzbehauptungen ihre Wirksamkeit verlieren und so ihren Zweck des Schutzes der Verkehrssicherheit nicht mehr uneingeschränkt erfüllen könnte. Dagegen führt die Anwendung des § 24a Abs. 2 StVG auf den Genuss von Cocamate und ähnliche Verhaltensweisen nicht zu Folgerungen, die dem einzelnen nicht zugemutet werden können (vgl. BVerfG NJW 2005, 949, 950 a.E.). Wie ausgeführt, unterfallen die in Mate de Coca enthaltenen Bestandteile des Coca-Strauches und damit auch die Teezubereitung selbst dem BtMG, so dass unerlaubter Erwerb, Besitz und sonstiger Umgang damit nach Maßgabe von § 29 Abs. 1 BtMG zur Bestrafung führen können (vgl. auch Körner BtMG 6. Aufl. § 2 Rn. 32). Es kann daher erwartet werden, entweder den Konsum eines solchen Stoffes oder aber das anschließende zeitnahe Führen von Kraftfahrzeugen zu unterlassen.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verstößt die Verurteilung des Betroffenen auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Hinsichtlich der vom Betroffenen konsumierten, dem BtMG unterliegenden Substanz besteht weder eine gleichgelagerte und folglich gleich zu behandelnde Situation mit § 24a Abs. 2 S. 3 StVG (bestimmungsgemäße Einnahme eines für den konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels) noch mit dem gesetzlich zugelassenen Genussmittel Kaffee.

Auch im Übrigen sind Fehler sachlich-rechtlicher Art des angefochtenen Urteils weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Insbesondere sind die vom Amtsgericht gezogenen Schlussfolgerungen hinsichtlich einer fahrlässigen Begehung der Ordnungswidrigkeit rechtlich nicht zu beanstanden. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 79 Abs. 3 OWiG; § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.



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