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Amtsgericht Baden-Baden Urteil vom 02.03.2009 - 19 C 239/08 - Erfüllung der Schadensminderungspflicht kann zu längerer Ausfallzeit führen

AG Baden-Baden v. 02.03.2009: Erfüllung der Schadensminderungspflicht kann zu längerer Ausfallzeit führen


Das Amtsgericht Baden-Baden (Urteil vom 02.03.2009 - 19 C 239/08) hat entschieden:
Meldet der Geschädigte den Schaden sofort dem gegnerischen Versicherer und verzichtet er im Interesse der Geringhaltung des Schadens er auf ein eigenes Gutachten, ist er berechtigt, eine Bestätigung der Einstandspflicht abzuwarten und eine Ausfallzeit von 21 Tagen kann ihm nicht angelastet werden, wenn der Versicherer erst nach 9 Tagen seine Einstandspflicht bestätigt.


Siehe auch Schadensminderungspflicht bei der Ausfallentschädigung - Ausfalldauer bei Mietwagen und Nutzungsausfall und Stichwörter zum Thema Ausfallentschädigung


Gründe:

(ohne Tatbestand gem. § 313a ZPO)

Unstreitig steht dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung infolge der Reparatur seines unfallbedingt beschädigten Fahrzeuges gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 und 2 PflVG zu.

Bei einer Beschädigung bzw. Zerstörung einer Sache muss der Geschädigte die Reparatur bzw. die Neuanschaffung aufgrund seiner Schadensminderungspflicht möglichst preiswert vornehmen. Wegen des Anspruchs auf Entschädigung für den Nutzungsausfall muss er sich um eine schnelle Beseitigung des Schadens bemühen und insbesondere entscheiden, ob er die Sache reparieren lassen will. Grundsätzlich hat der Geschädigte jedenfalls unverzüglich einen Reparaturauftrag zu erteilen, um die Ausfallzeit auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Im Streitfall ist indessen die Besonderheit zu beachten, dass die rund 21 Tage lange Nutzungsausfallzeit die Grenze der Erforderlichkeit i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB noch nicht überschritten hat bzw. diese dem Kläger nicht als Eigenverschulden anzulasten ist.

Der Kläger war nämlich darum bemüht, im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht abzuklären, ob auf ein Sachverständigengutachten – auf dessen Einholung er nach ständiger Rechtsprechung einen Anspruch gehabt hätte – verzichtet werden kann. Hierzu war jedoch erforderlich, dass die Beklagte ihre Einstandspflicht und die Abrechnung auf Basis des eingeholten Kostenvoranschlages bestätigt. Der Kläger hat unverzüglich nach dem Unfallereignis den Schaden angezeigt und die Beklagte zu 2) aufgefordert, hierzu Stellung zu nehmen. Es kann dem Kläger nicht angelastet werden, dass die Freigabe durch die Beklagte erst am 17.09.2008 und somit 9 Tage nach dem Unfall erfolgte. Ein zu berücksichtigendes Mitverschulden des Klägers ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände – insbesondere der Bemühungen des Klägers den Beklagten die unter Umständen kostenaufwendigen Gutachtenerstellung zu ersparen – im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Auch die Reparaturdauer von weiteren 12 Tagen ist dem Kläger nicht zuzurechen. Zum einen erfolgte dies aufgrund des Umstandes, dass ein Ersatzteil bestellt werden musste. Zum anderen müsste sich der Kläger ein etwaiges Verschulden der ausführenden Werkstatt nicht zurechnen lassen.

Die Angemessenheit des seitens des Klägers in Ansatz gebrachten Tagessatzes in Höhe von 56 € wurde seitens der Beklagten nicht bestritten.

Demnach ist die Klage in vollem Umfang begründet. Der Zinsanspruch sowie der Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ergibt sich aus §§ 280, 286, 288, 291 BGB

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung gemäß § 511 II Nr. 2 ZPO erfolgte mangels Vorliegens eines in § 511 IV ZPO abschließend aufgezählten Grundes.



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