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BGH Urteil vom 02.12.2009 - XII ZR 117/08 - Die Klauselverpflichtung zur Hinzuziehung der Polizei nach einem Unfall in Mietwagen-AGB ist nicht unangemessen

BGH v. 02.12.2009: Die Klauselverpflichtung zur Hinzuziehung der Polizei nach einem Unfall in Mietwagen-AGB ist nicht unangemessen


Der BGH (Urteil vom 02.12.2009 - XII ZR 117/08) hat entschieden:
Die Vereinbarung, dass bei jedem Unfall die Polizei hinzugezogen werden muss, begründet - in Begriffe der Kaskoversicherung umgesetzt - eine Obliegenheit des Mieters. Diese fügt sich in das Leitbild der Kaskoversicherung ein. Bei der Zuziehung der Polizei handelt es sich der Sache nach um nichts anderes als um die Begründung einer Aufklärungspflicht entsprechend derjenigen, die für Kaskoversicherungsfälle bei gleichartiger Interessenlage in § 7 I 2 Satz 3 AKB 1975 enthalten ist. Der Mieter hat es in der Hand, entweder die Obliegenheit zu erfüllen, oder sich über sie hinwegzusetzen, dann aber seine Haftungsfreiheit einzubüßen. Die Obliegenheit hat auch nicht eine Verpflichtung zum Gegenstand, sich selbst bei der Polizei anzuzeigen. Der Mieter hat lediglich bei Unfällen die Polizei hinzuzuziehen, um an Ort und Stelle die erforderlichen Feststellungen treffen zu lassen. Er ist weder verpflichtet, sich selbst zu belasten, noch wird sein Recht berührt, in einem Ermittlungsverfahren die Aussage zu verweigern.


Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von AGB-Klauseln der Klägerin, wonach die bei Anmietung eines Kraftfahrzeugs vereinbarte Haftungsbeschränkung unter bestimmten Voraussetzungen entfällt.

Die Klägerin, ein gewerbliches Autovermietungsunternehmen, vermietete mit Vertrag vom 26. Mai 2005 einen Transporter an den Beklagten. Die Parteien vereinbarten gegen Entgelt eine Beschränkung der Haftung des Beklagten auf 500 €. Im Vertrag heißt es nach der Vereinbarung über die Haftungsbeschränkung:
„Ich akzeptiere diesen Mietvertrag, sowie die ausliegenden Geschäftsbedingungen, welche mir ausgehändigt wurden. Der Versicherungsschutz entfällt bei: Vorsätzlicher, grob fahrlässiger oder alkohol- bzw. drogenbedingter Fahruntüchtigkeit; sowie bei Nichthinzuziehung der Polizei bei Unfall oder Beschädigung.“
In den AGB der Klägerin ist u.a. Folgendes bestimmt:
„F. Schäden am Mietwagen



II. Schäden durch Unfall

1) Ein Unfallschaden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Ereignis im öffentlichen und privaten Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren im ursächlichen Zusammenhang steht und einen Sachschaden am Mietwagen zur Folge hat, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht.

2)Bei jedem Unfallschaden hat der Mieter:

a) sofort die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu verbleiben, bis zum Eintreffen der benachrichtigten Polizei



4. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter sofort telefonisch, notfalls telegrafisch, von einem Unfall zu verständigen.

...

G. Haftung des Mieters



2. Vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung des Mieters und berechtigten Lenkers

Durch den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung sowie Zahlung eines Aufpreises für eine Haftungsbeschränkung kann die Haftung an Schäden durch den Mieter und berechtigten Lenker beschränkt werden,



3. Unbeschränkte Haftung des Mieters und berechtigten Lenkers trotz vertraglicher Haftungsbeschränkung

Mieter und Lenker haften ungeachtet der unter G.1. und 2. vereinbarten Haftungsbeschränkung dem Vermieter in voller Höhe als Gesamtschuldner auf Schadensersatz: a) In allen Fällen, in denen im Rahmen eines Vollkaskoversicherungsvertrages die jeweilige Vollkaskoversicherung (Vermieter) gegenüber ihrem Versicherungsnehmer (Mieter) den Versicherungsschutz gemäß § 61 Versicherungsvertragsgesetz entziehen darf, sowie darüber hinaus

b) beim Führen des Kraftfahrzeuges durch den Lenker bei jeglicher Alkohol- oder Drogenbeeinflussung,

c) bei Verstoß gegen die in F.I. und II. übernommenen Verpflichtungen durch den Mieter, insbesondere bei vertragswidrigem Verlassen der Unfallstelle bzw. bei vertragswidrigem Nichthinzuziehen der Polizei (vgl. F.II.2.a), auch wenn andere Personen oder Fahrzeuge an dem Unfall nicht beteiligt waren bzw. kein Fremdschaden, sondern lediglich Schaden am Mietwagen entstanden ist

…“

Der Beklagte fuhr mit dem 2,67 m hohen Mietfahrzeug durch eine Unterführung mit einer Durchfahrtshöhe von 2,40 m. Es kam zur Kollision mit der Decke der Unterführung. Dabei wurde der Aufbau des Transporters über dem Führerhaus beschädigt. Die Einzelheiten des Unfallherganges sind streitig. Die Klägerin verlangte zunächst Schadensersatz in Höhe von 8 167,73 €, später 7 254,10 €. Der Beklagte zahlte 500 € (Selbstbehalt). Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 6 460,10 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.


Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

1. Das Berufungsgericht hat, soweit für die Revision von Bedeutung, ausgeführt:

Die Haftungsbeschränkung sei nicht deshalb entfallen, weil der Beklagte es versäumt habe, nach dem Unfall die Polizei hinzuzuziehen. Ziffer G.3.c. der AGB der Klägerin, wonach die vereinbarte Haftungsbeschränkung bei vertragswidriger Nichthinzuziehung der Polizei entfalle, sei gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Denn nach dieser Klausel entfalle die Haftungsbeschränkung ohne Rücksicht auf das Verschulden des Mieters und die Relevanz für die Interessen des Vermieters.

Wie das Landgericht richtig festgestellt habe, sei bei Mietverträgen über Kraftfahrzeuge eine Haftungsbefreiung nach dem Leitbild der Kaskoversicherung auszugestalten. Das Leitbild der Kaskoversicherung werde dabei durch die "Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB)" sowie Teile des VVG vorgegeben. Für die Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen der Gegenseite seien insbesondere § 7 AKB und § 6 Abs. 3 VVG (alte Fassung; jetzt § 28 Abs. 2 VVG) relevant. Bei individualvertraglicher Haftungsfreistellung und Kaskoversicherung liege grundsätzlich dieselbe Interessenlage vor. Durch die Vereinbarung und den damit einhergehenden erhöhten Mietzins könne sich der Mieter nach Art einer Versicherungsprämie von der Haftung für Unfallschäden freihalten.

Die Vereinbarung, dass bei jedem Unfall die Polizei hinzugezogen werden müsse, begründe eine Obliegenheit des Mieters, die sich auch in das Leitbild der Kaskoversicherung einfüge. Bei der Pflicht zur Hinzuziehung der Polizei handele es sich um eine Aufklärungspflicht, wie sie auch für die Kaskoversicherung in § 7 I 2 Satz 4 AKB enthalten sei. Im Rahmen der Kaskoversicherung setze jedoch die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers neben dem Tatbestand der Obliegenheitsverletzung auch ein Verschulden des Versicherungsnehmers sowie zum Teil zusätzlich eine Relevanz der Obliegenheitsverletzung voraus. Bei grob fahrlässiger Verletzung könne der Versicherungsnehmer zudem den Kausalitätsgegenbeweis führen. Der Kausalitätsgegenbeweis sowie der Entschuldigungsbeweis des Mieters würden von der herrschenden Meinung als Kerngehalt der versicherungsrechtlichen Leistungsbefreiung bei Obliegenheitsverletzung i.S. von § 6 VVG gesehen und auch als gesetzliches Leitbild für die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB herangezogen. Obwohl nur eine Obliegenheitsverletzung sanktioniert werde, sei das Verschuldensprinzip als genereller Rechtsgrundsatz auch durch die im Versicherungsrecht gewährte Vertragsfreiheit nicht abdingbar und habe eine konkrete Leitbildfunktion für alle Versicherungszweige. Eine Klausel, nach der jeglicher schuldhafte Verstoß gegen vertragliche Obliegenheiten unter Ausschluss jeglichen Kausalitätsgegenbeweises zu Nachteilen führe, sei daher unwirksam.

Diese Grundsätze habe die Rechtsprechung auch auf vertragliche Haftungsausschlüsse bei Mietfahrzeugen übertragen. Zwar habe der Bundesgerichtshof in einem gleich gelagerten Fall die Klausel für wirksam erachtet und als zusätzliches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal wiederum entsprechend dem Leitgedanken des § 6 VVG den Grad des Verschuldens und die Relevanz für die Gefährdung der Interessen für den Vermieter angenommen. Dieses Ergebnis widerspreche aber dem vom Bundesgerichtshof entwickelten Verbot der geltungserhaltenden Reduktion, denn § 6 VVG finde, anders als auf Versicherungsverträge, auf Mietverträge direkt keine Anwendung. Daher müsse auch die Unwirksamkeit der Klausel dazu führen, dass die Versagung der Haftungsfreistellung trotz erheblichen Verschuldens und Relevanz der Obliegenheitsverletzung für den Vermieter insgesamt unwirksam sei. So habe auch der Bundesgerichtshof die Klausel bei einem Gebrauchtwagengarantievertrag, mit der dem Garantienehmer der Nachweis abgeschnitten worden sei, dass eine Obliegenheitsverletzung für den eingetretenen Schaden nicht ursächlich gewesen sei, insgesamt als unwirksam angesehen.

2. Diese - weitgehend zutreffenden - Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 10. Juni 2009 (- XII ZR 19/08 - NJW 2009, 3229 f.), nach Erlass des Berufungsurteils, die streitige Klausel überprüft und als wirksam angesehen. Er hat entschieden, dass keine unangemessene Benachteiligung i.S. des § 307 BGB vorliegt, wenn in AGB die dem Mieter eines Kraftfahrzeuges gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes gewährte Haftungsfreistellung davon abhängig gemacht wird, dass er bei Unfällen die Polizei hinzuzieht.

Die Vereinbarung, dass bei jedem Unfall die Polizei hinzugezogen werden muss, begründet - in Begriffe der Kaskoversicherung umgesetzt - eine Obliegenheit des Mieters. Diese fügt sich in das Leitbild der Kaskoversicherung ein. Bei der Zuziehung der Polizei handelt es sich der Sache nach um nichts anderes als um die Begründung einer Aufklärungspflicht entsprechend derjenigen, die für Kaskoversicherungsfälle bei gleichartiger Interessenlage in § 7 I 2 Satz 3 AKB 1975 enthalten ist. Der Mieter hat es in der Hand, entweder die Obliegenheit zu erfüllen, oder sich über sie hinwegzusetzen, dann aber seine Haftungsfreiheit einzubüßen. Die Obliegenheit hat auch nicht eine Verpflichtung zum Gegenstand, sich selbst bei der Polizei anzuzeigen. Der Mieter hat lediglich bei Unfällen die Polizei hinzuzuziehen, um an Ort und Stelle die erforderlichen Feststellungen treffen zu lassen. Er ist weder verpflichtet, sich selbst zu belasten, noch wird sein Recht berührt, in einem Ermittlungsverfahren die Aussage zu verweigern.

Auch hinsichtlich der Rechtsfolge der Obliegenheitsverletzung hat sich die Freistellungszusage am Leitbild der Kaskoversicherung zu orientieren. Für diese ist jedoch im Rahmen des § 7 V 4 AKB ebenso wie für die Kfz-Haftpflichtversicherung anerkannt, dass die Leistungsfreiheit bei nachträglichen Obliegenheitsverletzungen sowohl von der Intensität des Verschuldens des Versicherungsnehmers als auch von der Relevanz für die Gefährdung der Interessen des Versicherers abhängt (BGH, Urteile vom 11. November 1981 - VIII ZR 271/80 - NJW 1982, 167 und vom 28. Mai 1975 - IV ZR 112/73 - VersR 1975, 752); hieran hat sich durch die jetzt geltende Fassung der AKB (§ 7 V Satz 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG) nichts geändert. Den Interessen der Versicherung entspricht bei der Haftungsfreistellung durch den Kfz-Vermieter dessen Interesse.

b) Soweit dagegen eingewandt wird, die ständige Rechtsprechung könne heute keine Anwendung mehr finden, weil die Polizei bei Unfällen mit bloßem Sachschaden nach ihren Richtlinien nicht mehr zur Unfallaufnahme verpflichtet und deshalb die in der Klausel enthaltene Verpflichtung sinnlos sei, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Für die Beurteilung der Angemessenheit von AGB kommt es in erster Linie auf eine Ermittlung der Interessen an. Zu prüfen ist zunächst, welches Interesse der Verwender an der Aufrechterhaltung der AGB-Klausel hat und welches die Gründe sind, die umgekehrt aus der Sicht des Kunden für den Wegfall der Klausel bestehen. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, welche Konsequenzen die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der Klausel für die beiden Parteien hätte, ob und wie jede der Parteien die Verwirklichung des in der Klausel behandelten Vertragsrisikos durch eigene Tätigkeit verhindern, ob und wie sich jede Partei gegen die Folgen einer Verwirklichung des Risikos durch eigene Vorsorge schützen kann. Nach Ermittlung der Interessen hat eine Abwägung zu erfolgen, nach deren Ergebnis sich bestimmt, ob die Klausel als wirksam oder unwirksam anzusehen ist (BGHZ 78, 305). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Klausel, wonach der Mieter nach einem Unfall die Polizei hinzuzuziehen hat, nicht unangemessen.

aa) Der Vermieter hat auch bei Unfällen ohne Personenschaden ein Interesse an der vollständigen Aufklärung des Unfallgeschehens und ist dabei auf die Mithilfe der Polizei angewiesen. Verursacht der Mieter den Unfall vorsätzlich, grob fahrlässig, alkohol- oder drogenbedingt, so wird seine Haftung nicht reduziert. Der Vermieter kann seinen gesamten Unfallschaden ersetzt verlangen. Die dazu erforderliche Aufklärung ist ihm aber ohne Zuziehung der Polizei selten möglich. Der Pkw befindet sich zum Unfallzeitpunkt in der alleinigen Obhut des Mieters. Der Unfallort kann weit entfernt vom Betriebssitz des Vermieters liegen, so dass auch die - im Vertrag vorgesehene - Benachrichtigung des Vermieters vom Unfall dessen Aufklärungsmöglichkeiten beschränkt. Der Vermieter ist auf die Arbeit der Polizei am Unfallort angewiesen. Unfallverursachung aufgrund alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit ist ohne Mitwirkung der Polizei kaum nachzuweisen. Werden Umstände, die die Haftungsreduzierung beseitigen (Alkohol, Drogen, vorsätzliche oder grob fahrlässige Unfallverursachung) nicht am Unfallort oder zumindest im engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zum Unfall ermittelt, geht dies regelmäßig zum Nachteil des Vermieters.

bb) Der Vermieter hat deshalb ein besonderes Interesse daran, dass die Entscheidung, ob eine polizeiliche Unfallaufnahme durchgeführt wird, von der Polizei selbst und nicht vom Mieter getroffen wird. Muss der Mieter die Polizei nicht hinzuziehen, scheidet eine Sachaufklärung von vornherein aus. Die Feststellung besonderer Umstände, die die Haftungsreduzierung ausschließen, ist dann nicht möglich. Muss der Mieter die Polizei benachrichtigen, wird er zwar den Unfall so schildern, dass ihm der Wegfall der Haftungsreduzierung nicht droht. Jedoch kann die Polizei durch geeignete Nachfragen und unter Einsatz ihrer Erfahrung das Vorbringen des Verursachers auf Plausibilität überprüfen und dann eine Entscheidung treffen, ob ein einfacher Sachschaden vorliegt. Es ist nicht auszuschließen, dass die Polizei zur Unfallaufnahme erscheint, obwohl der Verursacher den Unfallhergang so geschildert hat, dass eine polizeiliche Unfallaufnahme zunächst nicht veranlasst schien. Jedenfalls ist es für den Vermieter günstiger, wenn die Polizei selbst entscheidet, ob sie den Unfall aufnimmt.

cc) Es kommt hinzu, dass die Klausel allein durch ihre Existenz hilft, an der Aufklärung mitzuwirken. Der Mieter hat es in der Hand, entweder die Obliegenheit zu erfüllen oder sich über sie hinwegzusetzen, dann aber seine Haftungsfreiheit einzubüßen (BGH Urteil vom 11. November 1981 - VIII ZR 271/80 - NJW 1982, 167). Hat der Mieter den Unfall alkohol- oder drogenbedingt verursacht, wird er eine polizeiliche Unfallaufnahme scheuen und deshalb von der Benachrichtigung der Polizei absehen. Dies führt, wenn die Klausel als gültig angesehen wird, dazu, dass die Haftungsreduzierung wegfällt. Der Vermieter erreicht so die Durchsetzung seiner berechtigten Interessen.

dd) Demgegenüber belastet die Pflicht, die Polizei hinzuzuziehen, den Mieter nur gering. Bei den heutigen Möglichkeiten der Telekommunikation ist der Aufwand minimal. Der Mieter muss sich auch nicht selbst belasten. Es genügt der Hinweis, dass ein von ihm gemietetes Fahrzeug einen Unfall erlitten hat.

ee) Hinzu kommt, dass ein Verstoß gegen die Pflicht, die Polizei beizuziehen, nicht automatisch zur vollen Haftung führt. Wie ausgeführt, kommt es entgegen dem Wortlaut der Klausel nur dann zu einem Wegfall der Haftungsreduzierung, wenn den Mieter ein erhebliches Verschulden an der unterbliebenen Hinzuziehung der Polizei trifft und der Pflichtenverstoß relevant ist. Letzteres ist dann nicht der Fall, wenn - wie der Mieter gegebenenfalls zu beweisen hat - die Polizei auch bei Benachrichtigung nicht erschienen wäre. Damit sind die Interessen des Mieters ausreichend gewahrt.

Die Abwägung der Interessen der Parteien ergibt, dass der Beklagte durch die Pflicht zur Beiziehung der Polizei, auch wenn diese nur noch eingeschränkt zur Unfallaufnahme verpflichtet ist, nicht unangemessen beeinträchtigt wird.

Die Argumentation des Berufungsgerichts gibt dem Senat keinen Anlass, von seiner Entscheidung vom 10. Juni 2009 (aaO) abzuweichen.

3. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Die Höhe der vom Landgericht zugesprochenen Schadenspositionen war im Berufungsverfahren nicht mehr streitig.



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