Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

VGH München Beschluss vom 17.08.2009 - 11 CS 09.1063 - Zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach Kokainfund und Konsumverdacht und Verweigerung eines fachärztlichen Gutachtens VGH München v. 17.08.2009: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach Kokainfund und Konsumverdacht und Verweigerung eines fachärztlichen Gutachtens

Der VGH München (Beschluss vom 17.08.2009 - 11 CS 09.1063) hat entschieden:
Werden bei einem Fahrerlaubnisinhaber Kokain auf einem Spiegelchen und ein Strohhalm mit Gebrauchsspuren gefunden, ergibt sich daraus ein hinreichender Verdacht auf Kokainkonsum, der die Anordnung der Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens rechtfertigt; wird das Gutachten nicht beigebracht, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.


Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Er erwarb zuletzt 1976 eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt). Im Zuge eines kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahrens ergaben sich Anhaltspunkte für einen Kokain-Konsum des Antragstellers. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte daraufhin den Antragsteller auf, ein ärztliches Gutachten vorzulegen. Nachdem er hierzu nicht bereit war, entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Bescheid vom 10. Februar 2009 die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von ihm erhobenen Anfechtungsklage lehnte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 8. April 2009 ab. Die Fahrerlaubnisbehörde könne anordnen, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen sei, wenn Tatsachen die Annahme begründeten, dass eine Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliege, ohne dass ein konkreter Zusammenhang zur Teilnahme am Straßenverkehr bestehen müsse. Für die Anforderung eines Gutachtens genüge zwar nicht jeder geringfügige Anhaltspunkt. Ebenso wenig sei Voraussetzung, dass ein Betäubungsmittelkonsum tatsächlich bereits nachgewiesen sei. In Bezug auf den Antragsteller bestünden jedoch ausreichende Verdachtsmomente für einen Betäubungsmittelkonsum. Aufgrund seiner Weigerung, ein Gutachten beizubringen, habe deshalb die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden dürfen.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.


II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, das die Nachprüfung durch das Beschwerdegericht eingrenzt ( § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ), rechtfertigt keine von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweichende Beurteilung.

1. Mit der Beschwerde wird ausschließlich vorgetragen, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen Betäubungsmittelkonsum durch den Antragsteller vorgelegen hätten. Dem Antragsteller seien weder der Konsum noch der Besitz von Kokain nachgewiesen worden. Die Gutachtensanordnung sei deswegen „ins Blaue hinein“ erfolgt.

Dem ist jedoch nicht zuzustimmen. In dem dem Sachverhalt zugrunde liegenden Polizeibericht vom 7. Oktober 2006 heißt es u.a.:
„Im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung bei K. in München konnten von den durchsuchenden Beamten folgende Feststellungen getroffen werden: Sowohl Herr K. als auch der hier beschuldigte Herr S. saßen auf der Couch im Wohnzimmer. Herr K. war offenbar auf der Seite der Eingangstüre, Herr S. auf der vom Eingang abgewandten Seite gesessen. Als die Eingangstüre gewaltsam geöffnet wurde, waren beide aufgesprungen. Vor ihnen auf dem Couchtisch lag jedoch noch ein Spiegel mit einer Konsumeinheit Kokain. Auf der Seite von Herrn K. lag ein abgeschnittener Strohhalm, auf der Seite von Herrn S., in der Ablage unter der Tischplatte, lag ebenfalls ein abgeschnittener Strohhalm. Beide Strohhalme wiesen Gebrauchsspuren auf. Das Röhrchen des Herrn S. wurde beschlagnahmt und liegt diesem Vorgang bei.“
Darüber hinaus findet sich in den kriminalpolizeilichen Unterlagen ein dort am 7. Mai 2007 eingegangenes anonymes Schreiben, wonach u.a. der Antragsteller über einen längeren Zeitraum angeblich jedes Wochenende Kokain zu sich genommen habe.

An der Richtigkeit dieser polizeilichen Feststellung zu zweifeln, besteht kein Anlass; insoweit hat der Antragsteller auch nichts vorgetragen. Bereits das Auffinden von zwei Strohhalmen mit Gebrauchsspuren von Kokain, einer davon auf der Tischseite, an der der Antragsteller saß, bietet ausreichend Verdachtsmomente dafür, dass der Antragsteller am fraglichen Tag bereits von dem auf der Tischplatte befindlichen Kokain zu sich genommen hatte. Damit bestehen auch Anhaltspunkte für eine zumindest teilweise Richtigkeit des Inhalts der Behauptungen des bei den kriminalpolizeilichen Akten vorhandenen anonymen Schreibens, so dass insgesamt davon auszugehen ist, dass Tatsachen die Annahme begründen, dass eine Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt ( § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ). Die vorliegenden Verdachtsmomente gehen damit insbesondere über die bloße Vermutung eines Drogenkonsums, die für sich genommen als Rechtfertigung für eine Gutachtensaufforderung nicht ausreichen würde (BVerwG vom 15.7.2001 NJW 2002, 78), hinaus. Andererseits steht es nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass der Antragsteller tatsächlich Kokain konsumiert hat, was zu einem Entzug der Fahrerlaubnis ohne vorheriges Gutachten berechtigen würde (vgl. § 46 Abs. 1 i.V. mit § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV und Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ). Hierfür wäre ein Nachweis etwa in Form einer postiven Blut- oder Urinprobe zu fordern, die beim Antragsteller gerade nicht entnommen wurde, so dass es bei einem konkreten und hinreichenden Verdacht des Betäubungsmittelkonsums bleibt, der die Gutachtensbeibringungsaufforderung rechtfertigt.

Nachdem der streitgegenständliche Bescheid die beschriebenen Verdachtsmomente auch umfänglich wiedergibt (vgl. hierzu BVerwG a.a.O.) und die Gutachtensaufforderung damit insgesamt rechtmäßig war, durfte die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund der Weigerung des Betroffenen, das Gutachten beizubringen, gemäß § 46 Abs. 3 FeV i.V. mit § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52Abs. 1 GKG i.V. mit den Empfehlungen in den Abschnitten II. 1.5 Satz 1, 46.5 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 ( NVwZ 2004, 1327).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( § 152 Abs. 1 VwGO ).



Datenschutz    Impressum