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OLG Koblenz Beschluss vom 02.07.2009 - 2 SsBs 2/09 - Im Lenkzeiturteil müssen Fahrtende vor und Fahrtbeginn nach einer Ruhepause angegeben werden

OLG Koblenz v. 02.07.2009: Zum Begriff der Gesamtlenkzeit, der Ruhezeit und der der Lenkzeitunterbrechung


Das OLG Koblenz (Beschluss vom 02.07.2009 - 2 SsBs 2/09) hat entschieden:
Unter Lenkdauer ist die Gesamtlenkzeit zwischen dem Zeitpunkt zu verstehen, zu dem ein Fahrer nach einer Ruhezeit oder einer Fahrtunterbrechung beginnt, ein Fahrzeug zu lenken, und dem Zeitpunkt, zu dem er eine Ruhezeit oder Fahrtunterbrechung einlegt. Die Lenkdauer kann ununterbrochen oder unterbrochen sein (Art. 4 lit. q VO (EWG) Nr. 561/2006). Die zulässige Lenkdauer überschreitet, wer nach einer Lenkdauer von 4 ½ Stunden keine Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einlegt, sofern er keine Ruhezeit einlegt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden. Hierüber muss ein Urteil Feststellungen enthalten.


Siehe auch Diagrammscheiben / Fahrtenschreiber-Auswertung / EG-Kontrollgerät und Fahrpersonal im Straßenverkehr - Lenkzeiten - Ruhezeiten - EG-Kontrollgerät


Gründe:

Das Amtsgericht Koblenz verurteilte den Betroffenen am 21. November 2008 wegen vorsätzlicher Tageslenküberschreitung in Tateinheit mit vorsätzlicher Tagesruhezeitverkürzung zu einer Geldbuße von 495 €, wegen vorsätzlicher Lenkdauerüberschreitung in Tateinheit mit vorsätzlicher Tageslenkzeitüberschreitung in Tateinheit mit vorsätzlicher Tagesruhezeitverkürzung zu einer weiteren Geldbuße von 375 €, wegen vorsätzlicher Tageslenküberschreitung in Tateinheit mit vorsätzlicher Tageslenküberschreitung in Tateinheit mit vorsätzlicher Tagesruhezeitverkürzung zu einer Geldbuße von 240 € und wegen vorsätzlicher Tagesruhezeitverkürzung zu einer Geldbuße von 120 €. Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache einen – vorläufigen – Erfolg. Die amtgerichtlichen Feststellungen sind lückenhaft und tragen den Schuldspruch nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz hat in ihrem Aufhebungsantrag vom 23. März 2009 hierzu ausgeführt:
„Nach Art. 6 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 561/2006 darf die Tageslenkzeit zwischen 2 täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden nicht überschreiten und darf nur zweimal auf 10 Stunden verlängert werden. Unter Tageslenkzeit ist die summierte Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit und dem Beginn der darauf folgenden täglichen Ruhezeit zu verstehen (Art. 4 lit. k VO (EWG) Nr. 561/2006).

Nach Art. 8 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 561/2006) muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Unter täglicher Ruhezeit ist dabei der tägliche Zeitraum zu verstehen, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und die eine „regelmäßige tägliche Ruhezeit“ und eine „reduzierte tägliche Ruhezeit“ umfasst. Eine „regelmäßige tägliche Ruhezeit“ bezeichnet eine Ruhepause von mindestens 11 Stunden. Sie kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochener Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss. Unter einer „reduzierten täglichen Ruhezeit“ ist eine Ruhepause von mindestens 9 Stunden, aber weniger als 11 Stunden zu verstehen (Art. 4 lit. g VO (EWG) 516/2006).

Tageslenkzeit und tägliche Ruhezeit sind mithin voneinander abhängig. Bei der Berechnung der Tageslenkzeit sind alle Lenkzeiten zu addieren, die nicht durch eine ausreichende Ruhezeit im Sinne von Art. 8 VO unterbrochen worden sind. Für das Rechtsbeschwerdegericht sind Verstöße hiergegen demnach nur nachvollziehbar, wenn festgestellt ist, welche Zeit der Fahrer jeweils zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit das Fahrzeug gelenkt hat, und dass diese Zeitabschnitte keine Fahrtunterbrechung enthalten. Der Tatrichter hätte daher im Einzelnen angeben müssen, wann der Betroffene seine Fahrt an dem jeweiligen Tag begonnen und wann er sie beendet hat, und ob und gegebenenfalls wann es zu Unterbrechungen der Fahrt gekommen ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. März 2001, 2 Ws (B) 1001/01, zitiert nach www.juris.de; OLG Schleswig, SchlHA 2002, 179).

Um einen Verstoß gegen die tägliche Ruhezeit nachvollziehen zu können, hätte es der Feststellung bedurft, wann die letzte Fahrt vor der Ruhepause beendet wurde und wann die nächste Fahrt nach der Ruhepause begonnen wurde.

Das amtsgerichtliche Urteil hält dagegen nur die Summen der einzelnen Lenkzeitüberschreitungen und Ruhezeitverkürzungen bezogen auf den jeweiligen Tageszeitraum fest. Dies ermöglicht es dem Rechtsbeschwerdegericht nicht nachzuprüfen, ob das Amtsgericht eine zutreffende Berechnung der Lenk- und Ruhezeiten vorgenommen hat. Zudem sind die Urteilsgründe hinsichtlich der Taten vom 25./26. September 2007 und vom 4./5. Oktober 2007 widersprüchlich. Zur Tat vom 25./26. September hat der Tatrichter festgestellt, dass in jenem Zeitraum die längste Fahrtunterbrechung 7 Stunden 44 Minuten betragen hat (S. 2 UA). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hat er jedoch ausgeführt, die vorgeschriebene Ruhezeit von 9 Stunden sei um 7 Stunden 44 Minuten verkürzt worden (S. 3 UA). Zur Tat vom 4./5. Oktober hat er festegestellt, die längste einheitliche Ruhezeit habe 3 Stunden 13 Minuten gedauert (S. 3 UA), während er im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausgeführt hat, die vorgeschriebene Ruhezeit sei um 3 Stunden 13 Minuten unterschritten worden (S. 4 UA).

Unter dem gleichen Darlegungsmangel leiden auch die Feststellungen zur Überschreitung der Lenkdauer. Unter Lenkdauer ist die Gesamtlenkzeit zwischen dem Zeitpunkt zu verstehen, zu dem ein Fahrer nach einer Ruhezeit oder einer Fahrtunterbrechung beginnt, ein Fahrzeug zu lenken, und dem Zeitpunkt, zu dem er eine Ruhezeit oder Fahrtunterbrechung einlegt. Die Lenkdauer kann ununterbrochen oder unterbrochen sein (Art. 4 lit. q VO (EWG) Nr. 561/2006). Die zulässige Lenkdauer überschreitet, wer nach einer Lenkdauer von 4 ½ Stunden keine Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einlegt, sofern er keine Ruhezeit einlegt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden (Art. 7 VO). Auch insoweit hätte es der Feststellung bedurft, wann der Betroffene seine Fahrt nach der letzten Ruhezeit bzw. Fahrtunterbrechung begonnen hat, wann es zur nächsten Unterbrechung der Fahrt gekommen ist und wann die Fahrt hiernach wieder fortgesetzt worden ist. Indes beschränkt sich das amtsgerichtliche Urteil auch hier darauf, die Summen der Lenkdauerüberschreitungen festzuhalten. Dies ermöglicht es dem Rechtsbeschwerdegericht nicht, zu prüfen, ob das Amtsgericht die Lenkdauer zutreffend berechnet und zu Recht einen Verstoß gegen die genannte Vorschrift angenommen hat.“
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an. Aufgrund der genannten Darlegungsmängel unterliegt das Urteil der Aufhebung und Zurückverweisung.



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