Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Landgericht Köln Urteil vom 29.09.2009 - 27 O 77/08 - Zur leicht erhöhten Haftung eines LKW bei ungeklärtem Unfallgeschehen

LG Köln v. 29.09.2009: Zur leicht erhöhten Haftung eines LKW bei ungeklärtem Unfallgeschehen


Das Landgericht Köln (Urteil vom 29.09.2009 - 27 O 77/08) hat entschieden:
Kann auf Grund der Örtlichkeit ausgehend von dem ungeklärten Ablauf eines Unfalls zwischen einem Pkw und einem Lkw keiner Seite ein Verkehrsverstoß im Sinne einer Vorfahrtsverletzung zur Last gelegt werden, führt die Bewertung der beiderseitigen Verursachungsanteile nach § 17 StVG unter Berücksichtigung aller Umstände zu einer Haftungsquote der LKW von 60 %, die sich aus der gegenüber dem PKW gesteigerten Betriebsgefahr des LKW ergibt.


Siehe auch Haftungsabwägung - Bildung der Mithaftungsquoten gem. § 17 StVG


Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall.

Am … befuhr der Zeuge C. mit dem Taxifahrzeug …, amtl. Kennzeichen anonym1, das im Eigentum des Klägers steht, die L-Straße in Frechen aus Frechen-Mitte kommend. Der im Fahrzeug befindliche Fahrgast, der Zeuge M, wollte zu dem rechts der L-Straße gelegenen Industriegelände, das sich in der Verlängerung der F-Allee befindet.

Zu gleicher Zeit befuhr der Beklagten zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherter LKW DAF, amtl. Kennzeichen anonym2, die F-Allee über die Kreuzung zur L-Straße hinweg ebenfalls in Richtung Industriegelände; er hatte die Kreuzung bereits überquert. Vor dem Beklagten zu 1) hatte sich ein Stau von anderen LKW gebildet.

Unmittelbar hinter der Kreuzung bildet die F-Allee einen Kreisverkehr; die Kreuzung selbst ist mit einer Ampelanlage geregelt. Wegen der Örtlichkeit wird auf das Luftbild im Gutachten X. Blatt 160 d.A. (dort Anlage A 2) Bezug genommen.

Aus Gründen, die von den Parteien unterschiedlich dargestellt werden, kam es im Bereich des Zusammentreffens der Rechtsabbiegerspur von der L-Straße, die der Zeuge C. befuhr, und der durchlaufenden Fahrspur der F-Allee kurz vor dem Kreisverkehr zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge, wobei das Fahrzeug des Klägers beschädigt wurde.

Mit der Klage begehrt der Kläger den Ersatz des ihm unfallbedingt entstandenen Sachschadens, der sich nach seinem Vortrag aus den Nettoreparaturkosten von 7.022,55 €, den Sachverständigenkosten von 539,72 €, der Pauschale von 25,00 € und einer Pauschale für den Nutzungsausfall des Taxifahrzeugs von 810,00 € zusammensetzt, insgesamt also 8.397,27 €. Im weiteren macht er außergerichtliche Kosten in Höhe von 828,20 € geltend, wobei er eine Rahmengebühr von 1,8 ansetzt.

Zum Unfallhergang behauptet er, der Zeuge C. sei bei für ihn Grün zeigender Rechtsabbiegerampel in den Kreuzungsbereich eingefahren. Er habe sodann von links aus dem Augenwinkel den LKW der Beklagtenseite kommen sehen, seine Fahrt verlangsamt und schließlich angehalten. Der LKW sei dann, scharf nach rechts lenkend, plötzlich angezogen und sei vorne links in das Taxi gefahren.

Er ist der Ansicht, der geltend gemachte pauschalierte Gewinnausfall für das Taxi entspreche der ständigen Rechtsprechung der Gerichte im Kölner Raum. Wegen der umfangreichen notwendigen Bearbeitung durch den Bevollmächtigten des Klägers sei eine 1,8-Gebühr angemessen.

Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 8 397,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2008 und weitere 828,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2008 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Einen weiteren Antrag auf Herausgabe von 4 Fotografien haben die Parteien übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Beklagten behaupten, wegen des vor dem Beklagten zu 1) befindlichen Stau von LKW sei dieser nur langsam im Stop-and-Go-Verfahren vorgezogen. Der Zeuge C. habe versucht, sich mit dem Taxi in die vor dem Beklagten zu 1) befindliche Lücke hineinzudrängen; dieses Fahrverhalten sei für den Beklagten zu 1) nicht erkennbar gewesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M., C. und E. sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Aussage des Zeugen M. vom 11.08.2009 (Bl. 102 d.A.), die Sitzungsniederschrift vom 19.08.2009 (Bl. 107 ff. d.A.) sowie das Gutachten des Sachverständigen X. vom 28.05.2009 (Bl. 139 ff. d.A.) Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nur zum Teil begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus den §§ 7, 17 StVG, §§ 823 ff. BGB, § 3 PflichtversG einen Anspruch auf Zahlung von 5.038,36 € aus dem Unfallereignis vom 04.12.2007.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich der eigentliche Unfallablauf nicht aufklären lassen.

Die Sachdarstellungen des Zeugen C. einerseits und des Beklagten im Rahmen seiner hier gebotenen informatorischen Anhörung andererseits stehen sich im entscheidenden Punkt unvereinbar gegenüber. Der Zeuge C. hat bekundet, er habe sein Taxi, da er nicht gewußt habe, ob der zunächst stehende LKW der Beklagtenseite seine Fahrt fortsetzen wollte, zum Stehen gebracht. Dann sei der Beklagte zu 1) plötzlich angefahren und habe, nach rechts herüberziehend, das Taxi erfaßt. Der Beklagte zu 1) hat demgegenüber erläutert, er sei immer langsam vorwärtsrollend in Richtung der Tankstelle gefahren, als er auf einmal ein Knacken an seinem LKW gehört habe; das Taxi habe er zuvor überhaupt nicht registriert. Das Gericht sieht sich hier nicht in der Lage, der Angabe einer Seite den Vorzug vor der anderen zu geben, zumal – wie noch auszuführen sein wird – auch nach den Feststellungen des Sachverständigen beide Varianten denkbar sind.

Die Bekundung des Zeugen E., nach seiner Einschätzung seien beide Fahrzeug zur Zeit des Zusammenstoßes in Bewegung gewesen, führt ebenfalls nicht zu einer weiteren Klärung. Denn dieser Zeuge war mit ca. 50 Metern schon recht weit vom Unfallort entfernt; er konnte zudem nichts über die Position der beiden Fahrzeuge zueinander vor dem Unfall sagen. Dies legt nahe, dass die Aufmerksamkeit des Zeugen nicht sonderlich intensiv auf diesen Geschehensablauf gerichtet war. Damit kann aus seiner Aussage auch im Hinblick auf die allenfalls sehr langsame Geschwindigkeit der Fahrzeuge kein hinreichend eindeutiger Schluss auf die Fahrbewegungen unmittelbar vor dem Unfall gezogen werden.

Die schriftliche Erklärung des Zeugen M. enthält letztlich nur eine Wertung des Zeugen; im Hinblick auf die Angabe des Zeugen, er sei 86 Jahre alt und fast blind, können Schlüsse auf den konkreten Unfallablauf aus seiner Aussage nicht gezogen werden.

Schließlich hat auch das Gutachten des Sachverständigen X. nicht zur einer hinreichend sicheren Klärung beitragen können. Der Sachverständige hat unter Auswertung des Vortrags der Parteien, der Örtlichkeit und der Schäden der Fahrzeuge – insgesamt nachvollziehbar und überzeugend – ausgeführt, eine Vorwärtsgeschwindigkeit des Taxis des Klägers mit bis zu 5 km/h sei ebenso wie ein Stillstand des Taxis beim Zusammenstoß der Fahrzeuge nicht auszuschließen. Damit sei die hier entscheidende Frage der Bewegung beider Fahrzeuge unmittelbar vor dem Zusammenstoß nicht zu klären; die von beiden Parteien geschilderten Abläufe seien beide denkbar und mit den objektivierbaren Spuren zu vereinbaren. Dieser Bewertung schließt sich das Gericht an.

Aufgrund der Örtlichkeit kann ausgehend von dem ungeklärten Ablauf keiner Seite ein Verkehrsverstoß im Sinne einer Vorfahrtsverletzung zur Last gelegt werden. Soweit der Zeuge C. bei für ihn Grün zeigender LZA in die Kreuzung einfuhr, erstreckt sich seine daraus ergebende Vorfahrt zwar grundsätzlich auch auf den Bereich der Unfallstelle. Andererseits musste er, da in diesem Bereich vor ihm außer dem Beklagten zu 1) noch weitere LKW auf die Einfahrt in die Tankstelle hinter dem Kreisverkehr warteten und zumindest der Beklagte zu 1) damit auch Kreuzungsräumer sein konnte, entsprechende Vorsicht walten lassen. Das gilt um so mehr, als der LKW nach seiner Wahrnehmung zunächst angehalten hatte und ihm – dem Zeugen – nicht klar war, wie dieser seine Fahrt fortsetzen werde. Andererseits musste auch der Beklagte zu 1) in der gegebenen Situation, in der er sich relativ lange in einem Bereich aufhielt, in dem andere Fahrzeuge von rechts in seine Fahrspur kommen konnten, besonders vorsichtig sein, zumal er – wie das Gutachten zeigt – nur schwer über seine Spiegel eine vollständige Sicht auf die betreffende Zone hatte. Beiden Fahrern kann damit allenfalls ein Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht nach § 1 StVO vorgeworfen werden.

Die Bewertung der beiderseitigen Verursachungsanteile in dieser Situation nach § 17 StVG unter Berücksichtigung aller Umstände führt nach Auffassung des Gerichts zu einer Haftungsquote der Beklagten von 60 %, die sich aus der gegenüber dem PKW des Klägers gesteigerten Betriebsgefahr des LKW der Beklagtenseite ergibt.

Anzusetzen ist bei der Schadensberechnung ein Gesamtschaden von 8.397,27 €. Gegen den pauschal angegebene entgangenen Gewinn von 45,00 € pro Schicht für das Taxi bestehen keine Bedenken, eine entsprechende Schätzung nach § 287 ZPO erscheint hier sachgerecht. Die Dauer der Reparatur folgt aus den Angaben des Sachverständigen Albert; dass das Fahrzeug in zwei Schichten als Taxi genutzt wird, hat der Zeuge C. bestätigt. Damit ist der Ansatz von 810,00 € nicht zu beanstanden.

Ausgehend von einer Haftungsquote von 60 % haben die Beklagten dann einen Betrag von 5 038,36 € dem Kläger zu ersetzen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug.

An außergerichtlichen Kosten haben die Beklagten 459,40 € zu ersetzen. Das ergibt sich bei einem Wert von 5.038,36 € und einer 1,3 Gebühr nach KV 2400 sowie der Kostenpauschale von 20,00 €. Für den Ansatz von mehr als dem Regelsatz von 1,3 besteht kein Anlass. Es handelt sich um ein Verfahren, das in keiner Weise nennenswert von Regelfall abweicht. Wenngleich das Aufsuchen des Unfallorts durch den Bevollmächtigten des Klägers zweckmäßig gewesen sein mag – auch der Einzelrichter hat sich die Unfallstelle einmal angesehen –, so rechtfertigt das nicht eine Überschreitung des Regelsatzes auf 1,8.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 91a, 709 ZPO.

Soweit die Parteien hinsichtlich des Herausgabeantrags den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, trifft die Kostenlast insoweit die Beklagten.



Datenschutz    Impressum