Das Verkehrslexikon

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BGH Urteil vom 21.01.1969 - VI ZR 200/67 - Zur zulässigen Sperrung eines Taxihalteplatzes einer Taxivereinigung gegenüber Nichtmitgliedern

BGH v. 21.01.1969: Zum privaten Charakter eines Droschkenhalteplatzes auf eigenem Boden


Der BGH (Urteil vom 21.01.1969 - VI ZR 200/67) hat entschieden:
Ist ein Droschkenhalteplatz von einer Vereinigung von Taxi-Unternehmern auf eigene Kosten auf gemietetem Grund und Boden errichtet worden, so hat ein Taxi-Unternehmer, der nicht Mitglied der Vereinigung ist, nicht deshalb ein Recht auf Benutzung des Standplatzes, weil dieser mit dem Verkehrszeichen "Droschkenhalteplatz" (StVO Anl Bild 31) versehen ist.


Siehe auch Öffentlicher Straßenverkehr / Privatverkehr - öffentliche Verkehrsflächen - Geltung der StVO und des StVG und Taxi - Taxifahrer


Tatbestand:

Die Beklagten sind Vereinigungen von Kraftdroschkenunternehmern in N. . Der Kläger, ein Kraftdroschkenunternehmer, der den beiden Vereinigungen nicht angehört, verlangt von ihnen Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden sei, dass die Mitglieder der Beklagten ihn an der Benutzung eines von der Erstbeklagten eingerichteten und von der Zweitbeklagten gemieteten, auf dem (privaten) Flughafengelände außerhalb der Fahrbahn liegenden, mit dem Verkehrszeichen "Droschkenhalteplatz" versehenen Kraftdroschken-Warteplatzes gehindert hätten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung und die Revision des Klägers hatten keinen Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:

"...

II.

Ein Recht, den Standplatz mitzubenutzen, steht dem Kläger aus bürgerlichem Recht nicht zu.

Unstreitig gehört der Platz vor dem Flughafengebäude der Flughafen-GmbH, also einer juristischen Persönlichkeit des Privatrechts. Die GmbH hat den hier in Rede stehenden Teil ihres Platzes an die Zweitbeklagte vermietet; sie hat nicht etwa nur dessen Benutzung durch diese gestattet. Infolgedessen wurde die Zweitbeklagte unmittelbare Besitzerin und diejenige, die über die Befugnis Dritter, den Platz zu benutzen, bestimmen konnte. Kraft dieses Rechts hat sie den Platz ausschließlich jenen Taxi-Unternehmern zur Verfügung gestellt, die Mitglieder der Erstbeklagten waren. Der Kläger ist nicht Mitglied dieser Vereinigung. Auf die Frage, ob er hätte aufgenommen werden müssen (vgl OLG Hamm in "Der Personenverkehr" - DPV - 1964, 60), kommt es hier nicht an. Er hat von der Möglichkeit, Mitglied der Vereinigung zu werden, keinen Gebrauch gemacht. Da er auch sonst mit der Beklagten keine Abmachungen über die Mit-Benutzung des Standplatzes getroffen hat, hatte er kein Recht, diesen zu benutzen.


III. Der Kläger kann auch aus dem öffentlichen Recht kein Recht zur Benutzung des Platzes ableiten.

1. Ihm hätte allerdings die Benutzung des Droschkenhalteplatzes nicht verwehrt werden dürfen, wenn dieser ein öffentlicher Platz gewesen wäre. Denn dann hätte ihm das Recht auf den Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen und Plätzen zur Seite gestanden (Art 14 des hier maßgebenden Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes - BayStrWG - vom 11. Juli 1958). Das ist aber nicht der Fall.

a) Das Berufungsgericht scheint allerdings anzunehmen, die Benutzung eines Droschkenplatzes gehe über den Gemeingebrauch hinaus und enthalte daher eine Sondernutzung (Art 18 BayStrWG), die erlaubnispflichtig sei und von der Zahlung eines Entgelts abhängig gemacht werden könne. Dabei stützt es sich auf die Ausführungen von Zeitler in DVBl 1960, 90ff, der hier den damals von einigen Städten verfochtenen Standpunkt vertrat, sie könnten von den Kraftdroschken- und vor allem von den Omnibus-Unternehmern Ersatz der Kosten fordern, die sie für die Einrichtung von Droschkenhalteplätzen und Haltestellenbuchten für Omnibusse aufwendeten. Es kann jedoch zweifelhaft sein, ob diese Forderung berechtigt war (vgl die bei Marschall, DPV 1960, 149 und in seinem Kommentar zum Bundesfernstraßengesetz - FStrG - 2. Aufl Rdn 6 zu § 8 S 313 angeführte umfangreiche Literatur). Nach Art 14 BayStrWG ist der Gebrauch der Straße zum Verkehr jedermann gestattet, solange er sich im Rahmen der Widmung hält, und nicht gegen Verkehrsvorschriften verstößt (so schon § 7 FStrG). Zum Verkehr gehört, jedenfalls dem Grundsatz nach, auch das Parken (so die Dienstanweisung zu § 16 StVO; Guelde, DVBl 1949, 517). Das Bereitstellen der Taxi auf den Standplätzen kann aber als eine Unterart des Parkens angesehen werden (vgl § 16 Abs 1 Nr 1 StVO). Mit guten Gründen wird daher die Ansicht vertreten, die Benutzung der von der Straßenverkehrsbehörde bestimmten Droschkenstandplätze gehöre noch zum unentgeltlichen Gemeingebrauch (Hammes, DVBl 1950, 74, 103; Guelde, DPV 1951, 110 und 1952, 44, 57, 77; Marschall, FStrG § 7 Rdn 6 S 268). Die Ausführungen von Zeitler aaO unterliegen daher Bedenken, - zumindest soweit er nicht zwischen solchen Droschkenstandplätzen unterscheidet, die die Stadt auf eigens zu diesem Zweck ausgebauten Plätzen errichtet hat, und solchen, die ohne besondere Aufwendungen am Straßenrand bestimmt worden sind. Die strittige Frage ist übrigens jedenfalls hinsichtlich der Haltestellenbuchten für Omnibusse inzwischen zugunsten der Omnibus-Unternehmer entschieden. Durch das Bayerische Gesetz vom 22. Dezember 1960 (GVBL 298) ist in Art 14 Abs 3 BayStrWG nunmehr ausgesprochen, dass das Anhalten von Linien-Omnibussen stets als Gemeingebrauch anzusehen ist (vgl auch die Ergänzung des § 8 Abs 5 FStrG durch das Gesetz vom 10. Juli 1961 - BGBl I 877 - und die neueren Straßengesetze der Länder).

b) Der vorliegende Fall nötigt indes nicht dazu, die Frage abschließend zu entscheiden, ob die Benutzung der öffentlichen Droschkenhalteplätze noch unter den (unentgeltlichen) Gemeingebrauch fällt (so Mecke de Swebussin, DPV 1954, 246) oder ob es sich dabei um eine immerhin erlaubnispflichtige Sondernutzung öffentlicher Straßen und Plätze handelt (so Kodal, Straßenrecht 2. Aufl "Parkplätze" I 2d, und Sigl, PBefG § 47 Anm 9). Der Kläger kann sich nämlich schon deshalb nicht auf Gemeingebrauch berufen, weil der hier in Rede stehende Standplatz kein öffentlicher Platz war. Darauf, ob die Straße oder der Platz im öffentlichen oder privaten Eigentum steht, kommt es nicht an. Entscheidend ist, ob sie dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Das aber war hier nicht der Fall.

Es ist schon zweifelhaft, ob dem streitigen Standplatz wenigstens die Eigenschaft eines tatsächlich-öffentlichen Platzes zugesprochen werden kann, so dass er dem Verkehrsrecht und den Anordnungen der Verkehrsbehörde unterworfen war (vgl AllgVerwAnw zu § 45 StVO; Urteile des Senats LM StVO § 17 Nr 3 und v 5. Januar 1962 - VI ZR 155/61 -, VRS 22, 185 sowie v 26. Februar 1963 - VI ZR 57/62 -, VersR 1963, 627). Von einem in diesem Sinne öffentlichen Platz kann aber nicht gesprochen werden, wenn der Eigentümer oder der sonst Nutzungsberechtigte sein Grundstück bewusst nur einem beschränkten Personenkreis geöffnet hat, der sowohl untereinander wie mit ihm durch besondere persönliche Beziehungen verbunden ist (Senatsurteil v 9. Oktober 1962 - VI ZR 249/61 -, LM STVO § 1 Nr 38, und BGHSt 16, 7). So aber liegt die Sache hier. Wie das Berufungsgericht feststellt, sollte nach dem Willen der Nutzungsberechtigten auf jenem Standplatz am Flughafen kein "öffentlicher", dh jedem Taxifahrer zugänglicher Verkehr stattfinden, vielmehr sollte er nur den Mitgliedern der Vereinigung zur Verfügung stehen.

Aber selbst dann, wenn der Teil des Flughafen-Platzes, den die Flughafen-GmbH an die Beklagte vermietet hatte, im Sinne des Verkehrsrechts als (beschränkt) öffentlich (tatsächlich-öffentlich) angesehen würde, hieße das nicht, dass sich der Kläger auf Gemeingebrauch berufen könnte. Die verkehrspolizeiliche Seite und die Widmung einer Straße zu einer öffentlichen Straße im Sinne des Wegerechts sind auseinanderzuhalten (BGH LM BGB § 823 (Ea) Nr 11 und Senatsurteil v 24. Januar 1958 - VI ZR 311/56 -, LM BGB § 823 (Da) Nr 5). Gemeingebrauch besteht nur an rechtlich-öffentlichen, nicht an bloß tatsächlich-öffentlichen Straßen und Plätzen (BGHZ 20, 270, 273; Senatsurteil v 30. November 1953 - VI ZR 262/50). Zwar kann nach Art 53 des hier maßgebenden Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes auch eine Straße, die im Privateigentum steht, eine öffentliche Straße werden ("Eigentümerwege"). Das setzt aber voraus, dass der Eigentümer sie in unwiderruflicher Weise dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung stellt (Art 53 Buchst c) und die Straßenaufsichtsbehörde auf schriftlichen Antrag des Eigentümers den Platz dem öffentlichen Verkehr gewidmet hätte (Art 56 iV mit Art 6 Abs 2 Satz 2). Davon ist hier keine Rede. ...

2. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt somit davon ab, ob der Kläger deshalb zur Mit-Benutzung des privaten Standplatzes berechtigt war, weil- und solange - auf ihm das amtliche Verkehrszeichen "Droschkenplatz" gemäß Bild 31 der Anlage zur StVO aufgestellt war. Das Berufungsgericht hat auch dies verneint. Hiergegen richten sich die Hauptangriffe der Revision. Sie hat aber insoweit keinen Erfolg.

Nach den Feststellungen des Berufungsgericht war das Schild nicht von der Verkehrsbehörde der Stadt angeordnet und aufgestellt worden. Vielmehr war der Flughafen-GmbH bei Inbetriebnahme des Flughafens die Genehmigung erteilt worden, auf dem in ihrem privaten Eigentum stehenden Gelände die wegen seiner Eigenschaft als tatsächlich-öffentlicher Verkehrsraum notwendige Verkehrsregelung selbst durch amtliche Verkehrszeichen darzustellen. Dies entsprach der Vorschrift des § 3 Abs 4 StVO, wonach die Verkehrsbehörde lediglich darüber befindet, ob und wo ein Verkehrszeichen anzubringen ist, und der Vorschrift des § 3 Abs 3 StVO, wonach Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung der Verkehrszeichen Sache des Trägers der Straßenbaulast ist, hier also der Flughafen-GmbH bzw der Beklagten. Die Revision behauptet, nicht die Flughafen-GmbH, sondern die Beklagten hätten die Aufstellung des Schildes veranlasst. Da insoweit die Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht eindeutig sind, ist zugunsten der Revision von ihrer Darstellung auszugehen.

a) Aus dem Vorhandensein des Verkehrsschildes kann der Kläger aber selbst dann keine Rechte gegen die Beklagten herleiten, wenn diese es mit Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde und der Polizei aufgestellt hatten.

Das Verkehrszeichen "Kraftdroschkenhalteplatz" (Anlage zur STVO - A Ib Nr 12) fußt auf § 47 Abs 3 PBefG. Danach dürfen Kraftdroschken (Taxi) - von besonderen Regelungen der Droschkenordnungen abgesehen - nur an den behördlich gekennzeichneten Stellen bereitgestellt werden, nämlich an den Droschkenplätzen, welche die Straßenverkehrsbehörde durch Anbringung des Verkehrszeichens bestimmt und kennzeichnet (so Amtl Begr zum früheren § 76 BOKraft = jetzt § 42 BOKraft - in VerkBl 1960, 400, 455). Dieses Verkehrszeichen ist sowohl ein Verbots- wie ein Gebots*-zeichen. In erster Linie hat es die Bedeutung eines Gebotszeichens ("Halteplatz für Droschken"): ein Taxi darf grundsätzlich nur an dieser Stelle bereitgestellt werden. Auf den allgemeinen Parkplätzen und auf der Straße darf ein Taxi wohl parken, aber nicht "bereitgestellt" werden, dh auf Fahrgäste warten. Umgekehrt darf ein Taxi auf den Droschkenplätzen nicht parken im Sinne des § 16 StVO, sondern hier nur auf einen Fahrgast warten. Auf der anderen Seite hat das Verkehrszeichen "Droschkenplatz" auch die Bedeutung eines Verbotszeichens: es spricht gemäß § 16 Abs 1 Nr 1 StVO, so wie das Verkehrszeichen nach Bild 23, ein Parkverbot für alle (übrigen) Fahrzeuge aus und will damit den Taxi-Fahrern einen Halteplatz sichern (BayObLGSt 1959, 213). ... Eine weitergehende Funktion hat das Schild nicht. Vor allem hat es nicht, wie der Kläger meint, die "konstitutive" Kraft, ihm kraft der von der Verkehrsbehörde genehmigten Aufstellung ein Recht auf Benutzung des Platzes zu gewähren. Selbst auf rechtlich-öffentlichen Straßen schaffen Verkehrszeichen nicht einen erweiterten Gemeingebrauch (Sieder/Zeitler, BayStrWG Art 14 Rdn 24). Sie können diesen entsprechend der in § 6 Abs 1 Nr 3 StVG umschriebenen Ermächtigung nur näher regeln, nämlich zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit auf den öffentlichen Straßen und Wegen, können ihn also notfalls auch einschränken (vgl Hammes, DVBl 1959, 75; Mecke de Swebussin, DPV 1954, 247). Das ist nicht anders, wenn die Verkehrsbehörde gemäß § 3 Abs 4 StVO es für notwendig erachtet, auch auf einem nur tatsächlich-öffentlichen Platz den dort vom Privateigentümer eröffneten oder zugelassenen Verkehr näher zu regeln. Indessen war der hier in Rede stehende Platz, wie schon bemerkt, weder rechtlich noch tatsächlich öffentlich. Von der dem Verkehr eröffneten Fläche des Flughafen-Vorplatzes war die "zum Taxiplatz ausgewiesene Fläche außerhalb der Fahrbahn ausgenommen" (so die Auskunft der Verkehrs- und Straßenaufsicht der Stadt). Diese Besonderheit des vorliegenden Falles ist von entscheidender Bedeutung. Aus ihr muss allerdings nicht ohne weiteres folgen, wie das Berufungsgericht meint, das Verkehrsschild sei hier entgegen den Bestimmungen des StVO aufgestellt worden. Der Eigentümer eines privaten Grundstücks braucht sich nicht damit zu begnügen, den Verkehr durch private Schilder zu regeln, sondern kann sich der erfahrungsgemäß weit wirksameren "amtlichen" Verkehrszeichen bedienen (vgl Ganschezian-Finck, NJW 1963, 1808, und Böhm, DAR 1966, 169, 174). § 3 Abs 3 StVO verbietet ihm die Anbringung solcher Schilder nur an Straßen, auf denen öffentlicher Verkehr stattfindet. Solche auf Privatgrundstücken angebrachte "amtliche" Schilder haben allerdings grundsätzlich keine öffentlich-rechtliche Bedeutung, vor allem nicht im Verhältnis zwischen Verkehrsbehörde, Verkehrspolizei und den Verkehrsteilnehmern auf jenem Privatgrundstück. Insbesondere sind sie nicht nach den Vorschriften der StVO strafbewehrt (BayObLGst 1962, 266/267; OLG Celle NJW 1958, 1739).

Daraus folgt, dass sich der Kläger auch nicht auf die Bestimmungen der Droschkenordnung berufen kann, die die Stadt N. auf Grund des § 47 Abs 3 PBefG und des § 42 BOKraft erlassen hat. In dieser ist zwar - so wie in nahezu allen Droschkenordnungen (vgl die Muster-Droschkenordnung des Bundesverkehrsministers in Bidinger, PBefG Nachtrag, Anhang 28) - durch § 3 bestimmt, dass eine Taxe "nur auf den gekennzeichneten Droschkenplätzen bereitgestellt werden darf" (vgl § 47 Abs 3 PBerfG), und diesem Verbot in § 4 hinzugefügt, dass "jeder Droschkenfahrer berechtigt ist, seine Kraftdroschke auf den gekennzeichneten Droschkenplätzen bereitzustellen". Mit diesen Droschkenplätzen sind indessen nur die gemeint, die von der Straßenverkehrsbehörde auf öffentlichen Straßen und Plätzen gemäß § 47 Abs 3 PBefG und § 42 BOKraft gekennzeichnet worden sind. Nicht damit gemeint sind Standplätze, die der private Eigentümer oder Nutzungsberechtigte dem öffentlichen Verkehr nicht zugänglich gemacht und auf denen er das Schild Droschkenhalteplatz privat aufgestellt hat. Wohl unterscheidet die Droschkenordnung in § 5 Abs 3 hinsichtlich der Benutzung der Rufsäulen zwischen den Taxifahrern, die als Mitglieder der Taxi-Vereinigung zu deren Benutzung berechtigt sind, und den Fahrern, die nicht deren Mitglied sind (vgl zu diese Fragen Hebel, DPV 1958, 227 und 1959, 64; Lütkes, Straßenverkehr § 47 PBefG Anm 8). Eine solche Unterscheidung enthält § 4 nicht. Nur scheinbar ist hier "jedem" Taxifahrer das Recht gegeben, sich auf einem der Plätze bereitzustellen. Eine Gemeinde-Verordnung will und kann nicht den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines privaten Standplatzes zwingen, auch "Außenseiter" zur Benutzung des Platzes zuzulassen, der von ihm auf eigene Kosten errichtet ist. In die privatrechtlichen Beziehungen des Berechtigten will eine Droschkenordnung nicht eingreifen. Gerade der Gedanke, dass die Taxi-Rufsäulen auf den öffentlichen Standplätzen von den Taxi-Zentralen auf eigene Kosten errichtet und unterhalten werden, hat dazu geführt, die Benutzung der Rufsäulen in § 5 Abs 3 nur den Berechtigten zuzusprechen und aufzuerlegen.

Dass auch die Verkehrsbehörde der Stadt N. dieses "amtliche" Schild auf dem privaten Standplatz nicht als ein die Rechtsnormen der Droschkenordnung konkretisierendes und sie auslösendes Verkehrszeichen aufgefasst hat, ergibt sich aus der Auskunft des Straßenaufsichtsamts der Stadt. Danach hatte sie keine Bedenken, die Aufstellung jenes Schildes zuzulassen, weil es ihr klar zu sein schien, dass damit der private Benutzerkreis nicht erweitert würde. Erst als sie erfuhr, dass diese Deutung (vom Kläger) bestritten wurde, hat sie die Beseitigung des Schildes veranlasst. Überdies hat der Kläger selbst vorgetragen, ihm sei auf dem Amt für öffentliche Ordnung wiederholt gesagt worden, dass es sich um einen privaten Parkplatz handle.

b) Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass ein nicht näher unterrichteter Verkehrsteilnehmer der Auffassung sein musste, jeder Taxi-Fahrer mit Betriebssitz in N. sei berechtigt, sein Taxi auf jenem Platz bereitzustellen. Denn der Wille der Flughafen- GmbH und der Beklagten, den Platz nur ihren Mitgliedern zu Verfügung zu stellen, kam durch das Schild nicht zum Ausdruck. Es kann sich daher fragen, ob die Beklagte nicht diesen, jedem Taxi-Fahrer vertrauten Inhalt des Schildes gegen sich gelten lassen muss. Insofern hat der Kläger ausgeführt, dass die Beklagte dann, wenn sie mittels des in dem Schild enthaltenen Parkverbots ihren Standplatz gegen jeden Nicht-Taxifahrer schützen wollte, auch die rechtlich damit zusammenhängende andere Funktion des Schildes hinnehmen müsse, nämlich dass dann jeder Taxi-Fahrer, auch der "Außenseiter", dort stehen dürfe. Diese Erwägung scheitert schon daran, dass das Schild in Wahrheit kein amtliches Verkehrszeichen, daher auch kein strafbewehrtes Parkverbot war.

c) Die Revision macht schließlich geltend, die Beklagte habe, indem sie das Verkehrszeichen anbringen ließ, ausdrücklich darauf verzichtet, "Außenseiter" kraft ihrer Besitz-Abwehrrechte zu verdrängen, und habe damit auch diesen gestattet, auf ihrem "Privat-Platz" zu stehen. Jedoch kann der Revision auch dieser Gedanke nicht zum Erfolg verhelfen.

Sie meint, das Berufungsgericht habe bei seiner "Auslegung" des Geschäftswillen der Beklagten" nicht bedacht, dass diese es gewesen sei, die die Aufstellung des Schildes veranlasst habe. Die Revision hat indes nicht dargetan, dass das Berufungsgericht diesen Umstand übersehen hätte. In Wirklichkeit rügt sie, dass das Berufungsgericht diesem Umstand nicht die von ihr für richtig gehaltene rechtliche Wirkung beigelegt hat. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind jedoch, jedenfalls im Ergebnis, rechtsfehlerfrei. Sogar diejenigen, die der Eigentümer zum Verkehr auf seinem Privatgrundstück zugelassen hat, müssen die Gebote und Verbote beachten, die er kundgemacht hat (so Schmidt, KV-Recht A-Z, Öffentliche Straße, Erl Bl 11). Das gilt erst recht, wenn der Eigentümer einen (tatsächlich-) öffentlichen Verkehr nicht erlauben wollte, sondern nur einen bestimmten Personenkreis zugelassen hat. Darauf, dass dies hier dem Schild nicht anzusehen war, hätte sich der Kläger wohl solange zu seiner Verteidigung berufen können, als er die wahre Bedeutung des Schildes nicht kannte; er wäre nicht ersatzpflichtig geworden, wenn er in gutem Glauben einem Mitglied der Beklagten einen zahlenden Fahrgast weggenommen hätte. Nachdem er aber erfahren hatte, welchen Inhalt das Schild hatte, kann er sich nicht mehr darauf berufen, dass dem Schild die weitergehende Bedeutung nach § 4 der Droschkenordnung zuzukommen schien. Ebensowenig kann er geltend machen, dass grundsätzlich Verkehrszeichen so auszulegen sind, wie sie aus sich heraus auf Grund der für alle Verkehrsteilnehmer geltenden Bestimmungen der StVO zu verstehen sind. Hier geht es nicht um seine öffentlich-rechtlichen, vor allem strafrechtlichen Beziehungen zur Verkehrspolizei, sondern allein um die zwischen ihm und den Beklagten bestehenden privatrechtlichen Beziehungen. ...



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