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VGH Kassel Beschluss vom 04.12.2009 - 2 B 2138/09 - Keine Nutzungsuntersagung bei Eintragung eines polnischen Wohnsitzes im polnischen EU-Führerschein
VGH Kassel v. 04.12.2009: Keine Nutzungsuntersagung bei Eintragung eines polnischen Wohnsitzes im polnischen EU-Führerschein
Das VGH Kassel (Beschluss vom 04.12.2009 - 2 B 2138/09) hat entschieden:
Es ist zweifelhaft, ob die 3. Führerschein-Richtlinie uneingeschränkt auf alle EU-Führerscheine anzuwenden ist, die nach dem 19.01.2009 ausgestellt worden sind. Weiterhin ist zweifelhaft, ob vor dem 19.01.2013 ausgestellten ausländischen EU-Führerscheinen überhaupt auf Grund der 3. Führerschein-Richtlinie die Anerkennung versagt werden darf. Jedenfalls kommt eine Nichtanerkennung nur dann in Betracht, wenn gegen das Wohnsitzprinzip verstoßen wurde. Steht dies nicht fest, muss gegen eine Nutzungsuntersagung einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden.
Gründe:
Die gemäß § 146 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 bis 3, § 147 VwGO fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Antrag abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 8. Mai 2009 gegen den im Tenor genannten Bescheid des Antragsgegners vom 9. April 2009 wiederherzustellen. Es sprechen ganz überwiegende Gründe dafür, dass die Feststellung des Antragsgegners in dem genannten Bescheid, der Antragsteller sei nicht berechtigt, aufgrund der ihm am 2. Februar 2009 in Polen durch die Verwaltung in Slubice erteilten Fahrerlaubnis der Klasse B Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen, rechtsfehlerhaft ist. An der sofortigen Vollziehung einer rechtswidrigen Verfügung besteht kein besonderes öffentliches Interesse.
Die Bevollmächtigte des Antragstellers legt in ihrer Beschwerdebegründung zu Recht dar, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Führerscheins nur dann ablehnen darf, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 b der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war (EuGH, U. v. 26.06.2008 - C-334/06 u. a. - Zerche u. a. -, DAR 2008, 459). Die einschlägige deutsche Rechtsgrundlage des § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV ist gemeinschaftskonform deshalb so anzuwenden, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nr. 2 und Nr. 3 dieser Vorschrift kumulativ vorliegen müssen (Hess. VGH, B. v. 18.06.2009 – 2 B 255/09 -; vgl. auch Bay. VGH, B. v. 07.08.2008 - 11 ZB 07. 1259 -, DAR 2008, 662). Zwar ist im vorliegenden Fall dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit Strafbefehl des Amtsgerichts Kassel vom 18. Mai 2006 rechtskräftig entzogen worden und mit Bescheid des Antragsgegners vom 28. März 2007 die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden. Der Antragsgegner kann aber entgegen seiner und der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Anerkennung des dem Antragsteller in Polen ausgestellten Führerscheins nicht ohne Rücksicht auf das Vorliegen der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dafür maßgeblichen Voraussetzungen ablehnen.
Der Antragsgegner stützt seinen Bescheid vom 9. April 2009 allein auf die rechtskräftige Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers und die bestandskräftige Versagung der von diesem beantragten Fahrerlaubnis mit den o. g. Bescheiden. Auf die Frage, ob er gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV auf der Grundlage der oben dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Nichtanerkennung des polnischen Führerscheins des Antragstellers berechtigt ist, geht er nicht ein. Dies gilt auch für das Verwaltungsgericht, nach dessen Auffassung "europarechtliche Regelungen" der von dem Antragsgegner festgestellten Nichtberechtigung des Antragstellers, von seiner Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, nicht entgegenstünden. Dabei sei zu beachten, dass Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG Mitgliedstaaten verpflichte, die Anerkennung der Gültigkeit eines EU-Führerscheins abzulehnen, der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden sei, wenn der Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaates eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden sei. Diese Vorschrift gelte nach Art. 18 der Richtlinie ab 19. Januar 2009 mit der Folge, dass die "zuvor ergangene EU-Rechtsprechung der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV nicht mehr entgegengehalten werden kann".
Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts unterliegt erheblichen rechtlichen Zweifeln. Es ist schon offen, ob Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG die einschlägige Rechtsgrundlage für den hier zu beurteilenden Sachverhalt ist, in dem es um die Anerkennung eines von einem EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins geht. Maßgeblich ist Art. 11 Abs. 4, nach dessen Unterabs. 2 ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnt, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaates eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. Ob insoweit auf der Grundlage des Art.11 Abs. 4 der Richtlinie schon heute eine EU-Fahrerlaubnis etwa im Hinblick auf die Anerkennung in einem anderen EU-Mitgliedstaat eingeschränkt werden kann, ist umstritten. Nach Art. 18 Unterabs. 2 der Richtlinie gilt Art. 11 Abs. 4 ab dem 19. Januar 2009. Nach Art. 13 Abs. 2 Richtlinie darf eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden. Auf der Grundlage der letztgenannten Vorschrift wird die Auffassung vertreten, dass Art. 11 Abs. 4 erst ab dem 19. Januar 2013 Wirkung entfalte (Geiger, Neues Ungemach durch die 3. Führerscheinrichtlinie der Europäischen Gemeinschaften?, DAR 2007, 126 [128]). Nach anderer Auffassung ist Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie am 19. Januar 2009 mit der Folge in Kraft getreten, dass er uneingeschränkt im Hinblick auf die Ablehnung der Anerkennung eines EU-Führerscheins angewandt werden kann (Janker, Das vorläufige Ende des Führerschein-Tourismus, DAR 2009, 181 [184]). Es sei fraglich, ob Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie unabhängig von dem Regelungsgegenstand des Art. 13 ausweislich seiner Überschrift "Äquivalenzen zwischen nicht dem EG-Muster entsprechenden Führerscheinen" grundsätzlich und allgemein auf alle Tatbestände der Entziehung von Fahrerlaubnissen nach der Richtlinie angewandt werden könne. Nach dieser erkennbar auch von dem Antragsgegner vertretenen Auffassung soll nach dem Sinn und Zweck des Art. 13 der Richtlinie nur klargestellt werden, dass "Äquivalenzen" zwischen den bestehenden Führerscheinen und dem klaren Sinn des Art. 4 der Richtlinie durch die Umsetzung des Art. 11 Abs. 4 bis 6 nicht blockiert werden sollten. Äquivalenzen sollen nicht eine so schwerwiegende Bedeutung erlangen, dass sie als Grundlage für die Nichtanwendung der bis zum 19. Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnisse dienen können (Thoms, Ab wann gelten die 3. Europäischen Führerscheinrichtlinien?, DAR 2007, 287 [288]).
Für diese letztgenannte Auffassung könnte auch sprechen, dass bei einer Auslegung dahingehend, dass generell eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden kann, für eine Anwendung des ausdrücklich gemäß Art. 18 Unterabs. 2 der Richtlinie ab 19. Januar 2009 geltenden Art. 11 Abs. 4 kein Raum bliebe. Die Vorschrift könnte auf alle bis zum 19. Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnisse nicht angewandt werden, obwohl sie seit dem 19. Januar 2009 gelten soll. Für ein solches Ergebnis lassen sich der Neufassung der Richtlinie 2006, die ausdrücklich der Bekämpfung des "Führerscheintourismus" dienen soll (vgl. dazu Hess. VGH, B. v. 19.02.2007 – 2 TG 13/07 -, NJW 2007, 1897), keinen Anhaltspunkte entnehmen.
Diese Frage kann aber hier im Ergebnis dahingestellt bleiben, da sowohl bei Anwendung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG - 2. Führerscheinrichtlinie - als auch des Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG - 3. Führerscheinrichtlinie - die Anerkennung von EU-Führerscheinen wegen Verstoßes gegen das o. g. Wohnsitzprinzip nur nach Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs insbesondere in seinem o. g. Urteil vom 26. Juni 2006 abgelehnt werden kann. Diese Rechtsprechung erging zu Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439EWG unter Bezug auf das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 b der 2. Führerscheinrichtlinie. Die entsprechende Normierung der Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats findet sich nun in Art. 7 Abs. 1 e) der 3. Führerscheinrichtlinie. Die Vorschrift ist inhaltlich unverändert geblieben. Auch Art. 11 Abs. 4 der 3. Führerscheinrichtlinie ist im Hinblick auf die dort normierten Voraussetzungen unverändert gegenüber den Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 4 der 2. Führerscheinrichtlinie. Dies spricht dafür, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Ablehnung der Anerkennung eines EU-Führerscheins im Hinblick auf das Wohnsitzprinzip unverändert anzuwenden ist. Der Unterschied zwischen den beiden Vorschriften, der allein darin liegt, dass der EU-Mitgliedstaat nunmehr die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, für den die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie vorliegen, ablehnt, also im Unterschied zu Art. 8 Abs. 4 der 2. Führerscheinrichtlinie kein Ermessen mehr auszuüben hat, stellt inhaltlich keine relevante Änderung dar, die dazu führen könnte, dass angesichts der unverändert gebliebenen Voraussetzungen der beiden Normen das maßgebliche Wohnsitzprinzip und die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht mehr anzuwenden wäre. Auch wenn der neue Art. 11 Abs. 4 der 3. Führerscheinrichtlinie nach dem übereinstimmenden Willen des Rates der Europäischen Union, der EU-Kommission und des Europäischen Parlaments - wie oben dargelegt - erkennbar zur Bekämpfung des "Führerscheintourismus" neu gefasst worden ist, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs jedenfalls derzeit nicht erkennbar, dass dieser angesichts der wörtlichen Übereinstimmung der Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 4 der 2. Führerscheinrichtlinie und des Art. 11 Abs. 4 der 3. Führerscheinrichtlinie seine Rechtsprechung zur Anerkennung von EU-Führerscheinen im Hinblick auf das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ändern würde. Es muss deshalb bis zu einer ausdrücklichen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG davon ausgegangen werden, dass seine Rechtsprechung zum Wohnsitzprinzip auch für diese Vorschrift weiter gilt. Es bleibt daher dahingestellt, ob die Nichtanerkennung des Führerscheins des Antragstellers durch den Antragsgegner gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 StVO hinsichtlich der Frage eines ordentlichen Wohnsitzes des Antragstellers in Polen im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 4 der 2. Führerscheinrichtlinie oder des Art. 11 Abs. 4 der 3. Führerscheinrichtlinie zu beurteilen ist.
Auf der Grundlage des o. g. Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 ist der Antragsgegner nicht berechtigt, den polnischen Führerschein des Antragstellers wegen Verletzung des Wohnsitzprinzips nicht anzuerkennen. In dem Führerschein ist als Wohnort "Slubice" in Polen angegeben. Es gibt keine von dem Ausstellermitgliedstaat Polen herrührenden unbestreitbaren Informationen, nach denen festzustellen ist, dass die Wohnsitzvoraussetzung des Art. 7 Abs. 1 b der Richtlinie 91/439 bzw. Art. 7 Abs. 1 e) der Richtlinie 2006/126 im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins nicht erfüllt war. Das Landratsamt in Slubice hat vielmehr in einer von der Bevollmächtigten des Antragstellers auch in deutscher Übersetzung vorgelegten Bescheinigung vom 12. Mai 2009 dargelegt, der Antragsteller habe den Führerschein auch aufgrund der Tatsache "des nachgewiesenen vorläufigen Aufenthalts in der Ortschaft Slubice sowie der Erklärung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die falsche Angabe über den Aufenthalt im Gebiet der Republik Polen über 185 Tage in jedem Kalenderjahr" bekommen. Danach liegen erkennbar keine von dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen vor, nach denen der Antragsteller im Zeitpunkt der Ausstellung des polnischen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in Polen gehabt hätte.
Soweit der Antragsgegner - im vorliegenden Fall durchaus nachvollziehbare - begründete Zweifel am Vorliegen der Wohnsitzvoraussetzung hat, hat er dies nach dem o. g. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 dem Ausstellermitgliedstaat nach dem Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG entsprechenden Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/ 126/EG mitzuteilen. Falls der Ausstellermitgliedstaat nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift, kann der Aufnahmemitgliedstaat gegen diesen Staat ein Verfahren nach Art. 227 EG-Vertrag einleiten, um durch den Europäischen Gerichtshof einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der Führerscheinrichtlinie feststellen zu lassen.
Beim derzeitigen Verfahrensstand durfte der Antragsgegner nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Anerkennung des polnischen Führerscheins des Antragstellers nicht ablehnen. Die Feststellung des Antragsgegners, der Antragsteller sei nicht berechtigt, ein Kraftfahrzeug in Deutschland zu führen, ist deshalb rechtsfehlerhaft.
Der Antragsgegner hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, da er im Rechtsstreit unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327). Danach ist im Hinblick auf den Streitgegenstand der Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klasse B der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).