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BGH Urteil vom 17.12.1980 - VIII ZR 316/79 - Die Haftungsfreistellung des Automieters gegen Entgelt muss dem Leitbild der Vollkaskoversicherung entsprechen

BGH v. 17.12.1980: Die Haftungsfreistellung des Automieters gegen Entgelt muss dem Leitbild der Vollkaskoversicherung entsprechen


Der BGH (Urteil vom 17.12.1980 - VIII ZR 316/79) hat entschieden:
Die dem Mieter eines Kraftfahrzeugs gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährte Haftungsfreistellung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass er das Fahrzeug einem Dritten überlässt. Sie schließt auch dann Ersatz für Wertminderung und Mietausfall ein.


Tatbestand:

Die Klägerin vermietete am 20. Januar 1978 der Beklagten einen Pkw, Marke Mercedes 280 S. Der schriftliche Mietvertrag enthält die von der Beklagten gesondert unterzeichnete Bestimmung, dass der Mieter im Fall eines Schadens gegen Zahlung eines Entgelts von 9,50 DM von seiner Haftung befreit wird. Auf der Rückseite des Vertragsformulars sind die Geschäftsbedingungen der Klägerin abgedruckt.

In Nr 2 heißt es:
"Nutzung des Mietfahrzeuges

Der Mieter darf das Fahrzeug nur in der vertraglich vereinbarten Art und Weise nutzen. Wenn nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gilt die persönliche Nutzung und Führung des Fahrzeuges nur durch den Mieter als vereinbart. Auch bei Nutzung durch andere Personen haften diese und der Mieter gesamtschuldnerisch".
Nr 6 lautet:
"Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für alle rechtlichen, finanziellen und sonstigen Nachteile und Schäden, die während der Mietzeit - auch durch auftretende mangelnde Verkehrssicherheit des Mietfahrzeuges - am und durch das Mietfahrzeug entstehen, auch dann wenn kein eigenes Verschulden vorliegt.

Bei Schäden am Mietfahrzeug haftet er insbesondere für
a) technische und merkantile Wertminderung in voller Höhe,

b) Bergungskosten und Rückführungskosten in voller Höhe,

c) Sachverständigen-Kosten in voller Höhe,

d) Reparaturkosten bis zur Höhe von 800 DM. Die Beschränkung auf 800 DM Reparaturkostenanteil entfällt und eine Haftung für die gesamten Reparaturkosten entsteht dann, wenn der Mieter den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat oder er eine der vertraglich auferlegten Verpflichtungen, insbesondere die in 5 a bis 5 c erwähnten Sicherungsmaßnahmen verletzt hat.

e) Mietausfall während der Reparaturzeit bzw Beschaffungszeit eines Neufahrzeuges des gleichen Typs im Rahmen der üblicherweise notwendigen Einkaufszeiten oder Beschaffungszeiten in Höhe des Tagesgrundpreises und des Kilometerpreises gemäß der jeweils gültigen Preisliste, wobei eine Fahrstrecke von 100 km pro Tag angesetzt wird".

Schließlich bestimmt Nr 7 der Geschäftsbedingungen der Klägerin:
"Haftungsbefreiung

Die Vereinbarung einer Haftungsbefreiung erfolgt durch Unterschrift des Mieters (siehe Vorderseite des Mietvertrages) und durch Zahlung der Tagesgebühr gemäß der jeweils gültigen Preisliste.

Ist eine Haftungsbefreiung vereinbart, erstreckt sie sich ausschließlich auf Schäden, für die der Mieter gemäß Ziffer 6 a bis 6 e im Fall eines selbstverschuldeten Unfalls haftet.

Trotz Vereinbarung dieser Haftungsbefreiung haftet der Mieter in voller Höhe für den gesamten Schaden (gemäß Ziffer 6 a bis 6 e), wenn der Mieter den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat oder er eine der vertraglich auferlegten Verpflichtungen ... verletzt hat".

Am 23. Januar 1978 überließ die Beklagte auf einer längeren Fahrt ihrem Ehemann, dem früheren Zweitbeklagten, das Steuer. Dieser verursachte infolge einer Vorfahrtsverletzung einen Unfall, wobei das gemietete Fahrzeug beschädigt wurde.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte und ihren Ehemann als Schadensersatz Reparaturkosten, Gutachterkosten, den merkantilen Minderwert (1.400 DM), Abschleppkosten sowie eine Unkostenpauschale geltend, gegen die Beklagte außerdem einen Mietausfallschaden für 17 Tage (3.111 DM).

Das Landgericht hat die gegen die Beklagte und ihren Ehemann gerichtete Klage abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Ehemann der Beklagten verurteilt, an die Klägerin 9.303,74 DM nebst Zinsen zu zahlen, und im übrigen die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen, soweit die auf Ersatz des merkantilen Minderwerts und des Mietausfallschadens gerichtete Klage gegen die Beklagte abgewiesen worden ist.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin diese Ansprüche weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.


Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat der Beklagten gegenüber die vereinbarte Haftungsbefreiung durchgreifen lassen und ausgeführt, Nr 7 in Verbindung mit Nr 6 a und 6 e der Geschäftsbedingungen der Klägerin (AGB) erfassten nicht nur die Schäden, für welche nach § 12 AKB Kaskoversicherungsschutz bestehen würde, sondern auch den merkantilen Minderwert und den Mietausfallschaden. Die Beklagte habe zwar entgegen Nr 2 AGB ihrem Ehemann gestattet, das gemietete Fahrzeug zu fahren, die Überlassung des Wagens an einen Dritten führe jedoch nach § 2 Nr 2b AKB nicht zur Leistungsfreiheit bei einer Kaskoversicherung. Folglich werde davon auch die von den Parteien vereinbarte Haftungsfreistellung nicht berührt.

Die Beklagte habe nur das Führen des Fahrzeugs durch ihren Ehemann ermöglicht, nicht aber den Verkehrsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Auch ihrem Ehemann falle lediglich einfache Fahrlässigkeit zur Last, so dass eine entsprechende Anwendung des § 61 VVG nicht in Betracht komme.


II.

Das angefochtene Urteil hält den Revisionsangriffen stand.

1. Der Standpunkt der Vorinstanz, die Beklagte sei nach Nr 2 AGB der Klägerin nicht berechtigt gewesen, ihrem Ehemann die Führung des Mietwagens zu überlassen, wird von der Revision als ihr günstig hingenommen. Aus Rechtsgründen ist diese Auffassung nicht zu beanstanden. Damit ist indessen nicht gesagt, dass eine Verletzung der in Nr 2 AGB bestimmten Vertragspflicht des Mieters zu einer Beseitigung der von ihm gegen zusätzliches Entgelt erkauften Haftungsfreistellung führt.

a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der gewerbliche Vermieter von Kraftfahrzeugen, der dem Mieter gegen Zahlung eines Entgelts nach Art einer Versicherungsprämie bei Unfallschäden Haftungsfreistellung ohne Selbstbeteiligung verspricht, nämlich gehalten, diese Haftungsbefreiung nach dem Leitbild einer Kaskoversicherung auszugestalten (BGH Urteil vom 29. Oktober 1956 - II ZR 64/56 = BGHZ 22, 109; Senatsurteile vom 1. Oktober 1975 - VIII ZR 130/74 = BGHZ 65, 118 und vom 8. Februar 1978 - VIII ZR 240/76 = BGHZ 70, 304). Nur dann genügt er seiner aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenden Verpflichtung, schon bei der Festlegung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Interessen künftiger Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen. An den hierfür maßgeblichen, wiederholt ausgesprochenen Erwägungen hält der erkennende Senat fest.

b) Ist die Haftungsfreistellung entsprechend dem Leitbild einer Kaskoversicherung auszugestalten, so muss der Regel des § 2 Abs 2b AKB Rechnung getragen werden. Danach entfällt aber die Leistungspflicht des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht, wenn dieser sein Fahrzeug einem Dritten überlässt. Das hat zur Folge, dass auch die im vorliegenden Falle vereinbarte Haftungsbefreiung nicht deswegen wirkungslos werden kann, weil die Beklagte ihrem Ehemann gestattet hat, den Mietwagen zu fahren. Die Zusage des Kraftfahrzeugvermieters, ihr gegen Zahlung eines versicherungsprämienartigen Entgelts nach Art einer Kaskoversicherung Schutz gegen die mit der Benutzung des Wagens verbundenen Risiken zu gewähren, begrenzt die Geltung der im Vertrage vereinbarten spezifisch mietrechtlicher Bestimmung der Nr 2 AGB. Sie behält ihre Bedeutung, sofern Mieter von der Möglichkeit, sich eine Haftungsfreistellung zu erkaufen, keinen Gebrauch machen.

c) Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder die Beklagte noch ihr Ehemann den Unfall grob fahrlässig verschuldet haben, kommt ein Ausschluss der Haftungsbefreiung entsprechend der Vorschrift des § 61 VVG (vgl Senatsurteil vom 8. Februar 1978, aaO) nicht in Betracht.

2. Das Berufungsgericht hat schließlich darin recht, dass die Haftungsfreistellung auch bei der vorliegenden Fallgestaltung den Ersatz für technischen und merkantilen Minderwert und für den Mietausfallschaden einschließt, Risiken, die nach den AGB der Klägerin unstreitig gedeckt sind, wenn der Mieter selbst den Unfall - leicht fahrlässig - verursacht.

Gebietet die am Leitbild der Kaskoversicherung orientierte Auslegung des Kraftfahrzeugmietvertrages, dass der Mieter für einfaches Verschulden eines Dritten bei der Benutzung des Mietwagens nicht einstehen muss, weil er darauf vertrauen darf, er werde im Hinblick auf das geleistete zusätzliche Entgelt so gestellt, wie er bei einer Kaskoversicherung des eigenen Fahrzeugs stünde, so ist die Freistellungszusage auch in diesem Falle unteilbar. Zu den typischen mit einer Kraftfahrzeugsmiete verbundenen Risiken gehört gerade die Haftung für Wertminderung und Mietausfall. Das zeigt der vorliegende Fall besonders deutlich. Die Kfz-Vermieter sehen in ihren Geschäftsbedingungen deshalb die Möglichkeit einer Haftungsfreistellung auch für diese Einbußen vor. Der erkennende Senat hat bereits in früheren Entscheidungen (Senatsurteile vom 18. Februar 1976 - VIII ZR 185/74 = nicht veröffentlicht und vom 8. Februar 1978 aaO) aufgrund seiner Kenntnis der Geschäftspraxis gewerblicher Kraftfahrzeugvermieter die unwidersprochen gebliebene Folgerung gezogen, dass das verlangte zusätzliche Entgelt ausreicht, um einen der Vollkaskoversicherung entsprechenden Schutz unter Einschluss des Mietausfallschadens zu finanzieren. Nichts anderes kann für die Wertminderung gelten.



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