Das Verkehrslexikon
Amtsgericht Lüdinghausen Beschluss vom 19.01.2010 - 19 OWi 89 Js 1964/09 - 178/09 - Kein zulässiger Einspruch bei Vermerk auf Überweisungsträger
AG Lüdinghausen v. 19.01.2010: Kein zulässiger Einspruch bei Vermerk auf Überweisungsträger
Das Amtsgericht Lüdinghausen (Beschluss vom 19.01.2010 - 19 OWi 89 Js 1964/09 - 178/09) hat entschieden:
Dem Schriftformerfordernis des § 67 Abs. 1 OWiG wird nicht dadurch genügt, dass der Betroffene eine als Einspruch zu wertende Erklärung auf einen Überweisungsträger (Feld: Verwendungszweck) schreibt und diese Erklärung dann im Rahmen des Buchungsverkehrs elektronisch an die Verwaltungsbehörde gelangt.
Gründe:
Der Einspruch war gem. § 70 Abs. 1 OWiG als unzulässig zu verwerfen.
Dem vorliegenden Verfahren liegt eine Verkehrsordnungswidrigkeit, begangen am 05.07.2009, zugrunde.
Durch den Bußgeldbescheid wurde ein Bußgeld über 20,00 EUR festgesetzt. Zudem verhält sich der Bußgeldbescheid über Gebühren und Auslagen in Höhe von 23, 50 Euro. Es handelte sich um einen Bußgeldbescheid aufgrund nicht angenommener Verwarnung.
Am 15.9.2009 hat der Betroffene an die Kreiskasse des Kreises D unter Angabe der Geschäftsnummer des Verfahrens 20 Euro überwiesen. In der Zeile Verwendungszweck hat er auf dem Überweisungsformular angegeben: "Da ich noch keine Verwarnung erhalten habe werde ich die Gebuehr nicht bezahlen."
Die Zahlung des Bußgeldes mit diesem Text zum Verwendungszweck stellt zunächst einmal nach Ansicht des Gerichtes eine Einspruchserklärung dar, da sich der Betroffene gegen die Richtigkeit des Bußgeldbescheids wehrt. Er hat dieser Einschätzung auch trotz ausdrücklichen Anschreibens des Gerichtes nicht widersprochen.
Das Schriftformerfordernis des § 67 Abs. 1 OWiG ist hierdurch allerdings nicht gewahrt, da bei dem Kreis D lediglich eine elektronische Mitteilung, die dann ausgedruckt wurde vorlag. Bei dieser elektronischen Mitteilung handelt es sich um einen elektronisch übermittelten Kontoauszug der Kreiskasse ("Auszug-Nr. ###"), der eine inhaltliche Wiedergabe der Überweisung und vor allem auch des Verwendungszwecks enthält. Ein Einspruchsschreiben selbst, dass seitens des Betroffenen übersandt bzw. elektronisch übermittelt wurde lag dagegen nicht vor. Die Weiterleitung eines bloßen Textinhaltes, der gegenüber der Bank im Rahmen der Angabe des Verwendungszwecks auf einem Überweisungsformular eingetragen wurde an den Zahlungsempfänger reicht nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um dem Schriftformerfordernis des § 67 Abs. 1 OWiG Genüge zu tun.