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Landgericht Düsseldorf Urteil vom 11.04.2008 - 24a Ns 26/07 - Kein Entzug der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht nach Wiederherstellung der Fahreignung
LG Düsseldorf v. 11.04.2008: Kein Entzug der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht nach Wiederherstellung der Fahreignung
Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 11.04.2008 - 24a Ns 26/07) hat entschieden:
Zwar ist der Täter einer Trunkenheit im Verkehr gemäß § 69 Abs. 2 Ziffer 2 StGB in der Regel als zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Maßgeblich für die Feststellung der Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen ist indes nicht der Tatzeitpunkt, sondern der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Aburteilung. Hat der Angeklagte bereits während des Strafverfahrens direkt nach der Tat eine Verkehrstherapie (hier: IVT-HÖ) begonnen und an dieser Maßnahme auch nachweisbar ernsthaft teilgenommen, kann ein Abweichen vom Regelfall des § 69 Abs. 2 StGB gerechtfertigt sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Angeklagte bis zur Urteilsverkündung des Amtsgerichts eine glaubhafte Alkoholabstinenz gezeigt hat.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht E hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,-- Euro verurteilt und ihm weiterhin verboten, für die Dauer von zwei Monaten Kraftfahrzeuge aller Art im T-T2 zu führen. Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft E rechtzeitig Berufung eingelegt, die sie bereits vor der Hauptverhandlung in zulässiger Weise auf das Strafmaß beschränkt.
II.
Die Staatsanwaltschaft erstrebt, das Urteil des Amtsgerichts E im Rechtsfolgenausspruch insoweit aufzuheben, als dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen wird, der Führerschein eingezogen wird und eine angemessene Sperrfrist verhängt wird.
Die Berufung hatte keinen Erfolg.
Durch die zulässige Beschränkung der Berufung auf die Verhängung einer Maßregel der Sicherung und Besserung ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen; die ihn tragenden Feststellungen sind bindend.
Danach ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Am 24. März 2007 befuhr der Angeklagte gegen 01:10 Uhr mit dem PKW VW mit dem amtlichen Kennzeichen X die Ratinger T2 in E. Zuvor hatte er alkoholische Getränke getrunken. Der PKW fiel im Einsatz befindlichen Polizeibeamten wegen der auffälligen Fahrweise in Schlangenlinien auf. Die Polizeibeamten hielten den PKW an. Es wurde ein Atemalkoholtest und die Entnahme einer Blutprobe veranlasst. Der Angeklagte befand sich zum Tatzeitpunkt gegen 01:10 Uhr in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand. Bei der Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Angeklagte bemerken müssen, dass er wegen des der Tat vorangegangenen Alkoholkonsums nicht in der M war, das Fahrzeug sicher zu führen. Das Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung hatte eine Blutalkoholkonzentration von 2,12 Promille ergeben.
Der Angeklagte hat sich demnach der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB strafbar gemacht. Die hierfür verhängte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,-- Euro ist im unteren Bereich angemessen gewesen.
III.
Infolge der Beschränkung der Berufung der Staatsanwaltschaft auf das Strafmaß hatte das Gericht sich lediglich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Anordnung der Maßregel gemäß § 69 a StGB in Betracht kam.
Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse hat die Hauptverhandlung folgendes ergeben:
Der nunmehr 27 Jahre alte Angeklagte ist Student. Er wird von seinen Eltern unterstützt und erhält von diesen ca. 500,-- bis 550,-- Euro monatlich für seine Lebensführung. Der Angeklagte hatte zu Beginn seines Studiums erhebliche Probleme. Er war stets ein guter Schüler gewesen und musste nun erleben, dass er die an ihn gestellten Anforderungen nicht ohne weiteres erfüllte. Dies führte bei dem Angeklagten dazu, dass er bis zum Frühjahr 2007 sehr vermehrt Alkohol konsumierte. Seit dem Tattag, dem 24. März 2007, hat er keinen Alkohol mehr getrunken. Der Angeklagte hat nach der Tat wegen seines Alkoholkonsums therapeutische Hilfe gesucht. Er hat am 5. Juni 2007 mit dem sachverständigen Zeugen I, der in der individual-psychologischen Verkehrstherapie tätig ist, ein Erstgespräch geführt. Seitdem nimmt der Angeklagte an einer verkehrstherapeutischen Rehabilitationsmaßnahme für alkoholauffällige Kraftfahrer teil und hat in diesem Zeitraum 38 Gruppenstunden im Rahmen einer wöchentlich stattfindenden Gruppensitzung absolviert. Die im Rahmen der therapeutischen Rehabilitationsmaßnahme vereinbarte Alkoholabstinenz - diese hat der Angeklagte glaubhaft durch regelmäßige Kontrolle der Leberfunktionswerte und des MCV belegt - will der Angeklagte langfristig beibehalten. Die an sich abgeschlossene Therapie will er im Rahmen von Einzelsitzungen fortführen und zwar auch deshalb, weil er damit rechnen muss, von der Straßenverkehrsbehörde aufgefordert zu werden, sich einer medizinisch psychologischen Prüfung (MPU) zu unterziehen.
Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
IV.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen glaubhaften Angaben sowie auf den überzeugenden Ausführungen des sachverständigen Zeugen I. Der Zeuge, der seit 15 Jahren Verkehrspsychologe und in der Therapie erfahren ist, hat seine nunmehr knapp zweijährigen therapeutischen Erfahrungen mit dem Angeklagten geschildert. Er hat insbesondere geschildert, dass der Angeklagte wegen der hier zur Rede stehenden Straftat zu ihm gekommen sei und über sein Verhalten im T-T2 sehr erschüttert gewesen sei. Der Angeklagte habe auch deshalb an der verkehrstherapeutischen Rehabilitationsmaßnahme teilgenommen. Er habe diese Maßnahme erfolgreich abgeschlossen und überdies glaubhaft - zudem durch Kontrolle der Leberfunktionswerte belegt - seinen Willen für Alkoholabstinenz für einen langen Zeitraum vermittelt. Der Zeuge hat weiter ausgeführt, dass die Chancen bei dem Angeklagten nicht mehr mit Alkoholstraftaten aufzufallen außerordentlich gut seien. Die IVT-HÖ, für die der Zeuge tätig ist und die von der Bundesanstalt für Verkehrswesen zertifiziert ist, hat nach der Bekundung des Zeugen herausragende therapeutische Erfolge. So werden innerhalb von fünf Jahren nach der Maßnahme Rückfallquoten von nur 6 % verzeichnet. Die Rückfallgefahr bei dem Angeklagten hat der sachverständige Zeuge als noch unter dem Durchschnitt der Ergebnisse der IVO-HÖ liegend eingeschätzt, weil der Angeklagte sich zum einen freiwillig in die Therapie begeben hat und nicht kurz vor der sogenannten MPU zu ihm gekommen ist. Zum anderen hat der Angeklagte nach dem sachverständigen Zeugen in der Therapiegruppe eine Führungsrolle übernommen und motiviert andere Mitglieder sogar, wozu er aufgrund seines Intellektes auch in der Lage ist.
V.
Von der Erziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB hat die Kammer trotz der Verwirklichung des Regelfalles des § 69 Abs. 2 Ziffer 2 StGB abgesehen. Zwar ist der Täter einer Trunkenheit im Verkehr gemäß § 69 Abs. 2 Ziffer 2 StGB in der Regel als zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Maßgeblich für die Feststellung der Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen ist indes nicht der Tatzeitpunkt, sondern der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Aburteilung. Trotz der Verwirklichung des Regelbeispiels war der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Zwar hat der Angeklagte die Straftat erheblich alkoholisiert, nämlich mit ca. 2,12 Promille, begangen. Gleichwohl handelte es sich um eine Fahrlässigkeitstat. Der Angeklagte war der Auffassung, noch fahren zu können. Dieses Verhaltensmuster bei derart hohen Alkoholkonzentrationen hat auch der sachverständige Zeuge I bestätigt, der hierzu ausgeführt hat, dass die Einsichtsfähigkeit bei alkoholbedingten Verkehrsstraftaten mit fortschreitender Alkoholisierung geringer wird.
Im Rahmen der Gefahrenprognose war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nunmehr eine verkehrstherapeutische Rehabilitationsmaßnahme erfolgreich abgeschlossen hat und sich dazu entschlossen hat, seine Abstinenz langfristig beizubehalten. Nach dem überzeugenden Gutachten des sachverständigen Zeugen hat sich der Angeklagte problembewusst und selbstkritisch innerhalb der Maßnahme gezeigt und an den Gruppensitzungen offen, motiviert und engagiert teilgenommen. Den Therapeuten hat insbesondere seine herausstechende Ernsthaftigkeit, mit der er sein eigenes Fehlverhalten reflektiert hat, und seine Bereitschaft, sein Trinkmuster mit therapeutischer Hilfe aufzuarbeiten, beeindruckt. Der sachverständige Zeuge hat ihm eine deutliche, stabile und dauerhafte Einstellungs- und Haltungsänderung konstatiert. Ein Rückfall in alte Alkoholmissbrauchsmuster oder eine erneute Auffälligkeit am Steuer waren nach seiner fachlichen Einschätzung kaum mehr zu befürchten. Diese Tatsachen haben ein Abweichen vom Regelfall des § 69 Abs. 2 StGB gerechtfertigt. Auch war in diesem Rahmen zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 31. August 2007 seinen Führerschein wieder ausgehändigt bekommen hat. Seither hat er beanstandungsfrei am T-T2 teilgenommen. Die vom Amtsgericht ausgesprochene Verhängung des Fahrverbotes reichte daher als Maßregel der Sicherung und Besserung aus.
Dem von der Staatsanwaltschaft im Plädoyer gestellten Beweisantrag auf Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist, den die Kammer als Hilfsbeweisantrag auslegt, war gem. § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO abzulehnen. Die Kammer hat selber die erforderliche Sachkunde zur Beantwortung der Frage besessen. Sie hat die erforderliche Sachkunde durch den sachverständigen Zeugen I vermittelt bekommen. Der sachverständige Zeuge, der seit über 15 Jahren als Verkehrspsychologe bei einer von der Bundesanstalt für Verkehrswesen zertifizierten T tätig ist, hat der Kammer, wie oben bereits dargelegt, überzeugend vermittelt, warum es zu Trunkenheitsfahrten, gerade mit hoher Blutalkoholkonzentration, kommt, was Therapie bewirkt und warum gerade bei dem Angeklagten unterhalb des Restrisikos nicht mit einem Rückfall gerechnet werden muss. Warum es für die Beantwortung der im Hilfsbeweisantrag aufgestellten Behauptung darauf ankommen soll, dass das beantragte Gutachten den dort genannten "Anforderungen der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung" entspricht, ist weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Im übrigen sind in dem Beweisantrag die Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht dargelegt.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO.