Das Verkehrslexikon

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OLG Jena Beschluss vom 26.02.2010 - 1 Ss 270/09 - Bei fehlendem Fahrverbot im Bußgeldbescheid ist für die Verhängung ein rechtlicher Hinweis erforderlich OLG Jena v. 26.02.2010: Bei fehlendem Fahrverbot im Bußgeldbescheid ist für die Verhängung ein rechtlicher Hinweis erforderlich

Das OLG Thüringen in Jena (Beschluss vom 26.02.2010 - 1 Ss 270/09) hat entschieden:
Ist im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot nach § 25 StVG nicht angeordnet worden, so darf das Gericht im Einspruchsverfahren nur dann auf diese Nebenfolge erkennen, wenn es in entsprechender Anwendung des § 265 Abs. 2 StPO den Betroffenen zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen hat. Die Hinweispflicht soll den Betroffenen vor Überraschungen schützen, auf die er seine Verteidigung nicht hat einstellen können.


Gründe:

I.

Mit Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle der Thüringer Polizei vom 06.11.2008 wurde gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h außerorts um 24 km/h, begangen am 12.06.2008, eine Geldbuße von 40,00 € festgesetzt.

Auf den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Jena mit Urteil vom 06.05.2009 gegen den in der Hauptverhandlung abwesenden und anwaltlich in Untervollmacht vertretenen Betroffenen, der vor dem Termin seine Fahrereigenschaft zugestanden hatte und von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden worden war, im Hinblick auf dessen Voreintragungen im Verkehrszentralregister eine erhöhte Geldbuße von 150,00 € und ein einmonatiges Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer verhängt.

Am 13.05.2009 hat der Verteidiger des Betroffenen Rechtsbeschwerde gegen das Urteil erhoben. Die Rechtsbeschwerde ist am 25.06.2009 mit der auf das Unterlassen eines gebotenen rechtlichen Hinweises vor Verhängung des Fahrverbotes gestützten Verfahrensrüge und der allgemeinen Sachrüge begründet worden. Am 18.07.2009 ist das mit Gründen versehene Urteil dem Betroffenen zugestellt worden, nachdem es zuvor am 09.06.2009 und nochmals am 08.07.2009 an den Verteidiger zugestellt worden war, dessen Vollmacht sich jedoch im Zeitpunkt der Zustellung jeweils noch nicht bei den Akten befand.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 18.11.2009 beantragt,

das angefochtene Urteil schon auf die mit der Rechtsbeschwerde erhobene Verfahrensrüge aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Jena zurückzuverweisen.


II.

1. Die Rechtsbeschwerde gegen das wegen § 145a Abs. 1 StPO erst am 18.07.2009 wirksam zugestellte Urteil ist zulässig, insbesondere nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthaft und fristgerecht erhoben sowie form- und fristgerecht begründet.

2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Zwar ist die Verfolgung der dem Betroffenen zur Last gelegten Verkehrsordnungswidrigkeit vom 12.06.2008 nicht verjährt, da seine am 21.08.2008 angeordnete Anhörung die Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen hat und der am 11.11.2008 zugestellte Bußgeldbescheid vor Ablauf von weiteren 3 Monaten am 06.11.2008 erlassen worden ist.

Das angefochtene Urteil ist aber auf die entsprechend den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführte und damit zulässig erhobene Verfahrensrüge aufzuheben.

Mit der Verfahrensrüge beanstandet der Betroffene zu Recht, dass das Amtsgericht gegen ihn ein Fahrverbot nach § 25 StVG ausgesprochen hat, obwohl der Bußgeldbescheid eine solche Maßnahme nicht vorgesehen und das Amtsgericht ihn oder seinen Verteidiger weder in noch vor der Hauptverhandlung auf die Möglichkeit der Verhängung einer solchen Maßnahme hingewiesen hat.

Ist im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot nach § 25 StVG nicht angeordnet worden, so darf das Gericht im Einspruchsverfahren nur dann auf diese Nebenfolge erkennen, wenn es in entsprechender Anwendung des § 265 Abs. 2 StPO den Betroffenen zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen hat (vgl. BGHSt 29, 274 ff.; OLG Koblenz VRS 71, 209; OLG Düsseldorf VRS 77, 367 und 87, 203; OLG Hamm zfs 2005, 519). Die Hinweispflicht soll den Betroffenen vor Überraschungen schützen, auf die er seine Verteidigung nicht hat einstellen können. Das Unterlassen eines solchen Hinweises begründet in der Regel die Rechtsbeschwerde und führt – bei unbeschränktem Rechtsmittel – zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowohl im Schuld – als auch im Rechtsfolgenausspruch, da ansonsten dem Betroffenen die Möglichkeit der Rücknahme seines Einspruchs genommen würde (vgl. OLG Düsseldorf VRS 87, 367; Göhler, OWiG, 15. Aufl. 2009, § 71 Rn. 50b).

Das Amtsgericht hat einen entsprechenden Hinweis, der zu den wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung gehören würde, in der Hauptverhandlung nicht erteilt. Dies steht aufgrund der negativen Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls nach § 274 StPO fest. Auch vor der Hauptverhandlung ist ein Hinweis auf die Möglichkeit der Verhängung eines Fahrverbotes in Abweichung vom Bußgeldbescheid nicht gegeben worden. Dies ergibt sich aus dem sonstigen Akteninhalt, der dem Senat aufgrund der zulässig ausgeführten Verfahrensrüge, ein solcher Hinweis sei auch nicht vor der Hauptverhandlung, insbesondere nicht mit der Ladung, erteilt worden, als Erkenntnisquelle zugänglich ist. Da der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde vorgetragen hat, er hätte die Rücknahme seines Einspruchs erwogen, um das Fahrverbot von sich abzuwenden, lässt sich schließlich auch nicht mit Sicherheit ausschließen, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht, weshalb es insgesamt aufzuheben ist.



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