Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss vom 25.03.2010 - 1 K 280/10 - Keine Bindungswirkung, wenn eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht in Frage kam
VG Freiburg v. 25.03.2010: Zur Bindungswirkung des Strafverfahrens und zur Substitutionsbehandlung mit Subutex
Das Verwaltungsgericht Freiburg (Beschluss vom 25.03.2010 - 1 K 280/10) hat entschieden:
- Eine Bindungswirkung des Strafverfahrens bzw. des Strafurteils gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 3 und Abs. 4 StVG setzt voraus, dass im Strafverfahren eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB in Betracht kommt. Dies bestimmt sich gemäß der Rechtsprechung des BGH (Großer Senat für Strafsachen, Beschl. v. 27.4.2005 - GSSt 2/04 - NJW 2005, 1957) danach, ob die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen.
- Hat der Betroffene in den zwei Jahren zuvor zumindest ein- bis zweimal Heroin konsumiert und seitdem etwa ein Jahr lang mit dem Medikament Subutex, welches den Wirkstoff Buprenorphin - ein halbsynthetisches Opioid – enthält, und als verkehrsfähiges und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel in der Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz aufgeführt ist, substituiert, dann ist die Anordnung einer MPU gerechtfertigt.
Gründe:
Der Antrag ist zulässig. Er ist bei sachdienlicher Auslegung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10.2.2010 gegen die Verfügung des Landratsamts Rottweil vom 2.2.2010 wiederherzustellen, soweit die Behörde dem Antragsteller in Nr. 1 dieser Verfügung die Fahrerlaubnis der Klasse B entzogen und ihm in Nr. 2 aufgegeben hat, den Führerschein bei der Behörde abzuliefern; die Behörde hat in Nr. 3 der angefochtenen Verfügung die sofortige Vollziehung dieser beiden Verwaltungsakte im öffentlichen Interesse gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Der Antrag ist ferner darauf gerichtet, die (kraft Gesetzes gemäß §§ 12 Satz 1 LVwVG, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 VwGO entfallene) aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, soweit die Behörde in Nr. 4 ihrer Verfügung außerdem für den Fall nicht innerhalb von 3 Werktagen erfolgter Ablieferung die Wegnahme des Führerscheins angedroht hat. Eine Erledigung der Verfügung ist durch die freiwillige Ablieferung des Führerscheins (am 11.2.2010) nicht eingetreten, da dies bei einem Erfolg des Eilantrags rückgängig gemacht werden könnte (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO).
Der mit diesem Inhalt zulässige Antrag ist jedoch unbegründet. Die Behörde hat den Sofortvollzug den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend ausreichend schriftlich begründet. Die Kammer kommt bei der von ihr nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung hier das private Interesse des Antragstellers überwiegt, weiter als Fahrer am Kraftverkehr teilnehmen zu dürfen, denn sein Widerspruch hat nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach keine Aussicht auf Erfolg.
Rechtsgrundlagen für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies folgt hier aus § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären und je nach Ergebnis der Eignungsuntersuchung in einem zweiten Schritt eine Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu treffen. Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf bzw. muss die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Dieser Schluss ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig gewesen ist (BVerwG, Urt. v. 9.6.2005 - 3 C 25/04 -, NJW 2005, 3081; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.11.2008 - 10 S 2719/08 -, juris).
Die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPG) durch Schreiben des Landratsamts vom 12.11.2009 entspricht den formellen Anforderungen. Dieses Schreiben ist verständlich genug und enthält insbesondere die konkreten Gründe, aus denen das Landratsamt die Eignungszweifel herleitete - hier: die Aussage des Antragstellers vom 7.7.2009 gegenüber der Polizei, er habe 2008 ein- bis zweimal Heroin eingenommen und nehme seit ca. einem Jahr Subutex. Die Behörde hat im Aufforderungsschreiben ferner die Fragestellung erwähnt, die das Gutachten klären soll (vgl. zu diesem Erfordernis § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV). Der Antragsteller wurde schließlich auch darauf hingewiesen, dass die Behörde aus der nicht fristgemäßen Vorlage des Gutachtens auf seine Nichteignung schließen und die Fahrerlaubnis entziehen werde (vgl. hierzu § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV).
Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht entspricht die Anforderung mit überaus hoher Wahrscheinlichkeit den Voraussetzungen der vom Landratsamt herangezogenen Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV (zu dessen Anwendbarkeit auch im Entziehungsverfahren vgl. Hartung, VBlBW 2005, 369, 373/374 [Fußnote 47] mit Nachweisen u.a. aus der Rspr. des VGH Bad.-Württ.; vgl. ferner zum Streitstand: Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2007, Rnrn. 1168 ff.). Danach ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin Betäubungsmittel einnimmt.
Angesichts der ausführlichen und differenzierten Angaben des Antragstellers am 7.7.2009 gegenüber der Polizei geht die Kammer im summarischen Verfahren wie das Landratsamt Rottweil davon aus, dass er im Jahr 2008 zumindest ein- bis zweimal Heroin konsumierte und seither bis Sommer 2009 das Medikament Subutex, welches den Wirkstoff Buprenorphin - ein halbsynthetisches Opioid – enthält, und als verkehrsfähiges und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel in der Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz aufgeführt ist, zu sich nahm. Wenn der Antragsteller nunmehr jeglichen Konsum bestreitet - erstmals am 21.12.2009 mit Anwaltsschreiben vom 18.12.2009 -, so ist dies alles andere als überzeugend. Es drängt sich vielmehr der Eindruck einer speziell auf das fahrerlaubnisrechtliche Verfahren abzielenden Schutzbehauptung auf. Denn der Antragsteller hat dies erst fünf Monate später geltend gemacht und vor allem plausible Gründe dazu vermissen lassen, warum seine ursprünglichen Angaben gegenüber der Polizei unrichtig gewesen sein sollen. Der Hinweis auf ein negatives Urinscreening vom 7.7.2009 ist insoweit ungeeignet, Eigenkonsum zu widerlegen. Angesichts der für Opiate maßgeblichen Nachweisbarkeitsdauer von ca. 2 bis 4 Tagen (vgl. die Tabelle bei Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2. Aufl. 2005, Seite 179, ferner Mußhoff/Madea ; NZV 2008, 485, 487) sowie der Abhängigkeit eines Nachweises von Wirkstoff, Dosis und pH-Wert des Urins kommt diesem Einzelergebnis keine Aussagekraft zu. Auch die Diabetes-Erkrankung des Antragstellers lässt zwar Drogenkonsum gesundheitlich besonders problematisch erscheinen, spricht jedoch in keiner Weise zwingend gegen einen tatsächlichen Konsum.
Angesichts dieser Sachlage könnte sogar bereits eine zwingende Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 46 Abs. 1 FeV StVO i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV in Betracht kommen. Bereits nämlich der einmalige Konsum eines anderen Betäubungsmittels im Sinne von § 1 Abs. 1 BtMG als Cannabis begründet regelmäßig die Fahrungeeignetheit des Betreffenden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.11.2004 - 10 S 2182/04 -, VBlBW 2005, 279; Saarl. OVG, Beschl. v. 14.5.2008 - 1 B 191/08 -, juris; Bay. VGH, Beschl. v. 20.11.2007 - 11 C 07.2783 -, juris). Selbst wenn man jedoch zu Gunsten des Antragstellers davon ausgeht, dass ein Heroinkonsum nur im Jahr 2008 erfolgte (mithin im Zeitpunkt der Gutachtensanforderung mehr als ein Jahr zurücklag) und seither eine Substitution in Eigeninitiative mit dem Medikament Subutex erfolgte, rechtfertige dies jedoch in jedem Fall eine MPG-Anforderung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV. So haben mehrere Studien gezeigt, dass substituierte Drogenabhängige ihre Fahrtauglichkeit in Einzelfällen durchaus wiedergewinnen können. Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV stellt es zwar für den Regelfall einen die Fahreignung ausschließenden Mangel dar, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetztes einnimmt. Entsprechendes gilt für die Abhängigkeit von einem solchen Betäubungsmittel (Ziffer 9.3 der Anlage 4 zu FeV). Es ist jedoch möglich, dass bei Substituierten ein Ausnahmefall vorliegt und die Regel, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes der Fahreignung entgegensteht, nicht gilt. § 13 BtMG und § 5 BtMVV rechtfertigen in Ausnahmefällen eine Sonderbehandlung substituierter Menschen, insbesondere im Hinblick auf das Ziel einer Reintegration der Betreffenden. Allerdings bedarf es insoweit stets der positiven Feststellung der Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten (vgl. zur Fahreignung bei - allerdings anders als hier ärztlich begleiteter - Substitution mit Subutex und Methadon: OVG Saarland, Beschl. v. 27.3.2006 - 1 W 12/06 -, NJW 2006, 2651; VG Hamburg, Beschl. v. 26.8.2009 - 15 E 2027/09 -, juris; Berr/Krause/Sachs, a.a.O., Rnrn. 61 - 68).
An einer MPG-Anforderung war das Landratsamt nicht etwa im Zusammenhang mit dem gegen den Antragsteller eingeleiteten Strafverfahren gehindert. Allerdings bestimmt § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG, dass die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen darf, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt. Aus der dem Landratsamt Rottweil im Zeitpunkt der Gutachtensanforderung vorliegenden Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Rottweil vom 22.10.2009 ergab sich jedoch, dass im Fall des Antragstellers gerade keine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 69 StGB in Betracht kam, weil seine Taten nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen wurden. § 69 StGB bezweckt den Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs setzt daher voraus, dass die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulässt, dass - woran es hier evident fehlte - der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen (BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschl. v. 27.4.2005 - GSSt 2/04 -, NJW 2005, 1957).
An einer MPG-Anforderung war das Landratsamt nicht etwa im Zusammenhang mit dem gegen den Antragsteller eingeleiteten Strafverfahren gehindert. Allerdings bestimmt § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG, dass die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen darf, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt. Aus der dem Landratsamt Rottweil im Zeitpunkt der Gutachtensanforderung vorliegenden Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Rottweil vom 22.10.2009 ergab sich jedoch, dass im Fall des Antragstellers gerade keine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 69 StGB in Betracht kam, weil seine Taten nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen wurden. § 69 StGB bezweckt den Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs setzt daher voraus, dass die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulässt, dass - woran es hier evident fehlte - der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen (BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschl. v. 27.4.2005 - GSSt 2/04 -, NJW 2005, 1957).
Der Hinweis des Antragstellers im Anwaltsschreiben vom 29.1.2010, er könne die finanzielle Belastung einer MPU nicht tragen, genügte schließlich ebenfalls nicht, um die Gutachtensanforderung rechtswidrig zu machen. Der Kraftfahrer, der von einer berechtigten Beweisanordnung der Behörde betroffen worden ist, hat das geforderte Gutachten auf seine Kosten beizubringen. Er - nicht die anordnende Behörde - ist Auftraggeber bzw. Veranlasser des Gutachtens und damit Kostenschuldner. Bei berechtigter Gutachtensanforderung kann es deshalb auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen grundsätzlich ebenso wenig ankommen wie bei anderen Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde, die im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich sind. Vielmehr kann demjenigen, der ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr führt und sich dadurch von vornherein den Pflichten und den Kosten dieser Verkehrsart unterwirft, nur unter ganz besonderen Umständen zugebilligt werden, der MPU-Aufforderung entgegenzuhalten, es sei ihm unzumutbar, die Kosten des Gutachtens aus eigenen Mitteln oder mit fremder Hilfe aufzubringen. Die Beibringungslast, die das Gesetz dem Betroffenen auferlegt, wenn berechtigte Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen, bezieht sich nicht nur auf das geforderte Gutachten; sie umfasst auch die Tatsachen, die in seinem besonderen Falle die Zahlung der Kosten des Gutachtens als nicht zumutbar erscheinen lassen (vgl. zu § 15b Abs. 2 StVZO: BVerwG, Urt. v. 12.3.1985 - 7 C 26/83 -, NJW 1985, 2490; Urt. v. 13.11.1997 - 3 C 1/97 -, NZV 1998, 300). Die mithin erforderlichen substantiierten Angaben dazu, warum er in keiner Weise die finanziellen Voraussetzungen für die Zahlung eines Gutachtens habe und diese auch nicht schaffen könne, hat der Antragsteller zu keiner Zeit gemacht.
Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. An der Rechtmäßigkeit der im Bescheid verfügten Androhung unmittelbaren Zwangs bestehen keine ernstlichen Zweifel; sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 2, 18, 19, 20, 26 LVwVG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des (für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbierten) Streitwerts folgt aus Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).