Der in einer vertraglichen anwaltlichen Honorarvereinbarung zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lässt im Grundsatz auf einen sachgerechten Interessenausgleich schließen, der grundsätzlich zu respektieren ist. Ein solchermaßen sachgerechter Interessenausgleich bedarf weder aus Gründen des Mandantenschutzes noch zur Wahrung des Vertrauens in die Integrität der Anwaltschaft der Abänderung. Die Überschreitung der gesetzlichen Gebühren um das Fünffache lässt nicht den Schluss zu, dass die Belange des Gemeinwohls gegenüber den grundgesetzlich geschützten Berufsinteressen des Anwalts generell den Vorrang haben. Daher ist die Festsetzung einer starren Obergrenze durch die Fachgerichte nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.
|