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OLG Oldenburg Urteil vom 14.08.2009 - 6 U 118/09 - Kein Barunterhalt wegen Tötung der Mutter bei vereinbarter Aufgabenteilung unter den Eltern

OLG Oldenburg v. 14.08.2009: Kein Barunterhalt wegen Tötung der Mutter bei vereinbarter Aufgabenteilung unter den Eltern


Das OLG Oldenburg (Urteil vom 14.08.2009 - 6 U 118/09) hat entschieden:
Nach dem Unfalltod der Mutter hat das Kind Anspruch auf Ersatz der Unterhaltsleistungen, die ihm durch den Tod der Mutter entgehen. Ein Anspruch auf Barunterhalt besteht aber nur dann, wenn die Mutter zu Lebzeiten auch tatsächlich Unterhalt in Form von Geldleistungen erbracht hat. Hat die Mutter das Kind nur tatsächlich betreut, weil die Eltern eine eindeutige Aufgabenteilung vereinbart hatten, hat das Kind lediglich einen Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Personenschaden und Entgangene Vorteile und Zuwendungen


Gründe:

I.

Die Parteien streiten um den Ersatz eines Barunterhalts sowie Haushaltsführungsschadens. Die Mutter der Kläger wurde bei einem Verkehrsunfall am 07.03.2002 getötet. Der Verursacher des Unfallereignisses ist bei der Beklagten haftpflichtversichert. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.

Die am ...1987 geborene Klägerin zu 1. war im Zeitpunkt des Unfallgeschehens Schülerin und lebte bei ihren Eltern. Der am ... 1981 geborene Kläger zu 2. war zum damaligen Zeitpunkt bereits Student der Universität O..., sein Studium hat er im März 2006 abgeschlossen. Die Klägerin zu 1. hat nach bestandenem Abitur im Jahre 2007 ihr Studium an der Universität O.... im Oktober 2007 aufgenommen, dort studiert sie noch immer.

Der Vater der Kläger ist selbständiger Landwirt und betreibt Schweinemastbetriebe. Die verstorbene Mutter war selbst Inhaberin eines dieser Betriebe, an einem weiteren war sie in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt. Die Eheleute hatten intern vereinbart, dass sich die verstorbene Mutter allein um den Haushalt (unter Einschluss der Kindererziehung und der Gartenarbeit) kümmert und in diesen ihre gesamte Arbeitsleistung erbringt, während der Vater die gesamte Arbeitsleistung in den landwirtschaftlichen Betrieben übernommen hat.

Beide Kläger erhielten nach dem Tode der Mutter ausweislich der vorgelegten Bescheinigungen von der landwirtschaftlichen Alterskasse sowie der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Halbwaisen bzw. Hinterbliebenenrente.

Mit der Klage begehren die Kläger die Zahlung eines Unterhaltsschadens, die Klägerin zu 1. darüber hinaus die Zahlung eines Haushaltsführungsschadens.

Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob den Klägern nach dem Tode der Mutter unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens der Eltern ein Barunterhalt sowie der Klägerin zu 1) unter Beachtung eigener Tätigkeiten im Haushalt darüberhinaus Naturalunterhalt zusteht. Des Weiteren besteht Uneinigkeit hin sichtlich des Arbeitszeitbedarfs im Haushalt und der Höhe des Schadens.

Im Übrigen wird wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge sowie der Darstellung des Sach und Streitstandes auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen ( § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ).

Das Landgericht hat mit dem am 02.03.2009 verkündeten Urteil der Klage im Wesentlichen stattgegeben. es hat den Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil (Blatt 89 ff d.A.) verwiesen.

Dagegen wenden sich sowohl die Beklagte als auch die Klägerin zu 1) mit der Berufung. Die Beklagte verweist auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht einen Barunterhalt zugesprochen. Tatsächlich habe die getötete Mutter kein eigenes Einkommen erzielt. Mit diesem Einwand habe sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Maßgeblich sei für die Berechnung einer Unterhaltsleistung nur das wirkliche Arbeitseinkommen der getöteten Person. Aus den Einnahmen der landwirtschaftlichen Betriebe sei der Mutter der Kläger tatsächlich kein Vermögen zugeflossen. Deshalb hätten die Kläger auch keinen Barunterhaltsanspruch. Nach dem Tode der Mutter habe das Einkommen der Familie in unverändertem Umfang zugestanden, so dass die Kläger allein entsprechende Barunterhaltsansprüche gegen ihren Vater hätten. Ferner habe sich das Landgericht auch nicht mit der hilfsweisen Argumentation einer (unterstellten) Doppelverdiener-Ehe auseinander gesetzt. Wenn eine sog. DoppelverdienerEhe unterstellt werde, so hätte der Vater der Kläger die Einkünfte erworben, die vorher die Mutter erwirtschaftet hätte. Die Kläger hätten deshalb einen erhöhten Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Vater. Diesen müssten sie sich im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen, so dass ihnen ein Schaden nicht entstanden sei.

Eine finanzielle Bedürftigkeit sei von den Klägern mithin nicht dargelegt. die Einkünfte (der Familie) hätten sich nicht geändert. Das Landgericht habe auch infolge unzureichender Sachverhaltsaufklärung die Feststellung unterlassen, wem die der Mutter angeblich zufließenden Erträgnisse der Betriebe nach deren Tod tatsächlich zustehen. Wenn die Kläger – wovon auszugehen sei – gesetzliche Erben der Mutter seien, erhielten sie aus den Einkünften in Höhe von 3.532,56 € je 18,75 %, also monatlich 662,00 €. Die anzurechnenden Einkünfte wären höher als der vom Landgericht errechnete Barunterhalt. Soweit die Einkünfte aus den landwirtschaftlichen Betrieben dem Vater allein zustünden, habe dieser in Bezug auf den Barunterhalt die Unterhaltsansprüche zu erfüllen.

Ein Haushaltsführungsschaden könne der Klägerin zu 1) nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zugebilligt werden. Unklar sei aber, aus welchem Grunde das Landgericht von einem gehobenen Haushalt ausgegangen sei. Das Landgericht habe sich auch nicht mit der Problematik beschäftigt, ob der Klägerin überhaupt ein Naturalunterhaltsschaden entstanden sei. Vorhandene Hilfsmittel im Haushalt seien anspruchsmindernd nicht berücksichtigt worden. Unklar sei auch, weshalb das Landgericht eine Mithilfepflicht der Klägerin zu 1) lediglich von 7 Stunden in Ansatz gebracht habe. Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung seien weder vorgetragen noch gewürdigt. Ihre Argumentation sei von dem Landgericht schlicht weg übergangen worden.

Die Beklagte ist zu dem Rechtsmittel der Klägerin zu 1) der Ansicht, der Klägerin zu 1) stehe der Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresses nicht zu.

Die Beklagte beantragt,
  1. das Urteils des Landgerichts Oldenburg vom 02.03.2009 – Az.: 4 O 3557/07 – abzuändern und die Klage abzuweisen,

  2. hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen,

  3. die Berufung der Klägerin zu 1) zurückzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
Die Klägerin zu 1) beantragt zusätzlich,
das angefochtene Urteil des Landgerichts Oldenburg abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) allen zukünftigen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem tödlichen Unfall ihrer Mutter am 07.03.2002 in C.... auf der V.... Straße noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil, soweit die Beklagte durch das Landgericht verurteilt wurde. Sie weisen darauf hin, nach dem Tode der Mutter seien im Jahre 2002 der der Mutter gehörende Betrieb sowie die GbR aufgelöst worden. Ihr Vater sei auch Alleinerbe der getöteten Mutter. Die Klägerin zu 1) ist der Auffassung, das Landgericht habe den Feststellungsantrag aus unzutreffenden Gründen abgewiesen. Das notwendige Feststellungsinteresse sei zu bejahen, da die Klägerin unter Berücksichtigung der Verhaltensweise der Beklagten immer wieder damit rechnen müsse, dass diese sich auf die Einrede der Verjährung berufe.

Zu der Berufung der Beklagten haben sie in Bezug auf den Barunterhalt eingewandt, es komme für den entstandenen Schaden allein darauf an, wie die Dinge ohne das Unfallgeschehen zu betrachten wären.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens – insbesondere im Berufungsrechtszug – wird auf die vorgetragenen und gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.


II.

Die (zulässige) Berufung der Beklagten ist sachlich teilweise gerechtfertigt. die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Berufung der Beklagten

Die Kläger haben gegen die Beklagte als Teilgläubiger keinen Anspruch auf Leistung von Schadensersatz in Form eines Barunterhalts in Höhe der vom Landgericht zugesprochenen Beträge (Klägerin zu 1: 25.967,40 €. Kläger zu 2: 15.465,53 €) gemäß § 844 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Die Haftung der Beklagten für die den Klägern aus dem Tode ihrer Mutter entstandenen Schäden ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Differenzen bestehen allein hinsichtlich der Höhe eines den Klägern zustehenden Schadensersatzes, einer etwaigen Bedürftigkeit der Kläger und einer (notwendigen) Vorteilsanrechnung.

Den Klägern steht der jeweils geltend gemachte Barunterhaltsschaden nicht zu. Da die Mutter infolge Vereinbarung mit ihrem Ehemann allein durch Naturalunterhalt ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkam, der Barunterhalt demgegenüber vom Vater der Kläger zu leisten war, steht den Klägern der geltend gemachte Barunterhalt nicht zu, so dass die Klage insoweit abzuweisen war. Die Kläger haben auch nicht behauptet, dass ihre getötete Mutter zu Lebzeiten zu ihrem Barunterhalt beigetragen hat, und in welchem Umfang das geschehen ist.

In der Familie haben beide Elternteile ihren Kindern Unterhalt zu gewähren (§§ 1601 ff, 1626 Abs. 1 BGB). Dieser Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf und besteht nicht nur in den mit Geld zu beschaffenden Sachgütern, sondern auch in den persönlichen Dienst und Hilfeleistungen, wie sie im Besonderen die Mutter ihren Kindern erbringt. Barunterhalt sowie Natural-/Betreuungsunterhalt sind absolut gleichwertig.

Nach § 844 Abs. 2 BGB hat der Schädiger in dem Umfang Ersatz zu leisten, in dem der Getötete zur Unterhaltsgewährung verpflichtet gewesen wäre. Maßgeblich ist also der gesetzlich geschuldete, nicht der tatsächlich geleistete Unterhalt. Der Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflicht hängt dabei von den Lebensumständen und den persönlichen Bedürfnissen ab. Der Umfang eines zu leistenden Barunterhalts bestimmt sich bei einer intakten Ehe grundsätzlich nach dem gesamten Einkommen beider Ehegatten und dem dadurch geprägten Lebensstil (vgl. BGH VersR 1985, 365 ff, VI ZR 71/83 in juris Rn 14). Die Eheleute K.... waren allerdings gemäß §§ 1356, 1360, 1360a BGB berechtigt, die Art und Weise der gegenseitigen Unterhaltsgewährung i. R. d. Angemessenen frei zu gestalten. Getroffene Vereinbarungen sind dann nicht nur unterhaltsrechtlich, sondern auch haftungsrechtlich verbindlich.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass nach dem modernen Verständnis einer Ehe als einer Lebensgemeinschaft gleichberechtigter Partner und dem Fortfall des ursprünglichen gesetzlichen Leitbildes der sog. Hausfrauenehe die Ehegatten frei vereinbaren können, wer und in welchem Umfang durch eine Erwerbstätigkeit den materiellen Unterhalt der Familie sicherstellt, und wer und in welchem Umfang den Haushalt führt (vgl. BGH VersR 1985, 365 ff in juris Rn 15). Dabei sind auch Mischformen möglich sowie allgemein üblich. Aus der tatsächlichen Handhabung der Haushaltsführung kann auf eine entsprechende einvernehmliche Regelung der Ehepartner geschlossen werden (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Auflage (2006), Rn 362, 363 unter Hinweis auf BGH VersR 1988,490. 1993, 56). Maßgebend für die Ersatzverpflichtung sind die tatsächlichen Verhältnisse vor dem Unfall.

Die Eheleute K... haben – vor dem Tod der Mutter – die Vereinbarung getroffen, dass sich die getötete Mutter um den Haushalt etc. kümmert und der Vater die anfallende Arbeit in dem gesamten landwirtschaftlichen Betrieb übernimmt. Von dieser Vereinbarung bzw. tatsächlichen Übung ist nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien auszugehen.

Infolge der Gleichwertigkeit der Unterhaltsverpflichtungen hatte der Vater der Kläger seine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung durch die Gewährung von Barunterhalt zu erfüllen, während die Mutter – nach der vorgenommenen Aufgabenverteilung – ihre gesetzliche Unterhaltspflicht durch die Gewährung des Betreuungsunterhalts (persönliche Unterhaltsleistung) erbrachte. Die Höhe des Schadens bemisst sich bei Ausfall des Barunterhalts danach, welche Beträge seines Einkommens der getötete Unterhaltspflichtige – wäre er am Leben geblieben – hätte aufwenden müssen, um den Unterhaltsberechtigten denjenigen Lebensstandard zu verschaffen, auf den er nach den familienrechtlichen Vorschriften des Unterhaltsrechts Anspruch gehabt hätte. Bei Ausfall des Naturalunterhalts ist der Unterhaltsberechtigte vom Schädiger finanziell in die Lage zu versetzen, sich in der im Leben üblichen Weise wirtschaftlich gleichwertige Dienste zu verschaffen.

Soweit die Kläger erstmals in der Berufungsinstanz darauf hinweisen, die Mutter habe neben der Haushaltsführung auch Buchhaltungsarbeiten in den Betrieben etc. ausgeführt, ist dieser – von den Beklagten nach den Gesamtumständen bestrittene – Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Den Vortrag der Beklagten in dem Schriftsatz vom 19.11.2008 (Seite 4 am Ende), wonach die Mutter keinerlei Tätigkeiten in den Schweinemastbetrieben ausgeführt, sondern sich allein um die Haushaltstätigkeiten gekümmert habe, haben die Kläger sogar ausdrücklich bestätigt (vgl. Schriftsatz vom 07.01.2009, Seite 2, 5. Absatz). Das entsprach auch dem Vortrag in dem Verfahren 6 U 31/07 OLG Oldenburg. Noch mit Schriftsatz vom 16.07.2009 haben sie auf die strikte Trennung der Aufgaben der Eltern aufmerksam gemacht und ausgeführt, die Eltern seien davon ausgegangen, dadurch eine gerechte Verteilung der Arbeitslasten zu erzielen. Eine von der getöteten Mutter erbrachte Arbeitsleistung in den Betrieben kann nicht festgestellt werden. Unabhängig davon haben die Kläger den monatlichen Zeitarbeitsbedarf nicht dargelegt.

Die Rüge der Kläger, der Senat habe Akten der Vorprozesse nicht beigezogen, ist unberechtigt. insbesondere stellt sich die unterlassene Beiziehung nicht als verfahrensfehlerhaft dar. Die Kläger haben sich (allein) in der Klageschrift unter Hinweis auf die zwischen ihrem Vater und der Beklagten geführten Rechtsstreite zum Beweis auf die beizuziehenden Akten bezogen. Ein Antrag auf Beiziehung ist jedoch – auch in der Berufungsinstanz – nicht ausdrücklich gestellt worden. Die Kläger wollen sich zur Ergänzung ihres Sachvortrags auf Tatsachenvortrag in den Vorprozessen beziehen. selbst im Falle der Beiziehung der Akten ist der Senat jedoch nicht gehalten, beigezogene Akten auf für diesen Rechtsstreit relevanten Tatsachenvortrag durchzusehen. Vielmehr ist es Aufgabe der Kläger, konkret auf die insoweit maßgeblichen Schriftsätze (ggfls. mit Seitenangabe) in den Vorprozessen zu verweisen, wenn sie unterbreiteten Sachvortrag auch in diesem Rechtstreit einführen will. Daran fehlt es jedoch.

Nichts anderes gilt, soweit die Kläger auf die Auflösung des der Mutter gehörenden Betriebes bzw. der GbR verweisen. Auch dieser erstmals in der Berufungsinstanz unterbreitete (bestrittene) Sachvortrag kann gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Beklagten haben in diesem Zusammenhang auch zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Anspruch auf Barunterhalt entgegensteht, dass der Vater Alleinerbe ist. Seine Stellung als Alleinerbe ergibt sich aus dem vorgelegten gemeinschaftlichen Testament der Eheleute K.... Die Beklagte hat auch nicht in Abrede gestellt, dass der Vater der Kläger Alleinerbe der Mutter geworden ist, sondern sogar als eine denkbare Alternative der Rechtsnachfolge dargestellt.

Soweit die getötete Mutter tatsächlich Barunterhalt geleistet haben sollte, wäre der nunmehr allein unterhaltsverpflichtete Vater in der Lage, den Unterhalt aus denselben Einkünften zu gewähren, aus denen die Mutter den Barunterhalt geleistet hätte. Die Quelle des Vermögens wäre weiter vorhanden. in diesem Falle besteht die naheliegende Möglichkeit, dass der dem Geschädigten erwachsene Unterhaltsanspruch im Wege der Vorteilsausgleichung wieder entfallen ist (siehe dazu BGH VersR 1969, 951). Bei dieser Alternative hätten die Kläger gegen ihren Vater einen (erhöhten) (Bar) Unterhaltsanspruch. Selbst wenn die Betriebe, die der Mutter gehörten bzw. an denen sie beteiligt war, aufgelöst wurden, so dürfte aus den Verkäufen ggfls. ein nicht unbeträchtliches Vermögen erzielt worden. Aus dem von der verunglückten Mutter ererbten Vermögen könnten etwaige Unterhaltsansprüche (in Form von Barunterhalt) erfüllt werden. Die Kläger haben die Maßnahme der Auflösung nicht näher beschrieben und zu ererbtem Vermögen des Vaters keine Angaben gemacht.

Die Klägerin zu 1) hat aber einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 844 Abs. 2 BGB im Hinblick auf einen Haushaltsführungsschaden (Ausfall des von der Mutter gewährten Betreuungsunterhalts) in der zugesprochenen Höhe.

Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger zu 2) einen solchen nicht geltend gemacht hat.

Mit dem Eintritt der Volljährigkeit endet die elterliche Sorge im Rechtssinne und – als Teil hiervon – die insbesondere die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes umfassende Personensorge ( §§ 1626, 1631 BGB ). Kinder haben also nur bis zum Eintritt der Volljährigkeit einen Unterhaltsanspruch auf Betreuung und Haushaltsführung. Damit entfällt nach dem Gesetz die Grundlage für eine Gleichbewertung von Betreuungs- und Barunterhalt ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall etwa ein volljähriger Schüler weiter im Haushalt eines Elternteils lebt und von diesem noch gewisse Betreuungsleistungen erhält. Vom Eintritt der Volljährigkeit besteht kein rechtfertigender Grund mehr, weiterhin nur den bisher allein barunterhaltsverpflichteten Elternteil mit dem nunmehr insgesamt in Form einer Geldrente zu entrichtenden Unterhalt zu belasten, wenn auch der andere Elternteil über Einkünfte verfügt(e), die ihm die Zahlung von Unterhalt ermöglichen (vgl. BGH NJW 2002,2026, XII ZR 34/00 in juris Rn 16).

Anders verhält es sich demgegenüber in Bezug auf die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin zu 1). Im Zeitpunkt des Unfallgeschehens war die Klägerin zu 1) 14 Jahre alt, die getötete Mutter schuldete der Klägerin zu 1) zu Lebzeiten unter Berücksichtigung der zwischen den Eheleuten K.... getroffenen Vereinbarung den Betreuungsunterhalt, also die Haushaltsführung, Kindererziehung etc.. Den Ausfall dieses Naturalunterhalts kann die Klägerin zu 1) von der Beklagten als Schaden erstattet verlangen. Die von der getöteten Mutter erbrachte Haushaltsführung kam der Klägern zu 1) als gesetzlich geschuldeter Unterhalt zugute. im Falle der Tötung der Mutter hat die Klägerin zu 1) grundsätzlich gegen den Schädiger einen Ersatzanspruch gemäß § 844 Abs. 2 BGB, auch wenn die Mutter ihre Unterhaltsleistungen nicht in Form von Barzahlungen erbracht hat (vgl. BGH VersR 1966,487 in juris Rn 8).

Der Wert der entgangenen Haushaltsführung in dabei in mehreren Schritten zu ermitteln, wobei die vorzunehmende Bewertung gemäß § 287 ZPO erfolgen darf:

(1) Ermittlung des wöchentlichen Zeitbedarfs für die gesetzlich geschuldete Haushaltsführung vor dem Unfall
(2) Ermittlung des Zeitbedarfs für die Haushaltsführung in dem um die getötete Hausfrau reduzierten Haushalt
(3) Abzüge wegen der Mithilfepflicht der hinterbliebenen Unterhaltsgeschädigten
(4) Bewertung der Arbeit und Ermittlung des Ersatzbetrages
(5) Aufteilung des Ersatzbetrages auf die Teilgläubiger


Insoweit kann zunächst auf die Ausführungen in dem Senatsurteil vom 25.07.2008 (6 U 31/07) verwiesen werden:

Im Zeitpunkt des Todes der Mutter der Kläger handelte es sich um einen Drei – Personen – Haushalt, bestehend aus der Klägerin zu 1) und ihren Eltern. Der Kläger zu 2) sowie die weiteren Geschwister – nämlich die damals 24 Jahre alte Tochter M.... (Sparkassenangestellte) sowie der Sohn R.... (Landwirt, 22 Jahre alt) -sind bei der Berechnung eines Haushaltsführungsschadens nicht zu berücksichtigen, da sie im maßgeblichen Zeitpunkt dem Haushalt bei der gebotenen rechtlichen Betrachtung nicht mehr angehörten.

Der Unterhaltsanspruch auf Betreuung und Haushaltsführung resultiert – wie bereits ausgeführt – aus der elterlichen Sorgepflicht und endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit (vgl. BGH NJW 2002, 2026 in juris Rn 16. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 9. Auflage (2006), Rn 360). Davon gehen die Klägerin zu 1) und die Beklagten übereinstimmend aus.

Für den Abrechnungszeitraum ist deshalb lediglich von einem reduziertem Drei–Personen–Haushalt (Klägerin zu 1) und deren Vater) auszugehen.

Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Ehefrau des Klägers nicht leistungsfähig, und damit ein Unterhaltsanspruch nicht durchsetzbar gewesen wäre.

Die Ersatzpflicht besteht für die ganze Zeit, für die dem Unterhaltsberechtigten der Betreuungsunterhalt infolge des Unfalltodes tatsächlich entzogen wurde, also frühestens ab dem Tod der Ehefrau und sodann für die gesamte mutmaßliche Dauer des Lebens des Unterhaltsverpflichteten und des gesamten Zeitraums seiner Unterhaltspflicht.

Bei der Ermittlung des wöchentlichen Zeitbedarfs ist auf den reduzierten Haushalt abzustellen. Der Anteil der wöchentlichen Haushaltstätigkeit, der auf die Eigenversorgung des getöteten Haushaltsführenden entfiel, ist abzusetzen. Denn der Ersatzanspruch der hinterbliebenen Unterhaltsgeschädigten erstreckt sich nur auf die Teile der Haushaltsführung, die der Getötete für sie zu erbringen hatte. Weil aber ein erheblicher Teil der Haushaltsarbeit nicht von der Personenzahl abhängig ist, ist es nicht gerechtfertigt, den Zeitbedarf anteilig entsprechend der reduzierten Kopfzahl zu kürzen. Je größer der Haushalt, desto geringer ist der Rückgang des Zeitaufwandes in dem fortbestehenden, jedoch jetzt um den Getöteten reduzierten Haushalt (vgl. Senatsurteil vom 25.07.2008 – 6 U 31/07).

Für einen Drei – Personen – Haushalt ergibt sich in der Anspruchsstufe 3 (hoch) – von der der Senat weiterhin ausgeht – ein Arbeitszeitbedarf von 61,9 Stunden wöchentlich (vgl. dazu Schulz-Borck/Hoffmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt). Nach den im Verfahren 6 U 31/07 vorgelegten Grundrissskizzen des Hauses, der Größe des Hauses sowie den in dem Parallelverfahren vorgelegten Lichtbildern von Haus und Gartenbereich ist für den Senat ohne weiteres von einem gehobenen Standard auszugehen. In Betracht kommen noch Zu – bzw. Abschläge, etwa bei Vorhandensein eines Geschirrspülers, Garten (0,3 – 0,4 Stunden/Jahr und qm). Dazu fehlt es aber an ausreichendem Vortrag der Parteien.

Im reduzierten Drei–Personen–Haushalt fallen wöchentlich 52,9 Stunden an Arbeitszeitbedarf an.

Allerdings besteht eine Mithilfepflicht der hinterbliebenen Unterhaltsgeschädigten. Jedenfalls die Tochter V.... ist zur Mithilfe bei den Haushaltstätigkeiten rechtlich verpflichtet (§ 1619 BGB). Im maßgeblichen Abrechnungszeitraum war sie 14 Jahre alt und es war der Tochter V.... zumutbar, in gewissem Umfang Tätigkeiten der Haushaltsführung zu übernehmen.

Die Mithilfepflicht beginnt etwa ab dem 12. Lebensjahr. i.d.R. wird man – unabhängig von der Haushaltsgröße und der Anspruchsstufe – von diesem Zeitpunkt an eine Stunde täglich bzw. 7 Stunden wöchentlich je Kind ansetzen können (vgl. OLG Stuttgart VersR 1993 1536. OLG Hamburg VersR 1993, 1538). Abweichungen können sich – wofür vorliegend nach dem Parteivorbringen Anhaltspunkte nicht vorhanden sind – z. B. dann ergeben, wenn das Kind anderweitig durch Ausbildung oder sonstige Betätigungen (durch Sport, Musik pp) besonders belastet gewesen ist. (vgl. Senatsurteil 6 U 31/07).

Eine Mithilfepflicht des Vaters lässt sich im Hinblick auf seine Tätigkeiten im landwirtschaftlichen Betrieb sowie nach der getroffenen Vereinbarung zwischen den Eheleuten nicht annehmen.

Zu berücksichtigen ist, dass der Vater der Klägerin zu 1) zwecks Haushaltsführung eine Ersatzkraft (D... B...) seit Mai 2002 auf entgeltlicher Grundlage eingestellt hat. Diese verrichtet 20 Stunden wöchentlich die Haushaltstätigkeiten. Es ist nicht bekannt, welchen Lohn der Vater der eingestellten Ersatzkraft zahlt.

Unter Berücksichtigung der in der Senatsentscheidung vom 25.07.2008 (6 U 31/07) dargelegten Zahlen ergibt sich:

Arbeitszeitbedarf im Drei–Personen–Haushalt (hoher Standard): 61,9 Stunden
Arbeitszeitbedarf im reduzierten 3 – Personen – Haushalt: 52,9 Stunden
Mitarbeitspflicht der Klägerin zu 1): 7,0 Stunden
Abschlag wegen der Haushaltshilfe: 20,0 Stunden


(vgl. Seite 5,6 des Senatsurteils vom 25.07.2008, wonach die Beklagte die Kosten der Ersatzkraft erstattet hat).

Entgegen der Auffassung der Klägerin in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30.07.2009 setzt sich der Senat im Hinblick auf den Abschlag wegen der Haushaltshilfe auch nicht in Widerspruch zu seiner Entscheidung vom 25.07.2008. Die Klägerin verkennt, dass der für die Einstellung einer Ersatzkraft aufzuwendende Betrag von der Beklagten erstattet wurde bzw. aufgrund des Urteils des Senats vom 25.07.2008 zu erstatten ist.

Danach verbleiben 25,9 Stunden wöchentlich.

Zwischen den Teilgläubigern (Vater und Klägerin zu 1) erscheint eine Aufteilung im Verhältnis 2: 1 angemessen. Danach entfallen 8,633 Stunden wöchentlich auf die Klägerin. Den von der Klägerin zu 1) angenommenen und vom Landgericht zugrundegelegten Stundensatz von 7,49 € hat die Beklagte im Berufungsrechtszug zugestanden.

Damit beziffert sich der zu ersetzende Schaden auf monatlich 278,05 €. In der Zeit von März 2002 (Unfallgeschehen) bis zum 31.12.2005 (Volljährigkeit der Klägerin ergibt sich mithin ein Haushaltsführungsschaden über die Dauer von 46 Monaten je 278,05 € = 12.790,47 €.

Im Wege der Vorteilsausgleichung muss sich die Klägerin die erhaltenen Renten anrechnen lassen, zumal sie einen Anspruch auf Barunterhalt gegen die Mutter nicht besaß. Auch insoweit besteht zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten Übereinstimmung.

Ausweislich der überreichten Rentenbescheinigungen hat die Klägerin in dem o.g. Zeitraum

Waisenrente 8.125,14 €
Hinterbliebenenrente 2.933,39 €
11.058,53 €


erhalten.

Diesen Betrag muss sich die Klägerin zu 1) – wovon sie grundsätzlich selbst ausgeht – im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. Damit ergibt sich ein Anspruch der Klägerin zu 1) in Höhe von 1.731,94 € (siehe dazu BGH VersR 1987,1092 ff in juris Rn 19).

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

Auf den zugesprochenen Betrag kann die Klägerin Zinsen seit dem 05.02.2008 (Datum der Klagezustellung) beanspruchen.


Berufung der Klägerin

Der Feststellungsantrag der Klägerin zu 1) ist unbegründet.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Feststellungsantrag nicht unzulässig. Es ist nicht ersichtlich, weshalb bereits rechtskräftig feststeht, dass die Beklagte in vollem Umfang verpflichtet ist, den der Klägerin aus dem Tode der Mutter resultierenden Schaden zu ersetzen. Soweit die Vorprozesse das Verhältnis des Vaters der Kläger zu der Beklagten betrafen, wirkt die Rechtskraft der erlassenen Urteile allein zwischen den Parteien der jeweiligen Vorprozesse.

Der Feststellungsantrag ist aber unbegründet, weil der Klägerin zu 1) ein Barunterhaltsschaden durch den Tod der Mutter nicht entstanden ist und sie nach Vollendung der Volljährigkeit am 11.12.2005 auch keinen (weiteren) Betreuungsunterhaltsschaden ersetzt verlangen kann.

Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung von den Parteien eingereichten Schriftsätze vom 31.07. und 04.08.2009 veranlassen den Senat – soweit neuer Tatsachenvortrag erfolgt, nicht zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1 und 2, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 i.V.m. 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Trotz des geringen Obsiegens der Klägerin waren ihr im Verhältnis zur Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da der Erfolg ihrer Klage im Verhältnis zum geltend gemachten Anspruch verhältnismäßig geringfügig war und keine besonderen Kosten veranlasst hat.

Der Senat hat die Voraussetzungen der Zulassung der Revision geprüft (§ 543 Abs. 2 ZPO). Sie sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat keine grundlegende Bedeutung, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht ( §§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 und 2 ZPO ). Die zur Entscheidung anstehenden Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt.

Die Klägerin selbst hat das (zunächst) ebenso gesehen, erst nach der Erörterung der Sach – und Rechtslage im Senatstermin hat sie um die Zulassung der Revision gebeten.



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