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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 12.04.2010 - 7 L 191/10 - Cannabiskonsum kurz vor einem Screening deutet auf Kontrollverlust hin
VG Gelsenkirchen v. 12.04.2010: Cannabiskonsum kurz vor einem Screening deutet auf Kontrollverlust hin
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 12.04.2010 - 7 L 191/10) hat entschieden:
Wer in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einem bevorstehenden Drogenscreening Cannabis konsumiert, zeigt, dass er seinen Konsum nicht hinreichend steuern kann oder seinen Konsum - etwa aus fehlender Einsicht oder Gleichgültigkeit - nicht auf bevorstehende Situationen, bei denen es ersichtlich auf Drogenfreiheit ankommt, einzurichten gewillt ist. Der Antragsteller bietet daher nicht die hinreichende Gewähr dafür, dass er seinen Cannabiskonsum sicher im Griff hat und vom Führen eines Kraftfahrzeugs unter Drogeneinfluss oder während der regelmäßig mehrstündigen Abklingphase nach erfolgtem Konsum Abstand nimmt.
Gründe:
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 860/10 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Februar 2010 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
hat keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung ist vom Antragsgegner ausreichend begründet worden. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf die Gefahr gestützt, dass der Antragsteller unter Drogeneinfluss am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen könnte. Dies begründe eine unmittelbare Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Damit liegt eine einzelfallbezogene Begründung der Vollzugsanordnung vor, die den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - genügt.
Die Vollzugsanordnung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Es spricht alles dafür, dass der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen hat. Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Der Antragsgegner ist vorliegend im Ergebnis zu Recht von der Ungeeignetheit des Antragstellers ausgegangen.
Von der Nichteignung des Betroffenen ist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere auszugehen, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach der Anlage 4 der FeV vorliegt. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 der FeV fehlt die Kraftfahreignung bei nur gelegentlicher Einnahme von Cannabis unter anderem, wenn beim Betroffenen zudem ein Fehlen der Kontrolle im Zusammenhang mit dem Drogenkonsum festzustellen ist (vgl. auch Nr. 3.12.1 der Begutachtungsleitlinien). Das ist beim Antragsteller der Fall.
Nach dem Akteninhalt und insbesondere nach den eigenen Angaben des Antragstellers im Rahmen der medizinisch-psychologischen Begutachtung durch die TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG am 11. Dezember 2009 hat dieser unzweifelhaft mehr als einmal und somit zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert.
Darüber hinaus ist als feststehend zu betrachten, dass der Antragsteller seinen Cannabiskonsum nicht zu kontrollieren vermag. Ein solcher Kontrollverlust ist gegeben, wenn der Betroffene - wie der Antragsteller - in engem zeitlichen Zusammenhang mit einem bevorstehenden Drogenscreening zwecks Überprüfung seiner Kraftfahreignung weiterhin Cannabis konsumiert.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 7. Januar 2003 - 19 B 1249/02 - und vom 15. September 2008 - 16 A 58/08 -.
Obwohl dem Antragsteller die Aufforderung vom 2. September 2009, innerhalb von 7 Tagen eine Blut- und Urinuntersuchung durchführen zu lassen, bereits am 4. September 2009 zugestellt worden ist, hat er nach Erhalt der Aufforderung und somit in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 12. September 2009 durchgeführten Drogenscreening Cannabis konsumiert. Dies ergibt sich aus dem toxikologischen Gutachten des Prof. Dr. E. (Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums E1. ) vom 24. September 2009. Danach ist beim Antragsteller eine THC-Konzentration von 1,4 ng/ml festgestellt worden. Da THC aufgrund seines schnellen Abbaus nur relativ kurze Zeit nach Konsumende nachweisbar ist, muss bei positivem Befund davon ausgegangen werden, dass der Betroffene trotz des anstehenden Screenings weiterhin Cannabis konsumiert hat. Die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum wird im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben, in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum kann sich diese Zeitspanne erhöhen, gelegentlich auf über 24 Stunden.
Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2. Auflage, S. 178.
Auch der Gutachter hat das Ergebnis der Probe nachvollziehbar dahin gewertet, dass der Antragsteller Cannabis noch in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Probenentnahme konsumiert hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, er leide unter Adipositas.
Wer ein solches Konsumverhalten aufweist, zeigt, dass er dieses nicht hinreichend steuern kann oder seinen Konsum - etwa aus fehlender Einsicht oder Gleichgültigkeit - nicht auf bevorstehende Situationen, bei denen es ersichtlich auf Drogenfreiheit ankommt, einzurichten gewillt ist. Der Antragsteller bietet daher nicht die hinreichende Gewähr dafür, dass er seinen Cannabiskonsum sicher im Griff hat und vom Führen eines Kraftfahrzeugs unter Drogeneinfluss oder während der regelmäßig mehrstündigen Abklingphase nach erfolgtem Konsum Abstand nimmt. Darauf, ob die Aussage des Antragstellers zutreffend ist, er habe "nach eigener Einschätzung" bislang nie ein Fahrzeug unter Einfluss von Cannabis geführt, kommt es danach nicht an.
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2008, 16 A 58/08, juris Rdnr. 8ff.
Soweit der Antragsteller im Rahmen des Eilverfahrens vorträgt, er habe zuletzt ca. eine Woche vor Zugang der Aufforderung zur Blutentnahme Cannabis konsumiert, ist dies als Schutzbehauptung zu werten. Dies gilt zunächst angesichts des eindeutigen Ergebnisses des toxikologischen Gutachtens. Darüber hinaus steht diese Äußerung im Widerspruch zu den Angaben, die der Antragsteller am 11. Dezember 2009 anlässlich der durchgeführten medizinisch-psychologischen Begutachtung gemacht hat. In diesem Rahmen hat er angegeben, eine Woche vor der erfolgten Probenentnahme - und somit trotz Kenntnis von dem anstehenden Drogenscreening - Cannabis konsumiert zu haben (vgl. Verwaltungsvorgang, Beiakte Heft 2, Bl. 227, 233).
Unabhängig davon sprechen auch die Angaben des Antragstellers während seiner medizinisch-psychologischen Untersuchung deutlich für fehlende Kontrolle über sein Konsumverhalten jedenfalls bis in die jüngste Vergangenheit. Dort schildert er auf mehrfache Nachfragen seine Bemühungen, abstinent zu bleiben: "Ich habe mir öfter überlegt, ganz aufzuhören, aber dann fährt man wieder daran vorbei und denkt, na ja, man könnte ja noch einmal ..."(Gutachten Bl. 11). "Wenn ich dann am Wochenende stehe, das ist so eine Sache, dann muss ich sehen ..." (Gutachten Bl. 12). Darüber hinaus zeigt auch der Aufwand, mit dem der Antragsteller im Jahre 2007 sein Ziel, eine Cannabisplantage anzulegen, verfolgt hat, ein deutlich problematisches Konsumverhalten. Der Antragsteller hat nicht nur ein Hofgebäude außerhalb seiner Wohnung hierfür angemietet, sondern hier auch die gesamte Installation zur künstlichen Aufzucht von Cannabispflanzen eingebracht und den Umstand, sich dadurch strafbar zu machen, in Kauf genommen.
Ist der Antragsteller danach zur Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so erscheint die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Etwaige damit verbundene berufliche Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen. Auch sie müssen hinter dem Interesse an der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs zurückstehen. Daran ändert auch der jetzt begonnene Besuch einer Suchtberatungsstelle nichts. Der Untersuchung einer weiteren Urinprobe des Antragstellers bedurfte es ebenfalls nicht.
Angesichts der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und entspricht der neuen Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -.