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Verwaltungsgericht Berlin Urteil vom 06.05.2010 - 1 K 927.09 - Zur Zulässigkeit der Sicherstellung eines Bahnrades bzw. Fixierades

VG Berlin v. 06.05.2010: Zur Zulässigkeit der Sicherstellung eines Bahnrades bzw. Fixierades


Das Verwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 06.05.2010 - 1 K 927.09) hat entschieden:
  1. Die Benutzung eines Bahnrades ("Fixie-Fahrrades") im öffentlichen Straßenverkehr stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, sofern dieses nicht über zwei voneinander unabhängige Bremsvorrichtungen verfügt. Die starre Nabe des Bahnrades ist keine Bremse im Sinne des § 65 StVZO.

  2. Wird ein Verkehrsteilnehmer wiederholt mit einem Bahnrad ohne Bremsen im öffentlichen Straßenverkehr angetroffen und anlässlich des ersten Antreffens auf eine Sicherstellung des Bahnrades im Wiederholungsfall hingewiesen, so ist eine dann erfolgende Sicherstellung nicht unverhältnismäßig.

Siehe auch Radfahrerthemen und Personenschaden


Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Sicherstellung seines Fahrrades.

Der Kläger ist Eigentümer eines sog. „Fixie-Fahrrades.“ Diese Bezeichnung ist angelehnt an den englischen Begriff „fixed-gear-bike.“ Hierbei handelt es sich um ein Eingangrad mit einer starren Hinterradnabe ohne Gangschaltung oder Freilauf. Bei diesem ursprünglich aus dem Bahnradsport stammenden Fahrrad sind die Pedale und Räder in ständiger Verbindung. Über eine Hand- oder Rücktrittbremse verfügt das Bahnrad des Klägers nicht. Die Geschwindigkeit lässt sich ausschließlich über die Trittfrequenz regulieren. Das Bahnrad des Klägers hat darüber hinaus keine Klingel und Beleuchtungseinrichtung. Auch Rückstrahler, seitliche Reflektoren und Pedalreflektoren fehlen.

Am 22. Juli 2009 wurde der Kläger durch die Polizei im Bereich der Petersburger Straße in Friedrichshain im öffentlichen Straßenverkehr mit seinem Bahnrad angetroffen und ihm die Weiterfahrt untersagt. Darüber hinaus drohten ihm die Polizeibeamten die „Beschlagnahme“ und die „Einziehung“ des Fahrrades im Wiederholungsfall an.

Am 22. Oktober 2009 wurde der Kläger erneut durch die Polizei im Bereich der Gertraudenbrücke in Berlin-Mitte im öffentlichen Straßenverkehr mit seinem Bahnrad angetroffen. Das Fahrrad wurde durch die Polizei „beschlagnahmt“, da es nicht verkehrssicher sei. Am 26. Oktober 2009 forderte der Kläger die Herausgabe des Fahrrades unter Hinweis auf eine Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2010 wies der Polizeipräsident in Berlin den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, dass die Benutzung des Bahnrades im öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle und im Falle der Rückgabe an den Kläger erneut damit zu rechnen sei, dass dieser das Bahnrad auf öffentlichem Straßenland benutzen werde.

Mit seiner am 25. November 2009 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren der Herausgabe des Fahrrades weiter. Die Art der Maßnahme sei rechtswidrig, da sie als „Beschlagnahme“ bezeichnet worden sei, jedoch nicht einem Ordnungswidrigkeitenverfahren gedient habe. Die Sicherstellung sei eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, da dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zwei Fälle bekannt seien, in denen auch nach zweimaliger Wegnahme durch die Polizei derartige Fahrräder wieder herausgegeben worden seien. Eine Gefahr habe der Kläger nicht verursacht. In ganz Berlin sei kein Unfall mit einem derartigen Fahrrad bekannt. Das Amtsgericht Bonn habe festgestellt, dass ein Starrlauf am Fahrrad als eine Bremse zu klassifizieren sei (AG Bonn 337 Js 1152/09). Die starre Nabe sei vergleichbar mit einer Rücktrittbremse, zumal da ein geübter Fahrer das Hinterrad auch mit einer starren Nabe zum Blockieren bringen könne. Die starre Nabe sei insofern sicherer als eine normale Bremse, als dass diese keinem Verschleiß unterliege. Auch werde der Fahrer zu einer vorausschauenden und vorsichtigen Fahrweise angeregt, da der Bremsvorgang mittels der starren Nabe besonders viel Kraftaufwand erfordere. Der Kläger benutze das Rad auch auf der Rennbahn für den Bahnradsport. Darüber hinaus sei ihm nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, das Rad gemäß den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) nachzurüsten. Das Nachrüsten sei möglich. Der Kläger werde hierfür insgesamt ca. 200,00 € aufbringen müssen, wobei er einfach zu montierende Bremsen verwenden könne, welche ohne eine Bohrung oder anderweitigen Eingriff in die Substanz des Fahrrades schnell montiert werden könnten. Am 22. Oktober 2009 habe er das Rad nur benutzt, da sein zweites – verkehrssicheres Fahrrad – defekt gewesen sei.

Der Kläger beantragt,
die Beschlagnahmeanordnung vom 22. Oktober 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2009 aufzuheben und das Fahrrad (Diamant-Rahmen, blau, Aufkleber: „Surly“, Rahmennummer 9306223) an den Kläger herauszugeben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, dass im Rahmen der Verkehrsüberwachung vermehrt derartige Bahnräder im öffentlichen Straßenverkehr festgestellt worden seien. Da der Kläger bereits wiederholt mit dem Fahrrad als Teilnehmer im öffentlichen Straßenverkehr angetroffen wurde, sei davon auszugehen, dass er im Falle der Herausgabe des Rades dieses erneut benutzen werde. Die Sicherstellung des Fahrrades sei nach § 38 Nr. 1 ASOG erfolgt. Ein milderes Mittel – die Nachrüstung des Rades – scheide aus, da der Kläger dies selbst abgelehnt habe. Das Urteil des Amtsgerichts Bonn sei nicht mit den Verhältnissen einer Großstadt wie Berlin vereinbar. Zwar gäbe es keine belastbaren Zahlen über tatsächlich durch Bahnräder verursachte Unfälle im Straßenverkehr, doch könne dies nicht über die bestehende Gefahrenlage hinwegtäuschen. Eine uneinheitliche Verwaltungspraxis gäbe es nicht. Es werde vielmehr die Strategie verfolgt, „Ersttäter“ zu verwarnen und erst bei einem erneuten Antreffen der betreffenden Person mit einem Bahnrad im Straßenverkehr dieses sicherzustellen. Die von dem Kläger vorgeschlagene Nachrüstung des Bahnrades mittels einfach zu montierender Bremsen sei kein milderes und gleich wirksames Mittel, die Gefahr zu beseitigen. Diese Bremsen könnten auch einfach wieder demontiert werden. Den Beteuerungen des Klägers, sich künftig an die Regeln der StVZO zu halten, sei aufgrund seines bisher gezeigten Verhaltens kein Glauben zu schenken.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorganges verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Sicherstellungsbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 22. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 28. Oktober 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 VwGO).

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 38 Nr. 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG). Dass vorliegend am 22. Oktober 2009 die Sicherstellung des Fahrrades angeordnet wurde, ist bereits auf der Grundlage der verwendeten Vorschrift § 38 ASOG klar. Sofern die vor Ort handelnden Polizeibeamten dies als Beschlagnahme betitelten, ist dies unschädlich. Darüber hinaus hat der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2009 die Maßnahme als Sicherstellung nach § 38 ASOG gewertet. Danach kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Die so umschriebenen Voraussetzungen für die Sicherstellung sind erfüllt.

Die Benutzung des Bahnrades im öffentlichen Straßenverkehr stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Darunter ist eine Sachlage zu verstehen, die bei ungehindertem Geschehensablauf des zu erwartenden Geschehens in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit führt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 17. Dezember 2003, VG 1 A 309.01, juris Rn 19; BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974, BVerwGE 45, 51, 57; Knape/Kiworr, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht für Berlin, 10. Auflage 2009, § 17 II B 1). Die öffentliche Sicherheit umfasst die Rechtsordnung als Ganzes, die Individualrechtsgüter und den Staat und seine Einrichtungen (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985, BVerfGE 69, 315, 352; BVerwG, Urteil vom 21. April 1989, BVerwGE 82, 34, 40; Knape/Kiworr, a.a.O., § 1 2. Teil I A a). Vorliegend ist zum einen die Rechtsordnung durch die Inbetriebnahme des Fahrrades verletzt. Nach § 65 Abs. 1 S. 1 StVZO müssen alle Fahrzeuge eine ausreichende Bremse haben, die während der Fahrt leicht bedient werden kann und ihre Wirkung erreicht, ohne die Fahrbahn zu beschädigen. Gemäß § 65 Abs. 1 S. 2 StVZO müssen Fahrräder zwei voneinander unabhängige Bremsen haben.

Das klägerische Fahrrad ist nicht verkehrssicher im Sinne der StVZO, da es nicht über zwei voneinander unabhängige Bremsen verfügt. Selbst wenn der Kläger eine Bremse für das Vorderrad anbrächte, würde dies nicht ausreichend sein, um das Bahnrad in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen, denn die starre Nabe ist nicht als Bremse im Sinne der StVZO anzusehen. Nach § 65 Abs. 2 StVZO gilt als ausreichende Bremse jede am Fahrzeug fest angebrachte Einrichtung, welche die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu vermindern und das Fahrzeug festzustellen vermag. Es ist zwar zutreffend, dass die starre Nabe durch die Verlangsamung der Trittfrequenz das Rad verlangsamt. Darauf allein kann es jedoch nicht ankommen. Der Sinn der Vorschrift gebietet es nur solche Vorrichtungen als Bremse anzuerkennen, die mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, auch beim Eintritt schwieriger und unvorhergesehener Verkehrslagen, das Fahrrad sicher zum Stehen bringen können. Dem wird die starre Nabe nicht gerecht. Das Blockieren des Hinterrades dürfte sich bei einer hohen Geschwindigkeit und angesichts der hohen Kraft beim Vortrieb durch das eigene Körpergewicht des Fahrers als schwierig gestalten. Der Kläger selbst trägt vor, dass hierzu besonders viel Kraft aufgewendet werden müsse. Darüber hinaus ist zu beachten, dass ein Blockieren des Hinterrades bei einer ungünstigen Pedalstellung in jedem Fall ausscheiden würde. Im Gegensatz zur Rücktrittbremse dürfte es bei einer starren Nabe, vor allem bei hohen Geschwindigkeiten, sehr schwer sein, auf Anhieb eine Pedalstellung zu finden, welche dazu geeignet wäre, ein Blockieren des Hinterrades überhaupt zu bewerkstelligen. Von einer leichten Bedienung (§ 65 Abs. 1 StVZO) der starren Nabe – so sie eine Bremse wäre – kann in keinem Fall ausgegangen werden. Eine Bremse im Sinne des § 65 StVZO kann demnach nur eine technische Einrichtung sein, nicht jedoch der Antriebsmechanismus als solcher.

Die mangelnde Bremsmöglichkeit führt bei der Inbetriebnahme des Rades auch zu einer unmittelbaren Gefährdung der Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer; Leib, Leben, Gesundheit und Eigentum. Diese Gefahr ist angesichts des hohen Verkehrsaufkommens in einer Stadt auch konkret. Dies stellt ebenfalls einen Verstoß gegen § 30 Abs. 1 Nr. 1 StVZO dar, wonach Fahrzeuge so beschaffen sein müssen, dass andere Verkehrsteilnehmer bei deren Inbetriebnahme nicht gefährdet werden dürfen.

Das klägerische Fahrrad wird aufgrund der fehlenden Einrichtung für Schallzeichen (§ 64a StVZO) und der nicht vorhandenen lichttechnischen Einrichtungen (§ 67 StVZO) weiteren Anforderungen an die StVZO nicht gerecht.

Die Gefahr, welche von der Inbetriebnahme des Rades ausgeht, ist auch gegenwärtig. Gegenwärtig ist eine Gefahr, wenn das schädigende Ereignis unmittelbar oder in allernächster Zukunft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht oder bereits begonnen hat (Knape/Kiworr, a.a.O., § 17 IV B 1). Da der Kläger bereits wiederholt mit seinem Bahnrad im öffentlichen Straßenverkehr angetroffen wurde, ohne dieses entsprechend der Hinweise der Polizeibeamten nachzurüsten, ist die Prognose des Beklagten, dass es zu einem erneuten Gebrauch des Rades durch den Kläger kommen werde, nicht zu beanstanden.

Der Beklagte hat die ihm durch § 38 ASOG eingeräumte Befugnis ermessensfehlerfrei ausgeübt; Ermessensfehler sind nicht vorhanden (§ 114 VwGO). Vorliegend ist die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme gewahrt (§ 11 ASOG). Der legitime Zweck der Sicherstellung – der Schutz der Straßenverkehrsteilnehmer vor nicht verkehrssicheren Fahrzeugen – liegt vor. Das Mittel der Sicherstellung des Fahrrades ist auch geeignet, diesen Zweck zu erreichen. Es auch erforderlich, da ein milderes Mittel nicht ersichtlich ist. Ein milderes Mittel gegenüber der Sicherstellung ist grundsätzlich die Möglichkeit für den Kläger, sein Fahrrad entsprechend der Vorschriften der StVZO nachzurüsten. Das Angebot des Klägers, sein Rad mittels einfach zu montierender Bremsen nachzurüsten, vermochte das Gericht nicht davon zu überzeugen, er werde das Bahnrad nicht mehr im Straßenverkehr nutzen. Diese Bremsvorrichtungen sind ebenso schnell demontierbar, wie sie montiert werden können. Es fehlt hier an einer Nachhaltigkeit der angebotenen Maßnahmen. Hinzu kommt, dass der Kläger deutlich machte, keinen Eingriff in die Substanz seines Fahrrades zwecks dauerhafter Befestigung von Bremsvorrichtungen hinnehmen zu wollen. Die Montage einer zweiten Bremse bot der Kläger erst in der mündlichen Verhandlung an, als das Gericht deutlich machte, die starre Nabe nicht als Bremse zu klassifizieren. Vorher wollte der Kläger lediglich eine Bremse für das Vorderrad nachrüsten. Das Gericht hat Zweifel an der Ernsthaftigkeit der geäußerten Absicht des Klägers, künftig sein Bahnrad nicht mehr auf öffentlichen Straßen benutzen zu wollen. Aufgrund seines bisher gezeigten Verhaltens sind die Beteuerungen des Klägers unglaubhaft. Die Möglichkeit der Nachrüstung seines Bahnrades ist ihm bereits am 22. Juli 2009 – anlässlich der ersten Kontrolle mit dem Rad – gewährt worden. Der Kläger wurde jedoch nur drei Monate später erneut im öffentlichen Straßenverkehr angetroffen, ohne den Zustand des Fahrrades verändert zu haben. Sofern der Kläger vorträgt, er nutze das Fahrrad für den Bahnradsport, fehlte es hierfür an einer substantiierten Darlegung. Selbst wenn dies zutreffend wäre, vermochte der Kläger nicht glaubhaft darzulegen, er werde das Bahnrad nicht mehr auf öffentlichen Straßen bewegen. Bereits die umfangreiche Argumentation des Klägers, die darauf abzielte dem Gericht darzulegen, die starre Nabe sei als Bremse im Sinne der StVZO zu qualifizieren und er könne sein Rad ohne Gefahr für sich und andere im Straßenverkehr bewegen, zeugen von einer eingeschränkten Einsicht des Klägers für die vorhandene Gefahr für die öffentliche Sicherheit bei dem Betrieb derartige Bahnräder.

Somit war die Sicherstellung des Fahrrades am 22. Oktober 2009 die einzige Möglichkeit, den Kläger von der weiteren Gefährdung des Straßenverkehrs abzuhalten. Die Einlassung des Klägers, er habe in zweites Fahrrad in verkehrssicherem Zustand, welche an diesem Tag defekt war, wodurch er mit seinem Bahnrad habe fahren müssen, sieht das Gericht als Schutzbehauptung an, zumal da die Gefährdung des Straßenverkehrs durch das nicht verkehrssichere Bahnrad dadurch in keiner Weise relativiert wird. Die Sicherstellung war auch angemessen.

Da die Sicherstellung rechtmäßig ist, hat der Kläger auch keinen Herausgabeanspruch. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 ASOG ist die Herausgabe einer sichergestellten Sache ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.