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OLG Köln Urteil vom 18.03.2008 - 15 U 145/07 - Zur generellen Eignung der Schwacke-Mietpreis-Liste zur Ermittlung des Mietwagen-Normaltarifs
OLG Köln v. 18.03.2008: Zur generellen Eignung der Schwacke-Mietpreis-Liste zur Ermittlung des Mietwagen-Normaltarifs
Das OLG Köln (Urteil vom 18.03.2008 - 15 U 145/07) hat entschieden:
- Zur weiteren Entwicklung der Rechtsprechung des 6. Zivilsenats des BGH zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall aufgrund eines "Unfallersatztarifs" bis Oktober 2007.
- Beurteilung eines Falles, in dem unstreitig ist, dass der von dem Mietwagenunternehmer berechnete Mietzins deutlich überteuert ist, und dementsprechend die Klage auf Erstattung der Mietwagenkosten auf eine Berechnung nach dem "Normaltarif" zzgl. eines pauschalen Aufschlags für unfallbedingte zusätzliche Leistungen und zzgl. konkret angefallener Nebenkosten gestützt ist.
- Die von dem erstinstanzlich berufenen Gericht in Anwendung des § 287 ZPO getroffene Entscheidung zur Höhe des "Normaltarifs" und zur Höhe des pauschalen Aufschlags für unfallbedingte zusätzliche Leistungen ist im Berufungsrechtsstreit uneingeschränkt überprüfbar.
- Der Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 stellt eine geeignete Schätzungsgrundlage für die Bestimmung des "Normaltarifs" für Schadensfälle ab April/Mai 2006 dar; die konkrete Berechnung der erforderlichen Mietwagenkosten hat nach einer Kombination der danach einschlägigen Tages-, Mehrtages- und Wochentarife (dem sog. Modus) zu erfolgen.
- Ist zwischen den Parteien des Rechtsstreits unstreitig, dass dem Geschädigten ein "Normaltarif" zugänglich war, kann über diesen hinaus ein pauschaler Aufschlag wegen unfallbedingter zusätzlicher Leistungen mangels einer die Haftung ausfüllenden Kausalität nicht verlangt werden.
Siehe auch Mietwagenkosten und Schadenspositionen
Gründe:
I.
Die Klägerin, die ein Autovermietungsunternehmen betreibt und über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz zur außergerichtlichen Einziehung von Forderungen auf Ersatz von Mietwagenkosten verfügt, nimmt die Beklagte auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten aufgrund von insgesamt 18 Verkehrsunfällen aus jeweils abgetretenem Recht der Geschädigten in Anspruch.
Die Ersatzpflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherer der Kraftfahrzeuge der jeweiligen Unfallgegner ist unstreitig. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Abtretungen durch die Geschädigten an die Klägerin im Lichte des Rechtsberatungsgesetzes, ferner über die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten. Die der Beklagten von der Klägerin übersandten Rechnungen belaufen sich auf insgesamt 17.440,60 €. Sie sind auf der Grundlage des von der Klägerin einzig vorgehaltenen "Unfallersatztarifs" erstellt. Hierauf zahlte die Beklagte 8.248,72 €.
Die Klägerin hat die ihr abgetretenen Ersatzforderungen nicht auf der Grundlage ihres Tarifs, den sie - wie die Beklagte - selbst für überhöht angesehen hat, mit der Differenz zwischen den beiden zuvor genannten Beträgen (9.191,88 €) beziffert, sondern hat sich auf die Geltendmachung eines Betrages von 9.137,48 € beschränkt. Sie hat die Auffassung vertreten, diese Summe entspräche den nach Maßgabe der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erstattungsfähigen Mietwagenkosten. Der zur Schadensbeseitigung erforderliche Betrag bemesse sich nach dem "Normaltarif", als dessen maßgebliche Grundlage sie den Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 (im Folgenden: AMP 2006) ansieht, zuzüglich eines pauschalen Aufschlages von 30 % wegen spezifischer Kostensteigerungen bei der Vermietung von Ersatzfahrzeugen an Unfallgeschädigte und zuzüglich Nebenkosten wie solchen für die Zustellung / Abholung der Mietfahrzeuge und für den Abschluss einer Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.000,00 €. Auf dieser Grundlage hat sie sich einen Betrag von 9.137,48 € errechnet, den sie mit der Klage geltend gemacht hat.
Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt hat, hat unter anderem die Auffassung vertreten, die Klägerin sei allenfalls berechtigt, die Mietwagenkosten nach dem "Normaltarif" zu berechnen. Für dessen Ermittlung sei indes nicht der AMP 2006 zugrunde zu legen, sondern der Schwacke-Automietpreisspiegel 2003 (im Folgenden: AMP 2003). Auf dessen Grundlage ergebe sich sogar eine Überzahlung der Klägerin von 871,24 €. Für die Zuerkennung eines pauschalen Zuschlags fehle es u. a. an Darlegungen der Klägerin dazu, dass den Geschädigten ein Tarif für Selbstzahler nicht zugänglich gewesen sei.
Mit dem im Tenor näher bezeichneten Urteil hat das Landgericht der Klage unter sinngemäßer Abweisung im Übrigen in Höhe von 4.887,24 € nebst anteilig geltend gemachten Zinsen stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei aktivlegitimiert; die Abtretungen der Ersatzforderungen durch die Geschädigten seien wirksam, weil deren Einziehung durch die Klägerin von der ihr erteilten Erlaubnis gedeckt sei. Die Ansprüche seien in der Höhe des "Normaltarifs" nach Maßgabe des gewichteten Mittels von Wochen-, 3-Tages- und Tagespauschalen (Modus) des AMP 2006 zuzüglich eines pauschalen Aufschlags von 20 % für unfallbedingte Mehrkosten und zuzüglich konkreter Nebenkosten ersatzfähig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, der verhandelten Anträge und der Begründung der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen wird auf das Urteil des Landgerichts Bonn vom 19.07.2007 (Bl. 149 ff. GA) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung der Beklagten.
Sie bestreitet weiterhin die Aktivlegitimation der Klägerin und beanstandet, dass sich das Landgericht mit ihrem Vorbringen, die Erlaubnis des Präsidenten des Landgerichts Bonn vom 24.01.2000 decke ausdrücklich nur die "außergerichtliche" Einziehung, nicht befasst habe. Das gelte ebenfalls, als sie geltend gemacht habe, die Erlaubnis komme ohnehin nicht zum Tragen, weil die Klägerin trotz ihres Bestreitens eine vorherige Inanspruchnahme der jeweiligen Geschädigten nicht dargetan habe. Schließlich habe das Landgericht auch nichts dazu gesagt, dass die Klägerin regelmäßig Sammelklagen auf Ersatz von Mietwagenkosten Unfallgeschädigter erhebe, was zeige, dass die Klägerin gewerbsmäßig in ihrem alleinigen Interesse vorgehe.
Die Beklagte rügt ferner, das Landgericht habe die seit dem Jahr 2004 maßgebliche höchstrichterliche Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit der Kosten bei Anmietung eines Ersatzwagens nach einem Verkehrsunfall nicht beachtet oder missverstanden. Sie meint, die Klägerin habe die danach zu fordernden Anspruchsvoraussetzungen in keinem der 18 Fälle auch nur ansatzweise dargelegt. In allen Fällen fehle es - wie unstreitig ist - an einem Vortrag, dass unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles für die Geschädigten kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen sei. Die konkrete Nichtzugänglichkeit eines günstigeren Tarifs als dem des "Unfallersatztarifs" sei aber Voraussetzung dafür, dass der Mietwagenunternehmer überhaupt einen den "Normaltarif" überschreitenden Satz nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen verlangen könne.
Der AMP 2006 sei generell keine geeignete Grundlage für die Schätzung des "Normaltarifs". Insoweit nimmt sie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug, wonach sich die von Schwacke im Rahmen der Datenerhebung für den AMP 2006 angeforderten Tarife als "Papiertarife" darstellten, die nicht mit den auf dem Markt faktisch abgerechneten Tarifen identisch seien. Den beteiligten Unternehmen sei offensichtlich die Möglichkeit geboten worden, erhöhte Tarife als Normaltarife darzustellen. Der "Normaltarif" sei nicht entsprechend der Definition des Bundesgerichtshofs vorgegeben worden als der Tarif, der einem selbstzahlenden Kunden berechnet wird. Es sei zu befürchten, dass Autovermietungen, die nur einen einzigen Tarif angegeben hätten, ihren "Unfallersatztarif" mitgeteilt hätten. Der AMP 2006 stelle sich im Vergleich zum AMP 2003 mit einer Teuerungsrate von 37 % als unverhältnismäßig überhöht dar. Insoweit macht sie in der Berufung weiter geltend, in Parallelprozessen vor anderen Gerichten sei die Heranziehung des AMP 2006 zur Ermittlung des "Normaltarifs" verworfen worden wegen Bedenken, ob diese Liste die marktwirtschaftlichen Verhältnisse tatsächlich realistisch abbilde. Ohnehin sei nicht nachvollziehbar, warum der AMP 2006 für Anmietungen gelten solle, die auf Verkehrsunfällen in den Jahren 2004 und 2005 basierten.
Ein Zuschlag von 20 % für unfallbedingte Zusatzleistungen auf den "Normaltarif" scheide jedenfalls aus. Ihres Erachtens komme ein pauschaler Aufschlag allenfalls dann in Betracht, wenn die klagende Partei substanziiert vortrage und gegebenenfalls beweise, dass im Einzelfall individuelle unfallbedingte Zusatzleistungen erbracht worden seien. Denklogisch sei für jede Schätzung Voraussetzung, dass überhaupt eine Grundlage hierfür existiere. Weder die Klägerin noch das Landgericht hätten dargelegt, für welche unfallbedingten Zusatzleistungen ein Zuschlag gerechtfertigt sein könne.
Auch bezüglich der in dem AMP 2006 ausgeworfenen und mit der Klage geltend gemachten Nebenkosten fehle es an konkreten Darlegungen der Klägerin wie auch des Landgerichts, obwohl sie erstinstanzlich die Erforderlichkeit der Zustellung und der Abholung der Fahrzeuge ausdrücklich gerügt habe. Entsprechendes gelte hinsichtlich der Haftungsfreistellungskosten für den Schadensfall; die Klägerin habe den Abschluss des Vollkaskoschutzes nicht einmal für jeden Fall behauptet. Außerdem sei, wie bereits erstinstanzlich angeführt, lediglich die hälftige Erstattung der Kosten für eine Haftungsbefreiung üblich, wenn die Fahrzeuge der Geschädigten nicht selbst vollkaskoversichert gewesen seien.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das am 19.07.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 9 O 110/07 - teilweise abzuändern und die Klage (insgesamt) abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil als rechtsfehlerfrei. Sie meint, ihre Aktivlegitimation stehe nach einer höchstrichterlichen Entscheidung in eigener Sache fest. Die Einwendungen der Beklagten zur Höhe seien schon deswegen unerheblich, weil die Festsetzung der ersatzfähigen Mietwagenkosten auf einer Schätzung gemäß § 287 ZPO beruhe und sich die Überprüfung durch das Berufungsgericht deswegen auf eine Fehlerkontrolle der Ermessensgrenzen beschränke. Jedenfalls habe das Landgericht den "Normaltarif" zu Recht dem AMP 2006 entnommen. Ihres Erachtens stehe die Zugänglichkeit eines Tarifs, der günstiger als der den Mietverträgen mit den Geschädigten zugrunde gelegte Tarif sei, der Zuerkennung eines pauschalen Zuschlags für übliche Mehrkosten bei der Abwicklung von Unfällen nicht entgegen. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Auf den Beschluss des Senats vom 04.12.2007 (Bl. 296 GA) hin, mit dem die Parteien, insbesondere die Klägerin u. a. darauf hingewiesen worden sind, dass die Zuerkennung eines Zuschlags für typische Mehraufwendungen der Mietwagenunternehmer bei Vermietung von Unfallersatzwagen ausscheiden dürfte, wenn - wie hier - die Zugänglichkeit eines Tarifs für Selbstzahler für die Geschädigten gegeben sei, hat die Klägerin vortragen lassen, die Beklagte habe weder bewiesen noch substanziiert dargelegt, dass den Geschädigten ein günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich gewesen sei (Bl. 311 GA).
Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gem. §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EG ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung restlicher Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht lediglich in dem aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Umfang gem. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 und 3 StVG i. V. m. § 3 Sätze 1 und 2 PflVG sowie §§ 249 ff. BGB i. V. m. §§ 535 Abs. 2, 398 BGB zu.
(1) Ohne Auswirkung auf den Bestand der angefochtenen Entscheidung bleibt zunächst, dass das Urteil des Landgerichts bei einem Vergleich mit dem Verhandlungsprotokoll (Bl. 142, 149 GA) nicht ausschließlich von denjenigen Richtern gefällt sein mag, die der diesem zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung beigewohnt haben. Dieser etwaige Verfahrensfehler bliebe jedoch gemäß § 538 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO deswegen ohne Auswirkung, weil er eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme nicht bedingte und die Beklagte einen (Hilfs-) Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung nicht gestellt hat. Eine Revision, eine Restitutionsklage oder eine Verfassungsbeschwerde könnten auf diesen Verfahrensmangel nicht gestützt werden, da das Berufungsgericht seinerseits in richtiger Besetzung entscheidet ( vgl. : Musielak-Musielak, ZPO, 5. Auflage, § 309 Rn. 1, 5 ).
(2) Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die zu den Schadensfällen im Einzelnen präsentierten Abtretungsvereinbarungen (§ 398 BGB) sind nicht gem. § 134 BGB i. V. m. Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG nichtig. Der Klägerin ist durch Erlaubnisurkunde des Präsidenten des Landgerichts Bonn vom 24.01.2000 die Erlaubnis zur außergerichtlichen Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen auf Ersatz von Mietwagenkosten aus Verkehrsunfallschäden vom Haftpflichtversicherer des Schädigers sowie zum geschäftsmäßigen Erwerb derartiger Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung erteilt worden. Gegen die grundsätzliche Richtigkeit der diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts wendet sich denn auch die Beklagte zunächst nicht. Sie rügt, dass sich die Erlaubnis nur auf die "außergerichtliche" Einziehung beschränke. Das trifft dem Wortlaut der Erlaubnisurkunde nach zu, lässt aber nach Auffassung des Senats die Wirksamkeit der Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz, das ohnehin eine solche nur für außergerichtliche Tätigkeiten vorsieht, unberührt. Ist eine Forderung einmal wirksam abgetreten, kann der Bestand dieses Rechtsgeschäftes rechtsmethodisch nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Zessionar die Forderung nach - hier teilweise - erfolglosem außergerichtlichen Bemühen gerichtlich weiterverfolgt. Dementsprechend hat die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen über die Erwähnung des Bestehens einer Inkassoerlaubnis im Sachverhalt hinaus keine Veranlassung gesehen, in dem rechtlichen Teil ihrer Entscheidungen hierzu noch einen weiteren Satz zu verlieren ( vgl. z. B.: BGH, Urteil vom 19.04.2005 - VI ZR 37/04 - NJW 2005, 1933 ff.; OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007 - 19 U 181/06 - NZV 2007, 199 ff. ).
Soweit die Beklagte mit diesem Einwand der Sache nach möglicherweise geltend machen will, der zwischen der Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten begründete Geschäftsbesorgungsvertrag sei nach den vorgenannten Vorschriften nichtig und die Nichtigkeit erfasse die erteilte Prozessvollmacht, ist dem mit der Begründung zu begegnen, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zweifellos nicht unerlaubt rechtsberatend für diese tätig sind, sich die Wirksamkeit der Prozessvollmacht vielmehr nach den Sondervorschriften der §§ 78 ff. ZPO richtet ( vgl. : BGH, Beschluss vom 20.06.2006 - VI ZB 75/05 - NJW 2006, 2910 ff., 2911 ).
Die Erlaubnis erfasst auch ausdrücklich die "gewerbsmäßige" Besorgung fremder Angelegenheiten. Die weitere Frage, ob die Klägerin im vorliegenden Fall überhaupt im Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes tätig ist oder lediglich eine eigene Angelegenheit besorgt ( vgl. zur Abgrenzung: BGH, Urteil vom 04.04.2006 - VI ZR 338/04 - NJW 2006, 1726 ff., 1726 f.; Urteil vom 26.10.2004 - VI ZR 300/03 - NJW 2005, 135 ff., 135 f. ), weil sie nach den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls möglicherweise mangels Hinweises auf die Abrechnung nach einem überhöhten Tarif und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des 12. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs von dem Geschädigten aufgrund des Mietvertrages gemäß § 242 i. V. m. § 311 Abs. 2 BGB ohnehin keinen höheren Ersatz verlangen kann als die Geschädigten von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer ( vgl. : Urteile vom 10.01.2007 - XII ZR 72/04 - NJW 2007, 1447 ff.; 07.02.2007 - XII ZR 125/04 - NJW 2007, 2181; 27.06.2007 - XII ZR 53/05 - NJW 2007, 2759 f. ), bedarf hier keiner Entscheidung.
(3) Überwiegend von Erfolg sind indes die Beanstandungen der Beklagten hinsichtlich der von dem Landgericht zugesprochenen Mietwagenkosten der Höhe nach.
(3.1) Nach der ständigen Rechtsprechung des 6. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs seit dem Jahr 2004 ( vgl. grundlegend: Urteil vom 12.10.2004 - VI ZR 151/03 - NJW 2005, 51 ff.; zuletzt, soweit ersichtlich veröffentlicht: Urteile vom 26.06.2007 - VI ZR 163/06 - NJW 2007, 2916 f., und 09.10.2007 - VI ZR 27/07 - NJW 2007, 3782 ff. ) verstößt der Geschädigte bei der Anmietung eines Kraftfahrzeugs zu einem "Unfallersatztarif", der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, nur dann nicht gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u. ä.) veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich sind. Inwieweit dies der Fall ist, hat grundsätzlich der bei der Schadenabrechnung nach § 287 ZPO freigestellte Tatrichter - ggfls. nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt. Unter einem "Normaltarif" versteht man einen Tarif für Selbstzahler, der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird ( BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 74/04 - NJW 2005, 1041 ff., 1042 ). Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Tatrichter die Kalkulation des konkreten Mietwagenunternehmens nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt, etwa auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten. Ergibt die Prüfung, dass der Unfallersatztarif im geltend gemachten Umfang als Herstellungsaufwand nicht objektiv erforderlich war, kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "(Normal-)Tarif" ohne weiteres zugänglich war. Dabei kommt es für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten insbesondere darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten war.
(3.2) Auf dieser Grundlage ist es der Klägerin unbenommen, die abgetretenen Ansprüche der Geschädigten gegenüber der Beklagten nicht - wie vorgerichtlich noch - nach Maßgabe des von ihr einzig vorgehaltenen und in die Mietverträge einbezogenen "Unfallersatztarifs" abzurechnen, sondern - wie ausdrücklich im vorliegenden Prozess - nach dem für Selbstzahler üblichen "Normaltarif". Dass das Landgericht den "Normaltarif" im Gleichlauf mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung ( vgl. nur: BGH, Urteile vom 26.06.2007 - VI ZR 163/06 - NJW 2007, 2916 f., 2917; 12.06.2007 - VI ZR 161/06 - NJW 2007, 2758 f., 2759; 13.02.2007 - VI ZR 105/06 - NJW 2007, 1449 f., 1450; 30.01.2007 - VI ZR 99/06 - NJW 2007, 1124 f., 1125 ) im Rahmen des ihm gem. § 287 ZPO eröffneten Ermessens auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt hat, beanstandet auch die Beklagte dem Grundsatz nach nicht. Ihre Rüge, dass das Landgericht hierzu nicht auf den AMP 2003, sondern auf den AMP 2006 abgestellt hat, ist teilweise begründet.
(3.2.1) Der Begründetheit dieser Rüge steht zunächst nicht entgegen, dass es um die Überprüfung einer dem Erstgericht eröffneten Ermessensentscheidung geht. Der Auffassung der Klägerin, die Schätzung der vom Landgericht für angemessen erachteten Mietwagenkosten sei für das Berufungsgericht bindend, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Mit ihrer Ansicht vertritt sie letztlich den Standpunkt, die Prüfungskompetenz der Berufungsgerichte bestehe seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001 (Zivilprozessreformgesetz = ZPO-RG, BGBl I, 1887) nur noch in den Grenzen, denen auch das Revisionsgericht unterliege. Richtig ist insofern, dass mit der Revision die Ausübung des Ermessens als solche nicht angreifbar ist. Das Revisionsgericht hat lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung vorgelegen haben, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt worden ist und ob die Grenzen der Ermessensausübung eingehalten wurden ( vgl. etwa: Zöller-Gummer, ZPO, 25. Auflage, § 546 Rn. 14; Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 25. Auflage, § 546 Rn. 13; jew. m. BGH-Rspr.-Nachw. ). Die Auffassung der Klägerin trägt indes der den Berufungsgerichten weiterhin zugewiesenen Funktion der Kontrolle und Beseitigung von Fehlern der erstinstanzlichen Entscheidung als zweite Tatsacheninstanz nicht hinreichend Rechnung. Die eingeschränkte Prüfungsbefugnis des Revisionsgerichts folgt nicht etwa aus § 546 ZPO, sondern aus dem Gesamtregelungsgehalt der §§ 545, 546 und 559 ZPO (§§ 549, 550, 561 ZPO a. F.) und der hieraus fließenden und durch §§ 543, 544 ZPO besonders betonten Funktion der Revision, im Interesse der Fortbildung des Rechts und der Wahrung der Rechtseinheit zu prüfen, ob das Berufungsgericht über seinen Bezirk hinausreichendes Recht nicht oder nicht richtig angewendet hat. Eine solche "Leitbildfunktion" über seine Grenzen hinaus kommt einem Berufungsgericht ungeachtet dessen, dass § 513 Abs. 1 nur auf § 546 ZPO und nicht die weiteren revisionsrechtlichen Vorschriften Bezug nimmt, auch von seiner ihm von dem Gesetzgeber zugedachten Funktion, einen Rechtstreit einer dem konkreten Fall gerecht werdenden Lösung zuzuführen, nicht zu. Zweck der Reform war es u. a., dass das Berufungsgericht von solchen Tatsachenfeststellungen entlastet werden sollte, welche die erste Instanz bereits vollständig und überzeugend getroffen hat, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ( BT-Dr 14/4722, S. 61 ). Nur "überzeugende Urteile (sollen) möglichst bald in Rechtskraft erwachsen" ( BT-Dr 14/4722, S. 59 ). Dementsprechend ist die Berufungsinstanz wie bei der Überprüfung der Auslegung von Individualvereinbarungen durch das Vordergericht ( vgl. : BGH, Urteil vom 14.07.2004 - VIII ZR 163/03 - NJW 2004,2751 ff. ) auch im Fall einer auf § 287 ZPO gründenden Entscheidung berufen, den Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen, insbesondere erstinstanzlich festgestellten Tatsachen selbstständig nach allen Richtungen von Neuem zu prüfen ( so ausdrücklich auch: Eichele/Hirtz/Oberheim-Hirtz, Handbuch Berufung in Zivilsachen, 2006, S. 188; vgl. auch: BGH, Urteil vom 18.11.2004 - IX ZR 229/03 - NJW 2005, 291 ff., 293; BGH, Urteil vom 09.03.2005 - NJW 2005, 1583 ff.; Gaier, NJW 2004, 2041 ff., 2041; Musielak-Ball, a. a. O., § 529 Rn. 24 ).
(3.2.2) Andererseits vermag sich der Senat auch nicht der Auffassung der Beklagten anzuschließen, der AMP 2006 sei generell aus den unter Ziffer I. dieses Urteils im Rahmen ihres Berufungsvorbringens aufgeführten Gesichtspunkten nicht als Schätzungsgrundlage geeignet. Richtig ist, dass sich die oben wiedergegebene höchstrichterliche Rechtsprechung auf die Ausgabe des Schwacke-AMP im Jahr 2003 beschränkt. Auch der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln ( Urteil vom 02.03.2007, a. a. O., 199 ff. ), der sich der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung angeschlossen hat, hatte seiner Entscheidung zur Schätzung des "Normaltarifs" den AMP 2003 zugrunde gelegt und sich nicht mit der Geeignetheit des AMP 2006 als Schätzungsgrundlage zu befassen. Insoweit schließt sich der Senat der Auffassung des Landgerichts an, dass der AMP 2006 eine geeignete Schätzungsgrundlage zur Bestimmung des "Normaltarifs" ist. Die Behauptung der Beklagten, die Erhebungen der Daten durch das Unternehmen EuroTax Schwacke seien fehlerhaft erfolgt, erschließt sich zunächst nicht auf der Grundlage der von ihr in erster Instanz vorgelegten Gutachten, Entscheidungen und Eigenrechercheergebnissen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Daten für den AMP 2006 zunächst durch postalische Anfrage eingeholt und anschließend durch teils anonyme Nachfragen oder Internetrecherchen verifiziert worden sind. In den hier betroffenen Postleitzahlengebieten lässt sich eine Preissteigerung von 37 % nicht feststellen. Während die Preissteigerung bei den Wochentarifen etwa 30 % beträgt, sind die Tagesmietpreise nur geringfügig gestiegen und teilweise sogar gesenkt worden; die nach Wochen bemessenen Preise liegen wiederum deutlich unter den Tagesmietpreisen. Der Wochentarif schlägt wiederum nicht überproportional durch, wie der vorliegende Fall zeigt, in dem eine Berechnung nach diesem Tarif lediglich in fünf der 18 Fälle (Fälle 5, 6, 7, 15 und 18) zum Zuge kommt. Auch die Einschätzung der Beklagten, dass bei der Erstellung des AMP 2006 nicht berücksichtigt worden sei, dass Mietwagenunternehmen unterschiedliche Marktanteile hätten und bei Vorhaltung nur eines überteuerten Tarifs diesen als "Normaltarif" gemeldet hätten, geht fehl. Bei dem vom Landgericht zugrunde gelegten "Modus" kommt es nicht zu einer Verzerrung der Daten. Denn mit dem "Modus" wird lediglich der Wert berücksichtigt, der von den Vermietern der jeweiligen Region am häufigsten genannt wurde. Die Berücksichtigung überregionaler Marktanteile würde umgekehrt zu einer Verzerrung zu Lasten der Geschädigten führen, die ihre Erkundigungen im Wesentlichen auf ihr Postleitzahlengebiet beschränken werden und in Wahrung des Wirtschaftlichkeitsgebots dürfen. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass der AMP 2006 auf einer anderen Erhebungsmethodik beruht als der höchstrichterlich nicht beanstandete der Ausgabe 2003. Schwacke-Listen sind als Schätzungsgrundlagen auch in anderen Fragen rund um Kraftfahrzeuge allgemein anerkannt (z. B. für die Feststellung der Nutzungsausfallsentschädigung oder des Händlerverkaufswertes). Das Landgericht war auch nicht verpflichtet, aufgrund der ihm in der letzten mündlichen Verhandlung von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (Anlagenheft II) eine eigene Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den in den 18 Fällen betroffenen Postleitzahlengebieten zu veranstalten. Das gilt zum einen, weil sich die Beklagte auf die Einholung von Angeboten bei Autovermietungsunternehmen mit großen Marktanteilen beschränkt hat und ihre Erkundigungen daher nicht als repräsentativ angesehen werden können. Zum anderen ist das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten auch nicht substanziiert, als sie sich nicht die Mühe gemacht hat, zu den einzelnen Postleitzahlengebieten nachvollziehbar darzulegen, auf welcher Grundlage sie zu welchen durchschnittlichen Mietpreisen bei unterschiedlicher Mietdauer und unterschiedlichen Wagenklassen gelangt ist. Es ist nicht Sache des Gerichts, ein umfangreiches Anlagenkonvolut auf möglicherweise für die Entscheidung erhebliche Tatsachen zu überarbeiten. Auch die gänzlich andere Gebiete der Bundesrepublik Deutschland betreffenden gerichtlichen Gutachten, die die Beklagte anführt, sind nicht geeignet, den AMP 2006 jedenfalls für die hier betroffenen Postleitzahlengebiete in Frage zu stellen. Mit der Eröffnung der Schätzungsmöglichkeit durch die Vorschrift des § 287 ZPO soll gerade auch dem Gesichtspunkt der Praktikabilität Rechnung getragen werden. Es ist gerade der Zweck des § 287 ZPO, bei angeblichen Abweichungen, die sich - wie hier bezogen auf die einzelnen der 18 Fälle - letztlich nur relativ geringfügig auswirken können, von einer aufwändigen Beweisaufnahme abzusehen, wenn deren Kosten die im Raum stehenden Differenzen voraussichtlich um ein Vielfaches überschreiten.
(3.2.3) Der Auffassung der Beklagten ist indes teilweise zuzustimmen, soweit es um die Frage geht, ob der AMP 2003 oder der AMP 2006 als Schätzungsgrundlage heranzuziehen ist. Von den insgesamt 18 Anmietungsfällen aufgrund vorausgegangener Verkehrsunfälle fällt einer in das Jahr 2004 und fallen zehn in das Jahr 2005 sowie sechs in das Jahr 2006. Alle Anmietungen erfolgten vor der Veröffentlichung des neuen AMP im November 2006. Für die Meinung der Beklagten spricht, dass die Geschädigten bzw. die Klägerin die zedierten Forderungen zeitnah zu den Unfallereignissen und den Beendigungen der Mietverhältnisse geltend machen konnten, ihnen zu diesem Zeitpunkt eine andere Schätzungsgrundlage als der AMP 2003 nicht zur Verfügung stand und es nicht zum Nachteil der Versichertengemeinschaft gereichen darf, dass sich der Geschädigte (bzw. die Zessionarin) mit fortschreitender Zeit auf nachträglich neu aufgelegte Schätzungstabellen beruft. Für die Bestimmung der Schadenshöhe ist maßgeblich der Zeitpunkt, in dem der Schaden eintritt, wie es z. B. auch für in bestimmten zeitlichen Abständen erscheinende Tabellen gilt, etwa für die Bemessung der Nutzungsausfallsentschädigung oder die Bemessung des Kindesunterhalts. Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigten, dass die Erhebungen ausweislich des von der Beklagten als Anlage G 7 (Bl. 77 GA) vorgelegten Schreibens des Unternehmens SCHWACKE-Bewertung an Autovermietungsunternehmen vom 13.04.2006, in dem um Übersendung der Angebotspreislisten bis zum 02.05.2006 gebeten worden ist, jedenfalls im Wesentlichen im April / Mai 2006 zurückgingen und deswegen der Schluss gerechtfertigt ist, dass der AMP 2006 jedenfalls für die vorliegend aus dem Jahr 2006 zu beurteilenden Anmietungsfälle 13 - 18 aus der Zeit von Mai bis Oktober 2006 repräsentativ ist. Für die Anmietungsfälle 1 - 12 aus den Jahren 2004 und 2005 hat es demgegenüber bei dem AMP 2003 als der hier besser geeignet erscheinenden Schätzungsgrundlage zu verbleiben. Der Senat verkennt die schleichende Preisentwicklung über einen Zeitraum vom circa drei Jahren nicht. Die Preissteigerungen in den betroffenen drei Jahren verliefen indes nicht streng linear. An einem konkreten Vorbringen der Klägerin zur Preisentwicklung vom Erscheinen des AMP 2003 an bis zum jeweiligen Anmietungsfall fehlt es. Im Übrigen stünde der Zulassung diesbezüglichen fundierten Vorbringens der bereits oben angeführte Gesichtspunkt der Praktikabilität gem. § 287 ZPO entgegen.
(3.2.4) Konkret bedeutet dies entsprechend den Ausführungen des Landgerichts (Seite 8 der Urteilsausfertigung; so auch OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007, a. a. O., 200), dass die Berechnung der erforderlichen Mietwagenkosten auf der Grundlage des - allerdings jeweils maßgeblichen - AMP nicht nach Tagessätzen zu erfolgen hat, sondern nach einer Kombination der einschlägigen Tages-, Mehrtages- und Wochentarife. Bezogen auf die Fälle 13 - 18 sind dementsprechend nach Maßgabe des AMP 2006 die Beträge anzusetzen, wie sie vom Landgericht (Seite 11 der Urteilsausfertigung) berücksichtigt und - bezogen auf die Ableitung der Beträge - von keiner der Parteien angegriffen worden sind, während in den Fällen 1 - 12 die von der Beklagten bereits in der Klageerwiderung aufgeführten (Seiten 10 ff. = Bl. 46 ff. GA), dem AMP 2003 (Anlage G 1 = Bl. 71 ff. GA) entnommenen und insoweit auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen Beträge einzustellen sind, dabei in den Fällen 9 und 11 lediglich mit den Nettobeträgen, da die Geschädigten in diesen Fällen vorsteuerabzugsberechtigt sind.
(3.3) Zu Recht rügt die Beklagte, dass das Landgericht der Klägerin in Anwendung des § 287 ZPO einen pauschalen Aufschlag von 20 % für unfallbedingte zusätzliche Leistungen zugebilligt hat. Für eine Erstattungsfähigkeit unfallspezifischer Mehrkosten fehlt es an der Kausalität / Unfallbedingtheit.
(3.3.1) Insoweit beruft sich die Klägerin ohne Erfolg auf die oben wiedergegebene höchstrichterliche Rechtsprechung und die des 19. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln und einen - nicht veröffentlichten - Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln ( vom 30.10.2007 zum Aktenzeichen 11 U 120/06 ). Diesen Entscheidungen kann nicht entnommen werden, dass sie auf einem dem vorliegenden gleich zu behandelnden Sachverhalt beruhen. Hier ist der Entscheidung als Tatsache zugrunde zu legen, dass den Geschädigten ein "Normaltarif" zugänglich war.
(3.3.1.1) Erstinstanzlich hat die Klägerin die Zugänglichkeit eines "Normaltarifs" durch die Geschädigten in allen 18 Fällen nicht in Frage gestellt. Ihre Klage hat sie ausdrücklich nicht auf die Erforderlichkeit von Mietwagenkosten in der Höhe ihres vorgehaltenen und vorgerichtlich zunächst angewendeten Tarifs gestützt und dementsprechend den Versuch der Darlegung der Unzugänglichkeit eines "Normaltarifs" nicht unternommen. Dem mehrmaligen Vorbringen der Beklagten, ein den "Normaltarif" übersteigender Betrag für betriebswirtschaftlich begründete, unfallspezifische Zusatzleistungen komme nur in Betracht, wenn die Klägerin darlege und notfalls beweise, dass den Geschädigten jeweils ein günstigerer "Normaltarif" nicht zugänglich gewesen sei (S. 7 der Klageerwiderung, Bl. 43 GA; S. 5 f. ihres Schriftsatzes vom 29.05.2007, Bl. 111 f. GA), und ihrem Bestreiten der Nicht-Zugänglichkeit des "Normaltarifs" in jedem der Fälle (S. 10 ff. der Klageerwiderung, Bl. 46 ff.), ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Der Behandlung des Vorbringens der Beklagten als unstreitig steht nicht entgegen, dass sie dieses nicht weiter mit Tatsachen unterlegt hat. Denn nicht ihr, sondern der Klägerin als der Rechtsnachfolgerin der Geschädigten obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Nicht-Zugänglichkeit (siehe oben unter Ziffer 3.1). Die Frage der Nicht-Zugänglichkeit einer kostengünstigeren Anmietung durch den Geschädigten steht zwar rechtsmethodisch "unter dem Blickwinkel der ihm gem. § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht" ( BGH, 6. Zivilsenat, Urteile vom 09.10.2007, a. a. O., 3783, Rn. 9, und vom 26.06.2007, a. a. O., 2917, Rn. 13 ). Derselbe Senat hat indes stets klar gestellt, dass dem Geschädigten die Darlegungs- und Beweislast obliegt ( vgl. etwa: Urteile vom 19.04.2005 - VI ZR 37/04 - NJW 2005, 1933 ff., 1935, und vom 13.02.2007 - VI ZR 105/06 - NJW 2007, 1449 f., 1450, Rn.13 ).
(3.3.1.2) Diese Erkenntnisgrundlage hat in der Berufungsinstanz keine Veränderung erfahren. In ihrer Berufungsbegründung hat die Beklagte ihr diesbezüglichen Vorbringen ausdrücklich wiederholt (S. 2, Bl. 184 GA). Hierzu verhält sich zunächst das Vorbringen der Klägerin in ihrer Berufungserwiderung, sie habe sich in keinem Fall auf eine nicht gegebene Zugänglichkeit berufen (S. 6, Bl. 260 GA). Dementsprechend ist die Angelegenheit auch in der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2007 ausdrücklich erörtert und von der Klägerin als zutreffend verstanden bestätigt worden. Damit hat die Klägerin die Richtigkeit des Vortrags der Beklagten ausdrücklich zugestanden i. S. v. § 288 ZPO. Soweit die Klägerin auf den späteren schriftlichen Hinweis des Senats vom 04.12.2007 vorgebracht hat, die Beklagte habe weder substanziiert dargelegt noch bewiesen, dass den Geschädigten ein günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich gewesen sei (S. 5 des Schriftsatzes vom 02.01.2008, Bl. 311 GA), und hierzu (vorsorglich) unter In-Bezugnahme einer "Aufstellung 3" erstmals den Versuch unternimmt, unter Beweisantritt darzulegen, dass den Geschädigten ein Tarif für Selbstzahler in allen Fällen nicht zugänglich war, kann sie mit diesem - bestrittenen (Bl. 333 GA) - Vorbringen gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i. V. m. sowohl § 531 Abs. 2 (neues Vorbringen; der Hinweis vom 04.12.2007 - Bl. 2294 f. GA - ging nicht in Richtung mangelnder Substanziierung entsprechenden Vortrags der Klägerin, sondern von der Zugänglichkeit eines Tarifs für Selbstzahler als unstreitig aus) als auch §§ 296 Abs. 1 und 4, 520 Abs. 3 Nrn. 2. und 3., 530 ZPO (fehlende Rüge der Tatsachengrundlage in der Berufungsbegründung) als auch schließlich gemäß § 290 ZPO nicht zugelassen werden.
(3.3.2) Für die Entscheidung ist daher in allen 18 Fällen davon auszugehen, dass die Geschädigten einen Ersatzwagen für die Dauer der Reparatur ihres unfallbeteiligten Fahrzeugs bzw. der Wiederbeschaffung eines anderen Fahrzeugs zum "Normaltarif" anmieten konnten. Dementsprechend stand den Geschädigten gegenüber der Beklagten vor der Abtretung ihrer Ansprüche an die Klägerin auch nur ein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten zum "Normaltarif" zu. Nur aus der Position der Geschädigten heraus ist die Klägerin als Zessionarin berechtigt, den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Betrag geltend zu machen. Einen Zuschlag wegen allgemeiner unfallspezifischer Mehrkosten hätten die Geschädigten nicht zu zahlen, wenn sie anderweitig zum "Normaltarif" angemietet hätten. Insoweit sieht sich der Senat in der Rechtsprechungslinie des Bundesgerichtshofs. Danach kann die Frage, ob ein vom Geschädigten beanspruchter Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich ist im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten jedenfalls ein günstigerer "Normaltarif" bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war ( BGH, Urteile vom 09.10.2007, a. a. O., 3783, Rn. 9, vom 26.06.2007, a. a. O., 2917, Rn. 13, und Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 18/06 - NJW 2007, 1123 f., 1124, dort Rn. 11 - 13 ). Ist dem Geschädigten - wovon hier auszugehen ist - ein "Normaltarif" zugänglich, fehlt es nicht nur an der Erforderlichkeit für die Zahlung des Mietpreises nach einem "Unfallersatztarif", sondern zugleich an der haftungsausfüllenden Kausalität für über den "Normaltarif" hinausgehende und tatsächlich nicht angefallene Mehrkosten.
(3.4) Schließlich hat die Berufung der Beklagten auch wegen der Zuerkennung von Nebenkosten durch das Landgericht teilweise Erfolg. Solche sind nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen neben dem "Normaltarif" grundsätzlich erstattungsfähig, soweit sie denn tatsächlich angefallen sind und erforderlich waren ( OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007, a. a. O., 201 ).
(3.4.1) Insoweit ist zunächst zu beanstanden, dass das Landgericht über die Geltendmachung durch die Klägerin selbst von jeweils 21,00 € für die Zustellung und Abholung der Fahrzeuge (Bl. 13 ff. GA) hinaus jeweils 25,00 € zuerkannt hat. In den Fällen, in denen solche Kosten geltend gemacht sind, hat es deswegen bei einem Ansatz von 42,00 € zu verbleiben. Im Fall 7 (J) ist für die Zustellung außerhalb der Geschäftszeit nur der in Rechnung gestellte Betrag von 50,00 € und nicht der geltend gemachte höhere fiktive Betrag zuzüglich 21,00 € für die Abholung mit insgesamt 71,00 € anzusetzen. Unter der Voraussetzung der Erforderlichkeit scheidet die Zuerkennung von Zustell- und Abholkosten für weitere Fälle als die, in denen die Rechnungen über die Mietwagenkosten solche nicht ausweisen, das Landgericht dementsprechend solche Kosten nicht berücksichtigt hat und die Klägerin diese auch nicht mehr weiterverfolgt (Fälle 1, 4, 8, 11 und 17), nicht auch in den Fällen aus, in denen die Geschädigten ihren Wohnsitz "im Stadtgebiet" haben ( vgl. : BGH, Urteil vom 25.10.2005 - VI ZR 9/05 - NJW 2006, 360 ff., 361 a. E .). Zwar haben die Geschädigten in drei der Fälle (2, 5 und 16) ihren Wohnsitz in derselben Stadt wie die Klägerin. Auf den Hinweis des Senats vom 04.12.2007 hat die Klägerin indes unter Übersendung der "Aufstellung 2" (Bl. 317 f. GA) substanziiert dargetan, dass die unfallbeschädigten Pkw dieser Geschädigten in Werkstätten verbracht worden waren, die außerhalb des Stadtgebiets C lagen, und jeweils am Sitz der Werkstatt die Zustellung und Abholung der Fahrzeuge erfolgte. Dieses Vorbringen ist der Entscheidung zugrunde zu legen, da es lebensnah erscheint, dass ein Geschädigter einen Mietwagen am Ort der Werkstatt, in die er seinen Pkw verbringt bzw. verbringen lässt, wünscht und dorthin nach erfolgter Reparatur seines Wagens zurückbringt, und durch die vorgelegten Mietverträge, die für diese Fälle als Ort der Unterzeichnung den jeweiligen Sitz der Werkstatt ausweisen, bestätigt wird.
(3.4.2) Die Kosten für die Fahrzeugversicherungen der Mietwagen sind ebenfalls grundsätzlich unfallbedingt und deswegen ersatzfähig, weil der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist ( BGH, Urteile vom 25.10.2005, a. a. O., 361; 15.02.2005 - VI ZR 74/07 - NJW 2005, 1041 ff., 1042 f. ). Das ist nach der Auffassung des Senats nicht nur anzunehmen, wenn das beschädigte Fahrzeug schon älter war und als Ersatzfahrzeug ein wesentlich höherwertiges Fahrzeug angemietet wird ( so wohl der 19. Zivilsenat des OLG Köln, a. a. O., 201 a. E. ), sondern generell, es sei denn, es lägen - hier nicht ersichtliche - außergewöhnliche Umstände vor. Denn das Risiko der erneuten Verwicklung in einen insbesondere allein oder jedenfalls mitverschuldeten Schadensfall mit dem kurzfristig angemieteten Ersatzwagen ist grundsätzlich als erheblich und ebenfalls als unfallbedingt anzusehen. Insoweit geht es indes unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit nicht an, den AMP, sei es in der Ausgabe 2003 oder 2006, anzuwenden, da die Klägerin als Zedentin nur den Betrag als Schaden geltend machen kann, den sie von den Geschädigten verlangen kann. Das sind die diesbezüglichen Brutto-Rechnungsbeträge bzw. in den Fällen 9 und 11, in denen eine Vorsteuerabzugsberechtigung der Geschädigten besteht, die in Rechnung gestellten Nettobeträge.
(3.5) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich in Anlehnung an die Auflistung in dem angefochtenen Urteil (dort Seite 11) folgende Restforderung der Klägerin:
Beträge in € |
AMP 03/06 Modus |
Ersparnis |
Pauschal Zuschlag |
Zustellen/ Abholen |
Kaskovers. |
Summe |
Zahlung |
Rest |
Fall 1 |
298,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
23,20 |
321,20 |
328,00 |
- 6,80 |
Fall 2 |
362,00 |
0,00 |
0,00 |
42,00 |
29,00 |
391,00 |
475,60 |
+ 126,60 |
Fall 3 |
298,00 |
0,00 |
0,00 |
42,00 |
23,20 |
363,20 |
354,00 |
+ 9,20 |
Fall 4 |
717,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
58,00 |
775,00 |
699,00 |
+ 76,00 |
Fall 5 |
517,00 |
0,00 |
0,00 |
42,00 |
52,20 |
569,20 |
644,20 |
- 33,00 |
Fall 6 |
390,00 |
0,00 |
0,00 |
42,00 |
46,40 |
478,40 |
420,00 |
+ 58,40 |
Fall 7 |
706,00 |
0,00 |
0,00 |
71,00 |
69,60 |
846,60 |
983,00 |
- 136,40 |
Fall 8 |
164,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
11,60 |
175,60 |
141,00 |
+ 34,60 |
Fall 9 |
168,10 |
0,00 |
0,00 |
42,00 |
15,00 |
225,10 |
168,10 |
+ 57,00 |
Fall 10 |
226,00 |
- 35,70 |
0,00 |
42,00 |
17,40 |
249,70 |
291,00 |
- 41,30 |
Fall 11 |
141,38 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
10,00 |
151,38 |
158,62 |
- 7,24 |
Fall 12 |
286,00 |
0,00 |
0,00 |
42,00 |
23,20 |
351,20 |
385,20 |
- 33,80 |
Fall 13 |
404,00 |
0,00 |
0,00 |
42,00 |
29,00 |
475,00 |
359,00 |
+ 116,00 |
Fall 14 |
870,00 |
0,00 |
0,00 |
42,00 |
34,80 |
946,80 |
603,00 |
+ 343,80 |
Fall 15 |
881,00 |
0,00 |
0,00 |
42,00 |
69,60 |
992,60 |
760,00 |
+ 232,60 |
Fall 16 |
240,00 |
0,00 |
0,00 |
42,00 |
17,40 |
229,40 |
291,00 |
+ 8,40 |
Fall 17 |
338,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
23,20 |
361,20 |
290,00 |
+ 71,20 |
Fall 18 |
1.157,00 |
0,00 |
0,00 |
42,00 |
98,60 |
1.297,60 |
898,00 |
+ 399,60 |
Summe |
|
|
|
|
|
|
|
1.274,86 |
Diese Summe ist nach Maßgabe des Tenors gem. §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO bzw. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache erscheint zwar von grundsätzlicher Bedeutung. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind indes - wie aufgezeigt - höchstrichterlich geklärt. Dementsprechend erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine erneute Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat die Rechtsfragen gleichlaufend mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden. Bei der Frage, ob der AMP 2006 eine hinreichende Schätzungsgrundlage bildet und wie weit diese aus zeitlichen Gründen zurückreichend anwendbar ist, handelt es sich um eine tatrichterliche Frage.
Gegenstandswert der Berufung : 4.887,24 €.