Ein Kraftfahrer darf im Straßenverkehr nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke rechtzeitig vor einem Hindernis auf seiner Fahrspur halten kann. Bei Fernlicht ist die Sicht größer, damit kann auch die gefahrene Geschwindigkeit höher sein. Bei Fahrten mit Abblendlicht ist die Geschwindigkeit der geringeren Reichweite dieses Lichts anzupassen. Wer vor einem entgegenkommenden Fahrzeug ganz kurz abblendet, ist nicht zur Herabsetzung seiner Geschwindigkeit verpflichtet, wenn er innerhalb des zuvor vom Fernlicht ausgeleuchteten Raumes wieder aufblenden kann. Muss nach dem Abblenden länger mit Abblendlicht gefahren werden, so braucht der Kraftfahrer nicht sofort im Augenblick des Abblendens seine Geschwindigkeit auf das durch die geringere Reichweite der abgeblendeten Scheinwerfer bedingte Maß herabsetzen, etwa durch scharfes Bremsen. Vielmehr genügt es, wenn er bis zum Ende der vorher ausgeleuchteten Strecke seine Geschwindigkeit - allmählich - so weit herabgesetzt hat, dass er nunmehr innerhalb der Reichweite der abgeblendeten Scheinwerfer anhalten kann. |
"Die Gründe des Berufungsgerichts tragen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung nicht. Sie sind zur Frage, bei welcher Geschwindigkeit der Unfall für den Angeklagten vermeidbar gewesen wäre, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Einem Verkehrsteilnehmer ist nur diejenige Verkehrsunfallfolge strafrechtlich zuzurechnen, die bei einem pflichtgemäßen Verkehrsverhalten vermieden worden wäre (BGHSt 33, 64 = NJW 1985, 1350; BGH NStZ 2009, 148; OLG Düsseldorf VRS 88, 268; Senat VRS 70, 373; SenE v. 25.10.2001 - 1 Zs 907/01 -). Ausgangspunkt der Betrachtung muss dabei die kritische Verkehrslage sein, das heißt die Situation, in der der Täter verpflichtet gewesen wäre, Maßnahmen zur Abwendung der den Unfall herbeiführenden Gefahren zu treffen (Senat a.a.O. m.N.). Hiernach ist ein verbotswidriges zu schnelles Fahren für einen Unfall ursächlich im strafrechtlichen Sinne nur dann, wenn im Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrslage bei Einhaltung der zulässigen - geringeren - Geschwindigkeit der Unfall noch hätte vermieden werden können (vgl. BGHSt a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.). Was den Eintritt der kritischen Verkehrslage anbelangt, sind die Ausführungen der Strafkammer nicht zu beanstanden. Zutreffend ist sie davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Fußgänger als Hindernis erst wahrnehmen konnte, als der erste der beiden - der Zeuge L. - die Fahrbahn zu deren Überquerung deutlich betrat. Zur entscheidenden Frage, wie weit der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt von der späteren Unfallstelle noch entfernt war, enthält das Berufungsurteil allerdings widersprüchliche Angaben. (...) Dieser Widerspruch hinsichtlich der Entfernungsangabe - einerseits 50 m, andererseits 29,16 m - löst sich auch bei einer Gesamtschau der Urteilsgründe nicht auf. Die Feststellung der Strafkammer, der Unfall hätte sich nicht ereignet, wenn der Angeklagte bei Eintritt der "kritischen Verkehrssituation" nicht mit einer höheren als Geschwindigkeit als 81 km/h gefahren wäre, ist mit beiden Angaben nicht in Einklang zu bringen und beantwortet daher auch die Frage, welche Geschwindigkeit des Angeklagten noch verkehrsgerecht gewesen wäre (vgl. BGHSt 33, 64 = NJW 1985, 1350), nicht rechtsfehlerfrei. (...)" |
"In der sogenannten "Mainacht" vom 30. April auf den 01. Mai 2007 gegen 22.25 Uhr befuhr der Angeklagte auf seinem üblichen Heimweg von seiner Tischlerwerkstatt die Kreisstraße X aus Y. kommend in Fahrtrichtung I. Zum Unfallzeitpunkt war die außerhalb der geschlossenen Ortschaft von dem Angeklagten befahrene K 5, deren Fahrbahnoberfläche einen weit fortgeschrittenen Verschleiß mit zahlreichen Flickstellen aufwies, bei klarer Witterungslage in trockenem Zustand, eine Straßenbeleuchtung war nicht vorhanden. Nach Verlassen der Ortslage X. beschleunigte der Angeklagte sein Fahrzeug auf eine Geschwindigkeit von 100 km/h. Hierbei schaltete er sein Abblendlicht ein, mit der Folge, dass im mittleren Bereich der Ausleuchtung der Fahrzeugscheinwerfer am rechten Fahrbahnrand auftretende Hindernisse in einer Entfernung von maximal 45 Metern noch wahrgenommen werden konnten. Der Zeuge L. und der zum damaligen Zeitpunkt 18 Jahre alte Sohn der Nebenkläger S. M. gingen zur selben Zeit gemeinsam an dem aus der Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen rechten Fahrbahnseite außerhalb der geschlossenen Ortschaft auf der K 5 ebenfalls in Richtung I., weil sie eine Maiveranstaltung besuchen wollten. Das hell gekleidete spätere Unfallopfer hatte keinen Alkohol getrunken. Der Zeuge L. ging auf der Fahrbahn, während S. M. unmittelbar daneben auf dem Grünstreifen neben der Asphaltteerdecke der K 5 ging. Beide fassten den Entschluss, die Fahrbahnseite zu wechseln. Nachdem ihnen der Zeuge von D. aus der entgegengesetzten Fahrtrichtung mit seinem Fahrzeug entgegen gekommen war und sie ihn hatten passieren lassen, bewegte sich zunächst der Zeuge L. mit Schrittgeschwindigkeit und anschließend unmittelbar dahinter der S.M. vom vorgenannten rechten Straßenrand aus über die Fahrbahn auf die linke Straßenseite zu. Hierbei beachteten sie nicht den von hinten herannahenden PKW des Angeklagten, der durch das Scheinwerferlicht des entgegenkommenden Fahrzeugs in seiner Sicht nicht beeinträchtigt wurde und sich zu dem Zeitpunkt, als die beiden Fußgänger seine Fahrspur zu queren begannen, in einer Entfernung von ca. 58 m befand. Ohne dass sich angesichts der Spurenzeichnung oder aufgrund sonstiger Anknüpfungstatsachen nähere Feststellungen dazu treffen ließen, in welchem genauen Umfang der Angeklagte sein Fahrzeug beim Erkennen der die Fahrbahn passierenden Fußgänger abbremste, erfasste er mit seinem im Bremsvorgang begriffenen Fahrzeug den hinter dem vor ihm gehenden Zeugen L., der die Straßenmitte bereits überquert hatte, die Fahrbahn querenden S.M. etwa im Bereich der Fahrbahnmittellinie, so dass das Unfallopfer nach dem Aufprall auf die Frontpartie über die Motorhaube, die Windschutzscheibe und das Dach des Fahrzeugs nach links weggeschleudert wurde und in unmittelbarer Nähe zu dem schließlich zum Stillstand gekommenen PKW des Angeklagten auf der aus dessen Fahrtrichtung gesehen linken Fahrbahn liegen blieb. Auf Grund der hierbei erlittenen Verletzungen verstarb S.M. noch am Unfallort. Um noch rechtzeitig vor einem innerhalb der Leuchtweite auftauchenden und damit erkennbaren Hindernis anhalten zu können, wäre es mit Blick auf die Fahrbahngriffigkeit und die Reaktionsdauer von 1,5 Sekunde erforderlich gewesen, eine Geschwindigkeit von 58 km/h einzuhalten. Hätte der Angeklagte eine Geschwindigkeit von 58 km/h eingehalten, so wäre es ihm unter Berücksichtigung der Reaktionszeit noch möglich gewesen, die zu Beginn des Überquerens der Fahrbahn von rechts nach links außerhalb der Leuchtweite seiner Abblendscheinwerfer nicht sichtbaren Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn auf derselben als Hindernis wahrzunehmen, sobald sie im Scheinwerferkegel auftauchten. Dann hätte der Angeklagte bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt die die Fahrbahn überquerenden Fußgänger so rechtzeitig erkennen können, dass ihm noch eine Reaktion insoweit möglich gewesen wäre, als er sein Fahrzeug noch vor S.M. zum Stillstand hätte bringen können mit der Folge, dass es nicht zu dem tödlichen Aufprall auf das Fahrzeug des Angeklagten gekommen wäre. Dies hätte dem Angeklagten mit Blick auf das für Kraftfahrer geltende Gebot des Fahrens auf Sicht bei Anspannung der ihm zur Verfügung stehenden Geisteskräfte bewusst sein können und müssen." |
"Der Angeklagte hat sich wie folgt eingelassen: Nach dem Durchfahren der Ortslage X. habe er zunächst einen Traktor überholt und anschließend das Fernlicht eingeschaltet. Die Wetterverhältnisse hätten keine Besonderheiten aufgewiesen. Als ihm etwa zwei Kilometer hinter X. ein Fahrzeug entgegen gekommen sei, habe er das Fernlicht ausgeschaltet und das Abblendlicht eingeschaltet. Über das Abblendlicht hinaus habe er nichts sehen können. Als er mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h gefahren sei, habe es ein paar Sekunden später einen Schlag auf das Auto gegeben, und er habe eine Vollbremsung eingeleitet. Näher konkretisieren könne er dies nicht, er müsse aber etwas gesehen haben entsprechend seiner Schilderung des Unfallhergangs anlässlich der Verkehrsunfallanzeige, bei der er noch angegeben habe, er habe zwei Personen auf seiner Fahrbahn gesehen. Heute wisse er dies allerdings nicht mehr. Vor dem Hintergrund könne er jetzt nur noch sagen, dass er vorher niemanden gesehen habe und es eben entsprechend seiner jetzigen Einlassung einen plötzlichen Schlag auf sein Auto gegeben habe. Diese Einlassung belegt zunächst, dass die Feststellungen des Sachverständigen Dr. N. zur Frage der von dem Angeklagten eingehaltenen Geschwindigkeit zur Unfallzeit zutreffend sind. Die subjektive Wahrnehmung des Angeklagten deckt sich mit der von dem Sachverständigen Dr. N. ermittelten und auf der Grundlage seiner ausführlichen Begründung zur Überzeugung der Kammer damit zur Grundlage der Feststellungen gemachten Kollisionsgeschwindigkeit des Fahrzeugs von 100 km/h. (…) Dass zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte sich dem späteren Kollisionspunkt näherte, außerhalb der Leuchtweite seines Abblendlichts der Zeuge L. und das spätere Unfallopfer die Straße überquerten und die beiden Fußgänger damit ein gerade deswegen ein Fahren auf Sicht erforderlich machendes Hindernis bereits auf und nicht nur neben der Fahrbahn des Angeklagten darstellten, ergibt sich aus den Weg - Zeitverhältnissen des herannahenden Fahrzeugs und der die Fahrbahn querenden Fußgänger unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten. Auszugehen ist hierbei zunächst davon, dass sich entsprechend den in Augenschein genommenen Lichtbildern in Verbindung mit den Monobildskizzen der insoweit vermaßten Unfallstelle eine Entfernung vom rechten Fahrbahnrand bis zur Mittellinie von drei Metern ergibt. Bei einer Geschwindigkeit des Angeklagten von 100 km/h ergibt sich damit rein rechnerisch eine durchfahrene Strecke von 27,77 m/s, zu Gunsten des Angeklagten abgerundet also 27 m/s. Ein Fußgänger, der vom rechten Fahrbahnrand aus die drei Meter breite Fahrspur des Angeklagten quert, benötigt hierfür bei normaler Gehgeschwindigkeit, die gerichtsbekannt etwa 5 km/h beträgt, mit Blick auf eine dementsprechend zurück gelegte Strecke von 1,38 m/s eine Zeit von 2,17 Sekunden. Der Zeuge L., der seinen glaubhaften Bekundungen unmittelbar vor dem ihm folgenden Unfallopfer die Straße gehend querte, hatte seinen nachvollziehbaren und in Übereinstimmung mit seinen vorangegangenen Vernehmungen erfolgten Bekundungen die Straße zum Zeitpunkt der Kollision bereits bis jenseits der Mittellinie überquert, so dass er vom rechten Straßenbahnrand aus, von dem aus er gestartet war, eine Strecke von mindestens 3 Metern zurückgelegt hatte. Dementsprechend muss er zu einem Zeitpunkt von mindestens 2,17 Sekunden vorher bereits die Straße betreten haben, um überhaupt in eine Position zu gelangen, die dazu führte, dass er im Gegensatz zu dem Unfallopfer von dem herannahenden PKW nicht erfasst worden ist. Etwas räumlich und zeitlich versetzt folgte ihm das spätere Unfallopfer S. M., der sich den weiteren Bekundungen des Zeugen zufolge unmittelbar hinter ihm befand und von dem PKW erfasst worden ist. Dementsprechend befand sich das Fahrzeug des Angeklagten bei der vorgenannten Geschwindigkeit von 100 Km/h und einer zu seinen Gunsten hierbei angenommenen durchfahrenen Strecke von 27 m/s bei Losgehen des Zeugen L. vom rechten Fahrbahnrand aus in einer Entfernung von 58,59 Metern. Dass indes der Zeuge L. zum Zeitpunkt des herannahenden Fahrzeugs nicht erst entsprechend den zuletzt genannten Weg - Zeitverhältnissen die Fahrbahn betreten hat, mithin erst zu einem Zeitpunkt, als er bereits von dem Leuchtkegel der Abblendlichter des Fahrzeugs des Angeklagten erfasst worden war, ergibt sich aus der eigenen Einlassung des Angeklagten nach dem Unfall: Er hat insoweit nämlich unmittelbar anschließend gegenüber den ihn vernehmenden Polizeibeamten erklärt, dass er plötzlich zwei Personen auf seiner Fahrbahn - also nicht neben der Fahrbahn - wahrgenommen hat. Dies deckt sich mit seiner Einlassung in der Berufungshauptverhandlung, wo ebenfalls keine Rede davon war, dass er die Fußgänger schon wahrgenommen hat, als sie sich - schon von seinem Abblendlicht erfasst - noch am rechten Fahrbahnrand befanden und erst anschließend plötzlich die Fahrbahn betraten. Hiernach hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass zu dem Zeitpunkt, als der Zeuge L., dessen Erscheinen auf der Fahrbahn das erste reaktive Moment für den nicht auf Sicht fahrenden Angeklagten war, im Lichtschein des Fahrzeugs des Angeklagten auftauchte, weder er, noch das spätere Unfallopfer sich noch am rechten Straßenrand befanden und erst dann über die Fahrbahn gelaufen sind. Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung haben sich nicht aus den Bekundungen des Zeugen von D. ergeben. Seinen Bekundungen zufolge näherte er sich aus der Gegenrichtung kommend mit seinem PKW der späteren Unfallstelle und will die beiden Fußgänger zu dem Zeitpunkt bereits in seinem Scheinwerferkegel mittig auf der Gegenfahrbahnspur gehend, etwa einen Meter voneinander getrennt gesehen haben. Zu einem Queren der Fußgänger bekundete er insoweit nichts, vielmehr war er der Auffassung, dass die beiden Fußgänger mittig nebeneinander gingen, ihm entgegen kamen und "gut drauf" waren. Da diese Aussage aber zum einen nicht in Einklang steht mit den nachvollziehbaren Bekundungen des Zeugen L., der in Übereinstimmung mit seinen vorangegangenen Bekundungen bereits bei der Polizei und in erster Instanz erläutert hat, dass er nicht mittig der Fahrbahn, sondern am rechten Fahrbahnrand mit seinem Vetter gegangen ist und zum anderen insbesondere den weiteren Ausführungen des Sachverständigen eine solche Position des Unfallopfers zum Kollisionszeitpunkt ausgeschlossen ist, weil eine Kollision mit dem späteren Unfallopfer mittig auf der Fahrbahn mit den vorgefundenen Unfallspuren nicht kompatibel ist, kann die dieser Aussage entsprechende Wahrnehmung nicht zur Grundlage der getroffenen Feststellungen gemacht werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Zeuge sich mit Blick auf den äußerst kurzen Moment der bei Dunkelheit erfolgten Wahrnehmung der beiden Fußgänger bei deren Passieren kein exaktes Bild von deren genauer Position und deren Geh-/Laufverhalten machen konnte. Abgesehen davon wäre bei einem solchen Geschehensablauf, den die Kammer aus den vorgenannten Gründen ausgeschlossen hat, dem Angeklagten ohnehin ebenfalls ein Schuldvorwurf zu machen, weil nämlich dann das Hindernis selbst in den mittig auf der Straße gehenden Fußgänger bestanden hätte mit der Folge, dass es insbesondere mit Blick auf den rechtlich relevanten Vertrauensgrundsatz schon nicht mehr auf das Verhalten der Fußgänger vor dem Erfassen durch das Abblendlicht des Fahrzeugs des Angeklagten ankäme. Was die einzuhaltende Geschwindigkeit von 58 km/h betrifft hat die Kammer - da bei Dunkelheit nach den in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. N. mit einer verlängerten Reaktionsdauer zu rechnen ist - eine solche von 1,5 Sekunden zu Grunde gelegt, was einer durchfahrenen Strecke von 24,16 Meter/Sekunde entspricht. Bei einer optimalen Bremsverzögerung infolge trockener Fahrbahn ergibt sich unter Zugrundelegung der physikalischen Ausgangsformel Bremsweg = V zum Quadrat dividiert durch zwei multipliziert mit a, ( "V" = Anfangsgeschwindigkeit in m/s ;"a" = konstante Bremsverzögerung in m/s zum Quadrat - hier infolge der gegebenen Beschädigung der Fahrbahnoberfläche nach den Ausführungen des Sachverständigen nur 7 m/s zum Quadrat) ein Bremsweg von 18,54 Metern und damit ein Gesamtanhalteweg von 42,70 Metern. Wäre also der Angeklagte mit der von ihm insoweit angesichts der Möglichkeit plötzlich auftauchender Hindernisse einzuhaltenden Geschwindigkeit gefahren, so hätte er den Zeugen L. und das spätere Unfallopfer beim Queren der Fahrbahn unter Berücksichtigung einer Ausleuchtung von 45 Metern noch so rechtzeitig gesehen, dass er sein Fahrzeug noch hätte abbremsen und vor dem Unfallopfer zum Stillstand hätte bringen können." |
"Der Angeklagte hat sich hiernach wegen fahrlässiger Tötung, strafbar gemäß § 222 StGB, schuldig gemacht. Der Angeklagte hat unter Verstoß gegen seine Sorgfaltspflichten als Kraftfahrer die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs entgegen § 3 Abs. 1 S. 4 StVO nachts nicht der Sichtweite angepasst. Fahren auf Sicht im Sinne der genannten Vorschrift bedeutete, dass er bei eingeschaltetem Abblendlicht mit höchstens 45 Metern Sichtweite eine Geschwindigkeit von maximal 58 km/h hätte einhalten dürfen, um vor einem auftauchenden Hindernis noch rechtzeitig anhalten zu können. Der Angeklagte sei darauf hingewiesen, dass in der Rechtsprechung bei Dunkelheit und Abblendlicht Geschwindigkeiten von höchstens 55 km/h als mit dem Sichtfahrgebot vereinbar angesehen werden. Der Angeklagte musste auch jederzeit - und gerade in der Mainacht - mit plötzlich auftauchenden Hindernissen auf seiner Fahrbahn rechnen." |
"Nach dem Durchfahren der Ortslage X. habe er zunächst einen Traktor überholt und anschließend das Fernlicht eingeschaltet. Die Wetterverhältnisse hätten keine Besonderheiten aufgewiesen. Als ihm etwa zwei Kilometer hinter X. ein Fahrzeug entgegen gekommen sei, habe er das Fernlicht ausgeschaltet und das Abblendlicht eingeschaltet." Danach will der Angeklagte nach Verlassen der Ortslage zunächst mit Fernlicht und erst zu einem späteren Zeitpunkt mit Abblendlicht gefahren sein.Mit diesem Teil der Einlassung des Angeklagten setzt sich die Strafkammer aber nicht erkennbar auseinander. Insbesondere lässt sich ihren Ausführungen auch nicht etwa entnehmen, dass - und auf welcher Grundlage - sie seine Angaben insoweit für widerlegt erachtet.